{"id":"bgbl1-1995-47-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":47,"date":"1995-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_47.pdf#page=2","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (1. EMVGÄndG)","law_date":"1995-08-30T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1114                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil        1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\n(1. EMVGÄndG)*)\nVom 30. August 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                         aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „sie\" die\nDas Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit                                Wörter „bei fachgerechter Installierung und\nvon Geräten vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1864)                                       angemessener Wartung sowie zweckgerech-\nwird wie folgt geändert:                                                                 ter Verwendung\" eingefügt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                        ,,gemeldete\" durch das Wort „benannte\"\nersetzt.\na) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „und 3\" ge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „ausstellt\" durch die\nstrichen.\nWörter „anerkennt oder ausfertigt\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ Abs. 1\" durch\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften\"\ndie Angabe „Abs. 4\" ersetzt.\ndurch die Wörter „Union oder eines anderen\nVertragsstaates des Abkommens über den                         c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.                            ministers\" durch das Wort „Bundesministeriums\"\nersetzt.\nb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1\" durch\naa) Die Wörter „der Kommission und den anderen\ndie Angabe „Abs. 4\" ersetzt.\nMitgliedstaaten von einer zuständigen Be-\nhörde\" werden gestrichen.\n3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Das Wort „gemeldete\" wird durch das Wort\n,,benannte\" ersetzt.                                           a) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Bundes-\nministers\" durch das Wort „Bundesministeriums\"\ncc) Nach dem Wort „Stelle\" wird die Angabe „im\nersetzt.\nSinne der Nummer 1O\" eingefügt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\n„2. mit einschlägigen nationalen Normen der\naa) In Satz 1 wird das Wort „gemeldete\" durch\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder\ndas Wort „benannte\" ersetzt.\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                             über den Europäischen Wirtschaftsraum für\n„Die Stelle muß die in Anhang I angegebenen                              Bereiche, in denen keine harmonisierten euro-\nVoraussetzungen erfüllen, von der nach § 6                               päischen Normen bestehen. Voraussetzung\nzuständigen Behörde oder einer anderen da-                               dafür ist die Anerkennung der betreffenden\nzu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates                             Normen nach dem in Artikel 7 der EMV-Richt-\nder Europäischen Union oder eines anderen                                linie vorgesehenen Verfahren. Die Fundstellen\nVertragsstaates des Abkommens über den                                   der Normen werden im Amtsblatt des Bun-\nEuropäischen Wirtschaftsraum anerkannt und                                desministeriums für Post und Telekommu-\nder Kommission der Europäischen Gemein-                                   nikation und im Amtsblatt der Europäischen\nschaften sowie den anderen Mitgliedstaaten                                Gemeinschaften veröffentlicht.\"\nund Vertragsstaaten durch den betreffenden\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat benannt                    4. § 5 wird wie folgt geändert:\nsein;\".                                                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 5 und 14 der Richt-               § 4 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist\nlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richt-\nlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-           1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vor-\nstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 220               schriften dieses Gesetzes vom Hersteller oder\nS. 1, 7, 22) und des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des\nRates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG\nvon seinem in einem Mitgliedstaat der Euro-\nhinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1, 5).                      päischen Union oder einem anderen Vertrags-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995                               1115\nstaat des Abkommens über den Europäischen                       der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom\nWirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmäch-                    29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie\ntigten durch eine EG-Konformitätserklärung                      91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanla-\nnach Anhang II zu bescheinigen und                              gen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) erfaßt werden.\"\n2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitglied-          d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nstaat der Europäischen Union oder einem                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „EG-Konformitäts-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über                        bescheinigung und Kennzeichnung\" durch die\nden Europäischen Wirtschaftsraum nieder-                        Wörter „Bescheinigung einer zuständigen\ngelassenen Bevollmächtigten die CE-Kenn-                         Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, keiner EG-Bau-\nzeichnung nach Anhang II auf dem Gerät oder,                    musterbescheinigung, keiner EG-Konformi-\nwenn dies insbesondere wegen zu geringer                       tätserklärung nach Anhang II und keiner CE-\nGröße nicht möglich ist, auf der Verpackung,                     Kennzeichnung\" ersetzt.