{"id":"bgbl1-1995-52-11","kind":"bgbl1","year":1995,"number":52,"date":"1995-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/52#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-52-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_52.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1995-09-30T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["1234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Lärmschutzbereichs ·\nfür den Verkehrsflughafen Dresden\nVom 27. September 1995\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz                                       §3\ngegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der        (1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-\ngemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November     schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich\n1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden Ist, verordnet das   gelegen.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          (2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1\nfür Verkehr:                                               entsprechend anzuwenden.\n§4\n§1\nDer nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer\nZum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erhebli-      topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und in Kar-\nchen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch        ten Im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische\nFluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughaf~ns Dres-      Karte Ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die\nden wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festge-    topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5 000\nsetzt.                                                     sind bei ·dem Regierungspräsidium Dresden, August-\nBebel-Straße 19, 01219 Dresden, zu jedermanns Einsicht\n§2                             archivmäßig gesichert niedergelegt.\nDer Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt\ndurch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den\n§5\nKurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flug-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nplatzgeländes verlaufen.                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                         1235\nAnlage1\n(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung\ndes Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dresden)\nLärmschutzbereich\nKoordinatensystem:                      Gauß - Krüger:            y • Rechtswert\nX • Hochwert\nInterpolation:                          Polynom 3.Grades mit stetigem Tangentenübergang\nKurvenpunkte der Schutzzone 2        (Verkehr sf lugha f e n Dresden)\nNr.         V          X              Nr.         V              X           Nr.     y           X\n1    5415141.4   5668133.3          51     5412443.1 5665391 .3           101  5414443.2   5668410.1\n2    5415124.7   5668064.3          52     5412393.3 5665361.9            102  5414499.9   5668449.3\n3    5415103.8   5667996.5          53     5412343.0 5665333.2            103  5414560 .5  5668482.2\n4    5415077.1   5667930.7          54     5412293.7 5665307 .9           104  5414688.1   5668533.4\n5    5415043.2   5667868.3          55     5412243.1 5665285.6            105  5414785.6   5668566.7\n6    5415009.3   5667819.7          56     5412215.9 5665277 .3           106  5414843.2   5668587 .3\n7    5414968.3   5667776.9          57     5412201.6 5665275.5            107  5414931.7   5668626.9\n8    5414922.6   5667739.4          58     5412187.5 °5665277 .9          108  5415019.1   5668669.2\n9    5414899.8   5667720.6          59     5412177 .0 5665289.1           109  5415084.1   5668704.7\n10    5414877.1   5667701.7           60    5412174.3 5665304.1            11 0 5415135.6   5668733.4\n11    5414856.7   5667684.7           61    5412177.6       5665333.2      111  5415189.7   5668768.9\n12    5_414843 .2 5667673.3           62    5412192.5       5665384.8      112  5415243.2   5668805.4\n13    5414817.9   5667651.9           63    5412211.2       5665435.2      113  5415308.2   5668849.6\n14    5414792.6   5667630.4           64    5412255.3       5665533.2      114  5415341.3   5668870.7\n15    5414742.4   5667587 .0          65    5412311.5       5665650.3      115  5415375.5, 5668890.1\n16    5414643 .2  5667499.0           66    5412363.7       5665769.3      116  5415394.6   5668898.3\n17    5414540.6   5667405.9           67    5412404.1       5665856.4      117  5415415.1   5668902.1\n18    5414443 .2  5667307 .5          68    5412443.1       5665940.2      118  5415426.0   5668896.0\n19    5414377.4   5667240.8           69    5412485.3       5666036.4      119  5415428.4   5668883.8\n20    5414312.0   5667173.7           70    5412526.2       5666133.2      120  5415424.2   5668861.7\n21    5414243 .2  5667101.2           71    5412579.4       5666256.1      121  5415414.5   5668835.2\ni2    5414154.2   5667007 .2          72    5412609 .3      5666316.1      122  541 5402 .9 5668809.4\n23    5414110.0   5666960.0           73    5412643.1       5666374.0      123  5415384.0   5668771.2\n24    5414066.3   5666912.2           74    5412689.7       5666439.5      124  5415364.5   5668733.4\n25    5414043.2   5666886.2           75    5412745.6       5666497 .4     125  5415339.9   5668686.3\n26    5414009.9   5666848.2           76    5412843.1       5666578.8      126  5415315.7   5668639.0\n27    5413976.5   5666810.4          