{"id":"bgbl1-1995-51-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":51,"date":"1995-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen","law_date":"1995-09-26T00:00:00Z","page":1194,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\nVom 26. September 1995\nAuf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages      Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung\nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,           der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. r\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-              S. 3738) wird wie folgt geändert:\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik (BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des      In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\nGesetzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI.            gefügt:\n1990 II S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur\n\"Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis\nÜbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord-\nnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen          zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993\nnach dem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die          gemäß § 36 des D-Markbilanzgesetzes geänderten\nSchaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion        DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforde-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-          rung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der\nschen Demokratischen Republik vom 4. September 1990            Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der\nzum 31. Dezember 1991 geänderten DM-Eröffnungs-\n(BGBI. 1 S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für\ndas Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundes-\nbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht\nwerden.\"\nbank und mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nFinanzen:\nArtikel 1                                                      Artikel2\nDie Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des               in Kraft.\nBerlin, den 26. September 1995\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nIn Vertretung\nSanio","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                             1195\nBekanntmachung\nder Neufassung der Apothekenbetriebsordnung\nVom 26. September 1995\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur       6. die am 25. August 1994 in Kraft getretene eingangs\nÄnderung der Verordnung über den Betrieb von Apo-             genannte Verordnung.\ntheken vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2108) wird\nnachstehend der Wortlaut der Apothekenbetriebsordnung        Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nin der seit dem 25. August 1994 geltenden Fassung\nzu 1.  des § 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\n1. die am 18. Februar 1987 in Kraft getretene Verordnung          tober 1980 (BGBI. 1 S. 1993) sowie des § 12 und\nvom 9. Februar 1987 (BGBI. 1S. 547),                           des § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom\n2. den am 30. Dezember 1988 in Kraft getretenen Arti-             24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), von\nkel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGB!. 1             denen § 12 gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständig-\ns. 2477),                                                      keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November\n1986 (BGBI. 1 S. 2089) und § 73 Abs. 3 durch\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1983\ntikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\n(BGBI. I S. 169) geändert worden sind,\nVerbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\nAbschnitt II Nr. 22a des Einigungsvertrages vom        zu 4.   des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1083),                  sungs-Gesetzes,\n4. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 71    zu 5. des § 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),   und 6. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\n5. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3          tober 1980 (BGBI. 1 S. 1993), der gemäß Artikel 6\nNr. 1 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1             der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\ns. 1782, 2049),                                                S. 278) geändert worden ist.\nBonn, den 26. September 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1196                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber ~en Betrieb von Apotheken\n(Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                         § ?2   Dokumentation\nAllgemeine Bestimmung                         § 23   Dienstbereitschaft\n§ 1    Anwendungsbereich                                          § 24   Rezeptsammelstellen\n§ 25   Apothekenübliche Waren\nZweiter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nDer Betrieb von Mfentlichen Apotheken\nDer Betrieb von Krankenhausapotheken\n§ 2    Apothekenleiter\n§ 26   Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften\n§ 3    Apothekenpersonal\n§ 4\n§ 27   Leiter der Krankenhausapotheke\nBeschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apotheken-\nbetriebsräume                                              § 28   Personal der Krankenhausapotheke\n§ 5    Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel                 § 29   Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke\n§ 6    Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung   § 30   Vorratshaltung von Arzneimitteln In der Krankenhaus-\n§ 7    Rezeptur                                                          apotheke\n§ 8    Defektur                                                   § 31   Abgabe von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke\n§ 9    Großherstellung                                            § 32   Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen\n§10    Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung               § 33   Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke\n§11    Ausgangsstoffe\nVierter Abschnitt\n§12    Prüfung der nicht In der Apotheke hergestellten Fertig-\narzneimittel                                                                     Ordnungswidrigkeiten,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§13    Behältnisse\n§ 34   Ordnungswidrigkeiten\n§14    Kennzeichnung\n§ 35   Übergangsvorschriften\n§15    Vorratshaltung\n§35a\n§16    Lagerung\n§ 36   (weggefallen)\n§17    Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der apotheken-\nüblichen Waren                                             § 37   (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\n§18    Einfuhr von Arzneimitteln\nAnlagen\n§19    Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tier-\narzneimitteln         -                                    Anlage 1 zu § 4 Abs. 8\n§20    Information und Beratung                                   Anlage 2 zu § 15 Abs. 1 Satz 1\n§21    Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arz- Anlage 3 zu § 15 Abs. 1 Satz 2\nneimittel                                                  Anlage 4 zu § 15 Abs. 2\nErster Abschnitt                                                 Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Bestimmung                                                      Der Betrieb\nvon öffentlichen Apotheken\n§1\n§2\nAnwendungsbereich\nApothekenleiter\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den\n(1) Apothekenleiter ist\nBetrieb und die Einrichtung von öffentlichen Apotheken\neinschließlich der Apotheken, die gemäß § 14 Abs. 5 des           1. bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes\nGesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus                      über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber\nmit Arzneimitteln versorgen (krankenhausversorgende                   der Erlaubnis, im Falle der Verpachtung, der Pächter,\nApotheken), Zweig- und Notapotheken sowie von                     2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13\nKrankenhausapotheken. Ihre Vorschriften legen fest,                   oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen\nwie die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der                     verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,\nBevölkerung sicherzustellen ist.\n3. bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über\n(2) Diese Verordnung findet auf den Apothekenbetrieb               das Apothekenwesen betrieben wird, der von der\ninsoweit keine Anwendung, als eine Erlaubnis nach § 13                zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung\noder§ 72 des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist.                 beauftragte Apotheker.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                               1197\n(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich      4. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des\nzu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke         pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden,\nunter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben        5. Apothekerassistenten,\nwird.\n6. Pharmazieingenieure,\n(3) Der Apothekenleiter hat jeden Betrieb einer weiteren\n7. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des\nApotheke in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nPharmazieingenieurs befinden,\npäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen               8. Apothekenassistenten,\nWirtschaftsraum sowie jede berufliche Tätigkeit, die er      9. pharmazeutische Assistenten.\nneben seiner Tätigkeit als Apothekenleiter ausübt, vor       Zum nichtpharmazeutischen Personal gehören insbe-\nihrer Aufnahme der zuständigen Behörde-anzuzeigen.           sondere die Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und\n(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln die in  pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte; im Rahmen\n§ 25 genannten Waren in der Apotheke nur in einem            der pharmazeutischen Tätigkeiten unterstützen sie das\nUmfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungs-          pharmazeutische Personal bei der Herstellung und Prü-\ngemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des             fung der Arzneimittel sowie durch Bedienung, Pflege und\nArzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt.       Instandhaltung der Arbeitsgeräte und beim Abfüllen,\nAbpacken und bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur\n(5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine\nAbgabe.\nVerpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke\nvorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen               (4) Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Ver-\nApotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt    ordnung sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und\ndrei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige      Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung\nBehörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus          über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittel-\nzulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters        vorräte in Krankenhäusern.\nliegender wichtiger Grund gegeben ist.                          (5) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von phar-\n(6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach    mazeutischem Personal ausgeführt werden, soweit in\nAbsatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von           dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Pharma-\neinem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur           zeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 7\nvertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich    und 9 genannten Personen ausgeführt werden, sind von\nseiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und     einem Apotheker zu beaufsichtigen. Die in Absatz 3 Nr. 9\nim Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs          genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben.\nMonate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder       (6) Zur Versorgung eines Krankenhauses mit Aus-\nKrankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apotheken-          nahme der Zustellung darf der Apothekenleiter nur\nleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen      Personal einsetzen, das in seinem Betrieb tätig ist.\nim Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazie-\ningenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor\n§4\nBeginn der Vertretung die zuständige Behörde unter\nAngabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3                     Beschaffenheit, Größe und\ngelten nicht für die Vertretung des Leiters einer kranken-           Einrichtung der Apothekenbetriebsräume\nhausversorgenden Apotheke.                                      (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl,\n(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder     Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungs-\nApothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während       gemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwand-\nder Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apotheken-      freie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Ver-\nleiters.                                                     packung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe der Arznei-\n§3                              mittel und die Information und Beratung über Arzneimittel\nApothekenpersonal                       zu gewährleisten. Sie sind in einwandfreiem hygienischen\nZustand zu halten.\n(1) Das Apothekenpersonal besteht aus pharmazeu-\n(2) Eine Apotheke muß mindestens aus einer Offizin,\ntischem und ·nichtpharmazeutischem Personal. Es darf\neinem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und\nnur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kennt-\neinem Nachtdienstzimmer bestehen. Die Offizin muß\nnissen eingesetzt werden.\neinen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben;\n(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Be-          sie muß so eingerichtet sein, daß die Vertraulichkeit der\ntriebs der Apotheke muß das notwendige pharmazeu-            Beratung gewahrt werden kann. Das Laboratorium muß\ntische Personal vorhanden sein. Das zur Versorgung eines     mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer\nKrankenhauses zusätzlich erforderliche Personal ergibt       entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion\nsich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen       erfüllt, ausgestattet sein. Die qualitätsgerechte Her-\nund ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit           stellung der in Absatz 7 genannten Darreichungsformen\nArzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und      sowie eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von\nLeistungsstruktur des Krankenhauses.                         20 °C müssen möglich sein. Die Grundfläche der in Satz 1\n(3) Das pharmazeutische Personal umfaßt                   benannten Apothekenbetriebsräume muß insgesamt min-\ndestens 110 m2 betragen. Für krankenhausversorgende\n1. Apotheker,                                                Apotheken gilt § 29 Abs. i und 3 entsprechend.\n2. Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker-          (3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer\nberuf befinden,                                         Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nacht-\n3. pharmazeutisch-technische Assistenten,                    dienstzimmer bestehen.","1198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, daß                                      §6\njeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich\nAllgemeine Vorschriften\nist. Das gilt nicht für Betriebsräume, die ausschließlich\nüber die Herstellung und Prüfung\nder Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen.\nDiese Räume müssen jedoch in unmittelbarer Nähe der               (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden,\nübrigen Betriebsräume liegen. Die Anmietung von Lager-         müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft\nraum innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses Ist           erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den an-\nnicht zulässig.                                                erkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu\nprüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln,\n(5) Die Betriebsräume müssen von anderweitig ge-            sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und\nwerblich oder freiberuflich genutzten Räumen sowie von         zu prüfen. Dabei können für die Prüfung auch andere\nöffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen durch            Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden,\nWände oder Türen abgetrennt sein.             ,                als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der\n(6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage            Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den\nder Betriebsräume sind der zuständigen Behörde vorher          beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.\nanzuzeigen.                                                    Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen\nZeiträumen zu wiederholen.\n(7) Die Apotheke muß so mit Geräten ausgestattet sein,\ndaß Arzneimittel in den Darreichungsformen Kapseln,               (2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu\nSalben, Pulver, Drogenmischungen, Lösungen, Suspen-            treffen, daß eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung\nsionen, Emulsionen, Extrakte, Tinkturen, Suppositorien         der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel\nund Ovula ordnungsgemäß hergestellt werden können.             und des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials ver-\nDie Herstellung von sterilen Arzneimitteln und von Wasser      mieden werden.\nfür lnjektionszwecke muß möglich sein.                            (3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwor-\n(8) In der Apotheke müssen Insbesondere die in              tung des Apothekenleiters auch außerhalb der Apotheke\nAnlage 1 aufgeführten Geräte und Prüfmittel vorhanden          in einem Betrieb, für den eine Erlaubnis nach § 13 des\nsein. Diese können durch andere Geräte und Prüfmittel          Arzneimittelgesetzes oder nach § 1 Abs. 2 In Verbindung\nersetzt werden unter der Voraussetzung, daß damit die          mit§ 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen erteilt ist,\ngleichen Ergebnisse erzielt werden. Sofern die Prüfmittel      oder durch einen Sachverständigen Im Sinne des § 65\nin der Apotheke hergestellt werden können, genügt es,          Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgen. Der für die\nwenn die zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe und        Prüfung Verantwortliche des beauftragten Betriebes hat\nZubereitungen vorhanden sind. Bei den Indikatoren              unter Angabe der Charge sowie des Datums und der\ngenügt es, wenn die entsprechende Zubereitung (z. B.           Ergebnisse der Prüfung zu bescheinigen, daß das Arznei-\nLösung, Verreibung) vorrätig gehalten wird.                    mittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln\ngeprüft worden ist und die erforderliche Qualität auf-\nweist (Prüfzertifikat). In der Apotheke ist mindestens die\nIdentität des Arzneimittels festzustellen; über die durch-\n§5                                geführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen.\nWissenschaftliche und sonstige HiHsmittel               § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.\nIn der Apotheke müssen vorhanden sein                          (4) Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und das\nAbpacken sowie Kennzeichnen von Arzneimitteln darf\n1. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und      unter Aufsicht eines Apothekers auch von nichtpharma-\nPrüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen              zeutischem Personal ausgeführt werden.\nnach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im\nRahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, ins-\nbesondere das Arzneibuch, der Deutsche Arzneimittel-                                     §7\nCodex und ein Verzeichnis der gebräuchlichen\nBezeichnungen für Arzneimittel und deren Ausgangs-\nRezeptur\nstoffe (Synonym-Verzeichnis),                                 (1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung\nvon Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahn-\n2. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und\nBeratung des Kunden über Arzneimittel notwendig            heilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, hergestellt,\nsind, insbesondere Informationsmaterial über die Zu-       muß es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in\nsammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen,           der Verschreibung genannten Bestandteile dürfen ohne\nNebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen               Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung\nMitteln, Dosierungsanleitung und die Hersteller der        nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Bestandteile,\ngebräuchlichen Fertigarzneimittel sowie über die           sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die\narzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können.\ngebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln,\nEnthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist\n3. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und      sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so\nBeratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahn-            darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor\nheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen        die Unklarheit beseitigt ist. Bei Einzelherstellung ohne\nüber Arzneimittel erforderlich sind,                      Verschreibung ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.\n4. Texte der geltenden Vorschriften des Apotheken-,              (2) Bei einer Rezeptur kann von einer Prüfung ab-\nArzneimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und    gesehen werden, sofern die Qualität des Arzneimittels\nChemikalienrechts.                                        durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist.","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                                1199\n§8                             6. die Art der zu verwendenden Abgabebehältnisse, der\näußeren Umhüllung sowie des Kennzeichnungs- und\nDefektur\nVerpackungsmaterials,\n(1) Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen\n7. den Wortlaut der für das Abgabebehältnis, die äußere\nApothekenbetriebs im voraus in Chargengrößen bis zu             Umhüllung und die Packungsbeilage vorgesehenen\nhundert abgabefertigen Packungen oder in einer diesen\nAngaben,\nentsprechenden Menge an einem Tag hergestellt, so ist\nein Herstellungsprotokoll anzufertigen, das mindestens zu   8. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung zur\nenthalten hat                                                   lnprozeßkontrolle,\n1. die Bezeichnu!'lg und Darreichungsform,                  9. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Anweisung\nherzustellen ist.\n2. die Art, Menge, Qualität, Chargenbezeichnung oder\nPrüfnummer der verwendeten Ausgangsstoffe,            Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind,\nmuß die Herstellungsanweisung den Zulassungs- oder\n3. die der Herstellung des Arzneimittels zugrundeliegen-\nden Registrierungsunter1agen entsprechen. Bei Arzneimit-\nden Herstellungsvorschriften,\nteln, die von der Zulassung oder Registrierung freigestellt\n4. das Herstellungsdatum oder die Chargenbezeichnung,      sind, muß die Herstellungsanweisung der Verordnung\n5. das Verfalldatum,                                       über Standardzulassungen oder der Verordnung über\nStandardregistrierungen entsprechen. Die zur Herstellung\n6. das Namenszeichen des für die Herstellung verant-       angewandten Verfahren und Geräte sind nach dem je-\nwortlichen Apothekers.                                 weiligen Stand der Technik zu validieren; die Ergebnisse\n(2) Verfahren, Umfang,. Ergebnisse und Datum der        sind zu dokumentieren.\nPrüfung sind in einem Prüfprotokoll festzuhalten. In dem      (3) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt werden,\nPrüfprotokoll hat der prüfende oder der die Prüfung be-    sind Aufzeichnungen mit Datumsangabe über die Her-\naufsichtigende Apotheker mit Datum und eigenhändiger       kunft der Ausgangsstoffe und vollständige Angaben über\nUnterschrift zu bestätigen, daß das Arzneimittel geprüft   die Herstellung der Arzneimittel (Herstellungsprotokoll)\nworden ist und die erforder1iche Qualität hat.             anzufertigen. Das Herstellungsprotokoll muß mindestens\n(3) Von der Prüfung des Arzneimittels kann abgesehen    enthalten\nwerden, soweit die Qualität durch das Herstellungsver-     1. die Bezeichnung und Darreichungsform,\nfahren gewähr1eistet ist. Wird von der Prüfung abgesehen,  2. die Chargenbezeichnung oder Prüfnummer der ver-\nist dies im Herstellungsprotokoll zu vermerken.\nwendeten Ausgangsstoffe,\n3. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung,\n§9\n4. Angaben über die Menge des in einem Herstellungs-\nGroßherstellung                          gang hergestellten Arzneimittels und dessen Zusam-\n(1) Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen              mensetzung in den einzelnen Herstellungsstufen,\nApothekenbetriebs über den in § 8 genannten Umfang         5. die Ergebnisse der lnprozeßkontrolle,\nhinaus hergestellt, ist ein Apotheker als Verantwortlicher\n6. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Herstellung ent-\nfür die Herstellung zu bestellen. Dieser ist dafür verant-\nsprechend der Herstellungsanweisung durch Namens-\nwortlich, daß die Arzneimittel entsprechend den Vor-\nzeichen der für die einzelnen Herstellungsstufen be-\nschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt,\nauftragten Personen,\ngelagert und gekennzeichnet sowie mit der vorgeschrie-\nbenen Packungsbeilage versehen werden. Er darf nicht       7. besondere Beobachtungen während der Herstellung,\nzugleich für die Prüfung verantwortlich sein, es sei denn, 8. Angaben über die Art der verwendeten Abgabebehält-\nes handelt sich ausschließlich um das Umfüllen ein-            nisse, der äußeren Umhüllungen und des sonstigen\nschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von           Verpackungsmaterials,\nArzneimitteln.\n9. Angaben über die Art und Anzahl der Chargenproben.\n(2) Arzneimittel sind nach schriftlicher Anweisung des\nfür die Herstellung verantwortlichen Apothekers (Her-      Der für die Herstellung verantwortliche Apotheker hat\nstellungsanweisung) herzustellen und zu lagern. Die        im Herstellungsprotokoll mit Datum und eigenhändiger\nHerstellungsanweisung ist vor der Herstellung schriftlich  Unterschrift zu bestätigen, daß das Arzneimittel ent-\nanzufertigen und muß für jedes Arzneimittel mindestens     sprechend der Herstellungsanweisung hergestellt und mit\nAngaben enthalten über                                     der vorgeschriebenen Packungsbeilage versehen worden\nist. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere\n1. die Bezeichnung und Darreichungsform,                   durch Krankheit oder Ur1aub, kann anstelle des für die\n2. die Art, Menge und Qualität der Ausgangsstoffe,         Herstellung verantwortlichen Apothekers ein Beauftragter,\nder über ausreichende Ausbildung und Kenntnisse ver-\n3. das Verfahren zur ordnungsgemäßen Herstellung,\nfügt, das Herstellungsprotokoll unterzeichnen. Dieses ist\n4. die Kennzeichnung des Arzneimittels in den einzelnen    dem für die Herstellung verantwortlichen Apotheker\nHerstellungsstufen,                                    nach seiner Rückkehr unverzüglich zur Bestätigung vor-\n5. die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die     zulegen. Soweit das Arzneimittel nicht in Chargen her-\nzur laufenden Kontrolle während der Herstellung        gestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. ·\n(lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und         (4) Die Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 1\nGeräte sowie die zulässigen Grenzwerte für die         darf auch durch nichtpharmazeutisches Personal er-\nHerstellung,                                           folgen, soweit es unter Aufsicht eines Apothekers arbeitet.","1200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(5) Ist es erforderlich, einzelne Herstellungsstufen       zu bestätigen, daß das Arzneimittel entsprechend der\naußerhalb der Apotheke anfertigen zu lassen, muß dies         Prüfanweisung geprüft worden ist und die erforderliche\nnach der Herstellungsanweisung des Absatzes 2 in              Qualität hat. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, ins-\nBetrieben erfolgen, für die eine Herstellungserlaubnis        besondere durch Krankheit oder Urlaub, kann anstelle\nnach § 13 des Arzneimittelgesetzes erteilt ist.               des für die Prüfung verantwortlichen Apothekers ein\nBeauftragter, der über ausreichende Ausbildung und\n§10                              Kenntnisse verfügt, das Prüfprotokoll unterzeichnen.\nDieses ist dem für die Prüfung verantwortlichen Apotheker\nPrüfung und Freigabe bei der Großherstellung\nnach seiner Rückkehr unverzüglich zur Bestätigung vorzu-\n(1) Für die Prüfung der nach § 9 hergestellten Arznei-     legen. Wenn das Arzneimittel nicht in Chargen hergestellt\nmittel ist ein Apotheker als Verantwortlicher zu bestellen.   ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.\nEr ist dafür verantwortlich, daß die Arzneimittel ent-           (5) Die Prüfung von Arzneimitteln nach Absatz 1 darf\nsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arznei-       unter Aufsicht eines Apothekers auch von nichtpharma-\nmitteln auf die erforderliche Qualität geprüft werden. Er     zeutischem Personal ausgeführt werden.\ndarf nicht zugleich für die Herstellung verantwortlich\nsein, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um das         (6) Die Prüfung von Arzneimitteln nach Absatz 1 kann\nUmfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kenn-         teilweise auch außerhalb der Apotheke nach einer einheit-\nzeichnen von Arzneimitteln.                                   lichen Prüfanweisung in Betrieben erfolgen, für die eine\nHerstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes\n(2) Die Prüfung ist nach schriftlicher Anweisung des für   erteilt ist.\ndie Prüfung verantwortlichen Apothekers (Prüfanweisung)\ndurchzuführen. Die Prüfanweisung ist vor der Prüfung             (7) Ist die erforderliche Qualität festgestellt, sind die\nschriftlich anzufertigen und muß für jedes Arzneimittel       Arzneimittel entsprechend kenntlich zu machen; das\nmindestens Angaben enthalten über                             Verfalldatum ist anzugeben.\n1. die Bezeichnung und Darreichungsform,                         (8) Arzneimittel dürfen erst als freigegeben kenntlich\ngemacht werden (Freigabe), wenn Herstellungs- und\n2. die Anforderungen an die erforderliche Qualität der\nPrüfprotokoll ordnungsgemäß unterzeichnet sind. § 32\nAusgangsstoffe und des Arzneimittels in den einzelnen\ndes Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.\nHerstellungsstufen,\n3. das Verfahren und den Umfang der Prüfung des                  (9) In der Apotheke nach§ 9 hergestellte Arzneimittel\nArzneimittels in den einzelnen Herstellungsstufen und     dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem sie\nder Chargenproben,                                        nach Absatz 7 freigegeben worden sind.\n4. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung,\n5. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Prüfanweisung\n§ 11\nzu prüfen ist.                                                                  Ausgangsstoffe\nBei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind,         (1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Aus-\nmuß die Prüfanweisung den Zulassungs- oder den Regi-          gangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße\n. strierungsunterlagen entsprechen. Bei Arzneimitteln, die      Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangs-\nvon der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind,       stoffe finden die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 3 sowie\nmuß die Prüfanweisung der Verordnung über Standard-           § 10 entsprechende Anwendung. Ausgangsstoffe, deren\nzulassungen oder der Verordnung über Standardregistrie-       ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt wurde, sind\nrungen entsprechen. Die zur Prüfung angewandten Ver-          als solche kenntlich zu machen und abzusondern.\nfahren und Geräte sind nach dem jeweiligen Stand der\nTechnik zu validieren; die Ergebnisse sind zu dokumen-           (2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität\ntieren.                                                       durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen\nist, ist in- der Apotheke mindestens die Identität fest-\n(3) Für die Prüfung von Behältnissen, äußeren Umhül-       zustellen. -Oie Verantwortung des Apothekenleiters für\nlungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und          die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt\nPackmitteln gelten Absatz 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 ent-        unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten\nsprechend.                                                    