{"id":"bgbl1-1995-49-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":49,"date":"1995-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_49.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen","law_date":"1995-09-20T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["---------------------------------\n1146                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nVom 20. September 1995\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Futter-\nmittelgesetzes vom 25. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 986) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der\nseit 5. August 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S~ 1397),\n2. das am 30. September 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 29. September\n1989 (BGBI. 1 S. 1742),\n3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 53 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), .\n4. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGB!. 1 S. 1395),\n5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBI. I S. 2018),\n6. den am 5. August 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 20. September 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                             1147\nGesetz\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n(MOG)\nErster Abschnitt                                                   §4\nBegriffsbestimmungen                                           Ein- und Ausfuhr\nSoweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im\n§1                            Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten die\nGemeinsame Marktorganisationen                 Vorschriften dieses Gesetzes\n(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses      1. über die Einfuhr\nGesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durch-\nführung der gemeinsamen Organisationen der Agrar-             a) für das Verbringen von Marktordnungswaren aus\nmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung            Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-\nder Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführ-             schaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates\nten Erzeugnisse.                                                  vom 23. Juli 1984 - Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 197 S. 1) oder eines ihrer\n(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind                   Mitgliedstaaten gehören, und\n1. die Bestimmungen des EG-Vertrages,                         b) für das Überführen von Marktordnungswaren aus\n2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu           dem zollrechtlich beschränkten Verkehr im Zoll-\nihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund           gebiet der Gemeinschaft\ndes EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu\nin den zollrechtlich freien Verkehr im Geltungsbereich\ndessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung\ndieses Gesetzes;\noder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder\n_Freihandelszone abgeschlossen und im Bundes-          2. über die Ausfuhr\ngesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der\na) für das Verbringen von Marktordnungswaren.\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlicht und als\nin Kraft getreten bekanntgegeben sind,                        aa) aus dem zollrechtlich freien· Verkehr im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, auch über\n3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-\nandere Mitgliedstaaten oder die Hohe See,\npäischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen\nnach anderen Gebieten mit Ausnahme der Insel\nder in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge.\nHelgoland, die nicht zum Zollgebiet der\nGemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten\n§2\ngehören,\nMarktordnungswaren\nbb) aus dem zollrechtlich beschränkten Verkehr\nMarktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus\ndie Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisa-                    den in§ 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Zollgesetzes\ntionen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in                  genannten Zollfreigebieten nach anderen\nErgänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Markt-                  Gebieten mit Ausnahme der Insel Helgoland,\norganisation Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 getroffen               die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder\nsind.                                                                  eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, wenn die\n§3                                        Waren vorher aus dem freien Verkehr der\nGemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten\nMarktordnungsstelle                                in den zollrechtlich beschränkten Verkehr\n(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist                überführt oder in die genannten Zollfreigebiete\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                     verbracht wurden;\n(Bundesanstalt).                                              b) für die Lieferung von Marktordnungswaren inner-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und\nschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,           aus diesem Bereich in andere Mitgliedstaaten\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-               zur Bevorratung von Seeschiffen oder von inter-\nschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung           nationale, einschließlich der innergemeinschaft-\ndes Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundes-             Uchen, Linien bedienenden Luftfahrzeugen und an\namtes für Wirtschaft nach diesem Gesetz für einzelne              internationale Organisationen und an Streitkräfte,\nAufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Markt·              die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates\nordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen,                stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen;\nsoweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs                     dies gilt nur, soweit bei der Einfuhr entsprechender\noder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung           Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat Af:?gaben-\nerforderlich ist.                                                 freiheit vorgesehen ist.","1148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§5                             11. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,\nSonstige Begriffsbestimmungen                  12. Beihilfen für private Lagerhaltung,\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:                           13. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,\nAbschöpfungen:                                              14. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungs-\nAbschöpfungen im Sinne des § 1 Abschöpfungserhe-                  waren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,\nbungsgesetz einschließlich Prämien;\n15. Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-\nAusfuhrabgaben:                                                   gleichs,\nAbgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge,\n16. Erstattungen und Subventionen im innergemein-\ndie nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne\nschaftlichen Handel,\ndes § 1 Abs. 2 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund\ndieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungs-          17. Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs\nwaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im                bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemein-\nSinne der Abgabenordnung;                                         schaftlichen Handel gewährt werden,\nAusfuhrerstattungen:                                        18. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und\nErstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenz-\n19. sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-\nbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im\nzwecken\nSinne des § 1 Abs. 2 bei der Ausfuhr von Marktordnungs-\nwaren gewährt werden;                                  ·    sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser\nInterventionen:                                             Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im\ndie Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord-          Sinne des§ 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt\nnungswaren durch die Interventionsstelle;                   sind.