{"id":"bgbl1-1995-50-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":50,"date":"1995-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_50.pdf#page=3","order":5,"title":"Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl, zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes und zur Änderung der Heizölkennzeichnungsverordnung","law_date":"1995-09-19T00:00:00Z","page":1171,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1995                                       1171\nVerordnung\nüber die Zulassung eines\nKennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl,\nzur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes\nund zur Änderung der Heizölkennzeichnungsverordnung\nVom 19. September 1995\nAuf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe f, Nr. 10                   die in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten\nund 12 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember                     Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekenn-\n1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169), geändert                   zeichnetes Mineralöl und die Unterscheidung von\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                       anderem Mineralöl emtöglichen. Das Bundesmini-\n(BGBI. 1 S. 2353, 1994 1 S. 72), verordnet das Bundes-                  sterium der Finanzen bestimmt im Verwaltungs-\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-                   wege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                      zugelassenen Kennzeichnungsverfahren diese Vor-\nsicherheit:                                                              aussetzungen erfüllen.•\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\nArtikel 1\n,,(3) Wird leichtes Heizöl, das in einem anderen\nZulassung eines Kennzeichnungsstoffes                           Mitgliedstaat nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\noder nach Absatz 2 gekennzeichnet worden ist,\nNeben dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuer-                   nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, § 19\ngesetzes als Kennzeichnungsstoff vorgesehenen Markier-                   des Gesetzes oder § 21 des Gesetzes in das\nstoff 2-Furancarbaldehyd (Furfurol) werden zur Kenn-                     Steuergebiet verbracht und zur Versteuerung nach\nzeichnung von 1000 Kilogramm Mineralöl nach § 3 Abs. 2                   § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes angemeldet, ist\nSatz 1 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes bis zum 1. Ja-                  der Steueranmeldung eine Bescheinigung nach\nnuar 1997 auch 5,4 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)-                   Absatz 1 Satz 1 beizufügen. In der Bescheinigung\nethyijazobenzol-4-amin zugelassen.                                       muß erklärt sein, daß das leichte Heizöl die nach\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen\nArtikel2                                     Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vorge-\nschriebenen Menge gleichmäßig verteilf enthält\nAnpassung des Mineralölsteuergesetzes\noder - im Falle des Absatzes 2 - nach dem Recht\nIn§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom                   des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß ge-\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150, 2185, 1993 1S. 169),                  kennzeichnet ist. § 7 Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinn-\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember                   gemäß.\"\n1993 (BGBI. 1 S. 2353, 1994 1 S. 72), werden die Wörter\n,,und 10 g 2-Furancarbaldehyd (Furfurol) auf 1000 kg\"           3. Nach der Anlage 1 wird die folgende Anlage 1a einge-\ndurch die Wörter „und 10 g 2-Furancarbal~ehyd (Furfurol)           fügt:\n(Markierstoff 1) oder - bis zum 1. Januar 1997 (Artikel 1\n,.Anlage 1a\nder Verordnung vom 19. September 1995, BGBI. 1\n(zu § 7 Abs. 1 Satz 4)\nS. 1171) - 5,4 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-\nazobenzol-4-amin (Markierstoff 2) auf 1000 Kilogramm\"              Verfahren zur Bestimmung des Markierstoffs N-Ethyl-\nersetzt.                                                           