Prüfungen sind Aufzeichnungen mit Namenszeichen des\n(4) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt werden,     prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothe-\nmüssen über den Ablauf und die Ergebnisse der Prüfung         kers zu machen.\nschriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangabe angefer-            (3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel\ntigt werden (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll muß min-       sind, zur Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten\ndestens Angaben enthalten über                                die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n1. die Bezeichnung und Darreichungsform,\n2. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung,                                        §12\n3. die Ergebnisse der Prüfung des Arzneimittels in den                          Prüfung der nicht in der\neinzelnen Herstellungsstufen,                                     Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel\n4. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Prüfung ent-\n(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke her-\nsprechend der Prüfanweisung durch Namenszeichen\ngestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen.\nder für die einzelnen Prüfungen beauftragten Personen,\nDabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinaus-\n5. besondere Beobachtungen während der Prüfung.               gehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine\nDer für die Prüfung verantwortliche Apotheker hat im          Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ord-\nPrüfprotokoll mit Datum und eigenhändiger Unterschrift        nungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen.","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                               1201\n(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens      verwendet, 'auf der äußeren Umhüllung oder einer\nenthalten                                                   Packungsbeilage, soweit bekannt, zusätzlich anzugeben\n1. den Namen oder die Firma des pharmazeutischen            1. die Anwendungsgebiete,\nUnternehmers,                                           2. die Gegenanzeigen,\n2. die Bezeichnung und Darreichungsform des Arznei-         3. die Nebenwirkungen,\nmittels,                                                4. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.\n3. die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,         (3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des\n4. das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,                § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind und in der\n5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung         Apotheke hergestellt werden, dürfen nur in den Verkehr\nbeaufsichtigenden Apothekers.                           gebracht werden, wenn die Behältnisse und, soweit\nverwendet, die äußeren Umhüllungen entsprechend § 10\ndes Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. Angaben\n§13\nüber die Darreichungsform können entfallen.\nBehältnisse\n(4) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die keine\n(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren, die der\nin Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die         Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,\ngewährleisten, daß die Qualität nicht mehr als unvermeid-   dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die\nbar beeinträchtigt wird.                                    Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Um-\n(2) (weggefallen)                                        hüllungen mit den Angaben entsprechend den §§ 10\nund 11 des Arzneimittelgesetzes versehen sind.\n§14\n(5) Arzneimittel  mit gefährlichen physikalischen Eigen-\nKennzeichnung                          schaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind in ent-\nsprechender Anwendung von§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4,\n(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die zur\nAbs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang l Nr. 1.2.2.1\nAnwendung bei Menschen oder bei Tieren, die nicht\nbis 1.2.2.5 und von§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung\nder Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt\nmit Anhang I Nr. 1.2.2.1 bis 1.2.2.5 der Gefahrstoff-\nund keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur abgegeben\nverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782) mit\nwerden, wenn auf den Behältnissen und, soweit ver-\neinem Gefahrensymbol, der Gefahrenbezeichnung, den\nwendet, den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift,\nHinweisen auf die besonderen Gefahren und ihren Sicher-\nauf dauerhafte Weise und mit Ausnahme der Nummer 4\nheitsratschlägen zu kennzeichnen. Die §§ 9 und 42 der\nin ~eutscher Sprache angegeben sind:\nGefahrstoffverordnung finden ebenfalls entsprechende\n1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke        Anwendung.\nund deren Anschrift,\n§15\n2. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,\nVorratshaltung\n3. die Art der Anwendung und gegebenenfalls die in der\nVerschreibung angegebene Gebrauchsanweisung,              (1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer\n4. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,           ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölke-\nrung notwendigen Arzneimittel, insbesondere die in der\n5. das Herstellungsdatum,\nAnlage 2 aufgeführten Arzneimittel, sowie Verbandstoffe,\n6. ein Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit.               Einwegspritzen und Einwegkanülen in einer Menge\nSoweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen von      vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen\nFertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behältnissen      Bedarf für eine Woche entspricht. Die in der Anlage 3\nund, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen die          genannten Arzneimittel müssen vorrätig gehalten werden,\nAngaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und außerdem                die in Anlage 3 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 genannten Arznei-\n1. die Bezeichnung,                                         mittel in einer Darreichungsform, die eine parenterale\nAnwendung ermöglicht.\n2. die Zulassungsnummer,\n3. die Chargennummer,                                         (2) Die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel müssen\nentweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden, oder\n4. die Darreichungsform,                                    es muß sichergestellt sein, daß sie kurzfristig beschafft\n5. das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwendbar bis\",       werden können.\n6. die Kennzeichnung „verschreibungspflichtig\" bzw.            (3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apothe-\n,,apothekenpflichtig\" des Fertigarzneimittels anzu-     ke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen\ngeben und eine Ausfertigung der Packungsbeilage         Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses\nbeizufügen.                                             notwendigen Arzneimittel in einer Menge vorrätig halten,\n(2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des    die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind       Wochen entspricht. Diese Arzneimittel sind aufzulisten.\nund in der Apotheke hergestellt werden, dürfen nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn die Behältnisse                                       §16\nund, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen nach                                   Lagerung\n§ 1O des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind.\nDie Angaben über die Darreichungsform, die wirksamen           (1) Arzneimittel, Ausgangsstoffe, apothekenübliche\nBestandteile und die Wartezeit können entfallen. Bei        Waren und Prüfmittel sind übersichtlich und so zu lagern,\ndiesen Arzneimitteln sind auf dem Behältnis oder, falls     daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird und","1202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerwechslungen vermieden werden. Soweit ihre ord-               (4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung\nnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter  der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berech-\nentsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern.         tigt sind, sind unverzüglich auszuführen.\nDies gilt auch für Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kenn-       (5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Ver-\nzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel.         schreibungen entsprechen. Enthält eine Verschreibung\nDie Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die          einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie\nLagerung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und           unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so\nZubereitungen bleiben unberührt.                             darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die\n(2) Die Vorratsbehältnisse für Arzneimittel müssen so     Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung\nbeschaffen sein, daß die Qualität des Inhalts nicht be-      auf der Verschreibung zu vermerken. Die Vorschriften\neinträchtigt wird. Sie müssen mit gut lesbaren und dauer-    der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben\nhaften Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig  unberührt.\nbezeichnen. Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaft-          (5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apothe-\nliche Bezeichnung zu verwenden. Der Inhalt ist durch         ker bei der Dienstbereitschaft während der allgemeinen\nzusätzliche Angaben zu kennzeichnen, soweit dies zur         Ladenschlußzeiten ein anderes, mit dem verschriebenen\nFeststellung der Qualität und zur Vermeidung von Ver-        Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und\nwechslungen erforderlich ist. Soweit für ein Arzneimittel    Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie\ngrößte Einzel- oder Tagesgaben gesetzlich festgelegt         in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität\nsind, müssen diese auf den Vorratsbehältnissen an-           vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschrie-\ngegeben werden.                                              bene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender\n(3) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse für Arznei-   Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des\nmittel sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund aus-       Arzneimittels erforderlich macht.\nzuführen, soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes              (6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Ver-\nbestimmt ist. Aufschriften von Vorratsbehältnissen für       schreibung anzugeben\nArzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber\nin ihrer Zusammensetzung oder Wirkung den „vorsichtig\"       1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke\noder „sehr vorsichtig\" zu lagernden Mitteln des Arznei-          und deren Anschrift,\nbuches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere Mittel,      2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apotheker-\ndie der Verschreibungspflicht unterliegen, sind in roter         assistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apo-\nSchrift auf weißem Grund beziehungsweise in weißer               thekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben,\nSchrift auf schwarzem Grund auszuführen.                         oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,\n(4) Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Chargen-       3. das Datum der Abgabe,\nproben von Arzneimitteln, die ein Verfalldatum tragen,       4. der Preis des Arzneimittels.\nmüssen mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfall-          Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter\ndatums gelagert werden. Chargenproben von Arznei-            nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeich-\nmitteln, deren Dauer der Haltbarkeit weniger als ein Jahr    nen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische\nbeträgt, müssen mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf       Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische\ndes Verfalldatums gelagert werden. Chargenproben von         Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und\nArzneimitteln ohne Verfalldatum sind mindestens fünf         bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben,\nJahre nach der Freigabe der Charge zu lagern.                die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüg-\nlich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker\n§17                             vorzulegen.\nInverkehrbringen von Arzneimitteln                  (7) Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit\nund der apothekenüblichen Waren                 Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des§ 31\nAbs. 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend.\n(1) Arzneimittel und die in§ 25 genannten Waren mit\nAusnahme von Einwegspritzen nebst Zubehör sowie von             (8) Das pharmazeutische Personal hat einem erkenn-\nKondomen dürfen nur in den Apothekenbetriebsräumen           baren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise ent-\nin den Verkehr gebracht werden. Arzneimittel dürfen          gegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch\nnur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt             ist die Abgabe zu verweigern.\nwerden.\n§18\n(2) Die Versendung aus der Apotheke oder die Zustel-\nlung durch Boten ist im begründeten Einzelfall zulässig;                      Einfuhr von Arzneimitteln\ndabei sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt        (1) Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Abs. 3 des\nzu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift      Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Ver-\nzu versehen. Bei Zusteßung durch Boten ist dafür Sorge       ordnung verbracht, sind folgende Angaben aufzuzeichnen\nzu tragen, daß die Arzneimittel dem Empfänger in zuver-\n1. die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,\nlässiger Weise ausgeliefert werden. Die Vorschriften des\n§ 43 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes über die Abgabe von     2. der Name oder die Firma und die Anschrift des phar-\nArzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt             mazeutischen Unternehmers,\nsind, bleiben unberührt.                                     3. die Menge des Arzneimittels und die Darreichungs-\n(3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel, die der           form,\nApothekenpflicht untertiegen, nicht im Wege der Selbst-      4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Liefe-\nbedienung in den Verkehr bringen.                                ranten,","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                              1203\n5. der Name und die Anschrift der Person, für die das       ist. Durch die Information und Beratung der Kunden darf\nArzneimittel bestimmt ist,                              die Therapie der zur Ausübung der Heilkunde, Zahn-\n6. der Name und die Anschrift des verschreibenden           heilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen nicht\nArztes,                                                 beeinträchtigt werden. Soweit Arzneimittel ohne Ver-\nschreibung abgegeben werden, hat der Apotheker dem\n7. das Datum der Bestellung und der Abgabe,                 Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen\n8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arznei-        Informationen zu geben.\nmittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.\n(2) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apo-\nSoweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit beson-\ntheke oder dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt\ndere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe\ndie Information und Beratung der Ärzte des Kranken-\nmitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.\nhauses über Arzneimittel. Er ist Mitglied der Arzneimittel-\n(2) Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der  kommission des Krankenhauses.\nEuropäischen Gemeinschaften über den Umfang von § 73\nAbs. 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus in den Geltungs-                                  §21\nbereich dieser Verordnung verbracht werden, dürfen von\nArzneimittelrisiken,\neiner Apotheke nur dann erstmals in den Verkehr gebracht\nBehandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel\nwerden, wenn sie entsprechend § 10 in Verbindung mit\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 geprüft sind und die erforderliche     Der Apothekenleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Arznei-\nQualität bestätigt ist. Von der Prüfung kann abgesehen      mittelrisiken und nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln die\nwerden, wenn die Arzneimittel in dem Mitgliedstaat nach     folgenden Maßnahmen getroffen werden:\nden dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft sind und      1. Alle Informationen über Beanstandungen bei Arznei-\ndem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.           