{"id":"bgbl1-1995-48-9","kind":"bgbl1","year":1995,"number":48,"date":"1995-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/48#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_48.pdf#page=9","order":9,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG","law_date":"1995-07-26T00:00:00Z","page":1137,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995                            1137\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für\nden Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 26. Juli 1995\n1.                              des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nErlaß von                            Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\nbeamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden                und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in            wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985            gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2     Angelegenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der             erlassen,\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\n-   den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-\nund § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\nburg, München und Potsdam,\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\nwir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-            soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer\ngesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide             Dienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-\nzu erlassen,                                                   bereichs der bei den vorgenannten Direktionen ein-\ngerichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und\nden Direktionen,\nArbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen\nden Niederlassungen,                                      Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-\nden Logistikzentren,                                      tungsaktes abgelehnt haben.\nden lnstandsetzungszentren,\nIII.\nden Bildungszentren,\nErlaß von\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,                             beamtenrechtlichen Widerspruchs-\ndem Informationstechnischen Zentrum,                               bescheiden in Beihilfeangelegenheiten\nden Entwicklungszentren,                                    Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\nden Strategischen Computerzentren,                        der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation der            Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-         und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\ntung in Dieburg,                                          14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\ndem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in           wir die sich aus § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts-\nMünster und                                               gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in\nAngelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,\nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen             und Todesfällen (Beihilfevorschriften) zu erlassen,\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster.\ntungsaktes abgelehnt haben und nach den Abschnitten II\nund III nicht eine andere Organisationseinheit zuständig\nisl.                                                                                        IV.\nVertretung bei\nII.                                        Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nErlaß von beamtenrechtlichen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\nWiderspruchsbescheiden in Angele-\ngesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\ngenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit\nS. 479) in Verbindung mit§ 1 Abs. 5 des Postpersonal-\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in            rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985            2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Post-\n(BGBI. 1S. 4 79) in Verbindung mit§ 1~6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2   -personalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Ver-","1138                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ntretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-         darstellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß\nverhältnis                                                  von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\nden Direktionen,                                        Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nden Bildungszentren,                                     Dienstherrn vor.\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,\nV.\ndem Informationstechnischen Zentrum,\nSchlußvorschriften\nden Entwicklungszentren,\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\nden Strategischen Computerzentren,\nlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die Regelung unter\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,        Abschnitt III rückwirkend zum 1. Juli 1995.\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation der          Gleichzeitig treten außer Kraft\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\n-    die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\ntung in Dieburg,\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die\ndem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in              Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-\nMünster und                                                  tenverhältnis in Umzugskostenangelegenheiten im Be-\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,              reich der Deutschen Bundespost TELEKOM vom\n12. März 1993 (BGBI. 1S. 400);\nsoweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind und Satz 2                 die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nnichts anderes bestimmt.                                         für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-\ntretung .des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\nDie Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn übertragen           verhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG vom\nwir darüber hinaus                                               5. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 244);\n-   den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei-         die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nburg, Regensburg und Berlin,                                 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-\njeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und          tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\nlnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeits-             verhältnis in Beihilfeangelegenheiten auf den Vorstand\n.bereichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Son-          der Deutschen Post AG vom 19. Januar 1995.\nBonn, den 26. Juli 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995                               1139\nAnordnung\nzur Übertragung der Befugnisse\nder Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der Bundes-\ndisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 26. Juli 1995\n1.                                    der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonal-               des Fachbereichs Post und Telekommunikation der\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, •          Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\n2353) wird angeordnet:                                            tung in Dieburg,\nDie Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35           des Immobilien- und Servicemanagementzentrums in\nder Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesell-        Münster und\nschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungs-                des Dienstleistungszentrums Personal in Münster\nordnung A werden den Leiterinnen und Leitern\njeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der\nder Direktionen,                                           Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)\nder Niederlassungen,                                       übertragen.\nder Logistikzentren,                                       Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder\nder lnstandsetzungszentren,                                an uns zu ziehen.\nder Bildungszentren,                                                                    II.\ndes Forschungs- und Technologiezentrums,                      Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\ndes Informationstechnischen Zentrums,                      lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der\nder Entwicklungszentren,                                   Einleitungsbehörde vom 5. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 247)\nder Strategischen Computerzentren,                         außer Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts","1140                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\n. Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 9. August 1995\n1.\nErlaß\nvon beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit\n§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5\ndes Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,\n2353) übertragen wir die sich aus§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes\nergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Postbank\nNiederlassungen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt\nhaben; in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes\nwird diese Befugnis der Deutschen Post AG, Direktion Hannover, übertragen.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1\nAbs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-\ngesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis den Postbank Niederlassungen, soweit sie nach dieser\nAnordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind; in\nBeihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes wird diese\nBefugnis der Deutschen Post AG, Direktion Hannover, übertragen.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschritten\nDiese Anordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\nder Deutschen Postbank AG vom 7. April 1995 (BGBI. 1 S. 740) sowie die\nAnordnung der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1\nS. 1510) außer Kraft.\nBonn, den 9. August 1995\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nVolker Mai","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995                  1141.\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG\nVom 18. August 1995\n1.\nErlaß\nvon beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit\n§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5\ndes Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,\n2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes\nergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Direktionen, so-\nweit diese oder ihnen nachgeordnete Niederlassungen den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erfassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nabgelehnt haben; in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des\nBundes wird diese Befugnis der Direktion Hannover übertragen.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1\nAbs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-\ngesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Direktionen, soweit sie\nnach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig\nsind.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\nder Deutschen Post AG vom 2. März 1995 (BGBI. 1S. 400) außer Kraft.\nBonn,den18.August1995\nDeutsche Post AG\nDer Vorstand\nSender"]}