{"id":"bgbl1-1995-51-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":51,"date":"1995-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/51#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_51.pdf#page=21","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz","law_date":"1995-09-28T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":[";\nNr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                                  1213\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz*)\nVom 28. September 1995\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits-                           Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793), jeweils auch in                          niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die\nVerbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 26. August                        Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt und die\n1992 (BGBI. 1 S. 1564), mit Artikel 6 des Gesetzes vom                       Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV der\n27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666, 2436) und mit                           Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973\n§ 59 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963),                      zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung des                              staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Ver-\nAusschusses für technische Arbeitsmittel:                                    wendung innerhalb bestimmter Spannu_ngsgrenzen\n(ABI. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die\nArtikel 1                                   Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993\n(ABI. EG Nr. L 220 S. 1), eingehalten sind.\nÄnderung\nder Ersten Verordnung                                    (2) Unterliegt das elektrische Betriebsmittel auch\nzum Gerätesicherheitsgesetz                                 anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeich-\nnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung\nDie Erste Verordnung zum Gesetz über technische                           auch bestätigt, daß das elektrische Betriebsmittel\nArbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 649) wird wie                    ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen ein-\nfolgt geändert:                                                              schlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch\ngemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:                     dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl\n„Erste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz                            der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem\n(Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer                       Fall die CE-Kennzeichnung lediglich~ daß das elektri-\nBetriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter                       sche Betriebsmittel den vom Hersteller angewandten\nSpannungsgrenzen -1. GSGV)\".                                             Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen\nFällen sind dem Betriebsmittel Unterlagen, Hinweise\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       oder Anleitungen beizufügen, in denen alle Nummern\nder den vom Hersteller angewandten Rechtsvor-\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:                            schriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien\n,,Elektrische Betriebsmittel dürfen nur in den Ver-                  entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der\nkehr gebracht werden, wenn\".                                         Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind.\nb) In den Nummern 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die                       (3) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft\nWorte „die elektrischen Betriebsmittel\" durch das                    oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nWort „sie\" ersetzt.                                                  über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\nsenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                                für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:\n,,§3                                   1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der\nRichtlinie 73/23/EWG und\n(1) Beim Inverkehrbringen muß das elektrische\nBetriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 4                         2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3\nversehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der                     der Richtlinie 73/23/EWG.\"\n4. Der bisherige § 4 wird § 6, die Überschrift wird\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                gestrichen.\n1. Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung\nder Richtünien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG\n(Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG\n5. Folgender neuer§ 4 wird eingefügt:\n(elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen),                                      ,,§4\n89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nicht-\nselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive Implantierbare me-                (1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeich-\ndizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen),\n91 /263/EWG (T elekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG\nnung muß auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder\n(mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue            auf der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung oder\nWarmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel         dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft\nzur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABI. EG\nNr. L 220 S. 1) hinsichtlich der Richtlinien 87/404/EWG, 88/378/EWG,\nangebracht sein.\n89/392/EWG, 89/686/EWG, 90/396/EWG und 73/23/EWG;                          (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buch-\n2. Richtlinie 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der       staben ,CE' nach Anhang III der Richtlinie 73/23/EWG.\nRichtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L 175 S. 12);                   (3) Es dürfen auf dem elektrischen Betriebsmittel\n3. Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung        keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die\nder Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG         Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes\nNr. L 276 S. 11).                                                       