77     5412932.0       5666655.5      127  5415270.1   5668543.0\n28    5413911.2   5666733.3           78    5413043.1       5666754.4      128  5415240.6   5668473.6\n29    5413843.2   5666654.7           79    5413147.1       5666848.6      129  5415189.6   5668333.3\n30    5413791.8   5666594.1          80     5413243.1       5666951.0      130  5415164.2   5668237.4\n31    5413740.6   5666533.2          81     5413323.0       5667034.8\n32    5413643.1   5666420.2          82     5413383.3       5667098.9\n33    5413579.8   5666333.2          83     5413443.1       5667163.5\n34    5413509.2   5666233.6          84     5413510.8       5667235.2\n35    5413439.9   5666133.2          85     5413577.1       5667308.1\n36    5413361.6   5666015.9          86     5413643.1       5667383.3\n37    5413322.7   5665956.8          87     5413707.2       5667457.9\n38    5413300.9   5665928.9          88     5413770.4       5667533.3\n39    5413276 .2  5665903.5          89     5413843.2       5667619.6\n40    5413243.1   5665879.7          90     5413936.0       5667733.3\n41    5413192.6   5665838.5          9-1    5413989.9       5667799.7\n42    5413139.4   5665800.8          92     5414043 .2      5667866.6\n43    5413028.0   5665733.2          93     5414091.6       5667933.3\n44    5412935.4   5665681.8          94     5414139.8       5668000.6\n45    5412843.1   5665629.8          95     5414192.0       5668074.6\n46    5412748.6   5665573.7          96     5414243.2       5668149.4\n47    5412655.3   5665515.7          97     5414304.4       5668241.0\n48    5412598.7   5665484.4          98     5414334.6       5668287.1\n49    5412543.1   5665451 .1         99     5414364.7       5668333.3\n50    5412493.1   5665421.1         100     5414401.5       5668374.2","1236                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage2\n(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung\ndes Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dresden)\n1:50000\nLärmschutzbereich\nfür den Verkehrsflughafen Dresden\n(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm\nvom 30. März 1971, BGBI. 1S. 282)\nZeichenerklärung\nBegrenzungslinie der Schutzzone\nBegrenzungslinie mit Verstärkung\ndurch Rasterband\nNummer eines Kurvenpunktes\nDas rechtwinklige Koordinatengitter entspricht dem Gauß-Krüger-System mit 3° breitem\nMeridianstreifen.\nKartengrundlage:\nTopographische Karte 1 ; 50 000 (Serie M745)\nVervielfältigung der Kartengrundlage mit Genehmigung des Deutschen Militärgeographi-\nschen Dienstes (DMG)- Lizenz 800001-7\nGravur der Lärmschutzgrenzen und Druck:\nInstitut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1995","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995        1237\n5410        12                    14                     16 5418\n5672                                                              5672\n70                                                                70\n68                                                                 68\n66                                                                 66\n64                                                                64\n5662                                                              5662\n5410        12                    14                    16  5418","- - - - - - - - - - --·---·--              --·------------------\n1238                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Hypothekenablöseverordnung\nVom 28. September 1995\nAuf Grund des § 40 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610) verordnet das Bundes-\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nund für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:\nArtikel 1\n§ 2 Abs. 2 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBI. 1\nS. 1253) wird wie folgt gefaßt:\n.,(2) Für die Bewertung und Kapitalisierung von Rechten, die auf Erbringung\nwiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind, wenn\nnicht eine Ablösesumme vertraglich vereinbart ist, die §§ 15 bis 17 des\nReichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBI. 1 S. 1035) in der\nFassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 18. September 1970 (GBI. Sonderdruck Nr. 674)1 maßgebUch.\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger\n\") Der Wortlaut des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBI. 1 S. 1035) in der Fassung\ndes Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970\n(GBI. Sonderdruck Nr. 67 4) ist auch im Bundesanzeiger Nr. 117a vom 27. Juni 1995 abgedruckt.","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                              1239\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Nutzleistungen der Bundesanstalt für MateriaHorschung und -prüfung\nVom 2. Oktober 1995\nAuf Grund des § 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffgeset-       2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April                ,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem\n1986 {BGBI. 1S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt          Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                  legen:\n(BGBI. I S. 821) wird verordnet:\n1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte        176,00 DM,\nArtikel 1\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundes-                 und vergleichbare Angestellte        143,00 DM,\nanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. De-\nzember 1970 {BGBI. 1S. 1748), zuletzt geändert durch die         3. für sonstige Bedienstete               135,00 DM.