{"id":"bgbl1-1995-47-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":47,"date":"1995-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_47.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten","law_date":"1995-08-30T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1118                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\nVom 30. August 1995\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\ndie elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 30. August 1995 (BGBI. 1\nS. 1114) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die elektromagne-\ntische Verträglichkeit von Geräten in der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 13. November 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 9. November 1992\n(BGBI. 1 S. 1864) und\n2. das eingangs genannte Gesetz, das mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft\ntritt.\nBonn, den 30. August 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995                                   1119\nGesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\n(EMVG)*)\nErster Abschnitt                                 3. ist Betreiben sowohl die Inbetriebnahme als auch\njeder weitere Betrieb eines Gerätes;\nAllgemeines\n4. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen\nApparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder\n§1                                        elektronische Bauteile enthalten. Insbesondere sind\nAnwendungsbereich                                      hierunter die in Anhang III genannten Geräte zu ver-\nstehen;\n(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagneti-\nsche Störungen verursachen können oder deren Betrieb                          5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagne-\ndurch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Es                             tische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes\nregelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Aus-                            beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische\nstellen und Betreiben solcher Geräte.                                            Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein\nunerwünschtes Signal oder eine Veränderung des\n(2) Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des                          Ausbreitungsmediums selbst sein;\n§ 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffent-                    6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Gerätes, während\nlichten bereinigten Fassung verwendet werden, fallen                             einer elektromagnetischen Störung ohne Funktions-\nnicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, es sei                           beeinträchtigung zu arbeiten;\ndenn, diese Geräte sind im Handel erhältlich.                                 7. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Geräte, soweit sich das                    eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt\nInverkehrbringen und Betreiben von Geräten in„ bezug                             zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst\nauf die Schutzanforderungen zur elektromagnetischen                              elektromagnetische Störungen zu verursachen, die\nVerträglichkeit nach Rechtsvorschriften richtet, die der                         für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte un-\nUmsetzung anderer Richtlinien der Europäischen                                   annehmbar wären;\nGemeinschaften als der EMV-Richtlinie im Sinne des § 2                        8. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische\nNr. 1 dienen.                                                                    Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des § 5\nAbs. 2 über die Einhaltung der Schutzanforderungen\n§2                                        anerkennt oder ausfertigt. Sie muß die in Anhang 1\nBegriffsbestimmungen                                     angegebenen Voraussetzungen erfüllen und von der\nnach § 6 zuständigen Behörde oder einer anderen\nIm Sinne dieses Gesetzes                                                     dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der\n1. ist EMV-Richtlinie die Richtlinie 89/336/EWG des                           Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nRates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechts-                         staates des Abkommens über den Europäischen\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektro-                        Wirtschaftsraum anerkannt sein;\nmagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 139 S. 19);                 9. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in\n2. ist Hersteller derjenige, der für den Entwurf und die                      dem eine benannte Stelle im Sinne der Nummer 10\nFertigung eines der EMV-Richtlinie unterliegenden                        bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den ein-\nProduktes verantwortlich ist oder aus bereits gefer-                     schlägigen Bestimmungen über die elektromagne-\ntigten Endprodukten ein neues Produ~ erstellt oder                        tische Verträglichkeit entspricht;\nein Produkt verändert, umbaut oder anpaßt;                            10. ist benannte Stelle die Stelle, die EG-Baumuster-\nbescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 4 über die\nEinhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Die\nStelle muß die in Anhang I angegebenen Voraus-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des\nRates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der             setzungen erfüllen, von der nach § 6 zuständigen\nMitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG         Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle\n. Nr. ~ 139 S. 19), der Richtlinie 92/31 /EWG des Rates vom 28. April 1992     eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nzur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträg-        eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nlichkeit (ABI. EG Nr. L 126 S. 11 ), der Artikel 5 und 14 der Richtlinie     den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und\n93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie            der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 220       sowie den anderen Mitgliedstaaten und Vertrags-\nS. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91 /263/EWG des Rates     staaten durch den betreffenden Mitgliedstaat oder\nvom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-      Vertragsstaat benannt sein;\nstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der\ngegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1, 5)  11. sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betrei-\nund des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom\n29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich\nben von Funkanlagen oder Funknetzen Frequenzen\nSatellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1, 5).                           zugeteilt sind;","1120                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n12. sind Sendefunkgeräte Funkgeräte, deren Sender               müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren\neinschließlich der Zusatzeinrichtungen Funkwellen         Beseitigung getroffen werden. Die vom Bundesamt für\nfür den Furu<verkehr bestimmter Funkdienste und           Post und Telekommunikation nach § 7 Abs. 4 angeord-\nFunkanwendungen aussenden.                               neten Maßnahmen sind zu befolgen.\n§3\nZweiter Abschnitt\nInverkehrbringen und Betreiben von Geräten\nSchutzanforderungen, Konformitätsnachweis\n(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte dürfen nur\ndann in den Verkehr gebracht werden, wenn                                                   §4\n1. sie bei fachgerechter Installierung und angemessener                            Schutzanforderungen\nWartung sowie zweckgerechter Verwendung den\nSchutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 entsprechen,             (1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so\nbeschaffen sein, daß\n2. ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen\ndurch                                                      1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit\nbegrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb\na) den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten nach            von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 4 oder            sonstigen Geräten möglich ist,\nb) eine zuständige Stelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2           2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elek-\nzweiter Halbsatz oder durch eine benannte Stelle           tromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1                                     bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.\nbescheinigt ist und                                        Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III\n3. die Geräte, ihre Verpackung oder ihre Begleitpapiere         wiedergeg·eben.\nnach§ q_Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4       (2) Das Einhalten der in Absatz 1 beschriebenen Forde-\nSatz 2 gekennzeichnet sind.                                rungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen\n(2) Geräte, die den Schutzanforderungen nicht für alle      1. mit den einschlägigen harmonisierten europäischen\nin den einschlägigen Normen benannten elektromagne-                 Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro-\ntischen Umgebungsbedingungen entsprechen, dürfen nur                päischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese ,\ndann in den Verkehr gebracht werden, wenn                           Nom1en werden in DIN VDE Normen umgesetzt und\n1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und               ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministeriums\nfür Post und Telekommunikation veröffentlicht; oder\n2. ihnen Informationen über die für den Betrieb zu be-\nachtenden Einschränkungen beigefügt sind. Soweit           2. mit einschlägigen nationalen Normen der Mitglied-\ndie angewandten Normen mehrere Grenzwertklassen                staaten der Europäischen Union oder anderer Ver-\nenthalten, ist in den Informationen die vom Hersteller         tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nberücksichtigte Klasse anzugeben.                              Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmo-\nnisierten europäischen Normen bestehen. Voraus-\n(3) Nur Geräte, di_e in Übereinstimmung mit Absatz 1 in         setzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden\nden Verkehr gebracht worden sind, dürfen vorbehaltlich              Normen nach dem in Artikel 7 der EMV-Richtlinie vor-\nder Absätze 4 und 5 von jedermann betrieben werden.                 gesehenen Verfahren. Die Fundstellen der Normen\nVerursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen               werden im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post\noder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen            und Telekommunikation und im Amtsblatt der Euro-\nbeeinträchtigt, sind die vom Bundesamt für Post und                 päischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nTelekommunikation nach§ 7 Abs. 4 angeordneten Maß-\n(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2\nnahmen zu befolgen.\ngenannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt\n(4) Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend   hat oder für die keine Normen vorhanden sind, werden\nentstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des               die in Absatz 1 genannten Schutzanforderungen als ein-\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation               gehalten betrachtet, wenn die Übereinstimmung mit\noder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation             diesen Schu~anforderungen durch die in § 5 Abs. 2\nbetrieben werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn            Satz 2 genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle\nkeine elektromagnetischen Störungen zu erwarten sind.           bestätigt wird.\nDie Einschränkung nach Satz 1 gilt nicht in bezug auf die\n§5\nStörfestigkeit.