mitteln, insbesondere über Arzneimittelrisiken wie\nQualitäts- und Verpackungsmängel, Mängel der Kenn-\n§19                                zeichnung und Packungsbeilage, Nebenwirkungen,\nErwerb und Abgabe von                         Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Gegen-\nverschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln              anzeigen und mißbräuchliche Anwendung sind ihm\n(1) Über den Erwerb von verschreibungspflichtigen            oder dem von ihm beauftragten Apotheker unverzüg-\nArzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt            lich mitzuteilen.\nsind, sind Nachweise zu führen. Als ausreichender Nach-     2. Er oder der von ihm beauftragte Apotheker hat die\nweis _ist die geordnete Zusammenstellung der Liefer-            Informationen zu überprüfen und die erforderlichen\nscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus               Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen.\ndenen sich Lieferant, Art und Menge der Arzneimittel        3. Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die\nergeben müssen, anzusehen.                                      Apotheke bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt,\n(2) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur An-       daß Qualitätsmängel vorliegen, die vom Hersteller ver-\nwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebens-               ursacht sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich\nmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf eine Ver-         zu benachrichtigen.\nschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird,  4. Bei Rückruf von Arzneimitteln, die in der Apotheke\nabgegeben .werden. Das Original der Verschreibung ist           hergestellt worden sind, ist die zuständige Behörde\nfür den Tierhalter bestimmt, die Durchschrift verbleibt in      unter Angabe des Grundes unverzüglich zu benach-\nder Apotheke.\nrichtigen.\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der        5. Über Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke fest-\nApothekenleiter gesondert für jedes verschreibungs-             gestellt werden, sowie über die daraufhin veranlaßten\npflichtige Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren           Überprüfungen, Maßnahmen und Benachrichtigungen\nbestimmt ist, weitergehende Nachweise zu führen hat,\nsind Aufzeichnungen zu machen.\nwenn\n6. Bei krankenhausversorgenden Apotheken hat er un-\n1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen\nbeschadet der Nummern 1 bis 5 die ihm bekannt wer-\nlassen, daß Vorschriften über den Verkehr mit Arznei-       denden Arzneimittelrisiken unverzüglich den leitenden\nmitteln nicht beachtet worden sind, oder\nÄrzten und der Arzneimittelkommission des Kranken-\n2. die von der Apotheke vorgelegte Dokumentation den            hauses mitzuteilen.\nNachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und den\n7. Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nicht verkehrs-\nVerbleib der Arzneimittel nicht erlaubt. Die Nachweise\nfähig sind oder für die eine Aufforderung zur Rückgabe\nnach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die Menge des\nvorliegt, sind umzuarbeiten, zurückzugeben oder zu\nBezuges unter Angabe des oder der Lieferanten und\nvernichten; sofern sie nicht sofort umgearbeitet,\ndie Menge der Abgabe unter Angabe des oder der\nzurückgegeben oder vernichtet werden, sind sie als\nBezieher erkennen .lassen. Die zuständige Behörde\nsolche kenntlich zu machen und abzusondern. Über\nkann im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ferner anordnen, daß\ndie Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu machen.\nder Apotheker ein Doppel oder eine Ablichtung jeder\nVerschreibung aufzubewahren hat.\n§22\n§20                                                   Dokumentation\nInformation und Beratung                      (1) Alle Aufzeichnungen über die Herstellüng, Prüfung,\n(1) Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung        Überprüfung der Arzneimittel im Krankenhaus, Lagerung,\n- der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde be-         Einfuhr, das Inverkehrbringen, den Rückruf, die Rückgabe\nrechtigten Personen zu informieren und zu beraten, soweit   der Arzneimittel auf Grund eines Rückrufes, die Beschei-\ndies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich    nigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1","1204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nsowie die Nachweise nach § 19 sind vollständig und          befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht über-\nmindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums,      schreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.\njedoch nicht weniger als drei Jahre lang, aufzubewahren.      (2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbe-\nDer ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht        betrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten\nunkenntlich gemacht werden. Es dürfen keine Verände-        werden.\nrungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen,\nob sie bei oder nach der ursprünglichen Eintragung vor-       (3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlos-\ngenommen worden sind.                                       senen Behälter gesammelt werden. Auf dem Behälter\nmOssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift\n(2) Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder Daten-     der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden.\nträgern aufbewahrt werden. Hierbei muß sichergestellt       ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein\nsein, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist          deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschrei-\nverfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist       bung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Haus-\nlesbar gemacht werden können.                               nummer des Empfängers zu versehen ist Der Behälter\n(3) Die Aufzeichnungen und Nachweise sind der zu-        muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                 Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß,\ngeleert oder abgeholt werden.\n§23                               (4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden\nDienstbereitschaft                      Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen\nNamen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie\n(1) Die Apotheke muß außer zu den Zeiten, in denen       nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger\nsie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des           Weise auszuliefern.\nLadenschlußgesetzes geschlossen zu halten ist, ständig\n§25\ndienstbereit sein.\nApothekenübflche Waren\n(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann\ndie zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen         In der Apotheke dürfen neben Arzneimitteln nur in den\nSchließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende          Verkehr gebracht werden\noder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund   1. Verbandmittel,\nvorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die    2. Mittel und Gegenstände zur Kranken- und Säuglings-\nArzneimittelversorgung In dieser Zeit durch eine andere          pflege,\nApotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde be-\nfinden kann, sichergestellt ist.                             3. ärztliche, zahnärztliche uQd tierärztliche Instrumente,\n(3) Die zuständige Behörde kann eine Apotheke, die        4. Mittel und Gegenstände der Hygiene und Körper-\npflege,\nkeiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschluß-\ngesetzes unterliegt, für bestimmte Stunden oder für          5. diätetische Lebensmittel und die in§ 2 Abs. 2 Nr. 2\nSonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft befreien.         der Diätverordnung genannten Lebensmittel des all-\ngemeinen Verzehrs,\n(4) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ge-\nnügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn      6. Fruchtnektare, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Gewürze,\nsich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte        Honig, Hustenbonbons, Mineralwässer, Quellwässer,\nPerson in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apotheken-          Tafelwässer, Spezialnahrung für Hochleistungssport-\nbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die         ler, Stoffe und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung\nzuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen              sowie Tee und teeähnliche Erzeugnisse, soweit diese\neinen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung           nicht überwiegend dazu bestimmt sind, zum Genuß\nnach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine         verzehrt zu werden,\nvertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und       7. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien und Labora-\ndie Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zu-           toriumsbedarf,\nmutbaren Weise sichergestellt ist.                           8. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel,\n(5) Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken ist     9. Mittel zur Aufzucht von Tieren,\nan sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die       10. Raucherentwöhnungsmittel,\nnächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.\n11. Bücher, Zeitschriften und andere lnfonnationsträger,\n(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln            soweit sie zur Unterstützung der Information und\nversorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der                Beratung über Arzneimittel und die in den Nummern 1\nAbsätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine            bis 1Ogenannten Waren geeignet sind.\nDienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungs-\ngemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses\ngewährleistet.                                                                   Dritter Abschnitt\n§24                                     Der Betrieb von Krankenhausapotheken\nRezeptsammelstellen\n§26\n(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen\nBegriffsbestimmung,\n(Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der\nanzuwendende Vorschriften\nzuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis\nist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen,        (1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit\nwenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von        eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ord-\nabgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine      nungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren\nRezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu  Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                               1205\n(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6, der §§ 5 bis                             §30\n14, 16, 18 und 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22 und 25 gelten                       Vorratshaltung von\nfür den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.            Arzneimttteln in der Krankenhausapotheke\n§27                               Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arznei-\nmittelversorgung der Patienten des Krankenhauses not-\nLetter der Krankenhausapotheke                wendigen Arzneimittel müssen in ausreichender Menge\n(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Kranken-     vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durch-\nhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte         schnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß.\nApotheker.                                                 Diese Arzneimittel sind aufzulisten.\n(2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür\nverantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der                                  §31\ngeltenden Vorschriften betrieben wird. Ihm oder dem von                           Abgabe von\nihm beauftragten Apotheker obliegt die lnfonnation und            Arzneimitteln in der Krankenhausapo~eke\nBeratung der Arzte des Krankenhauses über Arzneimittel.\n(1) Arzneimittel dürfen an Stationen oder andere Teil-\nEr ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Kranken-\neinheiten des Krankenhauses nur auf Grund einer Ver-\nhauses.\nschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen\n(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von     Anforderung abgegeben . werden. Die Vorschriften der\neinem Apotheker vertreten werden. Dieser hat während       Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nder Dauer der Vertretung die Pflichten des Apotheken-      bleiben unberührt.\nleiters.\n(2) Bei der Abgabe an Stationen und andere Teilein-\n(4) Die Vorschriften des§ 2 Abs. 3 und 5 gelten ent-    heiten des Krankenhauses sind die Arzneimittel vor dem\nsprechend.                                                 Zugriff Unbefugter zu schützen. Die Arzneimittel sind in\n§28                            einem geeigneten, verschlossenen Behälter abzugeben,\nauf dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben\nPersonal der Krankenhausapotheke                sind. Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Patienten\n(1) Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kran-     im Zusammenhang mit einer vor- oder nachstationären\nkenhausapotheke notwendige pharmazeutische Personal        Behandlung oder einer ambulanten Operation zur An-\nmuß vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich         wendung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt\naus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen          werden sollen, sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 1\nund ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit         Satz 2 zu kennzeichnen und mit einer Packungsbeilage\nArzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art        zu versehen.\nund Leistungsstruktur des Krankenhauses. Satz 2 gilt         (3) Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher\nentsprechend, soweit die Krankenhausapotheke auch          bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere\nandere Krankenhäuser versorgt.                             Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis\n(2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der      die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeich-\nLeiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.             nung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das\nVerfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angegeben\n(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 bis 6 gelten ent-\nsind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird.\nsprechend.\n(4) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5\n§29\nund 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten ent-\nRäume und Einrichtung                    sprechend.\nder Krankenhausapotheke\n§32\n(1) Die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kran-                            Überprüfung\nkenhausapotheke notwendigen Räume müssen vorhan-                  der Arzneimittelvorräte auf den Stationen\nden sein. Dabei sind Art, Beschaffenheit, Größe und Zahl\nder Räume sowie die Einrichtung der Krankenhaus-             (1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhaus-\napotheke an den Maßstäben des § 28 Abs. 1 Satz 2 aus-      apotheke oder eines vdn ihm beauftragten Apothekers\nzurichten.                                              ·  zur Überprüfung der Arzneimlttelvorräte nach § 14 Abs. 4\ndes Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich\n(2) Die Krankenhausapotheke soll mindestens aus\nauf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten\neiner Offizin, zwei Laboratorien, einem Geschäftsraum\ndes Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die\nund einem Nebenraum bestehen und muß über aus-\nÜberprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens\nreichenden Lagerraum verfügen; in einem Laboratorium\nhalbjährlich erfolgen.\nmuß sich ein Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. Eine\nLagerung unterhalb einer Temperatur von 20 °C muß            (2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unter-\nmöglich sein. Die Grundfläche dieser Betriebsräume muß     stützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume\ninsgesamt mindestens 200 m2 betragen.                      zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die\n(3) Art und Anzahl der Geräte zur Herstellung, Prüfung  Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal\nund Bestimmung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln       haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.\nsowie Art und Anzahl der Prüfmittel haben sich an Größe,     (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von\nArt und Leistungsstruktur des Krankenhauses auszu-         ihm beauftragte Apotheker hat über jede Überprüfung ein\nrichten. Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 finden      Protokoll in dreifacher Ausfertigung anzufertigen. Das\nAnwendung.                                                 Protokoll muß mindestens enthalten","1206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. das Datum der Überprüfung,                                    c) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 in..Verbindung mit § 2\nAbs. 2 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten nicht\n2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teil-\nbeaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker\neinheit des Krankenhauses,\nbeaufsichtigen läßt,\n3. den Namen des Apothekers und der anderen an der\nd) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 in der Anlage 2 auf-\nÜberprüfung beteiligten Personen,\ngeführte Arzneimittel oder Verbandstoffe, Einweg-\n4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbeson-                spritzen oder Einwegkanülen nicht oder nicht in\ndere bezüglich                                                  der vorgeschriebenen Menge oder entgegen § 15\na) der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungs-                Abs. 1 Satz 2 in der Anlage 3 genannte Arzneimittel\nbedingungen,                                                 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dar-\nreichungsform vorrätig hält,\nb) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel\ne) entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder\nnach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,\ndie in § 25 genannten Waren außerhalb der Apo-\nc) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeich-             thekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3\nnung der Arzneimittel,                                       apothekenpflichtige Arzneimittel Im Wege der\nd) der Verfalldaten,                                            Selbstbedienung in den Verkehr bringt,\n5. die festgestellten Mängel,                                    f) entgegen§ 17 Abs. 7 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1\nSatz 1 oder Abs. 3, jeweHs auch in Verbindung mit\n6. die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maß-                  § 2 Abs. 2 Satz 2, Arzneimittel abgibt oder abgeben\nnahmen,                                                         läßt,\n7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,              g) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1\nund mit § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Stationen oder\n8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter\nin anderen Teileinheiten des Krankenhauses vor-\nMängel,\nrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig\n9. die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung               oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen\nverantwortlichen Apothekers.                                    Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 17\nAbs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und mit § 2\nEine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhaus-\nAbs. 2 Satz 2 das vorgeschriebene Protokoll nicht,\nleitung zuzuleiten, eine weitere ist dem für die Arznei-\nnicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht\nmittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit\nder Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zustän-\ndes Krankenhauses zuständigen Arzt auszuhändigen und\ndigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder\ndie dritte ist in der Apotheke aufzubewahren.\ndiese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker\nausführen läßt,\n§33\nh) entgegen § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort\nDienstbereitschaft der Krankenhausapotheke                     genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken\noder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen\nEine die ordnungsgemäß~ Arzneimittelversorgung des\nwerden,\nKrankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist\ndurch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.                 i) entgegen § 23 Abs. 1 die Apotheke nicht dienst-\nbereit hält,\nj) entgegen § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2\nVierter Abschnitt                            Satz 2 an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren\nHinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten\nOrdnungswidrigkeiten,                            Apotheken nicht anbringt oder nicht anbringen läßt,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nk) entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Rezeptsammel-\n§34                                   stelle ohne die erforderliche Erlaubnis unterhält,\nOrdnungswidrigkeiten                         1) entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2\nin der Apotheke andere als die dort bezeichneten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes             Waren in den Verkehr bringt oder in den Verkehr\nüber das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder               bringen läßt,\nfahrlässig\n3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharma-\n1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 pharmazeutische Tätig-             zeutischen Personals\nkeiten ausführt oder entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2\na) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach\nArzneimittel aushändigt, obwohl er nicht zum pharma-\nden Regeln des Arzneibuches herstellt oder prüft,\nzeutischen Personal gehört,\nb) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht ent-\n2. als Apothekenleiter                                              sprechend der Verschreibung herstellt oder ent-\na) einer Vorschrift des § 2 Abs. 5 oder 6 Satz 1, 2             gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 bei der Herstellung andere\noder 3 über die Vertretung des Apothekenleiters             als in der Verschreibung genannte Bestandteile\nzuwiderhandelt,                                             ohne Zustimmung des Verschreibenden verwendet,\nb) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 2          c) entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2, § 9 Abs. 2\nAbs. 2 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten durch              Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, § 10 Abs. 2\neine Person ausführen läßt, die nicht zum pharma-           Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3, § 11 Abs. 1\nzeutischen Personal gehört,                                 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 eine Her-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                                1207\nstellungsanweisung, ein Herstellungsprotokoll, eine            nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem\nPrüfanweisung oder ein Prüfprotokoll nicht, nicht              zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-          oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apo-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,                  theker ausführen läßt.\nd) entgegen § 14 Abs. 1 Arzneimittel ohne die vor-\ngeschriebene Kennzeichnung abgibt,                                                    §35\ne} entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder                               Übergangsvorschriften\nAusgangsstoffe nicht so lagert, daß ihre Qualität\nnicht nachteilig beeinflußt wird und Verwechslun-         (1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\ngen vermieden werden oder entgegen § 16 Abs. 1         ordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nSatz 2 Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, deren         sprechend hergestellt und geprüft oder nicht nach den\nordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist,        Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und ver-\nnicht unter entsprechender Kenntlichmachung            packt sind, dürfen von dem Apothekenleiter noch bis zum\ngesondert lagert,                                      30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht werden.\nf)  Chargenproben nicht entsprechend § 16 Abs. 4              (2) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nlagert,                                                ordnung eine Erlaubnis erteilt worden ist, findet § 4 Abs. 2\nSatz 2 bis zum 1. Januar 1999 keine Anwendung; bis zu\ng) entgegen § 17 Abs. 4 Verschreibungen nicht recht-       diesem Zeitpunkt muß die Offizin jedoch weiterhin den\nzeitig ausführt,                                       bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-\nh) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bei dem Verbringen          schriften entsprechen. Nach dem 1. Januar 1999 kann die\nvon Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben         zuständige Behörde für diese Apotheken Ausnahmen von\nnicht aufzeichnet,                                     der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zulassen, wenn ein\ni)  entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschrie-      wichtiger Grund vorliegt.\nbenen Nachweise nicht führt oder entgegen § 19            (3) Auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\nAbs. 2 Satz 1 die dort genannten Arzneimittel          des Arzneimittelgesetzes finden die Vorschriften dieser\nabgibt, ohne daß eine Verschreibung In zweifacher      Verordnung ab 1 . Januar 1988 Anwendung.\nAusfertigung vorliegt,\nj) Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise                                        §35a\nnicht entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt\n(1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungs•\noder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Auf-\nvertrages genannten Gebiet, für die gemäß § 28a Abs. 3\nzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise\ndes Gesetzes über das Apothekenwesen eine Erlaubnis\nunkenntlich macht oder Veränderungen vornimmt\nals erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie § 29\noder\nAbs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die\n4. als Leiter einer Krankenhausapotheke                       Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der\na) entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht       Anzahl, Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der\ndafür sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen          Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen,\nbei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen     die bis zum Wirksamwerden des Beitritts für sie gegolten\nArzneimitteln getroffen werden,                        haben. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten auch,\nwenn eine Apotheke nach Satz 1 auf Grund einer neuen\nb) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5       Erlaubnis weiter betrieben werden soll.\nSatz 1 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische\nTätigkeiten durch eine Person ausführen läßt, die         (2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von\nnicht zum pharmazeutischen Personal gehört,            den Vorschriften des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2\nSatz 1 die Identität des Arzneimittels oder der Ausgangs-\nc) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5       stoffe nur dann festzustellen, wenn die Identität des\nSatz 2 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische      Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise\nTätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch       sichergestellt ist.\neinen Apotheker beaufsichtigen läßt,\n(3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28a Abs. 2\nd) entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in Ver-\nSatz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine\nbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 1, jeweils in Verbin-\nGenehmigung zur Belieferung von Verschreibungen von\ndung mit § 27 Abs. 2 Satz 1, Arzneimittel abgibt\nÄrzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik erteilt\noder abgeben läßt oder\nist, dürfen abweichend von§ 31 Abs. 1 Arzneimittel auch\ne) entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2      auf Grund solcher Verschreibungen abgeben.\nSatz 1 auf den Stationen oder in anderen Teileinhei-\nten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arznei-                                      §36\nmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(weggefallen)\nüberprüft oder durch einen Apotheker überprüfen\nläßt oder entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit\n§37\n§ 27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene Protokoll\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt,                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten}","1208                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\n(zu § 4 Abs. 8)\nA. Geräte                                                    Rückflußkühler (Dimroth-Kühler)\nAcetylierungskolben mit Kühlrohr                             Rundkolben 100, 200, 250, 500, 1 000 ml\nBleitiegel                                                   Saugflasche\nBüretten 25, 50 ml                                           Scheidetrichter 100, 250, 500 ml\nCassiakolben 100 ml                                          Schmelztemperatur, Gerät zur Bestimmung der\na) Kapillarschmelzpunkt\nChromatographierohre, einfach\nb) Sofortschmelzpunkt\nChromatographierohr 15 cm lang, 1,5 bis 2,0 cm 0, mit\nG 3-Fritte und Hahn                                          Siedebereich, Gerät zur Bestimmung des\nDünnschichtchromatographie, Ausrüstung für Erlenmeyer-       Siedetemperatur, Gerät zur Bestimmung der\nkolben 50, 100, 250, 500 ml, eng- und weithalsig             Stoppuhr mit einer Ablesegenauigkeit von mindestens\nErstarrungstemperatur, Gerät zur Bestimmung der              0,1 Sek.\nEthanolgehalt, Gerät zur Bestimmung des                      Thermometer:\nEtherische Öle in Drogen, Gerät zur Bestimmung des           Anschütz-Thermometer, Satz mit 7 Stück\nGehaltes an                                                  Thermometer bis 360 °C, geteilt in 1/1 Grade\nExtraktionsapparat nach Soxhlet, 100 ml Hülsen aus           Rotierendes Thermometer\nfluoreszenzarmem Material                                    Tropfpunkt-Thermometer\nFeinbürette mit Teflonspindel, Einteilung 0,02 ml            Trockenrohre\nFeinwaage (Analysenwaage)                                    Trockenschrank\nFiltemutsche                                                 Tüpfelplatte\nFön                                                          UV-Analysenlampe 254 und 365 nm\nGlasfaserfilter 52 g/m2, Dicke 0,25 mm, 2,4 cm 0             Vakuumexsilskator mit Vakuummeter oder Trockenpistole\nGlasrohr, 30 cm lang, 1 cm lichte Weite, mit Hahn ver-       Viskosimeter:\nschließbar                                                   Kapillarviskosimeter oder Kugelfallviskosimeter nach\nGlasrohr, 30 cm lang, 2 cm lichte Weite, mit Hahn ver-       Höppler\nschließbar                                                   Vollpipetten 2, 5, 10, 20, 25, 50 ml\nGlassintertiegel G 3, G 4                                    Wägegläser, verschließbar\nJodzahlkolben 100, 250 ml                                    Wasserbestimmung, Apparatur zur, durch Destillation\nLiebig-Kühler, 400 mm Mantellänge                           Wasserstrahlpumpe\nLupe, Vergrößerung mindestens 6fach                          Zentrifuge und Zentrifugengläser (15 ml} mit Stopfen\nMeßkolben mit Stopfen 10, 25, 50, 100, 250, 1 000 ml\nB. Prüfmittel\nMeßpipetten 1, 5, 10 ml\nMeßzylinder 10, 25, 50, 100 ml                               Acetanhydrid\nMeßzylinder mit Stopfen 10, 25 (in 0,2 ml), 50 ml (Ein-      Aceton\nteilung 140 mm) und 100 ml                                   Aescin\nMikroskop, Vergrößerung mindestens 600fach, mit Okular-      Aloin\nmikrometer, Objektmikrometer und Polarisationsansatz\nAmeisensäure, wasserfreie\nNesslerzylinder 16-25 mm lichte Weite, mindestens\nAminoazobenzot\n3 Stück\n4-Aminophenol\nNickeltiegel\nAmmoniaklösung, konzentrierte\nPlatindraht\nAmmoniumacetat\nPorzellanfiltertiegel A 1\nAmmoniumcarbonat\nPräzisionswaage mit einer Höchstlast bis zu zwei Kilo-\ngramm                                                        Ammoniumchlorid\nPyknometer                                                  Ammoniumeisen(l I)-sulfat\nQuarztiegel mit Deckel, ca. 20 ml Inhalt                    Ammoniumeisen{lll}-sulfat\nReagenzgläser mit Stopfen 20   x 120 mm, 25 x 150 mm        