\nVerordnung vom 20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2518),              Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstun-\nwird wie folgt geändert:                                         den aufzurunden. Zusätzlich wird ein Pauschalbetrag\nin Höhe von 55,00 DM je Arbeitsstunde für die Kosten\n1. § 2 wird wie folgt ergänzt:                                   der technischen Ausstattung erhoben.\"\n„Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können\nArtikel2\nkostendeckende Durchschnittskostensätze berechnet\nwerden.\"                                                     Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nGeisendörfer","1240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Nutzleistungen der Phys)kallsch-Technischen Bundesanstalt\nVom 2. Oktober 1995\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fas-      2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1                 ,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem\nS. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-           Arbeitsaufwand sind aJs Stundensätze zugrunde zu\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)           legen:\nwird verordnet:.\n1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte          187,00DM,\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nArtikel 1                                   und vergleichbare Angestellte          161,00 DM,\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physi-             3. für sonstige Bedienstete                 134,00 DM.\nkalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember               Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden\n1970 (BGBI. 1S. 1745), zuletzt geändert durch die Verord-        aufzurunden. Zusätzlich wird ein Pauschalbetrag in\nnung vom 20. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2519), wird wie            Höhe von 60,00 DM je Arbeitsstunde fOr die Kosten der\nfolgt geändert:                                                  technischen Ausstattung erhoben.\"\n1. § 2 wird wie folgt ergänzt:                                3. § 8 entfällt.\n„Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können\nArtikel2\nkostendeckende Durchschnittskostensätze berechnet\nwerden.\"                                                    Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nGeisendörfer","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                           1241\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung\nVom 10. Oktober 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1\nund 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146), verordnet das Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Fußnoten zu Anlage 2 der Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März\n1988 (BGBt I S. 497), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. April 1995 (BGBI. 1\nS. 512) geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:\n,,1 Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück\" nicht vornehmen, sowie für Thüringen .\n..) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück• vornehmen, außer Thüringen.\"\nArtikel2\nArtikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Troc~enfutter-\nbeihilfeverordnung vom 10. April 1995 (BGBI. I S. 512) wird aufgehoben.\nArtikel3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen .Borchert","1242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und die Einfuhr von bestimmten Oliven\n(Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung)\nVom 10. Oktober 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 13 Abs. 1                                   §4\nSatz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16, des§ 17 Abs. 3 und des                   Gewichtsfeststellung, Probenahme\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur                  und Untersuchung von abgefülltem Olivenöl\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                 (1) Die Bundesanstalt kann bei der Abfüllung des Oli-\n1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti-  venöls Proben ziehen. Die Kontrolluntersuchungen wer-\nkel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),     den nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte von\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-         hierzu geeigneten und von der Bundesanstalt zu bestim-\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-       menden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder priva-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                 ten Untersuchungsinstituten, deren Leiter gemäß § 36 der\nGewerbeordnung bestellte und vereidigte Sachverstän-\ndige sind, vorgenommen. Die Bundesanstalt kann auch in\n§1                             einem anderen Mitgliedstaat ansässige geeignete Institute\nmit der Untersuchung der Proben beauftragen.\nAnwendungsbereich\n(2) Erfüllt das abgefüllte Olivenöl nach dem Ergebnis der\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  Kontrolluntersuchung, das auch für eine größere als die\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft         abgefüllte Menge verbindlich sein kann, nicht die in den in\nüber die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und die Einfuhr     § 1 genannten Rechtsakten aufgeführten Begriffsbestim-\nvon bestimmten Oliven.                                       