{"id":"bgbl1-1995-48-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":48,"date":"1995-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_48.pdf#page=6","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung","law_date":"1995-09-06T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung\nVom 6. September 1995\nAuf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in                     b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgese-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987                         hen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt\n(BGBI. 1 S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a                   worden ist, daß\ndes Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475)\naa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft:                                                           bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit\ndem Bauvorhaben begonnen werden\ndarf,\nArtikel 1\nund nach Eingang dieser Bestätigung beim\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung                      Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1                          ist.\"\nS. 2479) wird wie folgt geändert:\n2. In § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils hinter\n1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                 dem Wort \"Baubeschreibung,\" die Worte „sofern das\n\"4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn          Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben\neine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend             den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung\nvorgesehen ist,                                           die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbe-\na) von der zuständigen Behörde bestätigt worden           treibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a\noder b,\" eingefügt.\nist, daß\naa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder\nArtikel2\nbb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit\ndem Vorhaben begonnen werden darf,              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder,                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. September 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995                            1135\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 26. Juli 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts-        2.   Wir übertragen\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353)              den Direktionen,\nwird folgende Anordnung erlassen:\nden Niederlassungen,\n1.  Wir übertragen\nden Logistikzentren,\nden Direktionen,\nden lnstandsetzungszentren,\nden Niederlassungen,\nden Bildungszentren,\nden Logistikzentren,\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,\nden lnstandsetzungszentren,\ndem Informationstechnischen Zentrum,\nden Bildungszentren,\nden Entwicklungszentren,\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,\nden Strategischen Computerzentren,\ndem Informationstechnischen Zentrum,\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,\nden Entwicklungszentren,\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation\nden Strategischen Computerzentren,                          der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,            Verwaltung in Dieburg,\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation                  dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche               in Münster und\nVerwaltung in Dieburg,                                      dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,\ndem Immobilien- und Servicemanagementzentrum            je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,\nin Münster und                                          die Befugnis,\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,    2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem\nje für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,       Beamten die Übernahme und Fortführung einer\ndie Befugnis,                                               Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\n1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung      2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter              Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu\ndes Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu                  versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\ngewähren oder zu versagen,                             2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\n1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die                Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder                 sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nGeschenken zu entscheiden, die einem Beamten,               oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-\nauch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in           standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-\nbezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen          gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\noder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi-             oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese\ngung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist           Entscheidungen diejenige Organisationseinheit zu-\nfür diese Entscheidung diejenige Organisationseinheit       ständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte und\nzuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört        frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendi-\nhat.                                                        gung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.","1136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. Wir bestimmen, daß                                             das Immobilien- und Servicemanagementzentrum\ndie Direktionen                                             in Münster und\ndie Niederlassungen,                                        das Dienstleistungszentrum Personal in Münster,\ndie Logistikzentren,                                    je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,\ndie lnstandsetzungszentren,                             nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Be-\namten aus zwingenden dienstlichen Gründen die\ndie Bildungszentren,                                    Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\ndas Forschungs- und Technologiezentrum,\n4. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\ndas Informationstechnische Zentrum,\nnach den Abschnitten 1 bis 3 vor.\ndie Entwicklungszentren,\n5. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndie Strategischen Computerzentren,\nöffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleich-\ndie Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,        zeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Befug-\nder Fachbereich Post und Telekommunikation der          nissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-          der Deutschen Telekom AG vom 5. Januar 1995\nwaltung in Dieburg,                                     (BGBI. 1 S. 242) außer Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995                            1137\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für\nden Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 26. Juli 1995\n1.                              des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nErlaß von                            Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\nbeamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden                und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in            wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985            gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2     Angelegenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der             erlassen,\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\n-   den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-\nund § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\nburg, München und Potsdam,\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\nwir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-            soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer\ngesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide             Dienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-\nzu erlassen,                                                   bereichs der bei den vorgenannten Direktionen ein-\ngerichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und\nden Direktionen,\nArbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen\nden Niederlassungen,                                      Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-\nden Logistikzentren,                                      tungsaktes abgelehnt haben.\nden lnstandsetzungszentren,\nIII.\nden Bildungszentren,\nErlaß von\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,                             beamtenrechtlichen Widerspruchs-\ndem Informationstechnischen Zentrum,                               bescheiden in Beihilfeangelegenheiten\nden Entwicklungszentren,                                    Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\nden Strategischen Computerzentren,                        der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation der            Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-         und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\ntung in Dieburg,                                          14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\ndem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in           wir die sich aus § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts-\nMünster und                                               gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in\nAngelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,\nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen             und Todesfällen (Beihilfevorschriften) zu erlassen,\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster.\ntungsaktes abgelehnt haben und nach den Abschnitten II\nund III nicht eine andere Organisationseinheit zuständig\nisl.                                                                                        IV.\nVertretung bei\nII.                                        Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nErlaß von beamtenrechtlichen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\nWiderspruchsbescheiden in Angele-\ngesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\ngenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit\nS. 479) in Verbindung mit§ 1 Abs. 5 des Postpersonal-\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in            rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985            2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Post-\n(BGBI. 1S. 4 79) in Verbindung mit§ 1~6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2   -personalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Ver-","1138                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ntretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-         darstellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß\nverhältnis                                                  von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\nden Direktionen,                                        Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nden Bildungszentren,                                     Dienstherrn vor.\ndem Forschungs- und Technologiezentrum,\nV.\ndem Informationstechnischen Zentrum,\nSchlußvorschriften\nden Entwicklungszentren,\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\nden Strategischen Computerzentren,\nlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die Regelung unter\nden Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,        Abschnitt III rückwirkend zum 1. Juli 1995.\ndem Fachbereich Post und Telekommunikation der          Gleichzeitig treten außer Kraft\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\n-    die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\ntung in Dieburg,\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die\ndem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in              Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-\nMünster und                                                  tenverhältnis in Umzugskostenangelegenheiten im Be-\ndem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,              reich der Deutschen Bundespost TELEKOM vom\n12. März 1993 (BGBI. 1S. 400);\nsoweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind und Satz 2                 die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nnichts anderes bestimmt.                                         für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-\ntretung .des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\nDie Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn übertragen           verhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG vom\nwir darüber hinaus                                               5. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 244);\n-   den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei-         die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nburg, Regensburg und Berlin,                                 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-\njeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und          tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\nlnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeits-             verhältnis in Beihilfeangelegenheiten auf den Vorstand\n.bereichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Son-          der Deutschen Post AG vom 19. Januar 1995.\nBonn, den 26. Juli 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts"]}