{"id":"bgbl1-1995-5-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_5.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin","law_date":"1995-01-24T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["98                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin *)\nVom 24. Januar 1995\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes              liehen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                  (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                    Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit             zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                 besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-               heiten die Abweichung erfordern.\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                    (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nForschung und Technologie:                                          zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n§1\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\nDer Ausbildungsberuf Figurenkeramformer/Figuren-                  Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nkeramformerin wird staatlich anerkannt.\n§5\n§2                                                      Ausbildungsplan\nAusbildungsdauer                                Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 Ausbildungsrahmenpl~nes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§3\n§6\nAusbildungsberufsbild\nBerichtsheft\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbild~.mgsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n1. Berufsbildung,                                                  geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,·                        durchzusehen.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle                                              §7\nEnergieverwendung,\nZwischenprüfung\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,                 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n6. Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren                Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nund Figurenteilen,                                             des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n7. Produktionsablauf in der Feinkeramik,                              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n8. Formen von Figurenteilen,                                       Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den\n9. Gießen von Figurenteilen,                                       laufenden Nummern 7, 1O Buchstabe a und laufender\nNummer 11 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungs-\n10. Retuschieren von Figurenteilen,\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\n11. Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich                  den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nRetuschieren,                                                  lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n12. Belegarbeiten,                                                  Berufsausbildung wesentlich ist.\n13. Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand,                  (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n14. Gießen, Drehen und fertigmachen von Geschirr.                   insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n§4\n1. Gießen von Figurenteilen,\nAusbildungsrahmenplan\n2. Retuschieren von Figurenteilen,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen               3. Zusammensetzen von Figurenteilen.\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich\n;  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Gebieten schriftlich lösen:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 1. Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umwelt-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                        schutzes in der Feinkeramik,","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995                                      99\n2. Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe in der          3. im Prüfungsfach Fachzeichnen:\nFeinkeramik,                                                  einfache anwendungsbezogene technische Fach-\n3. Aufbereiten und Einstellen von keramischen Massen,             zeichnungen;\n4. Formgebungsverfahren in der Feinkeramik.                   4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n§8                                1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,\nAbschlußprüfung\n3. im Prüfungsfach Fachzeichnen                 90 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nSozialkunde                                 60 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nin insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück\nanfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings·\neine mehrteilige Figur mit Belegarbeiten, ergänzten           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nModellierungen einschließlich Vorbereitung für Trocknung      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nund Brand.                                                    wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in       mündlichen das doppelte Gewicht.\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde           m Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-         fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,     fächer das doppelte Gewicht.\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\na) kulturhistorische Entwicklung der Keramik- und         stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nPorzellangestaltung,\nb) Zusammensetzung, Herstellung und Einsatz kera-                                       §9\nmischer Massen für die Figurenformgebung,                            Aufhebung von Vorschriften\nc) Vorgaben für den Arbeitsablauf in der Figurenform-        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ngebung,                                                dungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbil-\nd) Modell- und Formenherstellung,                         dungsberuf Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin\nsind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\ne) Formgebungsverfahreh von Figuren und Geschirr,\nf) Trocken- und Brenntechniken in der Keramik,                                         §10\ng) Glasieren und Glasierfehler,                                                Übergangsregelung\nh) Qualitätssicherung in der Figurenformgebung;             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\na) Volumen- und Gewichtsberechnungen,                     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nb) Berechnungen zur linearen Trocken- und Brenn-          dieser Verordnung.\nsehwindung,                                                                         § 11\nc) Versatzberechnungen,                                                            Inkrafttreten\nd) Material- und Kostenberechnung;                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\nBonn, den 24. Januar 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","100                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu §4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                       in Wochen\nZu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1    1   2    1  3\n2                                             3                                 4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerläutern\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\n. d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nwährend\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie     der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der         Ausbildung\nGewerbeaufsicht erläutern                            zu vermitteln\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle            Arbeitsabläufen anwenden\nEnergieverwendung             b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\n(§ 3 Nr. 4)\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen,\nbeachten\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nf)  Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995                                  101\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1          2      3\n1                   2                                                3                                      4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich erläutern\n5   Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organi-\nvon Arbeitsabläufen                 satorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nsowie Kontrollieren und             planen und abstimmen\nBewerten der Arbeits-           b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und\nergebnisse\nanwenden\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeits-     während\nmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen der gesamten\nund wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten       Ausbildung\nzu vermitteln\nd) Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatz-\nfähig halten\ne) Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Qualitäts-\nsicherung kontrollieren und bewerten\n6   Entformen, Lagern und           a) Formlinge aus der Form entnehmen\nTransportieren von Figuren       b) Formlinge auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls\nund Figurenteilen\nnachbessern\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Formlinge zur weiteren Verarbeitung transportieren\nund lagern\n7  Produktionsablauf in der         bei\nFeinkeramik\na) betriebsbedingten Vorstudien\n(§ 3 Nr. 7)\nb) der Modellentwicklung\nc) der Masseherstellung\nd) der Formenherstellung und -pflege\n13         13\ne) dem Glasierverfahren\nf) dem Dekorationsverfahren\ng) dem Brennprozeß\nh) der Qualitätskontrolle und der Nachbearbeitung\nmitwirken\n8   Formen von Figurenteilen         a) Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen\n(§ 3 Nr. 8)\nb) plastische Arbeitsmassen portionieren\n6\nc) hohle Figurenteile einformen\nd) volle Figurenteile einformen\n9  Gießen _von Figurenteilen        a) Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Hohlgußverfahren unter Beachtung der Scherben-\nbildung anwenden                                         8\nc) Vollgußverfahren anwenden\n10   Retuschieren von Figuren-        a) Formennähte durch Überarbeiten entfernen                12          6\nteilen\n(§ 3 Nr. 10)                     b) Figurenteile nachmodellieren                                              10","102                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                        in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                  4\n11   Zusammensetzen von           a) Ansatzflächen auf Paßfähigkeit prüfen und gegebe-\nFigurenteilen einschließlich     nenfalls nacharbeiten\nRetuschieren            -    b) Ansatzflächen aufrauhen und gegebenenfalls aus-\n(§ 3 Nr. 11)                                                                          7         5\nschneiden\nc) Gamierschlicker auf Ansatzflächen auftragen\nd) Einzelteile ansetzen\ne) Ansatzstellen verarbeiten                             6         2\nf)  mehrteilige Figuren zusammensetzen und retuschieren                  15\ng) Modellierungen ergänzen                                        14       7\n12   Belegarbeiten                a) Belegteile freihandformen oder einformen\n(§ 3 Nr. 12)                                                                                    6     10\nb) Belegteile angamieren\n13   Vorbereiten der Rohlinge     a) paßgenaue Stützen anfertigen\nfür Trocknung und Brand      b) paßgenaue Stützen an der vorgesehenen Position der              6\n(§ 3 Nr. 13)                     Figur anbringen\nc) Trocknungsfehler feststellen und gegebenenfalls be-\nheben                                                                  4\nd) weitere Brennhilfsmittel auswählen und einsetzen\n14   Gießen, Drehen und           a) Hohlgeschirr eindrehen\nFertigmachen von Geschirr    b) Flachgeschirr überdrehen\n(§ 3 Nr. 14)                                                                                            6\nc) Hohl- und Flachgeschirr gießen\ncf) Formlinge verputzen und verschwammen"]}