der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.","1214                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nJede andere Kennzeichnung darf auf dem elektrischen                  Satz 2 entspricht. In diesen Fällen müssen in den\nBetriebsmittel, seiner Verpackung, Gebrauchsanleitung                gemäß diesen Rechtsvorschriften dem Spielzeug\noder seinem Garantieschein angebracht werden, wenn                   beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anlei-\nsie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit der CE-Kennzeich-               tungen oder anderenfalls auf der Verpackung alle\nnung nicht beeinträchtigt.\"                                          Nummern der den vom Hersteller angewandten\nRechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemein-\n6. Nach § 4 wird folgender§ 5 eingefügt:                                schaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffent-\nlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n\"§5                                   schaften aufgeführt sein.\"\nOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1              d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „dem EG-\nNr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer                     Zeichen\" durch die Worte „der CE-Kennzeichnung\"\n• vorsätzlich oder fahrlässig                                          ersetzt.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1\noder 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr   4. § 4 wird wie folgt geändert:\nbringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\na) In der Überschrift werden die Buchstaben „EG\"\nWeise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,\ndurch die Buchstaben „CE\" ersetzt.\n2. entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 1 die vorgesehene Konfor-\nb) In Absatz 1 werden jeweils die Worte \"das EG-\nmitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie\nZeichen11 durch die Worte \"die CE-Kennzeichnung„\n73/23/EWG nicht bereithält oder\nersetzt.\n3. entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen tech-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der\nRichtlinie 73/23/EWG nicht bereithält.\"                          \"(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nBuchstaben ;CE' nach Anhang V der Richtlinie\n88/378/EWG. Es dürfen auf dem Spielzeug keine\nArtikel2                                  Kennzeichnungen angebracht werden, durch die\nÄnderung der Verordnung                              Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schrift-\nüber die Sicherheit von Spielzeug                       bildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden\nkönnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem\nDie Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom                  Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett\n21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), zuletzt geändert                  angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai .1993 (BGBI. 1               und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht be-\nS. 704), wird wie folgt geändert:                                       einträchtigt.\"\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt                 5. Die Anlage zu § 4 Abs. 3 wird gestrichen.\ngefaßt:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n\"zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz\n(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug -                  a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. GSGV)\".                                                          • 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 In Verbindung mit\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Spielzeug in\n2. In § 1 Abs. 2 werden nach der Klammer die Worte                           den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der\n,, , geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates                   vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kenn-\nvom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1),\" eingefügt.                  zeichnung versehen ist,\".\nb) Es wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n\"1 a. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben\na) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefaßt:                          nicht verfügbar hält oder\".\n,,Voraussetzungen für das Inverkehrbringen...\nb) In Absatz 1 werden die Worte „dem EG-Zeichen\"                                        Artikel3\ndurch die Worte „der CE-Kennzeichnung„ und die                          Änderung der Verordnung\n11\nWorte „durch das durch die Worte \"durch die\"                          über das Inverkehrbringen von\ners~tzt.                                                            persönlichen Schutzausrüstungen\nc) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und 4\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von per-\nangefügt:                                              sönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1\n\"Unterliegt das Spielzeug auch anderen Rechtsvor-      S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-\nschriften, die die CE-Kennzeichnuflg vorschreiben,     nung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 704), wird wi!3 folgt\nwird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt,        geändert:\ndaß das Spielzeug ebenfalls den Bestimmungen\ndieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nentspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer\ndieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während           a) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\neiner Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden                 \"1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivil-\nRegelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung                    schutz, die Polizeien des Bundes und der\nin diesem Fall lediglich, daß das Spielzeug den vom                Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der\nHersteller angewandten Rechtsvorschriften nach                     öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                               1215\nOrdnung dienen, entwickelt oder hergestellt             (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nworden sind,\".                                       