\nLizenzen:                                                      (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,\nEinfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen    soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vor-\nsowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ-         gesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zu-\nlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt-       gunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion\nordnungswaren.                                              Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, daß\nder Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.\nzweiter Abschnitt                          (3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1\nNr. 9 steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die\nBesondere                           mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntwein-\nVergünstigungen,                        monopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber\nInterventionen, Abgaben                     den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforder-\nlichen Auskünfte zu erteilen.\nTitel 1                              (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Ab-\nErmächtigungen                           satz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behörden\nder Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder\nder sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden\n§6\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts Maßnah-\nBesondere Vergünstigungen                    men nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-       dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und        Absatz 1 könRen auch in den Fällen des Satzes 1 ohne\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-          Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates        ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von\nbedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im      Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und\nSinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren        ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-    höchstens sechs Monaten begrenzt wird.\nfahren bei                                                     (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die\n1. Ausfuhrerstattungen,                                   Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen\nübertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um\n2.  Produktionserstattungen,                              besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen\n3.  Übergangsvergütungen,                                 zu können.\n4.  Denaturierungsprämien,                                                              §7\n5.  Nichtvermarktungsprämien,                                                    Interventionen\n6.  Erzeuger- und Käuferprämien,                             (1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das\n7.  flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,     Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-\n8.  Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungs-     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nwaren,                                                bedarf,\n9. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,       1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der\n1O. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus-              aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der\ngleich von Kosten für die Entnahme von Marktord-           Durchführung des Gesetzes über das Branntwein-\nnungswaren aus dem Handel,                                 monopol betrauten Finanzbehörden,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                            1149\n2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck-                                     §9\nund fristgerechten Verwendung von Waren, die aus                      Obligatorische Maßnahmen\nInterventionsbeständen eines Mitgliedstaates abge-\ngeben werden, den Bundesfinanzbehörden                     (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nzu übertragen.\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des       verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nBundesministeriums die zur Durchführung der Intervention    bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im\nerforderlichen Richtlinien bekannt.                         Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-      fahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teil-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und        zunehmen der einzelne verpflichtet ist (obligatorische\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-          Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Um-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates       fang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen,\nbedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im      soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nSinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren        bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 gilt\nerforderlich ist und soweit hierzu abweichend von          entsprechend.\nAbsatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vor-\nschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventio-      (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit\nnen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von      obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6\nInterventionen und die Höhe des Interventionspreises,       entsprechend.\nsoweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2                                 §10\nbestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.·§ 6 Abs. 2 gilt                Rücknahme, Widerruf, Erstattung\nentsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nes zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die        (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den\nÜbernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen             Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfecht-\nwerden.                                                     bar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.\n(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein           Soweit Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 dies erfordern,\nsteuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit      können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur\nder Durchführung des Gesetzes über das Branntwein-          Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen\nmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundes-       auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren\nministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck    erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen,\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei        oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr\nJahren,zulöschen.                                           mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.\n§8                                (2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den\nFällen der§§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unan-\nMengenregelungen                        fechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-      Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und        entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-         die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit           Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid\ndies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2       ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,\nAbs. 1 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist,    soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes\nVorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Auf-   zulassen. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4 des Ver-\nteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen,        waltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.\nReferenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder             (3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid\nHöchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaß-               festgesetzt.\nnahmen (Mengenregelungen) sowie über die Vorausset-\n§ 11\nzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit\nsie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2                                     Beweislast\nbestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4            Der Begünstigte trägt auch nach Empfang einer Ver-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                  günstigung nach § 6 oder § 8 in dem Verantwortungs-\n(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von         bereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der\nBundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die         Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast\nVorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzu-         für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung\nwenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf            der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das\nGrund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften         dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.