\nBescheinigung der Einhaltung der Schutz-\n(5) Unberührt bleiben Vorschriften, die an das Inverkehr-\nanforderungen und Kennzeichnung der Geräte\nbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten andere\nAnforderungen als die der elektromagnetischen Verträg-             (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4\nlichkeit nach diesem Gesetz stellen.                           Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist\n(6) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller,         1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften\nihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte auf eigene            dieses Gesetzes vom Hersteller oder von seinem in\nVerantwortung aufstellen und vorführen, die den Schutz-            einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nanforderungen nach§ 4 Abs. 1 noch nicht entsprechen.               einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nDie im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben                  den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen\ndie Geräte mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Ver-              Bevollmächtigten durch eine EG-Konformitätserklä-\nursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen,                rung nach Anhang II zu bescheinigen und","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995                              1121\n2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat     über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-        der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG\nraum niedergelassenen Bevollmächtigten die CE-         Nr. L 128 S. 1) oder von der Richtlinie 93/97/EWG des\nKennzeichnung nach Anhang II auf dem Gerät oder,        Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie\nwenn dies insbesondere wegen zu geringer Größe          91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG\nnicht möglich ist, auf der Verpackung, der Gebrauchs-   Nr. L 290 S. 1) erfaßt werden.\nanweisung oder dem Garantieschein anzubringen; in          (5) Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen\nVerbindung mit dieser Kennzeichnung oder in den         Laboratorien, Werkstätten und Räumen hergestellt, An-\nBegleitpapieren ist auch der Aussteller der Konfor-\nlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden,\nmitätserklärung oder, wenn dieser nicht in einem       und Netze bedürfen keiner Bescheinigung einer zustän-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem         digen Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, keiner EG-Baumuster-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nbescheinigung, keiner. EG-Konformitätserklärung nach\nEuropäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, der    Anhang II und keiner CE-Kennzeichnung. Dies gilt auch für\nImporteur anzugeben.                                    Bausätze, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne\nVerantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitätserklä-     des § 1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. Geräte, die\nrung nach Anhang II sowie das Anbringen der CE-Kenn-        ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiter-\nzeichnung ist in jedem Fall derjenige, der das Gerät in     verarbeitung durch Industrie, Handwerk oder sonstige auf\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem       dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fach-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-          kundige Betriebe hergestellt und bereitgehalten werden,\npäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt.             brauchen weder die Schutzanforderungen gemäß § 4\n(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4     Abs. 1 einzuhalten noch bedürfen sie einer Bescheinigung\nAbs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise an-        einer zuständigen Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, einer EG-\ngewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind,       Baumusterbescheinigung, einer EG-Konformitätserklä-\nhat derjenige, der die Geräte in den Verkehr bringt, für    rung nach Anhang II oder einer CE-Kennzeichnung, vor-\ndas Bundesamt für Post und Telekommunikation vom            ausgesetzt, es handelt sich dabei nicht um selbständig\nZeitpunkt des lnverkehrbringens an eine technische          betreibbare Geräte. Ersatzteile sind so zu gestalten, daß\nDokumentation aufzubewahren. Darin ist das Gerät zu         sie bei sachgerechtem Einbau keine elektromagnetischen\nbeschreiben und sind die Maßnahmen zur Gewährleistung       Störungen verursachen. Satz 3 gilt nicht für serienmäßig\nder Übereinstimmung mit den in § 4 Abs. 1 genannten         vorbereitete Baukästen oder Bauteilezusammenstellun-\nSchutzanforderungen darzulegen; ferner muß die techni-      gen zur Selbstmontage, Baugruppen und Geräteteile, die\nsche Dokumentation einen technischen Bericht oder eine      allgemein erhältlich sind.\nBescheinigung enthalten, mit denen die Einhaltung der          (6) Für betriebsfertige Geräte im Sinne des Absatzes 5\nSchutzanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 bestätigt wird.        Satz 1 sind die in § 4 Abs. 1 bestimmten Schutzanforde-\nDer technische Bericht darf nur von einer zuständigen       rungen einzuhalten. Bei der Geräteentwicklung, Erpro-\nStelle im Sinne des § 2 Nr. 8 anerkannt oder ausgefertigt,  bung und Installation sind Vorkehrungen zu treffen, um\ndie Bescheinigung nur von einer solchen Stelle aus-         elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden. Die\ngefertigt sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung      vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach\n„Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des        § 7 angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen.\n§ 5 Abs. 2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der EMV-\n(7) Die Geräte, ihre Verpackungen und Begleitpapiere\nRichtlinie\" tragen. Die Übereinstimmung der Geräte mit\ndürfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden,\ndem in der technischen Dokumentation beschriebenen\nwenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nGerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist\nvorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich\nvom Hersteller oder von seinem in einem Mitgliedstaat\nder Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeich-\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nnung irregeführt werden könnten, dürfen nicht angebracht\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nwerden. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät,\nschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten durch\nder Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem\neine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II zu be-\nGarantieschein angebracht werden, sofern sie die Sicht-\nscheinigen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\nbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht\nzu kennzeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\nbeeinträchtigt.\n(3) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die\ntechnische Dokumentation nach Absatz 2 ist von dem-\njenigen, der die Geräte in den Verkehr gebracht hat, für                         Dritter Abschnitt\ndas Bundesamt für Post und Telekommunikation während\nAufgaben und Befugnisse\neines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Inverkehr-\nbringen aufzubewahren.\n(4) Für das Inverkehrbringen und Betreiben eines Sen-                                  §6\ndefunkgerätes im Sinne des § 2 Nr. 12 ist die EG-Bau-                    Aufgaben und Zuständigkeiten\nmusterbescheinigung einer benannten Stelle einzuholen.\nDie Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kenn-           Das Bundesamt für Post und Telekommunikation führt\nzeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1       dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes\nund 2 gelten nicht für Sendefunkgeräte, die ausschließlich  bestimmt ist. Das Bundesamt für Post und Telekommu-\nfür Funkamateure im Sinne des § 1 Abs. 2 hergestellt und    nikation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:\nbestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Geräte, die von der    1. in den Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der\nRichtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur          Anforderungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen;","1122                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere        des § 2 Nr. 10 haben unverzüglich dem Bundesamt\nbei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen       für Post und Telekommunikation auf Verlangen die zur\nin Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;     Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu\n3. Einzelaufgaben auf Grund der EMV-Richtlinie und ande-       erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die\nrer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische    nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche\nVerträglichkeit gegenüber der Kommission der Euro-        Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder\npäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der       einen im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nEuropäischen Union und den anderen Vertragsstaaten        bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-          Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nraum wahrzunehmen.                                        Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(2) Die Beauftragten des Bundesamtes für Post und\n§7                               Telekommunikation dürfen Betriebsgrundstücke, Be-\nBefugnisse des                          triebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in\nBundesamtes für Post und Telekommunikation               denen Geräte hergestellt, zum Zwecke des lnverkehr-\nbringens gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben\n(1) Entspricht ein Gerät nicht den CE-Kennzeichnungs-       werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten\nbestimmungen nach § 5, so trifft das Bundesamt für Post        betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, insbeson-\nund Telekommunikation alle erforderlichen Maßnahmen,           dere hierzu betreiben lassen und vorübergehend zu\num das Inverkehrbringen oder das Betreiben dieses              Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1\nGerätes zu verhindern oder zu beschränken.                     Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1\n(2) Stellt das Bundesamt für Post und Telekommunika-        zu dulden.\ntion fest, daß ein mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehenes Gerät nicht den in § 4                                         §9\nAbs. 1 genannten Schutzanforderungen entspricht, so                                 Gebührenregelung\nerläßt es die erforderlichen Anordnungen, um diesen\nMangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu ver-              (1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nhindern. Soweit der Mangel nicht behoben wird, trifft das      erhebt für folgende Amtshandlungen Kosten (Gebühren\nBundesamt für Post und Telekommunikation alle erforder-        und Auslagen):\nliehen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des be-              1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 6\ntreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder             Nr. 1 gegenüber demjenigen, der das Gerät in den\nrückgängig zu machen oder seinen freien Verkehr ein-               Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in\nzuschränken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach                    § 4 oder § 5 bestimmten Anforderungen vorliegt,\nden Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem          2. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 gegenüber\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                 demjenigen, der ein Gerät in den Verkehr gebracht hat,\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmäch-              wenn ein Verstoß gegen die in § 4 oder§ 5 bestimmten\ntigten oder den Importeur gerichtet werden.                        Anforderungen vorliegt,\n(3) stellt das Bundesamt für Post und Telekommu- 3. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern\nnikation fest, daß auf einem Gerät, seiner Verpackung,             bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die\nder Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine                schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 3\nKennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich         betrieben werden,\nder Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeich- 4. Entscheidungen über Einzelgenehmigungen nach § 3\nnung irregeführt werden könnten, so trifft es alle erfor-          Abs. 4 gegenüber dem jeweiligen Antragsteller.\nderlichen Maßnahmen, um das Anbringen einer solchen               (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-\nKennzeichnung zu unterbinden.                                . nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n(4) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die ein-\nbefugt,                                                        zeinen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu\n1. zur Behebung bestehender oder voraussehbarer bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmenbeträge\nSchwierigkeiten im Zusammenhang mit der elektro- vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,\nmagnetischen Verträglichkeit an einem speziellen Ort, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal-\nund Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden\n2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der\noder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwen- wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für\ndeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten                     den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt\nbesondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes werden.\nfestzulegen und anzuordnen oder alle erforderlichen Maß-\nnahmen zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu                                         §10\nbeschränken oder zu verhindern.                                                      Beitragsregelung\n(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten\n§8\n1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Ver-\nAuskunfts- und Beteiligungspflicht\nträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien\n(1) Diejenigen, die Geräte in den Verkehr bringen, aus-         Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 6 Nr. 2,\nstellen oder betreiben, sowie die zuständigen Stellen im           soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 9\nSinne des § 2 Nr. 8 und die benannten Stellen im Sinne             Abs. 1 Nr. 3 erfüllt ist,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995                            1123\n2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 6 Nr. 1, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand    Absatzes 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hundert-\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,          ·             tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer\neine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben       Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Be-        werden.\nhörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und            (3) Geräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach\ndiejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungs-        Absatz 1 Nr. 1 und 5 bezieht, können eingezogen werden.\naufwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe            (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 ·Nr. 1\nübersteigen würde.                                             des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\n(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-           amt für Post und Telekommunikation.\nnikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates den Kreis der Beitrags-\npflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Bei-                         Sechster Abschnitt\ntragserhebung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu\nbemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene                   Übergangs- und Schlußbestimmungen\nPersonal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am\nGesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen                                          §13\nunter den Senderbetreibem zugeordnet. Innerhalb der                            Übergangsvorschriften\nGruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags zu gleichen\nTeilen nach der Frequenznutzung, dem Anteil am                   (1) Bis zum 31. Dezember 1995 dürfen auch Geräte, die\nStörungsaufkommen und dem Teilnehmerpotential.                den am 30. Juni 1992 bestehenden deutschen Normen\nund Vorschriften oder den als gleichwertig anerkannten\nausländischen Normen und Vorschriften genügen, sowohl\nVierter Abschnitt                       in den Verkehr gebracht als auch in Betrieb genommen\nwerden. In Satz 1 genannte Geräte, die bis zum 31. De-\nErmächtigung zur                         zember 1995 in den Verkehr gebracht, aber noch nicht\nAnpassung der Rechtsvorschriften                  in Betrieb genommen worden sind, dürfen nach dem\n31. Dezember 1995 in Betrieb genommen werden. Geräte,\n§ 11                            die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. Novem-\nDas Bundesministerium für Post und Telekommunika-          ber 1992 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in\ntion wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der         Betrieb genommen werden. In den Sätzen 1 bis 3 genann-\nRichtlinie 89/336/EWG nach Maßgabe der jeweiligen             te Geräte dürfen unbefristet weiter betrieben werden; ver-\nBeschlüsse der Europäischen Gemeinschaften durch              ursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen\nRechtsverordnung in Kraft zu setzen.                          oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen\nbeeinträchtigt, so gilt § 7 Abs. 4. § 3 Abs. 5 bleibt\nunberührt.\nFünfter Abschnitt                          (2) Bis zum 1. Januar 1997 dürfen Geräte auch dann in\nBußgeldvorschriften                       den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden,\nwenn abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 anstelle der CE-\nKennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 2 die\n§12\nÜbergangsbestimmungen zur CE-Kennzeichnung nach\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     Anhang II Nr. 3 angewendet wurden.