{"id":"bgbl1-1995-48-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":48,"date":"1995-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/48#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_48.pdf#page=7","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG","law_date":"1995-07-26T00:00:00Z","page":1135,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995                            1135\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 26. Juli 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts-        2.   Wir übertragen\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353)              den Direktionen,\nwird folgende Anordnung erlassen:\nden Niederlassungen,\n1.  Wir übertragen\nden Logistikzentren,\nden Direktionen,\nden lnstandsetzungszentren,\nden Niederlassungen,\nden Bildungszentren,\nden Logistikzentren,\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,\nden lnstandsetzungszentren,\ndem Informationstechnischen Zentrum,\nden Bildungszentren,\nden Entwicklungszentren,\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,\nden Strategischen Computerzentren,\ndem Informationstechnischen Zentrum,\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,\nden Entwicklungszentren,\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation\nden Strategischen Computerzentren,                          der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,            Verwaltung in Dieburg,\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation                  dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche               in Münster und\nVerwaltung in Dieburg,                                      dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,\ndem Immobilien- und Servicemanagementzentrum            je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,\nin Münster und                                          die Befugnis,\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,    2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem\nje für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,       Beamten die Übernahme und Fortführung einer\ndie Befugnis,                                               Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\n1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung      2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter              Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu\ndes Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu                  versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\ngewähren oder zu versagen,                             2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\n1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die                Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder                 sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nGeschenken zu entscheiden, die einem Beamten,               oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-\nauch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in           standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-\nbezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen          gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\noder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi-             oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese\ngung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist           Entscheidungen diejenige Organisationseinheit zu-\nfür diese Entscheidung diejenige Organisationseinheit       ständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte und\nzuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört        frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendi-\nhat.                                                        gung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.","1136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. Wir bestimmen, daß                                             das Immobilien- und Servicemanagementzentrum\ndie Direktionen                                             in Münster und\ndie Niederlassungen,                                        das Dienstleistungszentrum Personal in Münster,\ndie Logistikzentren,                                    je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,\ndie lnstandsetzungszentren,                             nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Be-\namten aus zwingenden dienstlichen Gründen die\ndie Bildungszentren,                                    Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\ndas Forschungs- und Technologiezentrum,\n4. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\ndas Informationstechnische Zentrum,\nnach den Abschnitten 1 bis 3 vor.\ndie Entwicklungszentren,\n5. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndie Strategischen Computerzentren,\nöffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleich-\ndie Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,        zeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Befug-\nder Fachbereich Post und Telekommunikation der          nissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-          der Deutschen Telekom AG vom 5. Januar 1995\nwaltung in Dieburg,                                     (BGBI. 1 S. 242) außer Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts"]}