\nabweichende Regelung getroffen ist.\n§12\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor-\nAbgaben\nsehen, daß das Bundesministerium dort genannte\nMengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur         (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach\nDurchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2         Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-\nerforderlich ist.                                          ordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der","1150                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4           bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekanntgege-\nentsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses           bene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid\nGesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses          im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.\nGesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende\nRegelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind                                      §13\nbefugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungs-\nSicherheiten\nstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zu-\nsammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen;              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                         vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und         bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-           hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vor-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates         schriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei\nbedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im       Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten),\nSinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren         insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-     Verfall. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe\nfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken sowie             die Entnahme von Mustern und Proben und Waren-\nüber die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben,        untersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit\nsoweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2       der Maßgabe, daß Forderungsberechtigter derjenige ist,\nbestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.           der die Sicherheit gestellt hat.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der\nZustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen             (2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet,\nAbgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfah-         so muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme\nren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt      von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                   berechtigt sein.\n§14\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 $atz 1 kön-\nnen Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben                                         Zinsen\nzu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten            (1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver-\nund Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zuviel          günstigungen sind vom Zeitpunkt des Empfanges an\neinbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies       mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der\nzur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1             Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Werden Abgaben\nAbs. 2 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben wer-      nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag· an\nden, daß der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von    mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der\nden Bundesfinanzbehöräen für die Abgaben in Anspruch         Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten des\ngenommen werden kann,                                        Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\n1. die er einzubehalten und abzuführen hat,                   Monats zugrundezulegen.\n2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,        (2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und\nim Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit\n3. die er zu Unrecht erstattet hat,                           nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgaben-\nordnung zu verzinsen. Im übrigen sind diese Ansprüche\n4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-\nunverzinslich.\nschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen\nverkürzt werden.\nTitel 2\n(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der                               Überwachung\nAbgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der\nAbgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die                                         §15\nAbgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht,\nwenn der Abgabenschuldner weiß, daß der Abführungs-                                  Überwachung\npflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschrifts-         Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden       nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nnicht unverzüglich mitgeteilt hat.                           dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-\n(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Er-           verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Ein-             bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung\nwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem           der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nAbgabenverhältnis herrühren.                                 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-\n(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, daß die         derlich sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.\nHöhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundes-\nfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird.                                     §16\nDer Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen                   Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nZahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach\nFälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung      In Rechtsverordnungen nach § 15 können Melde-\ndurch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der      pflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Auf-\nErstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen           bewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                            1151\nzu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der               (5) Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Ab-\nGeschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungs-         fertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der\npflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und        Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von\nSchlußscheinen sowie eine amtliche Überwachung der          Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechts-\nzweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben         verordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten.\nwerden.                                                         (6) Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren\n§17                             bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über\nKosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung\nEntnahme von Proben,\nerhoben werden.\nKosten der Überwachungsmaßnahmen und\nbei Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden\n(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forde-                           Dritter Abschnitt\nrungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechts-                               Ein- und Ausfuhr\nverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist,\nin dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern                                     Titel 1\nund Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das gleiche                                 Verfahren\ngilt für denjenigen, der, ohne Forderungsberechtigter zu\nsein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder\n§18\nverarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder                             Lizenzen, Erlaubnisse,\nbesitzt, soweit dies in Regelungen im Sinne. des § 1 Abs. 2                Dokumente, Genehmigungen\nvorgesehen ist.                                                 (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2\n(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Waren-      Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt;\nuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünstigungen          Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen\nkönnen, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten (Gebühren      können auch von einer Zollstelle erteilt werden.\nund Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen          (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und\nim Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Kostenschuldner     Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im\nist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts    Sinne des § 1 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden für\nanderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind       Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.\nÜberwachungsmaßnahmen einschließlich Warenunter-\nsuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner           (3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei\nsind, vorzunehmen und können die für die Durchführung       Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für\ndieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem                Wirtschaft.\neinzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in                                    §19\nRechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden,\nVorausfestsetzungen\nwie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle\nals Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind. Die zu          Zuständig für die Voraussetzung von Abschöpfungen,\nerstattenden Auslagen können abweichend vom Ver-            Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die\nwaltungskostengesetz geregelt werden. Im übrigen ist        zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden,\ndas Verwaltungskostengesetz anzuwenden.                     in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.\n(3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Ab-\nsatzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                                     §20\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für                                Sicherheit\nWirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen         (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide\nÜberwachungsmaßnahmen einschließlich Warenunter-            von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die\nsuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 näher fest-        Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zu-\nzulegen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu           gunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft\nbestimmen. Die Gebührensätze sind so bemessen, daß          gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.\nder mit den Überwachungsmaßnahmen und Warenunter-           Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von\nsuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand              Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngedeckt wird. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.                 berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktord-\nnungsstelle verwaltet.\n(4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Ge-\nwährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung           (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit\nund Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung         trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zu-\nim Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Waren-    gunsten der Bundesrepublik Deutschland.\nuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) er-              (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\nhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nentgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen                                         §21\nwerden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1\nErmächtigungen\ngenannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2\nund 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgaben-        Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der        nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nAbgabenordnung gelten entsprechend.                         dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-","1152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates          1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus-\nbedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen                fuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung,\nlm Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften zu          die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen\nerlassen über das Verfahren bei                                 , beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,\n1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von        2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die\nLizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein-              Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die\nfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich             Vorschriften des Zolltarifrechts,\nMarktordnungswaren,\n3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die\n2. Sicherheiten,                                                   Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten,\n3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr            in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt\nauf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Ver-               oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in\nwendungsarten beschränkt ist,                                  einem Bescheid nach§ 18 festgesetzt ist, ist die fest-\ngesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabe-\n4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min-                 schuld maßgebend.\ndestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von\nMarktordnungswaren und                                       (2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen\nist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Aus-\n5. der Aussetzung von Abschöpfungen                           fuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen\nsowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser          anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur\nMaßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne            Ausfuhr zu beantragen.\ndes § 1 Abs. 2 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsicht-\n(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1\nlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt§ 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nNr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus\nden Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe\n§22                              ergibt Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als\nMengenkontingente                          Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabe-\nbescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die\n(1) Soweit Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 vor-          Abgabeschuld fällig, es sei denn, daß die Zollstelle eine\nsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1             Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn\noder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder       die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung\neinem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese       der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.\nso zu erteilen, daß die zugelassenen Mengen und Werte\nvolkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden kön-            (4) Werden Waren, fOr die die Erhebung einer Aus-\nnen. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit    fuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach\ndieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handels-          diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich\nbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser              dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Aus-\nGrundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von        fuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen\nsachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig          aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes Obertassen,\ngemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschrän-          so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem\nkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes             die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft\nbesonders betroffen sind, können bevorzugt berück-            tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für\nsichtigt werden.                                              