mungen, kann der Abfüllbetrieb die Untersuchung einer\nRückstellprobe in analytischer und organoleptischer Hin-\nsicht bei der Bundesanstalt beantragen. Dar Antrag soll\n§2                              innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag des\nZuständigkeit                          Zugangs der Mitteilung über das Ergebnis der Kontroll-\nuntersuchung bei dem Abfüllbetrieb, zugegangen sein.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       Die Bundesanstalt beauftragt eine der in Absatz 1 genann-\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt       ten Untersuchungsstellen, die nicht bereits in derselben\nfür Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), für         Sache tätig war, mit der Untersuchung der Rückstell-\ndie amtliche Überwachung der Einfuhr von bestimmten          probe. In diesem Fall wird die organoleptische Prüfung der\nOliven, die Ein- und Ausfuhr und die Verwendung von          Probe durch eine Prüfergruppe vorgenommen. Das Er-\nOlivenöl zur Herstellung von Konserven jedoch die Bun-       gebnis dieser Untersuchung ist für die Entscheidung über\ndesfinanzverwaltung.                                         den Beihilfeantrag maßgeblich.\n(3) Der Abfüllbetrieb hat die bei der Untersuchung der\n§3                              Rückstellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn\ner unterliegt.\nAnerkennung\n(1) Der Antrag auf Anerkennung als Abfüllbetrieb oder                                     §5\nals Lagerort für Olivenöl außerhalb des Betriebsgeländes                                  BeihiHe\neines Abfüllbetriebes ist bei der Bundesanstalt zu stellen.\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der\n(2) Der Bundesanstalt sind auf Verlangen folgende An-\nBundesanstalt zu stellen.\ngaben vorzulegen:\n(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.\n1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das\nOlivenöl gelagert oder abgefüllt wird, oder des Lager-       (3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\norts außerhalb des Betriebsgeländes,\n2. Beschreibung der Lagerung und des Abfüllverfahrens,                                      §6\n3. sonstige Angaben, die zur Überwachung erforderlich                       Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung\nsind.                                                        (1) Wer Olivenöl einführt, das nach den in § 1 genannten\n(3) Die Anerkennung wird dem Abfüllbetrieb durch einen     Rechtsakten der Überwachung unterliegt, hat der Zoll-\nBescheid erteilt, der die Kennummer des Abfüllbetriebes       stelle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Ver-\nenthält.                                                      kehr eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                               1243\nvorzulegen. Nach der Überführung des Olivenöls in den                                        §8\nzollrechtlich freien Verkehr ist die mit zollamtlichen                Genehmigung der Umfüllung von Olivenöl\nAbschreibungen versehene Sicherheitsbescheinigung der\nBundesanstalt zu übersenden.                                    (1) Die Umfüllung, die nach den in § 1 genannten\nRechtsakten genehmigungspflichtig ist, kann erst nach\n(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe  Erteilung der Genehmigung durch die Bundesanstalt vor-\nder Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist             genommen werden.\n1. bei Abfüllung oder unveränderter Übernahme durch             (2) Anträge auf Umfüllung von Olivenöl sind zusammen\nden Einzelhandel oder bei Verwendung durch Indu-         mit der Leistung der nach den in § 1 genannten Rechts-\nstriebetriebe bei der Bundesanstalt,                     akten vorgeschriebenen Sicherheit bei der Bundesanstalt\nzu stellen.\n2. bei Verwendung zur Herstellung von Konserven bei\nder Zollstelle, in deren Bezirk der Konservenher-           (3) In dem Antrag sind unter Angabe der Olivenölmenge,\nstellungsbetrieb liegt (überwachende Zollstelle), oder   der Anzahl der Umschließungen und ihres Lagerortes die\nbesonderen Gründe für die Umfüllung darzulegen.\n3. bei der Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle\nzu beantragen und nach Erfüllung der in den in § 1 ge-                                      §9\nnannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraussetzungen                              Kontrolle der Einfuhr\nzusammen mit der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für                  von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft\nEG-Ausfuhrerstattungen bzw. mit dem Kontrollexemplar\nT5 nach Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 der Verordnung (EWG)        (1) Wer Oliven einführt, die gemeinschaftsrechtlich einer\nNr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987             besonderen Überwachung unterliegen, hat der Zollstelle\nüber gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhr-       bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr\nerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI.     eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt vorzu-\nEG Nr. L 351 S. 1), Artikel 472 Abs. 1 der Verordnung        legen.\n(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit          (2) Die vorgeschriebene Sicherheit ist bei der Bundes-\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)            anstalt zu leisten, die die in Absatz 1 erwähnte Bescheini-\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der       gung ausstellt.\nGemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) zur Bestätigung\n(3) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe\nvorzulegen. Der Originalausfertigung soll eine Durchschrift\nder Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist bei der\nbeigefügt werden.\nZollstelle, in deren Bezirk der Abfüllbetrieb liegt (überwa-\n(3) Die Abfüllung sowie die Verwendung des Olivenöls      chende Zollstelle), in zwei Stücken zur Bestätigung vorzu-\nzur Herstellung von Konserven ist der für die Über-          legen.\nwachung zuständigen Stelle (Absatz 2 Nr. 1 und 2) späte-\nstens drei Werktage vor dem als Beginn der Abfüllung                                        §10\noder Verwendung vorgesehenen Zeitpunkt mit folgenden               Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nAngaben anzuzeigen:\n(1) Wer Olivenöl einer der in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannten\n1. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,             Bestimmung zuführt, jeder Abfüllbetrieb, der Olivenöl in\nunmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsver-\n2. Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl der Verwendung zuge-\nmögen von höchstens 5 Litern besitzt, derjenige, der Oli-\nführt werden soll,\nven, die einer besonderen Überwachung unterliegen,\n3. Menge des Olivenöls.                                      einer Abfüllung nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nzuführt, (Beteiligte) hat die in den in § 1 genannten Rechts-\nSoweit es für Überwachungszwecke erforderlich ist, kön-      akten vorgeschriebene Buchhaltung auf Verlangen um\nnen zusätzliche Angaben verlangt werden.                     weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitsvor-\ngänge und die dabei verwendeten Erzeugnismengen und\n§7                             Zutaten zu ergänzen; dabei kann auch die Fertigung von\nAufstellungen bis zu einem bestimmten Termin verlangt\nEinfuhr von                        werden.\nNebenerzeugnissen der Raffination\n(2) Der Beteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unter-\nvon Olivenöl oder Oliventresteröl und\nlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen\ndaraus gewonnenen sauren Raffinationsölen\nBelege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\n(1) Bei der Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffina-    nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungs-\ntion von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewon-     pflicht besteht.\nnenen sauren Raffinationsölen aus dritten Ländern wird\ndie Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien                                   §11\nVerkehr nur angenommen, wenn eine Bescheinigung der                      Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nBundesanstalt vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die\nErzeugnisse unter ihrer Aufsicht eine der in den in            (1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte\n§ 1genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vermischung         den Beauftragten der Bundesanstalt und den Zolldienst-\nerfahren haben.                                              stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs-\nstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu\n(2) Vermischungen sind entsprechend § 6 Abs. 3 späte-     gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-\nstens drei Werktage vor dem als Beginn der Vermischung       männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Be-\nvorgesehenen Zeitpunkt anzuzeigen.                           lege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,","1244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung                                 §12\nzu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der\nMuster und Vordrucke\nBeteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen\nAngaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt oder          Die Bundesanstalt kann, soweit es für die Durchführung\ndie Zolldienststellen verlangen.                             dieser Verordnung erforderlich ist, Muster im Bundesan-\n(2) Die Bundesanstalt und die überwachende Zollstelle     zeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\nkönnen von dem Beteiligten die schriftliche Mitteilung fol-  Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\ngender Angaben verlangen:                                    wenden.\n1. Name oder Firma und Anschrift,\n2. Anschrift der Betriebsstätte einschließlich Lagerräume                                §13\nunter Beifügung eines Lageplanes,                                     Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\n3. Beschreibung des Systems des kaufmännischen Rech-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnungswesens.\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ver-\nJede Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1 gemachten      brauchsbeihilfe für Olivenöl vom 25. Juni 1981 (BGBI. 1\n· Angaben ist der für die Überwachung zuständigen Stelle       S. 570), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2) unverzüglich mitzuteilen.           vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995              1245\nAnordnung\nzur Änderung der Allgemeinen\nAnordnung über die Übertragung\nvon Zuständigkeiten zur Entscheidung über\nBeschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung\nim Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 28. August 1995\nArtikel 1\nDie Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Ent-\nscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich\ndes Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. September 1973 (BGBI. 1\nS. 1512) wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt A wird folgender Satz angefügt:\n\"Richtet sich die Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt einer Bundes-\nwehrverwaltungsstelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis\ndem Bundesamt für Wehrverwaltung.