N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]azobenzol-4-amin (Mar-\nkierstoff 2) in leichtem Heizöl oder in Gemischen von\nArtikel 3                               leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mine-\nralöl1)\nÄnderung der Heizölkennzeichnungsverordnung\n1.     Zweck und Anwendungsbereich\nDie Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli 1993                   Dieses Verfahren dient der quantitativen Bestim-\n(BGBI. 1S. 1384) wird wie folgt geändert:                                 mung des in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ge-\n1. In § 7 Abs. 1 Satz 4 werden nach der Angabe „An-                       nannten Markierstoffs N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxy-\nlage 1\" die Wörter „und der Gehalt an Markierstoff 2                  ethoxy)ethyQazobenzol-4-amin (Markierstoff 2) in\nnach der Anlage 1a\" eingefügt.                                        leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem\nHeizöl mit nicht gekennzeichnetem, in § 3 Abs. 2\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                          Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             2. • Kurzbeschreibung des Verfahrens\n,,(2) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des                 Die zu untersuchende Probe wird an Kieselgel\nGesetzes, das aus einem anderen Mitgliedstaat                      chromatographiert. Die Gasölmatrix und der Rot-\n(§ 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) in das Steuergebiet               farbstoff werden mit geeigneten Lösemitteln aus-\nverbracht wird und andere als in § 3 Abs. 2 Satz 2                 gewaschen and der Markierstoff 2 mit Cyclo-\ndes Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe ent-                    hexan/Essigsäureethylester eluiert, wobei die\nhält, gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als            Eigenfarbstoffe der Probe zurückgehalten werden.\nim Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeich-\n') Anmerkung: Das Analysenverfahren ist aus der DIN 51 426 {Spektral-\nnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher           photometrische Bestimmung des Farbstoffgehalts in leichtem Heizöl,\nWeise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie           vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4) entwickelt worden.","1172                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDurch Ausschütteln des Markierstoffs 2 mit Salz-                      20 ± 0,2 °c zu temperieren sind. Von dieser\nsäure erhält man einen roten Farbstoff, dessen                        Standardlösung werden 5 ml in einen 100-ml-\nFarbintensität photometrisch bestimmt wird.                           Meßkolben einpipettiert, mit dem Elutionsmittel für\nden Markierstoff 2 (vgl. Unterabschnitt 5.3) bis zur\n3.    Geräte\nRingmarke aufgefüllt und durch Schütteln homo-\nZusätzlich zu den in DIN 51 426, Ausgabe De-                          genisiert. Die Massenkonzentration ß8 an Markier-\nzember 1990, aufgelisteten Geräten werden ge-                         stoff 2 in dieser Lösung beträgt danach 5,0 mg/1.\nbraucht:\n10 ml dieser Lösung werden mit 10 ml Nachweis-\n3.1 Schüttelmaschine, z.B. IK, Modell HS oder gleich-                       reagenz (vgl. Unterabschnitt 5.2) in ein Schraub-\nwertig,                                                               glas übergeführt und das Schraubglas an der\n3.2 Schraubglas aus Duranglas mit ISO-Gewinde                               Schüttelmaschine (vgl. Unterabschnitt 3.1) waage-\nGL 45 (z.B. Schott, Art.-Nr. 29-80124 oder gleich-                    recht befestigt. Das Gemisch läßt man bei einer\nwertig), fest verschließbar,                                          Frequenz von 260 Hüben/min 15 Minuten lang\nschütteln. Danach wird die Phasentrennung in\n3.3 Schütteltrichter, 100 ml,                                               einem 100-ml-Schütteltrichter vorgenommen.\n3.4 Glastrichter mit Faltenfilter.                                          Zur Entfernung von feinverteilten Restmengen an\n4.    Chemikalien                                                           organischer Phase läßt man nach der Phasentren-\nnung einen Teil der unteren wäßrigen Phase über\nZusätzlich zu den in DIN 51 426 aufgelisteten Che-                    einen Faltenfilter in einen sauberen, verschließ-\nmikalien werden gebraucht:                                            baren Glasbehälter laufen. Es muß darauf geachtet\n4.1 Cyclohexan, reinst,                                                     werden, daß der Filter als erstes mit der wäßrigen\nPhase benetzt wird und der Anteil der organischen\n4.2 Essigsäureethylester, reinst,\nPhase, der auf den Filter gelangt, möglichst gering\n4.3 Salzsäure (HCI) konz. mind. 37% (Massengehalt),                         bleibt.