{"id":"bgbl1-1995-49-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":49,"date":"1995-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/49#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_49.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes","law_date":"1995-09-18T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Feststellung der Behörden des Bundes\nmit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheits-\nempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes\nVom 18. September 1995\nAuf Grund des § 34 des Gesetzes über die Vorausset-         deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit\nzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen         den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,\ndes Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom\n3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Femmelde-\n20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) verordnet die Bundes-\nund elektronischen Aufklärung wahrnimmt Und dabei\nregierung:\neine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichten-\n§1                                  diensten des Bundes erfolgt,\nFolgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von        4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der\nvergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der         Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen\nNachrichtendienste des Bundes wahr.                           gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes\nund Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafver-\n1. der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben auf dem          folgung solcher Erscheinungsformen der organisierten\nGebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Aus-          Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauer-\nwertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz            hafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten\nwahrnimmt,                                                 des Bundes erfolgt.\n2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche\nAufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der\n§2\nSpionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung\nsowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungs-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei   in Kraft.\nBonn, den 18. September 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}