{"id":"bgbl1-1995-49-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":49,"date":"1995-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_49.pdf#page=15","order":8,"title":"Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV)","law_date":"1995-08-31T00:00:00Z","page":1159,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                                1159\nVerordnung\nüber die ·Führung der Personalakten\nder Soldaten und der ehemaligen Soldaten\n(Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV)\nVom 31. August 1995\nAuf Grund des § 29 Abs. 9 und des § 72 Abs. 2 Nr. 3       personal und das diesem fachaufsichtlich vorgesetzte\ndes Soldatengesetzes, die durch Artikel 5 Nr. 3 des          Sanitätspersonal im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung\nGesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1030) eingefügt       haben.\nworden sind, verordnet das Bundesministerium der                (3) Über die Ergebnisse truppenärztlicher Untersuchun-\nVerteidigung:                                                gen zur Feststellung der Verwendungs- oder Dienstfähig-\n§1                                keit,  einschließlich der aus  diesem  Anlaß durchgeführten\nfachärztlichen Zusatzuntersuchungen, hat der die per-\nDiese Verordnung regelt gemäß § 29 Abs. 9 des sonalbearbeitende Stelle beratende Arzt in dem Maße\nSoldatengesetzes und in Anlehnung an § 90 bis § 90g · Auskunft zu erteilen, wie es für die von dieser Stelle zu\ndes Bundesbeamtengesetzes Einzelheiten zum Personal- treffende Entscheidung erforderlich ist. Entsprechendes\naktenrecht der Soldaten. Sie gilt für die Personalakten der gilt für ärztliche Tauglichkeitsbeurteilungen durch das\nBewerber für das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Kreiswehrersatzamt.\noder Soldaten auf Zeit, der Soldaten sowie der ehe-\nmaligen Soldaten.                                               (4)  Unterlagen   über  Beihilfen für Soldaten sind stets\nals Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personal-\n§2                                akte getrennt aufzubewahren. Sie wird in einer von der\nübrigen Personalverwaltung getrennten Organisations-\n(1) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-\neinheit bearbeitet. Zugang sollen nur Beschäftigte der für\npunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.\ndie Bearbeitung zuständigen Organisationseinheit haben.\nTeilakten können bei der für den betreffenden Aufgaben-\nbereich zuständigen Dienststelle geführt werden.\n§5\n(2) Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit\ndies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung im Rahmen              (1) Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses sind\nder Personalführyng und Personalbearbeitung der dafür        die Personalakten den wehrüberwachenden Kreiswehr-\nzuständigen Dienststelle des Soldaten erforderlich ist.      ersatzämtern zuzuleiten. Besteht ein Anspruch auf Ver-\nDie Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten,       sorgungsbezüge, sind die Personalakten zunächst an\ndie auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten    das zuständige Wehrbereichsgebühmisamt abzugeben.\nsind und deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgaben-           Die Personalakten ausscheidender Generale verbleiben\nerledigung der betreffenden Dienststelle erforderlich ist.   im Bundesministerium der Verteidigung. Teilakten können\nihrer Zweckbestimmung entsprechend an anderer Stelle\n(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis\naufbewahrt werden. Die Personalakten unanfechtbar\naller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.\nanerkannter Kriegsdienstverweigerer sind bei Umwand-\n(4) Akten der Beschädigtenversorgung nach dem             lung in ein Zivildienstverhältnis dem Bundesamt für den\nSoldatenversorgungsgesetz sind Sachakten, die nicht          Zivildienst zuzusenden.\nzu den Personalakten gehören.\n(2) Die Personalakten - Teilakten nur soweit nicht\nandere Aufbewahrungsfristen gelten - sind für folgende\n§3                                Zeiträume aufzubewahren:\nKindergeldakten können mit Besoldungs- und Ver-           1. für Berufssoldaten nach Beendigung des Dienstver-\nsorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese               hältnisses bis zum Ende des Jahres, in dem sie das\nvon der übrigen Personalakte getrennt sind und von               70. Lebensjahr vollendet haben,\neiner von der personalbearbeitenden Stelle getrennten\nOrganisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten      2. für die übrigen Angehörigen der Reserve bis zum Ende\nBuches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des                 des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.               haben,\n3. für ehemalige Soldaten, die nicht mehr wehrdienstfähig\n§4                                   sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit\nworden sind, aus anderen als aus Altersgründen aus\n(1) Die Gesundheitsunterlagen der Soldaten und                der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben sind,\nehemaligen Soldaten dienen der personenbezogenen                 bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des\nDokumentation ärztlicher Aufzeichnungen über Unter-              Ereignisses.\nsuchung, Behandlung und Begutachtung. Sie sind\nwährend des Wehrdienstverhältnisses stets als Teilakte          (3) Unterlagen zu Anträgen auf Gewährung von Neben-\nzu führen und von der übrigen Personalakte getrennt          gebühmissen wie Beihilfen, Reisekosten oder Trennungs-\naufzubewahren.                                               