\n4.4 N-Ethyl-N-[2-0sobutoxyethoxy)ethyijazobenzol-4-                    6.2 Messung der Standard-Markierstofflösung\namin (Standard-Markierstoff 2)2).\nZunächst wird die Extinktion des Spektralphoto-\n5.    Vorbereitung                                                          meters bei eingesetzten leeren 1-cm-Küvetten bei\n5.1 Vorbereitung der Probe                                                  700 nm auf Null gestellt (elektrische Nullpunkt-\neichung).\nwasserhaltige Proben sind unter Verwendung von\nwasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Ver-                        Ein Teil der filtrierten Probe aus Unterabschnitt 6.1\nschmutzte Proben werden vor der Bestimmung fil-                       wird in eine 1-cm-Meßküvette übergeführt. Aus\ntriert.                                                               30 ml Elutionsmittel (vgl. Unterabschnitt 5.3) und\n10 ml Nachweisreagenz (vgl. Unterabschnitt 5.2)\n5.2 Herstellung des Nachweisreagenz für den Mar-                            wird analog dem in Unterabschnitt 6.1 beschrie-\nkierstoff 2                                                           benen Verfahren eine wäßrige Phase erhalten,\n1 Teil HCI (vgl. Unterabschnitt 4.3) wird zu 2 Teilen                 die in die Referenzküvette eingefüllt wird. An-\ndestilliertem Wasser gegeben. Die Mischung wird                       schließend wird die Extinktionskurve dieser Mar-\ndurch Rühren homogenisiert und auf Raumtem-                           kierstofflösung im Bereich von 700 bis 450 nm mit\nperatur abgekühlt.                                                    dem Zweistrahl-Spektralphotometer gegen die\n5.3 Herstellung des Elutionsmittels für den Markier-                        wäßrige Phase in der Referenzküvette aufgenom-\nmen. Zur Auswertung wird die Extinktion bei\nstoff 2\n650 nm als Nullwert (Esa) und die Extinktion bei\n5 Teile Cyclohexan (vgl. Unterabschnitt 4.1) wer-                     520 nm als Probewert (EJ abgelesen.\nden mit 2 Teilen Essigsäureethylester (vgl. Unter-\nabschnitt 4.2) (VolNol.) vermischt.                               6.3 Abtrennung der Gasölmatrix und des Rotfarbstoffs\n5.4 Vorbereitung der chromatographischen Säule                              Entsprechend dem zu erwartenden Markierstoff-\ngehalt wird das aus Tabelle 1 mit Vollpipette zu\nVgl. dazu DIN 51 426 Unterabschnitt 9.1.3.                             entnehmende Volumen der Probe (VJ ermittelt\n6.     Durchführung                                                          und auf den Kopf der Säule gegeben.\n6.1 Herstellung der Standard-Markierstofflösung                             Tabelle 1 : Probenvolumen in Abhängigkeit vom\n0,25 g Standard-Markierstoff 2 (vgl. Unterab-                                      zu erwartenden Markierstoffgehalt\nschnitt 4.4) werden auf 0,0001 g abgewogen in\neinem 100-ml-Meßkolben in Toluol gelöst. Der                                Markierstoff 2               Volumen\nMeßkolben wird bis zur Ringmarke mit Toluol auf-                          als Massenanteil               der Probe\ngefüllt, und durch Schütteln wird die Lösung                                     mg/kg                       ml\nhomogenisiert. Von dieser Stammlösung werden                                     bis1,0                      10\n1O ml mit der Vollpipette In einen 250-ml-Meßkol-\nüber 1,0                      5\nben pipettiert und mit Tolllol bis zur Ringmarke\naufgefüllt. Anschließend wird die Lösung durch\nDie Abtrennung der Matrix und des Rotfarbstoffs\nSchütteln homogenisiert. Beim Auffüllen der Meß-\nerfolgt nach DIN 51 426, Unterabschnitt 9.2.2.\nkolben ist zu beachten, daß diese jeweils auf\nDer Rotfarbstoff kann aufgefangen und nach\n2) Anmerkung: Über die Bezugsquellen gibt Auskunft: Bundesministerium\nDIN 51 426 oder der Anlage 1 bestimmt oder wie\nder Finanzen, Referat III A 4, Martin-Luther-King-Straße 8, 53175 Bonn.       die Matrix verworfen werden.