{"id":"bgbl1-1995-52-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":52,"date":"1995-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Hypothekenablöseverordnung","law_date":"1995-09-28T00:00:00Z","page":1238,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags\n(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung -AuslVZV)\nVom 25. September 1995\nAuf Grund des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes         1.6 eingeschränkte Bewegungsfreiheit, Isolation, keine\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-                Freizeitmöglichkeit;\nvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-\n2.   Gefahren für Leib und Leben, wie zum Beispiel:\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium\nder Verteidigung:                                            2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche\nStrahlen und Chemikalien,\n§1                             2.2 akute kriegerische und bürgerkriegsähnliche Ausein-\nAnspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung                    andersetzungen,\n(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe        2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewalt-\ndieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter oder              kriminalität;\nSoldaten bei einer humanitären oder unterstützenden          3.   extreme Klimabelastungen.\nMaßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung\nauf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Verein-\nbarung im Sinne des § 58a Abs. 2 Satz 1 des Bundes-                                      §3\nbesoldungsgesetzes beschlossen hat (besondere Ver-                              Festsetzung und Höhe\nwendung). Bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches                  des Auslandsverwendungszuschlags\nHilfswerk tritt an die Stelle des Beschlusses der Bundes-\nregierung das Einvernehmen zwischen dem Bundes-                 (1) Der Auslandsverwendungszuschlag wird vom Bun-\nministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.              desministerium des Innern auf Veranlassung der für die\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der     Verwendung zuständigen obersten Dienstbehörde im Ein-\nbesonderen Verwendung verbundenen materiellen und            vernehmen mit dieser, dem Auswärtigen Amt und dem\nimmateriellen Belastungen und Erschwernisse ab. An-          Bundesministerium der Finanzen als Tagessatz festge-\nspruchsberechtigend sind regelmäßig nur Verwendungen         setzt. Er beträgt in\nin einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im         - Stufe 1 (wenig ausgeprägte Belastungen) bis zu\npolizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwen-         50 Deutsche Mark,\ndungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gewährt\nwerden, wenn fachspezifische Besonderheiten eines Ein-       - Stufe 2 (stärker ausgeprägte Belastungen) 80 Deutsche\nsatzes eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Reisen im Rah-          Mark,\nmen der Dienst- oder Fachaufsicht, bei einer Beratungs-      - Stufe 3 (hohe Belastungen) 130 Deutsche Mark,\ntätigkeit für ausländische Staaten und bei Inspektions-\nreisen im Auftrag über- oder zwischenstaatlicher Einrich-    - Stufe 4 (sehr hohe Belastungen) 180 Deutsche Mark.\ntungen besteht kein Anspruch auf Auslandsverwendungs-           (2) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung\nzuschlag.                                                    wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnis-\nsen bestehen, sind diese bei der Festsetiung zu berück-\n§2                             sichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesent-\nBelastungen und Erschwernisse                 lichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der\nTagessatz neu festgesetzt.\nAls Belastungen und Erschwernisse am Einsatzort wer-\nden berücksichtigt:\n§4\n1.    allgemeine physische und psychische Belastungen,\nwie zum Beispiel:                                                             Gewährung\n1.1 Art und Dauer der Verwendung,                              (1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die\n1.2 Unterbringung in Zelten, Containern, Massenunter-        Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird\nkünften,                                               vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Ver-\nwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Ver-\n1.3 unzureichende Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,\nlassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Während\n1.4 Mängel und Erschwernisse bei der Versorgung und          eines Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder einer\nKommunikation,                                         Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag wei-\n1.5 erschwerte Arbeitsbedingungen, Schichtbetrieb, Ein-      tergewährt, solange der Beamte oder Soldat sich im\nsatz \"rund-um-die-Uhr\",                                Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält."]}