{"id":"bgbl1-1995-5-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_5.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin","law_date":"1995-01-24T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995                                  103\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin *)\nVom 24. Januar 1995\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes              Ausbildungsrahmenplan abweichen\"de sachliche und\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                   zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                      besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit               heiten die Abweichung erfordern.\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n18. März 1975 {BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet               zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                  Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                 gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nForschung und Technologie:                                           Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\nin Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\n§1                                  Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§5\nDer Ausbildungsberuf Manufakturporzellanmaler/\nManufakturporzellanmalerin wird staatlich anerkannt.                                       Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n§2                                  Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsdauer                              Ausbildungsplan zu erstellen.\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                                       §6\nBerichtsheft\n§3\nAusbildungsberufsbild                              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die               geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n1. Berufsbildung,                                                   durchzusehen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                            §7\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                               Zwischenprüfung\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz               und    rationelle     (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nEnergieverwendung,                                             Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,                 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den\n6. Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach                     laufenden Nummern 6 und 9 Buchstabe a und laufender\nNatur- und Dekorvorlagen,                                     Nummer 10 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr\n7. graphisches Zeichnen,                                           aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\n8. Farben und Edelmetalle,                                         im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n9. Kopieren von Vorlagen und Dekaren,                               Berufsausbildung wesentlich ist.\n10. Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,                 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n11. Malen von Dekaren.                                               insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück\nanfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\n§4                                 a) ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschafts-\nmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit Linien-,\nAusbildungsrahmenplan\nRänder- oder Bänderdekor,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen              b) ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschafts-\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-                    malerei oder eine Figur bemalen sowie mit einer\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung                     Schriftart.\n{Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Gebieten schriftlich lösen:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    1. Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umwelt-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                         schutzes in der Feinkeramik,","104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. kulturhistorische Entwicklung der Keramik und Por-           e) Qualitätssicherung in der Porzellanmalerei,\nzellanmalerei,                                              f) kulturhistorische Entwicklung der Keramik und der\n3. Grundlagen der Werkstoffe und der Porzellanher-                  Porzellanmalerei;\nstellung,                                                2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n4. Zeichen- und Maitechniken,\na) Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnungen,\n5. Farbenlehre,\nb) Proportionsberechnungen für unterschiedliche Maß-\n6. Dekorationsmittel in der Porzellanmalerei,                       stäbe,\n7. Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeits-               c) Mischungsberechnung,\ngeräten.\nd) Material- und Kostenberechnung;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche     3. im Prüfungsfach Fachzeichnen:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               Zeichnen und Malen eines Dekorentwurfes aus den\nBereichen Schrift, Ornamentik oder Blumenmalerei;\n§8                               4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlußprüfung                           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. im Prüfungsfach Technologie                 90 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,\nin insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück\nanfertigen. Das Prüfungsstück ist nach Wahl des Prüflings    3. im Prüfungsfach Fachzeichnen               120 Minuten,\nden Bereichen Blumenmalerei, Ornamentmalerei, Staf-          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nfage oder Landschaftsmalerei zu entnehmen. Es kommen            Sozialkunde                                 60 Minuten.\ninsbesondere in Betracht:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\na) ein Porzellanstück mit reichhaltiger Blumenmalerei\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nund mit Gold- oder Farbdekor,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nb) ein Porzellanstück mit reichhaltiger Ornamentmalerei\nund mit Gold- oder Farbdekor,                              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nc) ein Porzellanstück mit reichhaltiger Staffage und mit     nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nGold- oder Farbdekor,                                    wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nd) ein Porzellanstück mit Landschaftsmalerei.                geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in      mündlichen das doppelte Gewicht.\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-             (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nmatik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-        fächer das doppelte Gewicht.\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n1. im Prüfungsfach Technologie:                              Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\na) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Deko-          stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nrationsmitteln,\nb) Dekorationsarten,                                                                  §9\nc) Dekorationstechniken,                                                         Inkrafttreten\nd) Brenntechniken,                                         Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\nBonn, den 24. Januar 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995                               105\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmarerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2                                                3                                  4\n1  Berufsbildung                    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                            Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufg·aben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nläutern\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Ärbeitsschutzes sowie     während\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-    der gesamten\nwerbeaufsicht erläutern                             Ausbildung\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden    zu vermitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle               Arbeitsabläufen anwenden\nEnergieverwendung\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\n(§ 3 Nr. 4)\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen,\nbeachten\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-\nwie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich erläutern","106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2    3      4\n2                                           3                                       4\n5  Planen und Vorbereiten     a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organi-\nvon Arbeitsabläufen            satorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nsowie Kontrollieren und        planen und abstimmen\nBewerten der Arbeits-\nb) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und\nergebnisse\nanwenden\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeits-       während\nmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen   der gesamten\nund wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten         Ausbildung\nzu vermitteln\nd) Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatz-\nfähig halten\ne) Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware\nvor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware\nauf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und\nnach dem Dekorbrand kontrollieren\n6  Zeichnen und Malen         a) Gestaltungsprinzipien          der   Porzellanmalerei an-\nnach der Natur sowie nach      wenden\nNatur- und Dekorvorlagen\nb) die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren          17\n(§ 3 Nr. 6)\nAufbau und Verwendung erläutern\nc) Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden\nd) linear, flächig und räumlich darstellen\n7        5\ne) Komposition und Perspektive anwenden\nf)  Schattieren\ng) Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflich-        5        5\nkeit herausarbeiten\nh) Anfertigen von Farbflächen\ni)  Schablonen herstellen\n2        2\nk) verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken an-\nwenden\n7  Graphisches Zeichnen       a) verschiedene Schriftarten ausführen\n(§ 3 Nr. 7)                                                                              3\nb) verschiedene Monogramme ausführen\n8  Farben und Edelmetalle     a) Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung\n(§3Nr.8)                       von Hilfsstoffen und Maimitteln für verschiedene\nDekorationstechniken aufbereiten\n3\nb) Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Be-\nrücksichtigung verschiedener Brer:mvorgänge an-\nwenden\nc) aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten                            4\n9  Kopieren von Vorlagen       a) Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier an-\nund Dekaren                     fertigen                                                10        7\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan\nanfertigen                                                            10      4","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995                            107\nZeittiche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1      2      3     4\n1                  2                                              3                                4\n10   Linieren, Rändern,              a) Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken\nBändern, Lasieren                  ausführen                                         5       7\nund Staffieren\n(§ 3 Nr. 10)                    b) Lasurdekore auftragen\n10     14\nc) Werkstücke staffieren\n11   Malen von Dekoren               a) reichhaltige Blumendekore malen\n(§ 3 Nr. 11)                    b) reichhaltige Ornamente malen                            12     22    16\nc) weitere reichhaltige Dekore malen\nd) Dekore selbständig gestalten\n6     6\ne) verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen"]}