geld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem\ndie Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen\n(2) Während des Wehrdienstverhältnisses sind die          ist, zu vernichten. Soweit diesen Anträgen Unterlagen\nGesundheitsunterlagen vom zuständigen Truppenarzt zu         beigefügt wurden, aus denen die Art einer Erkrankung\nführen. Zugang darf nur das fachlich zuständige Sanitäts-    ersichtlich ist, sind diese zurückzugeben, wenn sie für den","1160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr benötigt        matisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur\nwerden. Die Gesundheitsunter1agen sind bis zum Ablauf          von den übrigen Personaldateien technisch und organisa-\ndes 90. Lebensjahres des Soldaten aufzubewahren und            torisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst verarbeitet\ndanach zu vernichten. Nach Ablauf der Dienstzeit werden        und genutzt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\ndie Teile der Gesundheitsunter1agen, deren Inhalte die\n(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstver-\nVerwendungs- oder Dienstfähigkeit oder die Tauglichkeit\nhältnisses dürfen nicht ausschließlich auf Informationen\nbestimmen, als Arztsache der übrigen Personalakte\nund Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch\nzugeführt. Sie können nach Ende der Wehrüberwachung\nautomatisierte Verarbeitung oder Nutzung personen-\nzentral beim Institut für Wehrmedizinalstatistik und\nbezogener Daten gewonnen werden.\nBerichtswesen aufbewahrt werden.\n(4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen\n(4) Die Besoldungs- und Versorgungsakten sind zehn\ndie Art der über ihn gespeicherten Daten mitzuteilen,\nJahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem\nbei wesentlichen Änderungen ist er in derselben Weise\ndie letzte Zahlung geleistet worden ist; besteht die\nzu benachrichtigen. Die Verarbeitungs- und Nutzungs-\nMöglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind\nformen automatisierter Personalführungsverfahren sind\ndie Akten 30 Jahre aufzubewahren.\nzu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen\n(5) Personenbezogene Daten über psychologische              Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger\nUntersuchungen und Tests, die zur Überprüfung der              und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung all-\ngetroffenen psychologischen Eignungsfeststellungen ge-         gemein bekanntzugeben.\nspeichert bzw. aufbewahrt werden, sind zu löschen oder\nzu vernichten, wenn ihre Kenntnis nicht mehr erforder1ich\nist, spätestens aber nach zehn Jahren. Ausnahmen gelten\n§8\ninsbesondere für fliegendes Personal, Flugsicherungs-             (1) Einsicht in die Personalakten wird grundsätzlich\npersonal oder Kampftaucher; in diesen Fällen verlängert        nur bei einer Dienststelle der Bundeswehr gewährt. Die\nsich die Frist auf 30 Jahre. Die Frist ver1ängert sich weiter, personalaktenführende Dienststelle bestimmt diese im\nwenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die               Einzelfall. Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder\nLöschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen             Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche\ndes Betroffenen beeinträchtigt werden.                         Gründe nicht entgegenstehen. Hinderungsgrund kann\n(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die           insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis\nPersonalakten dem Bundesarchiv-Militärarchiv zur Über-         hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin\nnahme anzubieten. Personalakten, die nicht archiviert          enthaltener Daten Dritter sein. Dem Soldaten ist auf Ver-\nwerden, sind zu vernichten, sofern nicht nach anderen          langen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert\nBestimmungen eine längere Aufbewahrungsfrist vor-             gespeicherten Personalaktendaten zu Qber1assen.\ngesehen ist.                                                     (2) Auskünfte aus den Personalakten dürfen an Dritte,\n§6                               soweit nicht gesonderte Rechtsvorschriften einen ent-\nsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraus-\nMitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil    setzungen des § 29 Abs. 3 des Soldatengesetzes erteilt\neiner Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem           werden. Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesund-\nBundeszentralregister sind mit Zustimmung des Soldaten         heitsunter1agen darf Bevollmächtigten nur auf Grund\nnach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und         ausdrücklicher Vollmacht des Soldaten gewährt werden.\nzu vernichten. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig    Entsprechendes gilt für Beihilfeakten mit der Maßgabe,\ndurch Einleitung eines weiteren Straf- oder Disziplinar-       daß auch die Einwilligung des bei der Beihilfegewährung\nverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf       berücksichtigten Angehörigen erforder1ich ist.\nals unbegründet oder als falsch heraus, gilt die Frist als\nnicht unterbrochen. Die Auskunft aus dem Bundeszentral-\nregister über ehemalige Soldaten ist zu vernichten, wenn                                  §9\nder damit beabsichtigte Zweck erfüllt ist.                        Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen\nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung in zivi-\n§7                               len medizinischen Bnrichtungen oder von zivilen Ärzten\n(1) Personalaktendaten dürfen auch in automatisierten       erhoben werden,· dürfen dem Truppenarzt und der\nDateien nur für Zwecke der Personalführung oder der            Zahlung leistenden Stelle offenbart werden, soweit dies\nPersonalbearbeitung verarbeitet und genutzt werden. Ihre       insbesondere zur Beurteilung der Verwendungs- oder\nÜbermittlung ist, soweit keine andere Rechtsvorschrift         Dienstfähigkeit des Soldaten oder zur Kostenabrechnung\ndies gestattet, nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 und 4         erforderlich ist.