\nder Gebrauchsanweisung oder dem Garantie-\nschein anzubringen; in Verbindung mit dieser              bb) In Satz 3 werden die Wörter „EG-Konformitäts-\nKennzeichnung oder in den Begleitpapieren ist                   bescheinigung und Kennzeichnung\" durch die\nauch der Aussteller der Konformitätserklärung                   Wörter „Bescheinigung einer zuständigen\noder, wenn dieser nicht in einem Mitgliedstaat                  Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, einer EG-Bau-\nder Europäischen Union oder einem anderen                       musterbescheinigung, einer EG-Konformitäts-\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                      erklärung nach Anhang II oder einer CE-Kenn-\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist,                    zeichnung\" ersetzt.\nder Importeur anzugeben.                                  cc) In Satz 5 wird das Wort „Bauteilzusammen-\nVerantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitäts-                 stellungen\" durch das Wort „Bauteilezusam-\nerklärung nach Anhang II sowie das Anbringen der                   menstellungen\" ersetzt.\nCE-Kennzeichnung ist in jedem Fall derjenige, der        e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndas Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem EG-Kon-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                       formitätszeichen gekennzeichnet\" durch die\nraum in den Verkehr bringt.\"                                       Wörter „der CE-Kennzeichnung versehen\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsicht-\n„Der technische Bericht darf nur von einer                    lich der Bedeutung und des Schriftbildes der\nzuständigen Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8                     CE-Kennzeichnung irregeführt werden könn-\nanerkannt oder ausgefertigt, die Bescheini-                   ten, dürfen nicht angebracht werden. Jede\ngung nur von einer solchen Stelle ausgefertigt                andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät,\nsein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung                  der Verpackung, der Gebrauchsanweisung\n„Bescheinigung einer zuständigen Stelle im                    oder dem Garantieschein angebracht werden,\nSinne des § 5 Abs. 2 EMVG bzw. des                            sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der\nArtikels 10 Abs. 2 der EMV-Richtlinie\" tragen.\"               CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.\"\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften\"\ndurch die Wörter „Union oder einem anderen       5. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nVertragsstaat des Abkommens über den                a) In Nummer 1 wird das Wort „Schutzanforderun-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.                 gen\" durch die Angabe „Anforderungen nach den\ncc) In Satz 5 erster Halbsatz wird nach der                 §§ 4 und 5\" ersetzt.\nAngabe „Absatz 1\" die Angabe „Satz 1\" ein-          b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kommis-\ngefügt.                                                sion\" die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           ten\" eingefügt und das Wort „Gemeinschaften\"\ndurch die Wörter „Union und den anderen Ver-\naa) In Satz 1 wird das Wort „gemeldeten\" durch\ntragsstaaten des Abkommens über den Euro-\ndas Wort „benannten\" ersetzt.\npäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.\nbb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze\nersetzt:                                         6. § 7 wird wie folgt geändert:\n„Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2        a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anforderungen nach\nzu kennzeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzu-             § 4 oder§ 5\" durch die Angabe „CE-Kennzeich-\nwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für             nungsbestimmungen nach § 5\" ersetzt.\nSendefunkgeräte, die ausschließlich für Funk-\namateure im Sinne des § 1 Abs. 2 hergestellt        b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Geräte,         ,,(2) Stellt das Bundesamt für Post und Tele-\ndie von der Richtlinie 91/263/EWG des Rates            kommunikation fest, daß ein mit einer CE-Kenn-\nvom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-         zeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehenes\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele-            Gerät nicht den in § 4 Abs. 1 genannten Schutz-\nkommunikationsendeinrichtungen einschließ-             anforderungen entspricht, so erläßt es die erfor-\nlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer               derlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu\nKonformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) oder von          beheben und einen weiteren Verstoß zu ver-","1116                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nhindern. Soweit der Mangel nicht behoben wird,             genannte Geräte dürfen unbefristet weiter betrieben\ntrifft das Bundesamt für Post und Telekommuni-             werden; verursachen solche Geräte elektromagne-\nkation alle erforderlichen Maßnahmen, um das               tische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektro-\nInverkehrbringen des betreffenden Gerätes ein-             magnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 7\nzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu             Abs. 4. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nmachen oder seinen freien Verkehr einzuschrän-                (2) Bis zum 1. Januar 1997 dürfen Geräte auch\nken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach                    dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genom-\nden Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller,            men werden, wenn abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3\nseinen in einem Mitgliedstaat der Europäischen             anstelle der CE-Kennzeichnungsbestimmungen nach\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des                 Anhang II Nr. 2 die Übergangsbestimmungen zur\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-               CE-Kennzeichnung nach Anhang II Nr. 3 angewendet\nraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder                wurden.\"\nden Importeur gerichtet werden.