\nlässig\n1 . entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in den Verkehr bringt,                                  §14\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 ein Gerät ohne die vor-                      Außerkrafttreten von Vorschriften\ngeschriebenen Informationen in den Verkehr bringt,           Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten\n3. ein Gerät ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 1          in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nbetreibt,                                                 mer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. Juni\n4. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 ein ausgestelltes Gerät         1989 (BGBI. 1 S. 1026), und das Durchführungsgesetz\nnicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht,          EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1\n5. entgegen § 5 Abs. 7 ein Gerät, die Verpackung oder ein     S. 1180), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des\nBegleitpapier kennzeichnet oder                           Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), treten mit\nAblauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.\n6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\noder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht                                   §15\nduldet.                                                                          (Inkrafttreten)","1124                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnhangl\nVoraussetzungen, die bei der Bewertung\nder zuständigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen\nDie von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:\n1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;\n2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;\n3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die\ndirekt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung\nder Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungs-\ntätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;\n4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;\n5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom\nStaat getragen wird.                                                                                               ·\nDie Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig\nüberprüft.\nAnhang II\n1. EG-Konformitätserklärung\nDie EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:\ndie Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;\ndie Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenen-\nfalls untemehmensinteme Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der\nEMV-Richtlinie sichergestellt wird;\ndie Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen\nkann;\ngegebenenfalls die Fundstelle der von einer benannten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung.\n2. CE-Kennzeichnung\nDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE\" mit folgendem Schriftbild:\n...............\n.....\n..... .............           ........        .\n..... ....... . .... ......\n.......\n·-.....                                . .....\n......\nr\n.............\n••••-·•\n.............\n•••\n......\n.......        ..    ......\n.....\n... •, ••••\n....  .. .\n..............\n············\"\n..............                           ..   ..\n..\n,. . .. .\n.....\n. ....\n.....    .\n.\n............\n..............\n..............            .......\n__ .., ___\n..\n........\n..      ..   ..\n····            ...............\n.... ..........\n................................\n······••r.•••'-\n,\n.        .....          ~-·····\n,\n.... .....\n• l.\n,\n.......\n........\n••••••\n... •~ .••••\n.. .......... .\n-\n~\n:.111 ••••••\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster\nergebenden Proportionen eingehalten werden.\nFalls Geräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die\nCE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser\nGeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.\nSteht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der\nanzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmun-\ngen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den\nGeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien\nentsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.\nDie verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt\nfünf Millimeter.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995                         1125\n3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeichnung\n-  Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das\nZeichen angebracht wurde.\n-\nCE:\nDieses Zeichen ist gegebenenfalls durch die Kennummer der benannten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumuster-\nbescheinigung ausgestellt hat.\n-  Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, so weist die Verwendung der\nCE-Kennzeichnung auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien\nhin.\nAnhang III\nErläuterndes Verz~ichnis\nder wesentlichen· Schutzanforderungen\nDer Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der\nBetrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:\na) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,\nb) Industrieausrüstungen,\nc) mobile Funkgeräte,\nd) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,\ne) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,\nf) informationstechnische Geräte,\ng) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,\nh) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,\ni) elektronische Unterrichtsgeräte,\nj) Telekommunikationsnetze und -geräte,\nk) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,\n1) Leuchten und Leuchtstofflampen.\nDie - insbesondere unter den Buchstaben a bis I genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem\nnormalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berück-\nsichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes\ngenannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.\nDie für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten\nGebrauchsanweisung enthalten sein."]}