\ndes Soldatengesetzes und dieser Verordnung zulässig.\nDie Löschungsfristen richten sich nach § 5.                                               §10\n(2) Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Gesundheitsunter1agen und Beihilfeakten dürfen auto-        in Kraft.\nBonn, den 31. August 1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                 1161\nSechste Verordnung\nzur Änderung betäubu119smittelrechtlicher Vorschrifte~\n(6. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 6. BtMAndV)\nVom 14. September 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-\nministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nIn Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3186) geändert worden ist, werden\nvor dem Wort ,,Acetorphin\" folgende Wörter eingefügt:\n,,Teil A (numerisch geordnete Stoffe):\n1. [1-(1,3-Benzodioxol-5-yQbutan-2-yqmethylazan (MBDB)\n2. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan\n3. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan\n4. 2,5-Dimethoxy-4-(prophylsulfanyl}phenethylazan\nTeil B (alphabetisch geordnete Stoffe):\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr\nnach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\nBonn, den 14. September 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Feststellung der Behörden des Bundes\nmit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheits-\nempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes\nVom 18. September 1995\nAuf Grund des § 34 des Gesetzes über die Vorausset-         deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit\nzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen         den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,\ndes Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom\n3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Femmelde-\n20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) verordnet die Bundes-\nund elektronischen Aufklärung wahrnimmt Und dabei\nregierung:\neine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichten-\n§1                                  diensten des Bundes erfolgt,\nFolgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von        4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der\nvergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der         Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen\nNachrichtendienste des Bundes wahr.                           gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes\nund Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafver-\n1. der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben auf dem          folgung solcher Erscheinungsformen der organisierten\nGebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Aus-          Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauer-\nwertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz            hafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten\nwahrnimmt,                                                 des Bundes erfolgt.\n2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche\nAufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der\n§2\nSpionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung\nsowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungs-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei   in Kraft.\nBonn, den 18. September 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 49 \"7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995               1163\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 1996\nVom 21. September 1995\nAuf Grund des § 26. Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\n27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDer Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1996 für den\nBereich Wort 3,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,9 vom Hundert,\nfür den Bereich Musik 1, 1 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst\n0,7 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. September 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 - 1 BvR\n1087/91 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volks-\nschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBI S. 597) ist mit Artikel 4 Absatz 1\ndes Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn,den30.August1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeut h eusser-Sch n arrenberg er","1164                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 12. September 1995\nGemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze\nich folgende Amtsbezeichnung fest:\n„Kurator\n. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation\".\nBerlin, den 12. September 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)    lnkrafttretens\n28.8.95      Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der\nHundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Berlin-Tempelhof)                                     10385    (173     13.9.95)      12.10.95\n96-1-2-126\n28.8.95      Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Frankfurt am Main)                                10385    (173     13. 9. 95)    12.10.95\n96-1-2-137\n30.8.95      Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen München)                                          10497    (176     16. 9. 95)    12.10.95\n96-1-2-114\n30.8.95      fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Nürnberg)                                             10498    (176     16. 9. 95)    12. 10. 95\n96-1-2-121\n31. 8. 95    Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrslandeplatz Dortmund)                                  10537     (177    19. 9. 95)     s.Art. 2\n96-1-2-132"]}