Buchstaben ,CE' nach Anhang IV der Richtlinie\n89/686/EWG. Zusätzlich sind die beiden letzten Ziffern\nb) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7 und\ndes Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht\nwird wie folgt gefaßt:\nwurde, anzugeben. Dies ist nicht erforderlich bei\n,,(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung               persönlichen Schutzausrüstungen nach Artikel 8\nsind auch persönliche Schutzausrüstungen aus-              Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen\ngenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hin-              Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach\nblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2            § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kenn-\nnach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung         nummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten\nanderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft          zugelassenen Stelle.\nals der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom\n(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzaus-\n21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechts-\nrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden,\nvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche\ndurch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des\nSchutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18),\nSchriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt wer-\ngeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates\nden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung\nvom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1) und\noder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeich-\ndurch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom\nnung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit\n29. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 276 S. 11 ), dienen.\"\nund Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-\nc) folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                    trächtigt.\n,,(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme         (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1\nund Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und            Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in§ 3 Abs. 4\ndreirädriger Kraftfahrzeuge.\"                     ·        des Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen ver-\nsehen werden.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 1 werden die Worte „dem EG-Zeichen\"\ndurch die Worte „der CE-Kennzeichnung\" und die                 \"1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\nWorte „durch das\" durch die Worte \"durch die\"                       § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\nersetzt.                                                            persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr\nbringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht\nc) folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                              oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n,,(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung                 angebracht ist,\"\nauch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-               b) Es wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:\nKennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-\n\"1 a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht\nKennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche\nbereithält oder\".\nSchutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen\ndieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften\nentspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer     5. In § 10 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils die\ndieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während           Worte „31. Dezember 1994\" durch die Worte „30. Juni\neiner Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden             1995\" ersetzt.\nRegelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung\nin diesem fall lediglich, daß die persönliche Schutz-                             Artikel4\nausrüstung den vom Hersteller angewandten\nRechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In die-                      Änderung der Verordnung\nsen Fällen müssen in der schriftlichen Information                      über das Inverkehrbringen\ndes Herstellers nach Punkt 1.4. des Anhangs II                        von einfachen Druckbehältern\nder Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den            Die Verordnung über das Inverkehrbringen von ein-\nvon ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde-       fachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1\nliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend        S. 1171 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der\nihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-       Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 704), wird wie\nschen Gemeinschaften aufgeführt sein.\"                 folgt geändert:\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§5                               Es werden die Worte „die Richtlinie 90/488/EWG\"\ndurch die Worte „die Richtlinien 90/488/EWG\" ersetzt,\nCE-Kennzeichnung\nund es werden nach der Klammer ,,(ABI. EG Nr. L 270\n(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-             S. 25)\" die Worte „und 93/68/EWG des Rates vom\nKennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutz-               22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1)\" eingefügt.\nausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft ange-\nbracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nMerkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die\nCE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht                 a) Die Überschrift zu § 3 wird wie folgt gefaßt:\nwerden.                                                                \"Voraussetzungen für das Inverkehrbringen\".","1216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          e) folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\n\"(1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1              ,,(4) Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt\ngenannten Behälters muß der einfache Druck-                  PS x V > 200 bar x I dürfen nicht mit dem in § 3\nbehälter mit den Angaben nach Anhang UNr. 1 der              Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes genannten\nRichtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung               Zeichen versehen werden.\"\nversehen sein, durch die der Hersteller oder sein in\nder Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-         4. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 wird gestrichen.\nstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtig-       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3\nund 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen         a) In Nummer 1 werden die Worte \"das EG-Zeichen\"\ngegenüber der zugelassenen Stelle nachgekom-                 durch die Worte \"die CE-Kennzeichnung\" und die\nmen ist.