die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren\nsowie für die Anwendung der fOr die Erhebung der\n(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus-            Ausfuhrabga~ geltenden Vorschriften.\nschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im\nBundesanzeiger bekanntgibt In der Ausschreibung sind             (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen\nnach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen                       Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhr-\nabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung\n1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen         zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt,\nfür die BerOcksichtigung bei der Erteilung der Geneh-     in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt\nmigungen und                                              werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge,\n2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereit-          die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwen-\ngestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber       dung der fOr die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden\nverteilt werden.                                          Vorschriften.\n(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§24\nErmächtigungen\nTitel 2\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nAusfuhrabgaben                             vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-\n§23                              verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im\nAllgemeine Vorschriften\nSinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren\n(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen       erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraus-\nim Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt oder in        setzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit\ndiesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund           diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\ndieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,                  bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                             1153\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              tungen in der Lizenz können von der Marktordnungs-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             stelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz\nfür Wirtschaft und dem Bundesministerium durch Rechts-          oder teilweise eingestellt oder abge1ehnt werden.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates        2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen\nbedarf,                                                             können für die Dauer von höchstens drei Tagen\n1. soweit dies zur Durchführung von Regelungen im                   aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr\nSinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren                von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das                 werden und\nVerfahren bei der Erfassung, Anmeldung und zollamt-\nlichen Behandlung von Waren, für die Ausfuhrabgaben             bb) das Verbringen und Überführen von Markt-\nvorgesehen sind; hierbei kann es den Zeitpunkt der                  ordnungswaren, die bisher ohne zollamttiche\nFälligkeit der Ausfuhrabgaben bestimmen sowie zur                   Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungs-\nGewährleistung der Abgabenleistung anordnen, daß                    bereich dieses Gesetzes treten durften, in\nSicherheiten bis zur Höhe der in Betracht kommenden                 den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses\nAusfuhrabgabenbeträge zu leisten sind;                              Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundes-\nanzeiger untersagt werden.\n2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nentgegenstehen und soweit dadurch nicht unange-             b) Das Bundesministerium wird ennächtigt, im Einver-\nmessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für               nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ndie eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von,           und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch\nErlaß oder Erstattung der Abgabe anzuordnen                     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, anzuordnen, daß die Einfuhr\na) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraus-                    und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt\nsetzungen des§ 24 Abs. 1 des Zollgesetzes;§ 24              oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis\nAbs. 2 des Zollgesetzes gilt sinngemäß,                     oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in\nb) für die Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zoll-              der Rechtsverordnung können Vorschriften über\ngesetzes) und                                               das Verfahren er1assen, Vorschriften über Lizenzen\nauf die Erlaubnis und Genehmigung für anwend-\nc) für die Veredelung (§§ 47 bis 53 des Zollgesetzes).\nbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen\n(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhr-         sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution\nabgaben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechts-               darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Markt-\nverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im                  wertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               übersteigen.\nund dem Bundesministerium erlassen werden.\n3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n§25\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft durch\nBefugnis zur Auskunftserteilung                    Rechtsverordnung. die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den\nDie Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt,\nRat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhr-\ndem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle\nabgaben Vorschriften zu erlassen über die Vorausset-\nAuskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammen-\nzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung\nhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.\neines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit;\nder zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit\n§26                                 können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der\nAbgaben Im innergemeinschaftlichen Handel                 eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die\nMarktstörung oder die Gefalv einer Marktstörung zu\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließ-\nbeheben.\nlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten\nsinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren           (2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen        mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Marktordnungs-\nTeilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.     stelle das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, an die\nStelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für\nWirtschaft und an dessen Stelle das Bundesministerium\nTitel 3                           treten.