\"\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:        12. § 14 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n\"(3) Stellt das Bundesamt für Post und Tele-\nkommunikation fest, daß auf einem Gerät, seiner        13. Anhang I wird wie folgt geändert:\nVerpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem\nGarantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist,           a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu meldenden\ndurch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des            Stellen)\" durch die Wörter \"und der zu benennen-\nSchriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt                 den Stellen\" ersetzt.\nwerden könnten, so trifft es alle erforderlichen           b) In Satz 1 wird das Wort \"Gemeinschaften\" durch\nMaßnahmen, um das Anbringen einer solchen                      die Wörter „Union oder den anderen Vertrags-\nKennzeichnung zu unterbinden.\"                                 staaten des Abkommens über den Europäischen\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; ihm werden                Wirtschaftsraum\" ersetzt.\nnach dem Wort \"anzuordnen\" die Wörter \"oder alle\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das            14. Anhang II wird wie folgt geändert:\nBetreiben eines Gerätes zu beschränken oder zu             a) In Nummer 1 letzter Spiegelstrich wird das\nverhindern\" angefügt.                                          Wort „gemeldeten\" durch das Wort „benannten\"\nersetzt.\n7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort \"gemeldeten\" durch          b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\ndas Wort „benannten\" ersetzt.                                      gefügt:\n\"2. CE-Kennzeichnung\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buch-\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „und 2\" durch                     staben „CE\" mit folgendem Schriftbild:\ndie Angabe „bis 3\" ersetzt.\n..............\n.........               . .. ........\n... .    . ........\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der\n....\n.......\n........ .........\n.....\n... .\n.\n. .... .......      ....\n......    ....\n••••••        r         •\nBundesminister'' durch die Wörter \"Das Bundes-                             ,,\n.   ......\n.......\n...... ........         .\n.\n.           -····\n.... ·-----··\n-----··..  ....\n....\nI,' ••\nministerium\" ersetzt.\n.......\n.... .. ........ .....  .\n.\n. ..•.. .......\n......   .....\n...\n9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\n.\n.... ...........\n..... .\n...      .....\n- ... .\n. ..        .....   ....\n,\n....\nminister\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\"\nersetzt.\n.. ........... ..\n.............                               ....\n- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-\n10. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister\"                         Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" ersetzt.                      abgebildeten Raster ergebenden Proportionen\neingehalten werden.\n11. § 13 wird wie folgt gefaßt:                                         - Falls Geräte auch von anderen Richtlinien\nerfaßt werden, die andere Aspekte behandeln\n\"§ 13                                       und in denen die CE-Kennzeichnung vor-\nÜbergangsvorschriften                                gesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung\n(1) Bis zum 31. Dezember 1995 dürfen auch Geräte,                   angegeben, daß auch von der Konformität\ndie den am 30. Juni 1992 bestehenden deutschen                         dieser Geräte mit den Bestimmungen dieser\nNormen und Vorschriften oder den als gleichwertig                      anderen Richtlinien auszugehen ist.\nanerkannten ausländischen Normen und Vorschriften                    - Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser\ngenügen, sowohl in den Verkehr gebracht als auch                       Richtlinien dem Hersteller während einer Über-\nin Betrieb genommen werden. In Satz 1 genannte                         gangszeit die Wahl der anzuwendenden Rege-\nGeräte, die bis zum 31. Dezember 1995 in den Ver-                      lung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung\nkehr gebracht, aber noch nicht in Betrieb genommen                     lediglich die Konformität mit den Bestimmun-\nworden sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1995 in                      gen der vom Hersteller angewandten Richt-\nBetrieb genommen werden. Geräte, die vor dem                           linien angezeigt. In diesem Fall müssen die\nInkrafttreten dieses Gesetzes am 13. November 1992                     gemäß diesen Richtlinien den Geräten bei-\nbetrieben werden durften, dürfen unbefristet in                        liegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitun-\nBetrieb genommen werden. In den Sätzen 1 bis, 3                       gen die Nummern der jeweils angewandten","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995                              1117\nRichtlinien entsprechend ihrer Veröffentli-                dd) Im letzten Spiegelstrich werden die Wörter\nchung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-                     ,,das EG-Konformitätszeichen\" durch die Wör-\nschaften tragen.                                               ter „die CE-Kennzeichnung\" und die Wörter\n„des EG-Zeichens\" durch die Wörter „die\n- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kenn-                     CE-Kennzeichnung\" ersetzt.\nzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die\nMindesthöhe beträgt fünf Millimeter.\"\n· 15. In Anhang III letzter Satz wird das Wort „Bedienungs-\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                     anleitung\" durch das Wort „Gebrauchsanweisung\"\nersetzt.\nd) Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                      Artikel 2\n,,3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeich-       Das Bundesministerium für Post und Telekommu-\nnung\".                                      nikation kann den Wortlaut des Gesetzes über die elektro-\nmagnetische Verträglichkeit von Geräten in der vom\nbb) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n„Das Konformitätszeichen\" durch die Wörter\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,Die CE-Kennzeichnung\" ersetzt.\ncc) Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter\n„das Kennzeichen\" durch die Wörter „die\nArtikel3\nKennummer\" und das Wort „gemeldeten\"\ndurch das Wort „benannten\" ersetzt.                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. August 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}