\"                                                    Angabe ,,§ 4 Abs. 1• durch die Angabe \"§ 4 Abs. 1\noder 2 Satz 1\" ersetzt.\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 4\" durch die·\n\"(2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch            Angabe ,,§ 3 Abs. 5\" und die Worte „das EG-\nanderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kenn-                 Zeichen\" durch die Worte „die CE-Kennzeichnung\"\nzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kenn-              ersetzt.\nzeichnung auch bestätigt, daß der einfache Druck-\nbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser an-           c) In Nummer 4 werden die Worte \"ein EG-Zeichen\"\nderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.           durch die Worte „die CE-Kennzeichnung\" und die\nSteht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser                Angabe ,,§ 3 Abs. 1 bis 3\" durch die Angabe ,,§ 3\nRechtsvorschriften dem Hersteller während einer              Abs. 1 , 3 oder 4\" ersetzt.\nÜbergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rege-\nlung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in die-                             Artikels\nsem Fall lediglich, daß der einfache Druckbehälter                            Änderung der\nden vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrif-               Gasverbrauchseinrichtungsverordnung\nten nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen\nin der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern          Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Ja-\nder den von ihm angewandten Rechtsvorschrif-          nuar 1993 (BGBI. 1S. 133) wird wie folgt geändert:\nten zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien\nentsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt      1. In § 2 werden nach der Klammer die Worte \", geändert\nder Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.\"        durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), \" eingefügt.\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                 2. § 3 wird wie folgt geändert:\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5, und in             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"dem EG-\nseinem Satz 2 werden die Worte \"das EG-                      Zeichen\" durch die Worte \"der CE-Kennzeichnung\"\nZeichen\" durch die Worte \"die CE-Kennzeichnung\"              und die Worte \"im Falle der Nr. 3 Buchstabe d oder\nersetzt.                                                     des Absatzes 2 eine in Nr. 2 genannte Stelle\" durch\ndie Worte \"sein in der Gemeinschaft oder einem\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum niedergelassener\na) In der Überschrift werden die Buchstaben \"EG\"\nBevollmächtigter\" ersetzt.\ndurch die Buchstaben \"CE\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „benannte\" durch\nb) In Absatz 1 werden die Worte „das EG-Zeichen\"\ndas Wort „zugelassene\" ersetzt.\ndurch die Worte \"die CE-Kennzeichnung\" ersetzt.\nc) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort \"benannten\" durch\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas Wort \"zugelassenen\" ersetzt.\n,,(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBuchstaben \"CE\" nach Anhang II der Richtlinie\n87/404/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht                ,,(3) Unterliegt das Gerät auch anderen Rechts-\ndie 'in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG          vorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschrei-\ngenannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder              ben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch\nder EG-Überwachung beauftragten zugelassenen                bestätigt, daß das Gerät ebenfalls den Bestim-\nStelle.\"                                                    mungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvor-\nschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nmehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller\n\"(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kenn-                während einer Übergangszeit die Wahl der anzu-\nzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte             wendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-\nhinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes            Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das\nder CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.            Gerät den vom Hersteller angewandten Rechts-\nJede andere Kennzeichnung darf auf dem Behäl-               vorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen\nter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht                müssen in den schriftlichen Informationen nach\nwerden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit            § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten\nder CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.\"                 Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemein-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                               1217\nschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffent-       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-             a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nschaften aufgeführt sein.\"\n„Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile.\"\naa) In Satz 1 werden die Worte \"im Falle des\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe deine in Abs. 1\nNr. 2 genannte Stelle\" durch die Worte „sein           ,,(4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare\nin der Gemeinschaft oder einem anderen               Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-           Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassener            Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder\nBevollmächtigter\" ersetzt.                           einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer\nZugmaschine anzubringen sind, sofern diese Aus-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „das EG-Zeichen\"\nrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerk-\ndurch die Worte „die CE-Kennzeichnung\"\nzeuge sind. Soweit es sich nicht um aus-\nersetzt.\nwechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im\nSinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der\na} In der Überschrift werden die Buchstaben „EG\"                Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat\ndurch die Buchstaben \"CE\" ersetzt.                           des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nb) In Absatz 1 werden die Worte „das nach § 3 Abs. 1            schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten\nerforderliche EG-Zeichen\" durch die Worte „die               mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung\nnach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung\"              einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht\nersetzt.                                                     werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die\nSicherheit oder die Gesundheit der Personen im\n_ c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               Wirkbereich der Maschine gefährdet.\"\n,,(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nBuchstaben ,CE' nach Anhang III der Richtlinie\n90/396/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht                aa) Die Nummer 1 wird gestrichen.\ndie Kennummer der mit der Produktionsüber-                   bb) Die Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 1\nwachung beauftragten zugelassenen Stelle.\"                         bis 13.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              cc} In der neuen Nummer 11 werden nach dem\n,,(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeich-                   Wort „Einrichtungen\" die Worte „einschließlich\nnungen angebracht werden, durch die Dritte hin-                    Seilbahnen\" eingefügt.\nsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irre-          dd) Nach der neuen Nummer 13 werden folgende\ngeführt werden könnten. Jede andere Kennzeich-                      Nummern angefügt:                                ·\nnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette\nangebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und                    .~4. Aufzüge, die zwischen festgelegten Ebe-\nLesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-                             nen von Gebäuden und Bauten mittels\nträchtigt.\"                                                              eines Förderkorbes dauerhaft verkehren,\nder    ·\ne) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\na) zur Personenbeförderung,\n,,(4) Das Gerät darf nicht mit dem in§ 3 Abs. 4 des\nGerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen ver-                         b) zur Personen- und Güterbeförderung\nsehen werden.\"                                                              oder,\nc) sofern der Förderkorb betretbar ist (das\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                   heißt, wenn eine Person ohne Schwie-\na} In Nummer 1 werden die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und 2\"                           rigkeit in den Förderkorb einsteigen\ndurch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1\",                               kann) und über Steuereinrichtungen\ndie Worte „das EG-Zeichen\" durch die Worte „die                            verfügt, die im Innern des Förderkorbs\nCE-Kennzeichnung\" und am Ende das Wort „oder\"                               oder in Reichweite einer dort befind-\ndurch ein Komma ersetzt.                                                   lichen Person angeordnet sind, nur zur\nGüterbeförderung\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a\neingefügt:                                                               bestimmt ist und an starren Führungen ent-\nlang fortbewegt wird, die gegenüber der\n„1a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne                           Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt\neine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der                     sind;\nRichtlinie 90/396/EWG oder\".\n15. Zahnradbahnen zur Beförderung von Per-\nArtikel&                                           sonen;\nÄnderung der Maschinenverordnung                               16. Schachtförderanlagen;\n17. Bühnenaufzüge;\nDie Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1\nS. 704), zuletzt geändert durch § 58 des Gesetzes                         18. Baustellenaufzüge zur Personenbeförde-\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963), wird wie folgt                           rung oder zur Personen- und Güterbeför-\ngeändert:                                                                      derung.\"","1218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des              ,,(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften\nRates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der                    zur CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile ent-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschi-             sprechend. Die beizufügende Konformitätserklärung\nnen {ABI. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch           muß dem Muster des Anhangs II Buchstabe C der\ndie Richtlinien 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni               Richtlinie 89/392/EWG entsprechen. Das Anbringen\n1993 {ABI. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG                   der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.\"\ndes Rates vom 22. Juli 1993 {ABI._ EG Nr. L 220            d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und\nS. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine              wie folgt geändert:\noder von einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz\naa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-\noder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch\ngefügt:\ndie andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien\nin deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten                        „Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist\ninsoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für                       nicht zulässig.\"\ndiese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und              bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, und die\ndiese Gefahren nicht.\"                                                Worte „Satz 1 gilt\" werden durch die Worte\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten\" ersetzt.\n2. In§ 2 werden nach dem Wort „Maschinen\" die Worte               e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n,,oder Sicherheitsbauteile\" eingefügt.                             sätze 4 und 5.\nf)  Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                       aa) In Satz 1 werden die Worte „nach den Absätzen\n1 und 2\" durch die Worte „nach den Absätzen 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaß~:                                        bis 3\" ersetzt, und es werden nach dem Wort\n,,(1) Beim Inverkehrbringen muß die Maschine mit                    ,,Maschine\" die Worte „oder das Sicherheits-\nder CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es                         bauteil\" eingefügt.