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1995                               1173\n6.4 Trennung und Auswertung des Markierstoffge-\nhalts\nNach der Abtrennung des Farbstoffs verbleibt der\nMarkierstoff 2 in der Säule. Deswegen ist es wich-            Hierin bedeuten:\ntig darauf zu achten, daß die Säule nicht trocken-            Ep = Extinktion der Probe bei 520 nm\nläuft. Man läßt etwa 2 mm Lösemittelpolster (Eluti-\nonsmittel für den Farbstoff nach Abschnitt 6 und              Ep0= Extinktion der Probe bei 650 nm\nUnterabschnitt 9.2.2 der DIN 51 426) ab Oberkante             ßs  = Massenkonzentration der Standard-Markier-\nKieselgel stehen. Für die Bestimmung des Mar-                       stofflösung in mg/I\nkierstoffs 2 ist wie folgt zu verfahren:                      d 5 = Schichtdicke der Küvette bei Messung der\nNach der Abtrennung des Farbstoffs wird erneut                      Standard-Markierstofflösung in cm\nVakuum an der Säule angelegt und die Säule vom                dP = Schichtdicke der Küvette bei der Proben-\nElutionsmittel des Farbstoffs durch Aufgabe von                     messung in cm\n20 ml Petrolether nachgewaschen. Das Eluat wird\nin einem Becher aufgefangen und anschließend                  Es = Extinktion der Standard-Markierstofflösung\nverworfen. Es muß darauf geachtet werden, daß                       bei520nm\ngegen Ende die Säule nicht trockenläuft und ein               E80 = Extinktion der Standard-Markierstofflösung\nkleines Polster an Petrolether über der Säulen-                     bei650nm\nfüllung stehenbleibt (etwa 2 mm). Der Hahn an der             VP = Volumen der Probe in ml\nSäule wird geschlossen, der Unterdruck aufge-\nhoben und der Becher im Unterdruckgefäß durch                 Vn = Volumen des Nachweisreagenz in ml (10)\nein 100-ml-Schraubglas ersetzt. Danach werden                 Pp = Dichte der Probe in kg/1\n30 ml Elutionsmittel für den Markierstoff 2 (vgl.\n8. Angabe des Ergebnisses\nUnterabschnitt 5.3) auf die Säule gegeben, der\nHahn wieder geöffnet und das Vakuum an der                    Der Markierstoffgehalt wird in mg/kg auf 0, 1 mg/kg\nSäule wieder angelegt. Die Eluiergeschwindigkeit              gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte\nfür den Markierstoff 2 entspricht der für den Farb-           anzugebende Stelle ist DIN 1333, Ausgabe\nstoff gemäß DIN 51 426. Das aufgefangene Eluat                Februar 1992, zu berücksichtigen.\nenthält die Menge Markierstoff 2, die im zu unter-\nsuchenden Mineralöl enthalten ist. Zu diesem               9. Präzision des Verfahrens\nEluat werden 10 ml Nachweisreagenz (vgl. Unter-               [nach DIN 51 848, Teil 1 (Ausgabe Dezember\nabschnitt 5.2) pipettiert, das Schraubglas fest ver-          1981), Teil 2 (Ausgabe März 1984) und Teil 3 {Aus-\nschlossen und an der Schüttelmaschine waage-                  gabe August 1989)]\nrecht befestigt. Das Gemisch wird wie in Unter-\nabschnitt 6.1 beschrieben ausgeschüttelt, die                 Tabelle 2: Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit\nwäßrige Phase abgetrennt und filtriert. Ein Teil der\nfiltrierten Probe wird entnommen und in eine                       Wiederholbarkeit          Vergleichbarkeit\n1-cm-Meßküvette übergeführt. Dabei ist darauf zu                         mg/kg                    mg/kg\nachten, daß keine Lösemitteltröpfchen mitent-\nnommen werden. Die Referenzküvette wird mit der                            0,1                     0,4\nwäßrigen Phase des Extrakts aus 30 ml Elutions-\nmittel nach Unterabschnitt 5.3 und 10 ml Nach-            10. DIN-Normen\nweisreagenz befüllt, wie in Unterabschnitt 6.2\nbeschrieben. Anschließend wird die Extinktions-               Die in der Methode genannten Normblätter,\nkurve der Probe im Spektralbereich von 650 bis                erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind\n450 nm mit dem lichtelektrischen Zweistrahl-                  beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert\nSpektralphotometer aufgenommen. Zur Auswer-                   niedergelegt.\"\ntung wird die Extinktion bei 650 nm als Nullwert\n(Epa) und die Extinktion bei 520 nm als Probewert\n(Ep) abgelesen.\nArtikel4\n7.  Auswertung\nInkrafttreten\nDer Markierstoffgehalt wird als Massenanteil w(M)\nin mg/kg berechnet:                                     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nBonn, den 19. September 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Walgel"]}