Ammoniummolybdat","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995     1209\nAmmoniumoxalat                                               Citronensäure\nAmmoniumsulfat                                               Cobalt(ll)-chlorid\nAmmoniumthiocyanat                                           Cobalt(l I)-nitrat\nAmmoniumvanadat                                              Coffein\nAnisaldehyd                                                  Cresolrot\nAnethol                                                      Cyclohexan\nArbutin                                                      Dibutylphthalat\nArsen(lll)-oxid (Urtitersubstanz)                            1,2-Dichlorethan\nAtropinsulfat                                                Diethanolamin\nBariumchlorid                                                Diethylamin\nBariumhydroxid                                               2 ,6-Dichlorchinonchlorimid\nBenzoylchlorid                                               Dichlormethan\nBenzylbenzoat                                                4-Dimethylaminobenzaldehyd\nBenzylcinnamat                                               Dimethylgelb\nBismutnitrat, basisches                                      Dinitrobenzol\nBlei(l I)-acetat                                             3,5-Dinitrobenzoylchlorid\nBlei(ll)-nitrat                                              2,4-Dinitrophenylhydrazin\nBlei(IV)-oxid                                                Diphenylamin\nBomeol                                                       Diphenylboryloxyethylamin\nBomylacetat                                                  Diphenylcarbazid\nBorsäure                                                     Diphenylcarbazon\nBrenzcatechin                                                Dithizon\nBromcresolgrün                                               Echtblausalz B\nBromcresolpurpur                                             Eisen(l II)-chlorid\nBromphenolblau                                               Eisen(l I)-sulfat\nBromthymolblau                                               Emetindihydrochlorid\n1-Butanol                                                    Emodin\nButylacetat                                                  Eriochromschwarz T\nCalciumcarbonat                                              Essigsäure\nCalciumchlorid                                               Essigsäure, wasserfreie\nCalciumhydroxid                                              Ethanol, wasserfreies\nCalciumsulfat-Hemihydrat                                     Ethanol 96% (ml/ml)\nCarvon                                                       Ether\nChininhydrochlorid                                           Ethoxychrysoidinhydrochlorid\nChloracetanilid                                              Ethylacetat\nChloralhydrat                                                Ethylenglykol\nChloraminT                                                   Ethylmethylketon\nChloroform                                                   Eugenol\nChlorogensäure                                               Fluorescein-Natrium\nChromotrop 2 B                                               Formaldehyd-Lösung\nChromotropsäure                                              Formamid\nCineol                                                       Furfural\nCitral                                                       Gallussäure","1210                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGlycerol                                                Lackmuspapier, blaues\nGlycerol (85%)                                          Lackmuspapier, rotes\nGlycyrrhetinsäure                                       Lanthannitrat\nGlyoxalbishydroxyanil                                   Linalool\nGuajaktinktur                                           Linalylacetat\nGuajazulen                                              Macrogol 400\nHeptan                                                  Magnesiumoxid\nHexan                                                   Magnesiumpulver\nHydroxylaminhydroch1orid                                Magnesiumsulfat\nHyperosid                                               Mangan(ll)-sulfat\nlndophenolblau                                          Mannitol\nIod                                                     Menthol\nlsoamylalkohol                                          Menthylacetat\nlsobutylmethylketon                                     Metanilgelb\nlsopropylalkohol                                        Methanol\nKaffeesäure                                             Methenamin\nKaliumbromat                                            Methoxyphenylessigsäure\nKaliumbromid                                            Methylenbisdimethylanilin\nKaliumcarbonat                                          Methylenblau\nKaliumchlorid--                                         Methyl-4-hydroxybenzoat\nKaliumchromat                                           Methyl orange\nKaliumdichromat                                         Methyl rot\nKaliumdihydrogenphosphat                                Molybdatophosphorsäure\nKaliumhexacyanoferrat (II)                              2-Naphthol\nKaliumhexacyanoferrat (III)                             Naphtholbenzein\nKaliumhydrogenphthalat                                  Naphthylethylendiamindihydrochlorid\nKaliumhydrogensulfat                                    Natriumacetat\nKaliumhydroxid                                          Natriumbismutat\nKaliumiodat      .                                      Natriumcarbonat\nKaliumiodat-Stärkepapier                                Natriumcarbonat (Urtitersubstanz)\nKaliumiodid                                             Natriumchlorid\nKaliumnatriumtartrat                                    Natriumdiethyldithiocarbamat\nKaliumnitrat                                            Natriumdisulfit\nKaliumpermanganat                                      Natriumdodecylsulfat\nKaliumsulfat                                           Natriumedetat\nKaliumthiocyanat                                       Natriumfluorid\nKationenaustauscher, stark saurer                      Natriumhexanitrocobaltat(III)\nKieselgur                                              Natriumhydrogencarbonat\nKongorot                                               Natriumhydroxid\nKristallviolett                                        Natriumhypophosphit\nKupfer                                                 Natriumiodid\nKupfer(ll)-nitrat                                      Natriummonohydrogenphosphat\nKupfer(ll)-sulfat                                      Natriumnitrit","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995           1211\nNatriumpentacyanon itrosylferrat(I I)                      Silbernitrat\nNatriumperiodat                                            Stärke, lösliche\nNatriumsulfat, wasserfreies                                SudanrotG\nNatriumsulfid                                              Sulfaminsäure\nNatriumsulfit                                              Sulfanilamid\nNafriumtetraborat                                          Sulfanilsäure\nNatriumtetraphenylborat                                    Tannin\nNatriumthiosulfat                                          Tetramethylammoniumhydroxid-Lösung\nNinhydrin                                                  Thioacetamid\n3-Nitrobenzaldehyd                                         Thioglycolsäure\nNitrobenzol                                                Thioharnstoff\nNitrobenzoylchlorid                                        Thujon\n0,01 M-Osmium(Vlll)-oxid-Lösung in 0, 1 N-Schwefelsäure    Thymol\noder Osmium(Vlll)-oxid                                     Thymolblau\nOxalsäure                                                  Thymolphthalein\nParacetamol                                                Titangelb\nParaffin, dickflüssiges                                    Toluol\nPetrolether                                                Tragant, gepulvertes\nPhenanthrolinhydrochlorid                                  Trichloressigsäure\nPhenazon                                                   Triethanolamin\nPhenolphthalein                                            Triphenyltetrazoliumchlorid\nPhenol rot                                                 Vanillin\nPhloroglucin                                               Weinsäure\nPhosphorM-oxid                                             Xanthydrol\nPhosphorsäure, konzentrierte                               Xylenolorange\nPikrinsäure                                                Xylol\nPiperidin                                                  Zink\nPolysorbat 80                                              Zink (Urtitersubstanz)\n1-Propanol                                                 Zinkstaub\nPropyl-4-hydroxybenzoat                                    Maßlösungen:\nPyridin                                                    0, 1 N-Ammoniumthiocyanat-Lösung\nQuecksilber(l I)-acetat                                    0, 1 N-lod-Lösung\nQuecksilber(ll)-iodid                                      0, 1 N-Kaliumbromat-Lösung\nResorcin                                                   0, 1 N-Kaliumpermanganat-Lösung\nRhaponticin                                                0, 1 M-Natriumedetat-Lösung\nRhein                                                      1 N-Natriumhydroxid-Lösung\nRutosid                                                    0, 1 N-Natriumhydroxid-Lösung\nSalicylsäure                                               O, 1 N-Natriumthiosulfat-Lösung\nSalpetersäure, konzentrierte                               0, 1 N-Perchlorsäure\nSalzsäure, konzentrierte                                   1 N-Salzsäure\nSaponin                                                    0, 1 N-Salzsäure\nSchwefelsäure, konzentrierte                               1 N-Schwefelsäure\nScopolaminhydrobromid                                      0, 1 N-Silbemitrat-Lösung\nScopoletin                                                 0, 1 M-Zinksulfat-Lösung","1212                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage2                                                 Anlage3\n(zu § 15 Abs. 1 Satz 1)                                 (zu § 15 Abs. 1 Satz 2)\n1. Analgetika/Betäubungsmittel                        1 . Antidote gegen Intoxikationen und Überdosierungen\nmit\n2. Antiarrhythmika\n1.1 Opiaten\n3. Antibiotika/Chemotherapeutika\n1.2 Cholinesterase-Hemmern\n4. Antidiabetika\n1.3 Cyanid\n5. Antiemetika\n1.4 Methämoglobinbildnern\n6. Antihistaminika\n2.    Emetika\n7. Antihypertonika\n3.    Kortikoid, hochdosiert, zur Injektion\n8. Antihypotonika\n4.    Mittel zur Behandlung von Rauchgasvergiftungen\n9. Antikoagulantien\n5.    Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxi-\n10. Antipyretika                                              kationen\n11 . Antitussiva/Expektorantia                          6.    Medizinische Kohle\n12. Beta-Rezeptorenblocker                              7.    Tetanus-Impfstoff\n13. Bronchospasmolytika/Antiasthmatika                  8.    Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.\n14. Kortikoide\n15. Desinfizientien\nAnlage4\n16. Diuretika                                           (zu § 15 Abs. 2)\n17. Hämostyptika\n18. Kardiaka                                              1 . Botulismus-Antitoxin vom Pferd\n19. Koronarmittel                                         2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd\n20. Magen-Darmtherapeutika                                3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa\n21. Ophthalmika/Glaukommittel                             4. Tollwut-Impfstoff\n22. Rhinologika                                           5. Tollwut-Immunglobulin\n23. Vaginaltherapeutika                                   6. Tetanus-Immunglobulin 2500 I.E.\n7. Prothrombinkonzentrat (PPSB)\n8. Polyvalentes Immunglobulin\n9. Röteln-Immunglobulin\n10. Varizella-Zoster-lmmunglobulin\n11. Hepatitis-8-lmmunglobulin",";\nNr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                                  1213\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz*)\nVom 28. September 1995\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits-                           Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793), jeweils auch in                          niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die\nVerbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 26. August                        Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt und die\n1992 (BGBI. 1 S. 1564), mit Artikel 6 des Gesetzes vom                       Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV der\n27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666, 2436) und mit                           Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973\n§ 59 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963),                      zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung des                              staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Ver-\nAusschusses für technische Arbeitsmittel:                                    wendung innerhalb bestimmter Spannu_ngsgrenzen\n(ABI. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die\nArtikel 1                                   Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993\n(ABI. EG Nr. L 220 S. 1), eingehalten sind.\nÄnderung\nder Ersten Verordnung                                    (2) Unterliegt das elektrische Betriebsmittel auch\nzum Gerätesicherheitsgesetz                                 anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeich-\nnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung\nDie Erste Verordnung zum Gesetz über technische                           auch bestätigt, daß das elektrische Betriebsmittel\nArbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 649) wird wie                    ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen ein-\nfolgt geändert:                                                              schlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch\ngemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:                     dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl\n„Erste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz                            der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem\n(Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer                       Fall die CE-Kennzeichnung lediglich~ daß das elektri-\nBetriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter                       sche Betriebsmittel den vom Hersteller angewandten\nSpannungsgrenzen -1. GSGV)\".                                             Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen\nFällen sind dem Betriebsmittel Unterlagen, Hinweise\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       oder Anleitungen beizufügen, in denen alle Nummern\nder den vom Hersteller angewandten Rechtsvor-\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:                            schriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien\n,,Elektrische Betriebsmittel dürfen nur in den Ver-                  entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der\nkehr gebracht werden, wenn\".                                         Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind.\nb) In den Nummern 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die                       (3) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft\nWorte „die elektrischen Betriebsmittel\" durch das                    oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nWort „sie\" ersetzt.                                                  über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\nsenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                                für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:\n,,§3                                   1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der\nRichtlinie 73/23/EWG und\n(1) Beim Inverkehrbringen muß das elektrische\nBetriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 4                         2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3\nversehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der                     der Richtlinie 73/23/EWG.\"\n4. Der bisherige § 4 wird § 6, die Überschrift wird\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                gestrichen.\n1. Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung\nder Richtünien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG\n(Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG\n5. Folgender neuer§ 4 wird eingefügt:\n(elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen),                                      ,,§4\n89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nicht-\nselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive Implantierbare me-                (1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeich-\ndizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen),\n91 /263/EWG (T elekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG\nnung muß auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder\n(mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue            auf der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung oder\nWarmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel         dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft\nzur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABI. EG\nNr. L 220 S. 1) hinsichtlich der Richtlinien 87/404/EWG, 88/378/EWG,\nangebracht sein.\n89/392/EWG, 89/686/EWG, 90/396/EWG und 73/23/EWG;                          (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buch-\n2. Richtlinie 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der       staben ,CE' nach Anhang III der Richtlinie 73/23/EWG.\nRichtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L 175 S. 12);                   (3) Es dürfen auf dem elektrischen Betriebsmittel\n3. Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung        keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die\nder Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG         Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes\nNr. L 276 S. 11).                                                       der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.","1214                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nJede andere Kennzeichnung darf auf dem elektrischen                  Satz 2 entspricht. In diesen Fällen müssen in den\nBetriebsmittel, seiner Verpackung, Gebrauchsanleitung                gemäß diesen Rechtsvorschriften dem Spielzeug\noder seinem Garantieschein angebracht werden, wenn                   beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anlei-\nsie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit der CE-Kennzeich-               tungen oder anderenfalls auf der Verpackung alle\nnung nicht beeinträchtigt.\"                                          Nummern der den vom Hersteller angewandten\nRechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemein-\n6. Nach § 4 wird folgender§ 5 eingefügt:                                schaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffent-\nlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n\"§5                                   schaften aufgeführt sein.\"\nOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1              d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „dem EG-\nNr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer                     Zeichen\" durch die Worte „der CE-Kennzeichnung\"\n• vorsätzlich oder fahrlässig                                          ersetzt.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1\noder 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr   4. § 4 wird wie folgt geändert:\nbringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\na) In der Überschrift werden die Buchstaben „EG\"\nWeise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,\ndurch die Buchstaben „CE\" ersetzt.\n2. entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 1 die vorgesehene Konfor-\nb) In Absatz 1 werden jeweils die Worte \"das EG-\nmitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie\nZeichen11 durch die Worte \"die CE-Kennzeichnung„\n73/23/EWG nicht bereithält oder\nersetzt.\n3. entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen tech-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der\nRichtlinie 73/23/EWG nicht bereithält.\"                          \"(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nBuchstaben ;CE' nach Anhang V der Richtlinie\n88/378/EWG. Es dürfen auf dem Spielzeug keine\nArtikel2                                  Kennzeichnungen angebracht werden, durch die\nÄnderung der Verordnung                              Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schrift-\nüber die Sicherheit von Spielzeug                       bildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden\nkönnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem\nDie Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom                  Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett\n21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), zuletzt geändert                  angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai .1993 (BGBI. 1               und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht be-\nS. 704), wird wie folgt geändert:                                       einträchtigt.\"\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt                 5. Die Anlage zu § 4 Abs. 3 wird gestrichen.\ngefaßt:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n\"zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz\n(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug -                  a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. GSGV)\".                                                          • 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 In Verbindung mit\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Spielzeug in\n2. In § 1 Abs. 2 werden nach der Klammer die Worte                           den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der\n,, , geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates                   vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kenn-\nvom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1),\" eingefügt.                  zeichnung versehen ist,\".\nb) Es wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n\"1 a. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben\na) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefaßt:                          nicht verfügbar hält oder\".\n,,Voraussetzungen für das Inverkehrbringen...\nb) In Absatz 1 werden die Worte „dem EG-Zeichen\"                                        Artikel3\ndurch die Worte „der CE-Kennzeichnung„ und die                          Änderung der Verordnung\n11\nWorte „durch das durch die Worte \"durch die\"                          über das Inverkehrbringen von\ners~tzt.                                                            persönlichen Schutzausrüstungen\nc) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und 4\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von per-\nangefügt:                                              sönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1\n\"Unterliegt das Spielzeug auch anderen Rechtsvor-      S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-\nschriften, die die CE-Kennzeichnuflg vorschreiben,     nung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 704), wird wi!3 folgt\nwird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt,        geändert:\ndaß das Spielzeug ebenfalls den Bestimmungen\ndieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nentspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer\ndieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während           a) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\neiner Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden                 \"1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivil-\nRegelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung                    schutz, die Polizeien des Bundes und der\nin diesem Fall lediglich, daß das Spielzeug den vom                Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der\nHersteller angewandten Rechtsvorschriften nach                     öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                               1215\nOrdnung dienen, entwickelt oder hergestellt             (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nworden sind,\".                                       Buchstaben ,CE' nach Anhang IV der Richtlinie\n89/686/EWG. Zusätzlich sind die beiden letzten Ziffern\nb) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7 und\ndes Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht\nwird wie folgt gefaßt:\nwurde, anzugeben. Dies ist nicht erforderlich bei\n,,(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung               persönlichen Schutzausrüstungen nach Artikel 8\nsind auch persönliche Schutzausrüstungen aus-              Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen\ngenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hin-              Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach\nblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2            § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kenn-\nnach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung         nummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten\nanderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft          zugelassenen Stelle.\nals der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom\n(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzaus-\n21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechts-\nrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden,\nvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche\ndurch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des\nSchutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18),\nSchriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt wer-\ngeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates\nden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung\nvom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1) und\noder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeich-\ndurch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom\nnung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit\n29. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 276 S. 11 ), dienen.\"\nund Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-\nc) folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                    trächtigt.\n,,(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme         (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1\nund Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und            Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in§ 3 Abs. 4\ndreirädriger Kraftfahrzeuge.\"                     ·        des Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen ver-\nsehen werden.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 1 werden die Worte „dem EG-Zeichen\"\ndurch die Worte „der CE-Kennzeichnung\" und die                 \"1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\nWorte „durch das\" durch die Worte \"durch die\"                       § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\nersetzt.                                                            persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr\nbringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht\nc) folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                              oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n,,(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung                 angebracht ist,\"\nauch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-               b) Es wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:\nKennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-\n\"1 a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht\nKennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche\nbereithält oder\".\nSchutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen\ndieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften\nentspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer     5. In § 10 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils die\ndieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während           Worte „31. Dezember 1994\" durch die Worte „30. Juni\neiner Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden             1995\" ersetzt.\nRegelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung\nin diesem fall lediglich, daß die persönliche Schutz-                             Artikel4\nausrüstung den vom Hersteller angewandten\nRechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In die-                      Änderung der Verordnung\nsen Fällen müssen in der schriftlichen Information                      über das Inverkehrbringen\ndes Herstellers nach Punkt 1.4. des Anhangs II                        von einfachen Druckbehältern\nder Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den            Die Verordnung über das Inverkehrbringen von ein-\nvon ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde-       fachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1\nliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend        S. 1171 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der\nihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-       Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 704), wird wie\nschen Gemeinschaften aufgeführt sein.\"                 folgt geändert:\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§5                               Es werden die Worte „die Richtlinie 90/488/EWG\"\ndurch die Worte „die Richtlinien 90/488/EWG\" ersetzt,\nCE-Kennzeichnung\nund es werden nach der Klammer ,,(ABI. EG Nr. L 270\n(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-             S. 25)\" die Worte „und 93/68/EWG des Rates vom\nKennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutz-               22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1)\" eingefügt.\nausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft ange-\nbracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nMerkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die\nCE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht                 a) Die Überschrift zu § 3 wird wie folgt gefaßt:\nwerden.                                                                \"Voraussetzungen für das Inverkehrbringen\".","1216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          e) folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\n\"(1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1              ,,(4) Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt\ngenannten Behälters muß der einfache Druck-                  PS x V > 200 bar x I dürfen nicht mit dem in § 3\nbehälter mit den Angaben nach Anhang UNr. 1 der              Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes genannten\nRichtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung               Zeichen versehen werden.\"\nversehen sein, durch die der Hersteller oder sein in\nder Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-         4. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 wird gestrichen.\nstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtig-       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3\nund 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen         a) In Nummer 1 werden die Worte \"das EG-Zeichen\"\ngegenüber der zugelassenen Stelle nachgekom-                 durch die Worte \"die CE-Kennzeichnung\" und die\nmen ist.\"                                                    Angabe ,,§ 4 Abs. 1• durch die Angabe \"§ 4 Abs. 1\noder 2 Satz 1\" ersetzt.\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 4\" durch die·\n\"(2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch            Angabe ,,§ 3 Abs. 5\" und die Worte „das EG-\nanderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kenn-                 Zeichen\" durch die Worte „die CE-Kennzeichnung\"\nzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kenn-              ersetzt.\nzeichnung auch bestätigt, daß der einfache Druck-\nbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser an-           c) In Nummer 4 werden die Worte \"ein EG-Zeichen\"\nderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.           durch die Worte „die CE-Kennzeichnung\" und die\nSteht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser                Angabe ,,§ 3 Abs. 1 bis 3\" durch die Angabe ,,§ 3\nRechtsvorschriften dem Hersteller während einer              Abs. 1 , 3 oder 4\" ersetzt.\nÜbergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rege-\nlung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in die-                             Artikels\nsem Fall lediglich, daß der einfache Druckbehälter                            Änderung der\nden vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrif-               Gasverbrauchseinrichtungsverordnung\nten nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen\nin der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern          Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Ja-\nder den von ihm angewandten Rechtsvorschrif-          nuar 1993 (BGBI. 1S. 133) wird wie folgt geändert:\nten zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien\nentsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt      1. In § 2 werden nach der Klammer die Worte \", geändert\nder Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.\"        durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), \" eingefügt.