\nmuß ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem                 bb) In Satz 2 werden nach den Worten „oder Teile\nMuster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie                      von Maschinen\" die Worte „oder Sicherheits-\n89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller                     bauteile\" und nach den Wort.an „oder eine\noder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen                      Maschine\" die Worte „oder ein Sicherheits-\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                            bauteil\" eingefügt.\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevoll-\ng) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „in Absatz 3\"\nmächtigter bestätigt, daß\ndurch die Angabe „in Absatz 4\" und die Angabe\n1 . die Maschine den Sicherheitsanforderungen des              ,,dem EG-Zeichen\" durch die Angabe „der CE-\n§ 2 entspricht und                                       Kennzeichnung\" ersetzt.\n2. die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der. Richtlinie\n89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der        4. § 4 wird wie folgt geändert:\nEG-Konformitätserklärung nach Anhang V oder          a) In der Überschrift werden die Buchstaben „EG\"\nder EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI ein-              durch die Buchstaben „CE\" ersetzt.\ngehalten sind und                                    b) In Absatz 1 werden die Worte „Das nach § 3 Abs. 1\n3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm              erforderliche EG-Zeichen\" durch die Worte „Die\nbeauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.\"           nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung\"\nersetzt.\nb) Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1 a) Unterliegt die Maschine auch anderen                  ,,{2} Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nRechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung                  Buchstaben ,CE' nach Anhang III der Richtlinie\nvorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung                 89/392/EWG.\"\nauch bestätigt, daß die Maschine ebenfalls den\nBestimmungen dieser anderen einschlägigen                 d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß               ,,(3) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeich-\neiner oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem             nungen angebracht werden, durch die Dritte hin-\nHersteller während einer Übergangszeit die Wahl               sichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der\nder anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die             CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.\nCE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß                Jede andere Kennzeichung darf auf der Maschine\ndie Maschine den vom Hersteller angewandten                   angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und\nRechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In die-            Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-\nsen Fällen müssen in den der Maschine beiliegen-              trächtigt.\"\nden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle\nNummern der den von ihm angewandten Rechts-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nvorschriften zugrundeliegend\"en Gemeinschafts-\nrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im         a) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1\"\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf-                durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit\ngeführt sein.\"                                                Absatz 2 Satz 1 oder 2,\" ersetzt; nach dem Wort","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                             1219\n,,Maschine\" werden die Worte „oder ein Sicher-         6. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nheitsbauteil\" eingefügt.                                    ,,(5) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                 Personen sowie Sicherheitsbauteile, die den bis zum\ngefügt:,                                                   14. Juni 1993 im Geltungsbereich dieser Verordnung\ngeltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum\n\"1 a. entgegen § 3 Abs •. 1 Nr. 2 die In Artikel 8         31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden.\"\nAbs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vor-\ngeschriebenen Verfahren der Konformitäts-\nArtikel7\nerklärung nach Anhang V oder der EG-Bau-\nmusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält, 11\n•                    Übergangsvorschrift\nc) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1\"          Die in den Artikeln 1 bis 6 genannten Erzeugnisse, die\ndurch die Worte .,§ 3 Abs. 1\", die Worte § 4 Abs. 1\n11\nden bis zum 31. Dezember 1994 im Geltungst}ereich der\nund 2\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 1 oder 2\" und die    jeweiligen Verordnungen geltenden EG-Kennzeichnungs-\nWorte „das EG-Zeichen\" durch die Worte „die CE-        bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezem-\nKennzeichnung\" ersetzt.                                ber 1996 in den Verkehr gebracht werden.\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel&\n.,3. entgegen § 3 Abs. 3 eine Maschine in den Ver-                            Inkrafttreten\nkehr bringt, der eine Erklärung des Herstellers\nnach Anhang II Abschnitt B der Richtlinie            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n11\n89/392/EWG nicht beigefügt ist.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1220                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1995\n- 1 BvR 1651 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch\nBeschluß vom 11. Oktober 1994 und wiederholt mit Beschluß vom 7. März\n1995, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß die einstweilige Aus-\nsetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des\nArzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften Gesetzes zur Änderung des\nArzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2071)\nbis zur Entscheidung Ober die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum\n15. März 1996, gilt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 13. September 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sch narren berg er\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n6. 9. 95    Dreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Ände-\nrung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Augverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Stuttgart)                                              10 721   (182     26. 9. 95)    5.10.95\n96-1-2-33\n6. 9. 95    Hundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamtes zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln\nzum und vom Verkehrslandeplatz Altenburg-Nobitz)              10 722   (182     26. 9. 95)   12. 10. 95\nneu: 96-1-2-155"]}