\"\n2. Abschnitt B Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Buchstaben b, c und d werden aufgehoben.\nb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe b.\nc) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) bei Entscheidungen einer anderen als der in Abschnitt A Satz 2\ngenannten Dienststelle der Bundeswehr im Ausland mit Ausnahme\nvon Entscheidungen über Schadensersatzansprüche.\"\nArtikel2\nArtikel 1 findet keine Anwendung auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten\ndieser Anordnung eingelegt worden sind.\nArtikel3\nDiese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Bundes-\ngesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn,den28.August1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","1246                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 30. September 1995\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40                  (2) Der federführende Ausschuß legt Gestaltung und\nAbs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-               Dauer der Aussprache im Einvernehmen mit den mit-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli                beratenden Ausschüssen fest. Der Vorsitzende des\n· 1980 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma-           federführenden Ausschusses leitet die Sitzung. Er hat\nchung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1S. 11 ), wie             die dem Präsidenten im Rahmen von Plenarsitzungen\nfolgt geändert:                                                   zur Verfügung stehenden Rechte zur Aufrechterhal-\ntung der Ordnung mit Ausnahme der Rechte nach§ 38.\n1. In § 20 Abs. 4 werden die Worte „sechs Sitzungswo-                 (3) Soweit nicht anders beschlossen ist, erteilt der\nchen\" durch die Worte „drei Wochen\" ersetzt.                  Vorsitzende das Wort nach Maßgabe von § 59 Abs. 2.\nWill der Vorsitzende sich als Redner an der Aussprache\n2. § 27 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                    beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz\n,,Im Anschluß an einen Debattenbeitrag kann der Präsi-        abzugeben. Rederecht und das Recht, Anträge zur\ndent das Wort zu einer Zwischenbemerkung von höch-            Sache zu stellen, haben alle Mitglieder des Bundesta-\nstens drei Minuten erteilen; der Redner darf hierauf          ges. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von\nnoch einmal antworten.\"                                       den Mitgliedern des federführenden Ausschusses,\nderen Stellvertretern sowie beratenden Mitgliedern\n3. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             dieses Ausschusses gestellt werden.\n,,(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Be-                  (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des feder-\nschlußfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesen-          führenden Ausschusses, im Falle der Stellvertretung\nden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages           deren Stellvertreter.\nbezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht ein-               (5) Hat der federführende Ausschuß eine Erweiterte\nmütig bejaht oder wird die Beschlußfähigkeit vom Sit-         öffentliche Ausschußberatung beschlossen, kann ein\nzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen              Viertel seiner Mitglieder verlangen, daß die Vorlage\nbezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung           statt dessen vom Bundestag in einer allgemeinen Aus-\ndie Beschlußfähigkeit durch Zählung der Stimmen               sprache beraten wird. Eine Vorlage, zu der eine Erwei-\nnach § 51, im laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfah-         terte öffentliche Ausschußberatung stattgefunden hat,\nren nach § 52 festzustellen. Der Präsident kann die           kann ohne besondere Vereinbarung im Ältestenrat\nAbstimmung auf kurze Zeit aussetzen.\"                         nicht Gegenstand einer nochmaligen Aussprache im\nPlenum sein. Der federführende Ausschuß kann jedoch\n4. Nach § 45 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:            eine nochmalige Befassung im Plenum verlangen,\n,,(4) Unabhängig von dem Verfahren nach den Absät-          wobei sich die Befassung auf eine Berichterstattung\nzen 1 bis 3 kann der Präsident bei Kernzeit-Debatten          aus dem Ausschuß durch einen Sprecher zu beschrän-\nim Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unter-         ken hat. Der Sprecher hat die verschiedenen im Aus-\nbrechen, wenn der Sitzungsvorstand bezweifelt, daß            schuß vertretenen Positionen innerhalb von fünf Minu-\n25 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages                 ten darzulegen.\"\nanwesend sind. Die Feststellung der Anwesenheit\nerfolgt im Verfahren nach § 52.\"                           6. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n5. Nach § 69 wird folgender§ 69a eingefügt:                         ,,(2) Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschuß-\nmitglieder sind, können Änderungsanträge zu überwie-\n,,§69a                           senen Vorlagen an den federführenden Ausschuß stel-\nErweiterte öffentliche Ausschußberatungen            len. Die Antragsteller können insoweit außerhalb des\nVerfahrens nach § 69a mit beratender Stimme an der\n(1) Die Ausschüsse sollen im Benehmen mit dem\nSitzung des Ausschusses teilnehmen.