\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                 2. § 3 wird wie folgt geändert:\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5, und in             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"dem EG-\nseinem Satz 2 werden die Worte \"das EG-                      Zeichen\" durch die Worte \"der CE-Kennzeichnung\"\nZeichen\" durch die Worte \"die CE-Kennzeichnung\"              und die Worte \"im Falle der Nr. 3 Buchstabe d oder\nersetzt.                                                     des Absatzes 2 eine in Nr. 2 genannte Stelle\" durch\ndie Worte \"sein in der Gemeinschaft oder einem\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum niedergelassener\na) In der Überschrift werden die Buchstaben \"EG\"\nBevollmächtigter\" ersetzt.\ndurch die Buchstaben \"CE\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „benannte\" durch\nb) In Absatz 1 werden die Worte „das EG-Zeichen\"\ndas Wort „zugelassene\" ersetzt.\ndurch die Worte \"die CE-Kennzeichnung\" ersetzt.\nc) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort \"benannten\" durch\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas Wort \"zugelassenen\" ersetzt.\n,,(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBuchstaben \"CE\" nach Anhang II der Richtlinie\n87/404/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht                ,,(3) Unterliegt das Gerät auch anderen Rechts-\ndie 'in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG          vorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschrei-\ngenannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder              ben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch\nder EG-Überwachung beauftragten zugelassenen                bestätigt, daß das Gerät ebenfalls den Bestim-\nStelle.\"                                                    mungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvor-\nschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nmehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller\n\"(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kenn-                während einer Übergangszeit die Wahl der anzu-\nzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte             wendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-\nhinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes            Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das\nder CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.            Gerät den vom Hersteller angewandten Rechts-\nJede andere Kennzeichnung darf auf dem Behäl-               vorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen\nter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht                müssen in den schriftlichen Informationen nach\nwerden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit            § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten\nder CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.\"                 Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemein-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                               1217\nschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffent-       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-             a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nschaften aufgeführt sein.\"\n„Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile.\"\naa) In Satz 1 werden die Worte \"im Falle des\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe deine in Abs. 1\nNr. 2 genannte Stelle\" durch die Worte „sein           ,,(4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare\nin der Gemeinschaft oder einem anderen               Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-           Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassener            Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder\nBevollmächtigter\" ersetzt.                           einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer\nZugmaschine anzubringen sind, sofern diese Aus-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „das EG-Zeichen\"\nrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerk-\ndurch die Worte „die CE-Kennzeichnung\"\nzeuge sind. Soweit es sich nicht um aus-\nersetzt.\nwechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im\nSinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der\na} In der Überschrift werden die Buchstaben „EG\"                Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat\ndurch die Buchstaben \"CE\" ersetzt.                           des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nb) In Absatz 1 werden die Worte „das nach § 3 Abs. 1            schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten\nerforderliche EG-Zeichen\" durch die Worte „die               mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung\nnach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung\"              einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht\nersetzt.                                                     werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die\nSicherheit oder die Gesundheit der Personen im\n_ c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               Wirkbereich der Maschine gefährdet.\"\n,,(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nBuchstaben ,CE' nach Anhang III der Richtlinie\n90/396/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht                aa) Die Nummer 1 wird gestrichen.\ndie Kennummer der mit der Produktionsüber-                   bb) Die Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 1\nwachung beauftragten zugelassenen Stelle.\"                         bis 13.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              cc} In der neuen Nummer 11 werden nach dem\n,,(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeich-                   Wort „Einrichtungen\" die Worte „einschließlich\nnungen angebracht werden, durch die Dritte hin-                    Seilbahnen\" eingefügt.\nsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irre-          dd) Nach der neuen Nummer 13 werden folgende\ngeführt werden könnten. Jede andere Kennzeich-                      Nummern angefügt:                                ·\nnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette\nangebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und                    .~4. Aufzüge, die zwischen festgelegten Ebe-\nLesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-                             nen von Gebäuden und Bauten mittels\nträchtigt.\"                                                              eines Förderkorbes dauerhaft verkehren,\nder    ·\ne) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\na) zur Personenbeförderung,\n,,(4) Das Gerät darf nicht mit dem in§ 3 Abs. 4 des\nGerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen ver-                         b) zur Personen- und Güterbeförderung\nsehen werden.\"                                                              oder,\nc) sofern der Förderkorb betretbar ist (das\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                   heißt, wenn eine Person ohne Schwie-\na} In Nummer 1 werden die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und 2\"                           rigkeit in den Förderkorb einsteigen\ndurch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1\",                               kann) und über Steuereinrichtungen\ndie Worte „das EG-Zeichen\" durch die Worte „die                            verfügt, die im Innern des Förderkorbs\nCE-Kennzeichnung\" und am Ende das Wort „oder\"                               oder in Reichweite einer dort befind-\ndurch ein Komma ersetzt.                                                   lichen Person angeordnet sind, nur zur\nGüterbeförderung\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a\neingefügt:                                                               bestimmt ist und an starren Führungen ent-\nlang fortbewegt wird, die gegenüber der\n„1a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne                           Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt\neine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der                     sind;\nRichtlinie 90/396/EWG oder\".\n15. Zahnradbahnen zur Beförderung von Per-\nArtikel&                                           sonen;\nÄnderung der Maschinenverordnung                               16. Schachtförderanlagen;\n17. Bühnenaufzüge;\nDie Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1\nS. 704), zuletzt geändert durch § 58 des Gesetzes                         18. Baustellenaufzüge zur Personenbeförde-\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963), wird wie folgt                           rung oder zur Personen- und Güterbeför-\ngeändert:                                                                      derung.\"","1218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des              ,,(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften\nRates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der                    zur CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile ent-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschi-             sprechend. Die beizufügende Konformitätserklärung\nnen {ABI. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch           muß dem Muster des Anhangs II Buchstabe C der\ndie Richtlinien 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni               Richtlinie 89/392/EWG entsprechen. Das Anbringen\n1993 {ABI. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG                   der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.\"\ndes Rates vom 22. Juli 1993 {ABI._ EG Nr. L 220            d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und\nS. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine              wie folgt geändert:\noder von einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz\naa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-\noder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch\ngefügt:\ndie andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien\nin deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten                        „Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist\ninsoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für                       nicht zulässig.\"\ndiese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und              bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, und die\ndiese Gefahren nicht.\"                                                Worte „Satz 1 gilt\" werden durch die Worte\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten\" ersetzt.\n2. In§ 2 werden nach dem Wort „Maschinen\" die Worte               e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n,,oder Sicherheitsbauteile\" eingefügt.                             sätze 4 und 5.\nf)  Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                       aa) In Satz 1 werden die Worte „nach den Absätzen\n1 und 2\" durch die Worte „nach den Absätzen 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaß~:                                        bis 3\" ersetzt, und es werden nach dem Wort\n,,(1) Beim Inverkehrbringen muß die Maschine mit                    ,,Maschine\" die Worte „oder das Sicherheits-\nder CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es                         bauteil\" eingefügt.\nmuß ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem                 bb) In Satz 2 werden nach den Worten „oder Teile\nMuster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie                      von Maschinen\" die Worte „oder Sicherheits-\n89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller                     bauteile\" und nach den Wort.an „oder eine\noder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen                      Maschine\" die Worte „oder ein Sicherheits-\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                            bauteil\" eingefügt.\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevoll-\ng) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „in Absatz 3\"\nmächtigter bestätigt, daß\ndurch die Angabe „in Absatz 4\" und die Angabe\n1 . die Maschine den Sicherheitsanforderungen des              ,,dem EG-Zeichen\" durch die Angabe „der CE-\n§ 2 entspricht und                                       Kennzeichnung\" ersetzt.\n2. die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der. Richtlinie\n89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der        4. § 4 wird wie folgt geändert:\nEG-Konformitätserklärung nach Anhang V oder          a) In der Überschrift werden die Buchstaben „EG\"\nder EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI ein-              durch die Buchstaben „CE\" ersetzt.\ngehalten sind und                                    b) In Absatz 1 werden die Worte „Das nach § 3 Abs. 1\n3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm              erforderliche EG-Zeichen\" durch die Worte „Die\nbeauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.\"           nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung\"\nersetzt.\nb) Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1 a) Unterliegt die Maschine auch anderen                  ,,{2} Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nRechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung                  Buchstaben ,CE' nach Anhang III der Richtlinie\nvorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung                 89/392/EWG.\"\nauch bestätigt, daß die Maschine ebenfalls den\nBestimmungen dieser anderen einschlägigen                 d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß               ,,(3) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeich-\neiner oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem             nungen angebracht werden, durch die Dritte hin-\nHersteller während einer Übergangszeit die Wahl               sichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der\nder anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die             CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.\nCE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß                Jede andere Kennzeichung darf auf der Maschine\ndie Maschine den vom Hersteller angewandten                   angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und\nRechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In die-            Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-\nsen Fällen müssen in den der Maschine beiliegen-              trächtigt.\"\nden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle\nNummern der den von ihm angewandten Rechts-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nvorschriften zugrundeliegend\"en Gemeinschafts-\nrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im         a) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1\"\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf-                durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit\ngeführt sein.\"                                                Absatz 2 Satz 1 oder 2,\" ersetzt; nach dem Wort","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1995                             1219\n,,Maschine\" werden die Worte „oder ein Sicher-         6. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nheitsbauteil\" eingefügt.                                    ,,(5) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                 Personen sowie Sicherheitsbauteile, die den bis zum\ngefügt:,                                                   14. Juni 1993 im Geltungsbereich dieser Verordnung\ngeltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum\n\"1 a. entgegen § 3 Abs •. 1 Nr. 2 die In Artikel 8         31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden.\"\nAbs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vor-\ngeschriebenen Verfahren der Konformitäts-\nArtikel7\nerklärung nach Anhang V oder der EG-Bau-\nmusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält, 11\n•                    Übergangsvorschrift\nc) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1\"          Die in den Artikeln 1 bis 6 genannten Erzeugnisse, die\ndurch die Worte .,§ 3 Abs. 1\", die Worte § 4 Abs. 1\n11\nden bis zum 31. Dezember 1994 im Geltungst}ereich der\nund 2\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 1 oder 2\" und die    jeweiligen Verordnungen geltenden EG-Kennzeichnungs-\nWorte „das EG-Zeichen\" durch die Worte „die CE-        bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezem-\nKennzeichnung\" ersetzt.                                ber 1996 in den Verkehr gebracht werden.\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel&\n.,3. entgegen § 3 Abs. 3 eine Maschine in den Ver-                            Inkrafttreten\nkehr bringt, der eine Erklärung des Herstellers\nnach Anhang II Abschnitt B der Richtlinie            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n11\n89/392/EWG nicht beigefügt ist.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}