\nSchutzmaßnahmen\nTitel 4\n§27                                                   Überwachung\nZuständigkeiten und Durchführung\n§28\n(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des\nÜberwachung\n§ 1 Abs. 2 bei Marktstörungen oder drohenden Markt-\nstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maß-\ndes Fracht-, Post- und Reiseverkehrs\nnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmittelbar           § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Markt-\ngetroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden      ordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte\nVorschriften:                                               Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, daß\n1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von       1. § 46 Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sich\nAbschöpfungen, Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstat-            auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses","1154                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet                                      §30\nder Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten                       Bezeichnungen für Oliven61\ngehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht\nzum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines Ihrer           Das Bundesministerium wird ermächtigt, Im Einver•\nMitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungs-     nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und\npflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Ver-     für Gesundheit durch Rechtsverordnung, die nicht der\nbringen oder Oberfahren nach unmittelbar geltenden       Zustimmung des Bundesrates bedarf, fOr den Inner•\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder einer zur        gemeinschaftlichen Handel und für den Handel mit dritten\nDurchführung dieses Gesetzes ertassenen Rechts-          Ulndem zur Durchführung der Vorschriften der gemein•\nverordnung beschränkt ist,                               samen Marktorganisation für fette Ober Bezeichnungen\n2. § 46 Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich     und Begriffsbestimmungen für Olivenöl\nauf die Ausreise Ober das Zollgebiet im Sinne des § 2    1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeichnungen\nAbs. 1 des Zollgesetzes, soweit es nicht zum Geltungs-       für Olivenöl zu erlassen und\nbereich dieses Gesetzes gehört, nach einem Zoll-         2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen auf·\ngebiet, das weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft            zustellen.\noder eines ihrer Mitgliedstaaten noch zu den in § 2\nAbs. 3 Nr. 2 bis 4 des Zollgesetzes genannten Zoll-\nfreigebieten gehört, und auf die Einreise Ober das                             Fünfter Abschnitt\nZollgebiet Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Zollgesetzes,\nsoweit es nicht zum Geltungsbereich dieses Gesetzes                        Allgemeine Vorschriften\ngehört, aus einem Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der\nGemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehört,                                 §31\nbezieht,                                                             ZustindigkeH für die Durchführung\n3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des\n(1) Zuständig Ist für die Durchführung von Rechts•\nAußenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium\nverordnungen\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft        1. nach § 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundes-\nerlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordungs•         finanzverwaltung,\nwaren handelt, fOr die die Erhebung von Ausfuhr•         2. nach§ 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.\nabgaben vorgeschrieben ist,\n(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in\n4. die Rechtsverordnungen nach· § 46 Abs. 3 Satz 2          Rechtsverordnungen\nund 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundes•\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem         1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17\nBundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes•            und 19, §§ 8, 9, 15, 16, 21 Nr. 3, §§ 22 und 27 Abs. 1\nministerium erlassen werden, soweit es sich um               Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die\nMarktordnungswaren handelt, für die die Erhebung             Bundesfinanzverwaltung,\nvon Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,                   2. nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 7, 8, 10, 12 und 18 und§ 29 die\n5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch           Marktordnungsstelle\nauf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar       bestimmt werden. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen\ngeltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses      Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8,\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-      1O, 13, 14, 18 und 19 der Zustimmung des Bundesrates.\nnen Rechtsverordnungen Ober die Einfuhr und Ausfuhr      § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nsowie Ober den sonstigen Waren• und Dienstleistungs•\nverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktord•          (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nnungswaren bezieht, soweit sich die Waren noch           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnicht im freien Verkehr eines Mitgliedstaates der       die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die\nEuropäischen Gemeinschaft befinden.                      Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nhinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nVierter Abschnitt                                                   §32\nSondervorschriften                                              Meldepflichten\nfür einzelne Marktorganisationen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein•\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n§29\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes•\nErzeugerpreise für Tafelwein                rates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im\nDas Bundesministerium wird · ermächtigt, im Einver-      Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des            gungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen\nBundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen Ober das           Ober die angelieferten, verkauften oder In den oder aus\nVerfahren bei der Feststellung des durchschnittlichen           dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten\nErzeugerpreises für Tafelwein, soweit dies zur Durch-           Mengen an Marktordnungswaren Ünd Ober die Preise\nführung von Regelungen Im Sinne des § 1 Abs. 2 er•              zu machen sowie die Mengen und Preise der zu-\nforderlich ist.                                                 ständigen Marktordnungsstelle zu melden,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                              1155\n2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige                                  §34\nStellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen               ÖffenUich-rechtliche Streitigkeiten\nhinsichtlich~ Marktordnungswaren vornehmen, zu ver-\npflichten, der zuständigen Marktordnungsstelle die          (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß-\nErgebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu        nahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Markt-\nmelden.                                                  organisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit\neine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können            ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Markt-\ninsbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der        ordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechts-\nMeldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.      streitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann\ndas Bundesministerium dem Verfahren über die Revision\nbeitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichts-\n§33                             ordnung gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanz-\nAllgemeine                          gerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1\nPrüfungsrechte und Auskunftspflichten               und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vor-\nverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368\n(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof,        der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß\ndie Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktordnungs-     soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde\nstelle und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden,         zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanz-\nder Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht         behörde tritt.\neines Landes unterstehenden juristischen Personen des\nöffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2          (2) Ist die bei der Festsetzung von Abschöpfungen,\ndurchführen oder an der Durchführung die~er Regelungen       Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewähren-\nmitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden         den Währungsaus9leichsbeträgen zugrundegelegte Vor-\nsowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf         ausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten           der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen\ndas Bundesamt für Wirtschaft können Auskünfte ver-           Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung\nlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von  gilt entsprechend.\nunmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2\nhinsichtlich Marktordnungswaren sowie die Einhaltung            (3) Liegt der Festsetzung von Abschöpfungen, Aus-\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes            fuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden\nerlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu              Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zu-\ndiesem Zweck können sie verlangen, daß ihnen die             grunde, so k.ann die Festsetzung nicht mit der Be-\ngeschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können       gründung angegriffen werden, daß die Vorausfestsetzung\nzu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den                unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem\nAuskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der             Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.\nPrüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die           (4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben\nMitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauf-     im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der\ntragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung        Begründung angefochten werden, daß die der Abgaben-\ndringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und       festsetzung zugrundeliegende Festsetzung der Menge\nOrdnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen be-          unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem\ntreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes     Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben\nwird insoweit eingeschränkt.                                 werden.\n(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren           (5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geld-\nerzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder forderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanz-\nausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar     rechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des\noder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren         Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.\nteilnimmt oder teilgenommen hat.\n(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-\ngungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken                               Sechster Abschnitt\nzur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafel-\nwein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen\nStraf- und Bußgeldvorschriften\noder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der Markt-\nordnungsstelle Auskunft über Mengen, Arten, Rebsorten                                     §35\nund Preise der ge- oder verkauften oder vermittelten                       Geltungsbereich der Straf- und\nWeine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß               Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung\nanzuwenden.\nDie nach§ 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf-\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete        und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren        auf Zölle für Marktordnungswaren, Abschöpfungen und\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1       Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeld-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehö-      vorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig\nrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines    von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außer-\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen\naussetzen würde.                                             werden.","1156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§36                                   Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nBußgeldvorschriften                          bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet\nleichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben               oder\ntatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder\neinen anderen eine Uzenz, Erlaubnis, Genehmigung,             5. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 30 erlassenen\nZulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheini•               Rechtsverordnung über Bezeichnungen für Olivenöl\ngung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des                zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n§ 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach              bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erfor-              (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nderlich sind.                                                 fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hin-\nsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder      der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Rege-\nfahrlässig                                                    lungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwider-\n1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in            handelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder in Rechts•        oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbs-\nverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in        mäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechtsverord-\n§ 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser      nung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf\nBescheide in den oder aus dem Geltungsbereich             diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesministerium\ndieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt     wird ermächtigt, durch 'Reehtsverordnung mit Zustim-\noder verbringen, einführen oder ausführen läßt oder       mung des Bundesrates d!e ~~einen Tatbestände der\nRegelungen im.Sinne des§ 1 Ab$. 2, die nach Satz 1 als\n2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungs-           Ordnungswidrigkeiten rnit Geldbuße geahndet werden\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder      können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung\nausführt oder verbringen, einführen oder ausführen        dieser Regelungen erforderlich ist.\nläßt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränk•\nten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr         (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\noder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2       kann geahndet werden.\noder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27              (6) Eine Ordnungswidrigkeit\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.                  1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer                         mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\nMark,\n1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift\n2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 kann mit einer Geldbuße\nin Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich            bis zu zehntausend Deutsche Mark\nMarktordnungswaren oder in Rechtsverordnungen auf\nGrund dieses Gesetzes oder entgegen § 33                  geahndet werden.\na) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungs-          (7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\npflicht zuwiderhandelt,                               bezieht, können eingezogen werden.\nb) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig                              §37\noder nicht fristgemäß erteilt,\nBefugnisse der Zollbehörden\nc) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder\nnicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme In       (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei\nGeschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht       1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Straf-\ngestattet oder                                            vorschriften,\nd) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen          2. Straftaten nach den§§ 263 und 264 des Strafgesetz-\noder eine amtliche Überwachung der zweck- oder            buches, die sich beziehen auf besondere Vergünsti-\nfristgerechten Verwendung nicht gestattet,                gungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im\n2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach                 Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammen·\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich               hang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu\nMarktordnungswaren, nach diesem Gesetz oder nach              Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen ge-\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes                  währt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39\nund\nerheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß\ner Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder         3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach\nAufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht-              Nummer 1 oder 2 begangen hat,\nlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses      Ermittlungen(§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht       durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter\noder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder        vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde\nverheimlicht,                                             bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten\n3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1, auch  Bußgeldvorschriften und Ordnungswidrigkeiten nach § 36\nin Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in        entsprechend.\nVerbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 2 oder§ 9 Abs. 2,              (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter\n§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der\n§ 15 Satz 1, §§ 16, 21 Satz 1 Nr. 4 oder§ 24 erlassenen   Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995                              1157\ntaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeich-       schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das      Bundesrates diese Stellen oder eine andere Landes-\nVerbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses         behörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses\nGesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Ver-     Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren                Ordnungswidrigkeiten bestimmen.\nbetreffen, die der amtlichen Überwachung durch die\nBundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den               (4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-         Satz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeld-\ngen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten   bescheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei\nund Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist.        dem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich\n§ 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes            dieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Her-\nüber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.                  stellung, Verwendung oder Behandlung einer Marktord-\nnungsware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die          Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem\nBeamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter         Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag\ndie Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den          von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Das\nVorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes          Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeich-\nüber Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte      neten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach\nder Staatsanwaltschaft.                                       § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen;\n(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zoll-   § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt\nfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfah-           entsprechend.\nren beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen\n(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2\nund sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der\ngibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, der\nStaatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeß-\nGemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen\nordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des\nder Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen\n§ 1111 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch       Personen des öffentlichen Rechts Regelungen oder\ndie Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.\nMaßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechts-\n(5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt ent-     verordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen,\nsprechend.                                                    vor Abschluß eines auf diesem Gesetz beruhenden\nVerfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit\n§38\nzur Stellungnahme.\nStraf- und Bußgeldverfahren\n(6) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt\n(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1        entsprechend.\nbezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist,\nist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das\nLandgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann\ndurch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des                             Siebenter Abschnitt\nAmtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rück-                      Erweiterung der Gemeinschaft\nsicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den\nAufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse                                    §39\nzweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.                  Gewährung von Ausgleichsbeträgen\n(2) Im Strafverfahren gelten die§§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1    Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mit-\nund § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-          gliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft auf Grund\nkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im         der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft\nVerfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen         in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen\nVerfahren entsprechend.                                       neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt\nwerden können, stehen bei der Anwendung dieses\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und        Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-       aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes\nkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde.         ergibt.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                                      §40\nbedarf, die örtliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion\nBesondere Maßnahmen\nals Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend\nbei wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nregeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder\nVerkehrverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder              (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte\nandere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.             oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung\nSoweit Regelungen oder Maßnahmen nach diesem                  oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nGesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses          vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die\nGesetzes von Behörden der Länder, der Gemeinden, der          Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der ge-\nGemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines        meinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung\nLandes unterstehenden juristischen Personen des öffent-       oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisa-\nlichen Rechts durchgeführt werden, kann das Bundes-           tionen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministe-            betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-         nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe","1158                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nanzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr betreffen-       Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maß-\nden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen,      nahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang\nsinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprüng-      nach den vom Rat oder der Kommission auf Grund der\nlichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen     Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag\nGemeinschaft gelten.                                      erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder be-\ngrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die\n(2) Im übrigen kann das Bundesministerium im Ein-      Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und      als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt\ndem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-        werden.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrat~\nbedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1\ngenannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1\nAchter Abschnitt\ngenannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften\nerlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und                         (weggefallen)"]}