{"id":"bgbl1-1995-5-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_5.pdf#page=12","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung","law_date":"1995-01-31T00:00:00Z","page":108,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["108                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 31. Januar 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des § 8 Abs. 1, der     4. Vor§ 3 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\n§§ 15 und 16 sowie des§ 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung                        ,,II. Preis- und Prämienregelung\".\nmit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),\n5. Vor § 6 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\nvon denen§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und§ 31 Abs. 2                            ,,III. Kontingentierungsregelung\".\nzuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. August 1994\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das           6. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n,,§6\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nder Finanzen und für Wirtschaft:                                       Vorlage und Überprüfung von Investitionsplänen\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten inner-\nhalb der dort genannten Frist von den Stärkeherstellem\nArtikel 1\nzur Berücksichtigung ihrer vor dem 31. Januar 1994\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August              getätigten Investitionen bei der Kontingentsverteilung\n1976 (BGBI. 1S. 2585), zuletzt geändert durch die Verord-          vorzulegenden Unterlagen sind bei der Bundesanstalt\nnung vom 23. August 1993 (BGBI. I S. 1512), wird wie folgt         einzureichen.\ngeändert:                                                             (2) Die Unterlagen, die zur Berücksichtigung einer\nKartoffelstärkernenge im Rahmen des in den in § 1\n1. Vor§ 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:           genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekon-\n,,1. Allgemeines\".                         tingents vorgelegt werden, müssen bis zum 8. Februar\n1995 eingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins\n2. In § 1 wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt,             können keine Ansprüche auf Zuteilung eines ent-\nund nach dem Wort ,,(Ausgleichszahlung)\" werden                 sprechenden Unterkontingents mehr berücksichtigt\ndie Worte „sowie einer Kontingentierungsregelung                werden. Aus den eingereichten Unterlagen muß sich\n(Mengenregelung} für die Kartoffelstärkeerzeugung\"              entnehmen lassen, daß die Investitionen\nangefügt.                                                       a} vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise ein-\ngeleitet worden sind,\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                      b) zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitäts-\n,,§2                                  erhöhungen geführt haben oder führen werden,\nZuständige Stellen                          c) mindestens der Kapazitätsaufstockung entspre-\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind für die Durch-             chen werden, die in den in§ 1 genannten Rechts-\nführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten                  akten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994\nRechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen,                getätigte Investitionen vorgesehen ist,\nin deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat,           d} mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitions-\nzuständig.                                                          summe entsprechen werden, der in den in § 1\n(2} Zuständig für die der Festsetzung der Unterkon-              genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem\ntingente zugrunde liegenden Prüfungen und die Fest-                 31. Januar 1994 getätigte Investitionen aufgeführt\nsetzung der Unterkontingente ist die Bundesanstalt für             ist.\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).\"                    (3) § 5 gilt entsprechend.\"","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995                                   109\n7. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                         (3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente,\n,,§7                                 insbesondere in den Fällen, die in den in § 1 genannten\nRechtsakten aufgeführt sind, ändern.\"\nFestsetzung und Änderung der Unterkontingente\n(1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente         8. Vor§ 9 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die\nStärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr                           ,,IV. Schlußvorschrift\".\n1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten\nhaben, sowie die neuen Kapazitäten, die nach den sich\naus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebenden\nArtikel2\nKriterien festgestellt werden, zugrunde gelegt.\n(2) Die Unterkontingente werden proportional an-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngepaßt, sobald festgestellt wird, daß die der Bundes-       Kraft. Die Kartoffelstärkeprämienverordnung gilt vom\nrepublik Deutschland durch die in § 1 genannten             4. August 1995 an wieder in ihrer am 3. Februar 1995 maß-\nRechtsakte zugewiesenen Kontingente überschritten           gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nwerden würden.                                              Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 31. Januar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. F·eiter\n•","110                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBerichtigung\ndes Entschädigungs-\nund Ausgleichsleistungsgesetzes\nVom 12. Januar 1995\nDas Entsch_ädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist wie folgt\nzu berichtigen:\nIn Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe,,§§ 1 bis 3\"\ndurch die Angabe ,,§§ 1 und 2\" zu ersetzen.\nBonn,den12.Januar1995\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nQuantz\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n13. 1. 95     Verordnung über besondere Maßnahmen bei der Bekämpfung\nder Schweinepest bei Schlachtschweinen und Schweine-\nfleisch                                                        297     (10      14. 1. 95)   15. 1. 95\nneu: 7831-1-43-65\n18. 1. 95    Verqrdnung über zusätzliche Voraussetzungen beim inner-\ngemeinschaftlichen Verbringen von frischem Schweinefleisch     469     (14      20. 1. 95)  21. 1. 95\nneu: 7831-10-1"]}