\"\nÄltestenrat und im Einvernehmen mit den mitberaten-\nden Ausschüssen als Schlußberatung der überwiese-\nnen Vorlagen öffentliche Aussprachen durchführen, in       7. Der bisherige§ 71 Abs. 2 wird § 71 Abs. 3.\ndenen die Beschlußempfehlung und der Bericht des\nfederführenden Ausschusses beschlossen wird. Der\n8. Anlage 4 Nr. 11.8 erhält folgende Fassung:\nVorsitzende des federführenden Ausschusses beruft\ndie Sitzung im Einvernehmen mit den mitberatenden             „8. Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche\nAusschüssen ein. Die Tagesordnung wird den Mitglie-                  bis Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis\ndern des Bundestages, dem Bundesrat und der Bun-                     Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vor-\ndesregierung mitgeteilt.                                            liegen.\"","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                           1247\n9. Die Anlage 1 (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deut-        sehe Mark übersteigen, vom Präsidenten unter\nschen Bundestages) wird wie folgt geändert:                    Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.\na) § 1 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                      (4) Für Geldspenden an ein Mitglied des Bun-\n\"6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder            destages findet § 25 Abs. 1 und 3 des Gesetzes\nähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Aus-       über die politischen Parteien entsprechende\nübung eines bereits angezeigten Berufes erfol-         Anwendung.\ngen;\".                                                    (5) Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspen-\nb} § 3 erhält folgende Fassung:                                den zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:\n,,§3                              a) Geldwerte Zuwendungen aus Anlaß der Wahr-\nVeröffentlichung                             nehmung interparlamentarischer oder interna-\ntionaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Ver-\nDie Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2                 anstaltungen zur Darstellung der Standpunkte\nNr. 1 bis 5 sowie§ 4 Abs. 3 werden im Amtlichen                 des Deutschen Bundestages oder seiner Frak-\nHandbuch veröffentlicht.\"                                       tionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser\nc) § 4 erhält folgende Fassung:                                    Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend\nAbsatz 2 anzuzeigen.\n,,§4\nSpenden                              b) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des\nBundestages als Gastgeschenk in bezug auf\n(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über Geld-              sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten\nspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art                     angezeigt und ausgehändigt werden; das Mit-\n(Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur           glied kann beantragen, das Gastgeschenk\nVerfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu                gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bun-\nführen.                                                         deskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es\n(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalender-               nicht, wenn der materielle Wert des Gastge-\njahr 10 000 Deutsche Mark übersteigt, ist unter                 schenks einen Betrag nicht übersteigt, der in\nAngabe des Namens und der Anschrift des Spen-                   den Ausführungsbestimmungen des Präsiden-\nders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten                       ten festgelegt wird (§ 1 Abs. 3).\nanzuzeigen.                                                   (6) Der Präsident entscheidet im Benehmen mit\n(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalender-          dem Präsidium über die Verwendung angezeigter\njahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben            Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener\nSpenders zusammen den Wert von 20 000 Deut-                 Spenden.\"\nBonn, den 30. September 1995\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth","1248                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) v61kerrechtllche Obereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOr Teil I und Tell II halbjAhrlich je 97,80 DM. EinzelstOcke Je angefan-\ngene 18 Sei1en 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt K0ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 5702 . Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 29. September 1995\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. August 1995 (BGBI. 1S. 1092) ist wie folgt zu berichtigen:\nDie Fußnote zu § 24a Abs. 1 muß wie folgt lauten:\n; § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:\n\"Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die\nSpeise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem\nBetrieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde zuge-\nlassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet\nwerden.\"\nBonn, den 29. September 1995\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Zwingmann"]}