{"id":"bgbl1-1995-46-9","kind":"bgbl1","year":1995,"number":46,"date":"1995-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_46.pdf#page=8","order":9,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":1109,"pdf_page":8,"num_pages":17,"content":["1096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang   1995, Teil 1\nAbschnitt 4                                                  Abschnitt 8\nGastställe, Händlerställe und                                  Reinigung und Desinfektion\ngenossenschaftliche Handelsställe\n§16\n§12\nBeförderungsmittel\nGastställe, Händlerställe und genossenschaftliche\nHandelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-        (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-\nten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-         rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse· und Gerät-\nsprechen:                                                     schaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu\ndesinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche be-\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen        standseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh\nBoden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-\naus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt\nreichend beleuchtbar sein.\nentsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und\n2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,          Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und\nKrippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus leicht      Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt\nzu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.     worden sind.\n(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-\nAbschnitt5                            höfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nViehkastrierer                         worden ist, müssen, bevor sie diese verfassen, gereinigt\nund desinfiziert werden.\n§13                                (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne            Seuchengefahranordnen,daß\nTierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer 1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Ein-\nanzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen               richtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel\nSeuche verdächtig sind.                                           versehen werden,\n2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Vieh-\nAbschnitt6                                märkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen\nWanderschafherden                              nach Absatz 2 gelten,\n3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach\n§14                                  jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer              sind.                  ,            ·\nKreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der         (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-\nzuständigen Behörde.                                          wortlich:\n(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde            1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\nunter Angabe der Tierzahl der H&rde und des Treibweges\neinzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn                         2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,\n1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,         3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der\ndaß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die         Verfügungsberechtigte.\nauf eine Seuche schließen lassen, und\n2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-                                     §17\ngegenstehen. Sie kann insbesondere auf bestimmte                      Rächen, Räume und Gerätschaften\nWege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auf-\nlage verbunden werden, daß der Führer der Herde             (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-\nwährend der Wanderung Nachweise über den                  übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,\nGesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat.           Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-\nhöfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die\n(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge       benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammen-\nAufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen         hängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\nund die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der         Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-\nzuständigen Behörde vorzulegen.                               delsställe sind bei Benutzung in regelmäßigen Abständen\n(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden        von höchstens einer Woche zu reinigen und zu des-\nund für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen          infizieren.\ngetrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange             (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                   Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4\nzulassen.\nAbschnitt7\n§18\nViehhandelsunternehmen\nDung, Streumaterial und Abfall\n§15                                 Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei            einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind\nBeginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzu-           unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß\nzeigen.                                                       Tierseuchenerreger abgetötet werden.","- - - - - - - - - - - - --------------\nNr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                            1097\nAbschnitt9                         Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Bin-\nnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur\nUrsprungszeugnisse,                     Schlachtung verbracht werden.\nGesundheitszeugnisse\n(5) Bei Rindern, die aus anderen Mitgliedstaaten ver-\nbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem\n§19\nRecht des Herkunftsmitgliedstaates der Kennzeichnung\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringen-      nach Absatz 1 gleich.\nde Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-\n(6) Verliert ein Rind seine Ohrmarke oder ist die Ohr-\nzeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist\nmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Besitzer\nbestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die\ndes Tieres oder der von ihm Beauftragte das Tier un-\nGesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt\nverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen.\noder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.\n(7) Es ist verboten, Ohrmarken mit der Angabe „DE\"\n(für Deutschland) ohne Genehmigung der zuständigen\nBehörde in den Verkehr zu bringen.\nAbschnitt 10\nKennzeichnung,                                                   §19c\nKontrollbücher, Deckregister                               Kennzeichnung von Schweinen\n(1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Besitzer\n§19a\noder von einem von ihm Beauftragten spätestens mit dem\nKennzeichnungsgebot                     Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der\nzuständigen Behörde oder einer von der zuständigen\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus\nBehörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm\neinem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in\nzugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen.\neinen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt\nwerden, wenn sie entsprechend den §§ 19b bis 19d               (2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer\ngekennzeichnet sind.                                        oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen\nBehörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag und unter\n§19b                            angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen\nKennzeichnung von Rindern                   Bedarfs zugeteilt.\n(3) Die Ohrmarke muß\n(1) Rinder sind im Ursprungsbestand vom Besitzer\noder von einem von ihm Beauftragten vor der Abgabe aus      1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,\ndem Bestand, spätestens jedoch 30 Tage nach der             2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer\nGeburt, nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der           Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-\nzuständigen Behörde oder einer von der zuständigen              gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:\nBehörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm\nzugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen.         a) ,,DE\" (für Deutschland),\n(2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer         b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche\noder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen                   Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder\nBehörde oder der beauftragten Stelle auf Anfrag und unter           der kreisfreien Stadt und\nangemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen             c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte\nBedarfs zugeteilt.                                                  numerische Identifizierung des Betriebes mit nicht\n(3) Die Ohrmarke muß dem Muster der Anlage 1 ent-                mehr als sieben Zeichen.\nsprechen und                                                   (4) § 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. § ·19b Abs. 6\nfindet keine Anwendung bei Schweinen, die unmittelbar\n1.  so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,\nzur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach\n2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer       § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekenn-\nSchrift auf gelbem Grund in Form eines alpha-           zeichnet sind.\nnumerischen Codes von nicht mehr als 14 Zeichen                                     §19d\n(Ohrmarkennummer) Angaben enthalten, die zur Iden-\ntifizierung des Ursprungsbetriebes und des jeweiligen            Kennzeichnung von Schafen und Ziegen\nTieres dienen; hierbei sind                                (1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom\na) die ersten beiden Zeichen des .Codes den Buch-       Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens\nstaben „DE\" (für Deutschland) vorbehalten und      vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer von der\nzuständigen Behörde oder einer von der zuständigen\nb) die numerischen Zeichen so zu vergeben, daß jedes    Behörde beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen\nRind eine in Deutschland einmalige Nummer erhält.  Ohrmarke, die den Anforderungen des§ 19c Abs. 3 ent-\nDie Vergabe der Ohrmarkennummern erfolgt durch          spricht, dauerhaft zu kennzeichnen. § 19b Abs. 4 bis 7 gilt\neine von der zuständigen obersten Landesbehörde         entsprechend.\nbeauftragten Stelle.\n(1 a) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer\n(4) Rinder, die aus Drittländern eingeführt werden,      oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen\nsind spätestens bei dem Einstellen in· den Bestand vom      Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag und unter\nBesitzer oder einem von ihm Beauftragten entsprechend       angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen\ndem Absatz 1 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für           Bedarfs zugeteilt.","1098                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anfor-                                       §22\nderungen durch eine Ohrtätowierung einer anerkannten                           Kastrationskontrollbuch\nZüchtervereinigung erfüllt sind und die betreffende\nZüchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige      Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-\nBehörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu              arzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,\nunterrichten.                                               aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und\nGehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.\n§20\nVieh- und Transportkontrollbücher                                                  §23\n(1) Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh                                       Deckregister\nvermittelt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und\ndie von ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten        Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum\nPferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie           Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister\ndas von ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte         zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:\nGeflügel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch     1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,\nfür Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die\nVieh übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien,         2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und\ndie Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten          gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,\nund abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende           3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,\nAngaben zu entnehmen sein:\n4. Ohrmarkenkennummer oder anderes Kennzeichen,\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift           Alter und Rasse des gedeckten Tieres,\ndes bisherigen Besitzers,\n5. Tag des Deckaktes.\n2. Tag der Abgabe · sowie Name und Anschrift des\nErwerbers,                                                                                §24\n3. folgende Beschreibung der Tiere:                                      Form, Aufbewahrung und Vorlage\na) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,       (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen\nAbzeichen, Markierungen,                             gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Als Vieh-\nkontrollbuch, Transportkontrollbuch und als Deckregister\nb) bei Rindern, Schafen und Ziegen die Ohrmarken-\ndürfen jedoch auch Loseblattdurchschreibesysteme oder\nnummer oder, bei Schafen und Ziegen, die Täto-\nandere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeich-\nwierungsnummer,\nnungen verwendet werden.\nc) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter sowie\ndie Kennzeichnung,                                     (2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter\nWeise vorzunehmen.\nd) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres\nAlter.                                                 (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind ein\nJahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tier-\nSchluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung\ngesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu\ngemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf\nvermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch\nVerlangen vorzulegen.\nist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht\nvorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde\ndarf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.\nAbschnitt 1Oa\n(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-\nbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über                                    Fütterung\ndie jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und\nFahrtziel zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften                                       §24a\nerforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,                             Verfütterungsverbot\nmitzuführen.\n(1) Das Verfüttern von Speise- und Schlachtabfällen an\n§21                            Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann\nDesinfektionskontrollbuch                   Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine zulassen,\nsofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern\nFahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16    einem von der zuständigen Behörde zugelassenen\neine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes       Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das\nFahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei        Tierseuchenerreger abgetötet werden, und Belange der\nsich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen           Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.*)\nsind:\n1. Tag des Transportes,\n1 § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:\n2. Art der beförderten Tiere,                                .Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an\nSchweine genehmigen, sofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem\n3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.               Verfüttern in einer außerhalb eines Betriebes mit Schweinehaltung\ngelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der       zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch\nDesinfektion zu machen.                                      das Tierseuchenerreger abgetötet werden ...","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                            1099\n(1 a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine   3. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die\nnur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-                Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im\nnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von             Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die\nSpeiseabfäJten, für die keine Zulassung zur Verfütterung         Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes         ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei\nerforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.        a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des\n(2) Das Verfüttern von Futtermitteln im Sinne des § 2            bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs\nAbs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die aus Gewebe               anzugeben ist sowie\nwarmblütiger Landsäugetiere bestehen oder solche ent-            b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-\nhalten, an Wiederkäuer ist verboten.                                werbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist.\n(2) § 24 gilt mit der Maßgabe, daß\n1. als Bestandsregister auch loseblattdurchschreibe-\nAbschnitt 1Ob                             systeme oder andere zuverlässig nachprüfbare syste-\nmatische Aufzeichnungen verwendet werden dürfen,\nTierhaltung\n2. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3\n§24b                                Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und\nAnzeige und Betriebsregistrierung               3. im Falle eines automatisiert geführten Bestands-\nregisters auf Verlangen der zuständigen Behörde die\nWer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen zum                  erforderlichen Ausdrucke auf Kosten des Betriebes\nZwecke der Zucht oder der tierischen Produktion halten           vorzulegen sind.\nwill, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit\nder zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der im                                   §24d\nJahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart                                Begleitpapier\nund ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,\nanzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.            (1) Rinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht\nDie zuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe       oder abgegeben oder in einen Bestand oder ei'1e\nunter Erteilung einer Registriemummer in einem Register.     Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie von einem\nBegleitpapier begleitet sind, das\n§24c                            1. der Anlage 2 entspricht und\nBestandsregister                       2. nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 ausgefüllt ist.\nDies gilt nicht für aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte\n(1) Wer eine Tätigkeit nach § 24b Satz 1 ausübt, hat\noder eingeführte Tiere,\nein Bestandsregister zu führen. Dies gilt nicht für Schaf-\nund Ziegenhaltungen mit bis zu drei Mutterschafen oder       1. die in einen Bestand oder\n-ziegen. In das Bestandsregister sind einzutragen            2. die, unter Beachtung des§ 13 Abs. 1 oder des§ 33 der\n1. im Falle einer Rinderhaltung: die im Bestand vorhan-          Binnenmarkt-Ti~rseuchenschutzverordnung, unmittel-\ndenden Tiere unter Berücksichtigung der Geburten             bar in eine Schlachtstätte\nund Todesfälle sowie sonstiger Zu- und Abgänge unter     eingestellt werden.\nAngabe ihres Geburtsdatums und ihrer Ohrmarken-\nnummer, wobei                                               (2) Das Begleitpapier wird dem jeweiligen Tierbesitzer\nauf Antrag von der zuständigen Behörde oder der\na) im Falle einer Kennzeichnung nach § 19b Abs. 4        beauftragten Stelle zugeteilt, und zwar in den Fällen\nSatz 1 oder einer erneuten Kennzeichnung nach        des § 19b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 zusammen mit der\n§ 19b Abs. 6 eine Verbindung zwischen der            Ohrmarke.\nursprünglichen und der neuen Ohrmarkennummer\nherzustellen ist,                                       (3) Vor der Zuteilung hat die zuständige Behörde oder\ndie beauftragte Stelle in das Begleitpapier die jeweilige\nb) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-    Ohrmarkennummer sowie den Namen und die Anschrift\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs          des Tierbesitzers einzutragen. Im Falle des § 19b Abs. 5\nanzugeben ist sowie                                  trägt der Tierbesitzer die Ohrmarkennummer des anderen\nc) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des         Mitgliedstaates selbst in das Begleitpapier ein.\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben           (4) Spätestens vor der Abgabe eines Rindes aus dem\nist;                                                 Bestand hat der Tierbesitzer oder ein von ihm Beauftragter\n2. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor-       die das Tier betreffenden Angaben in das Begleitpapier\nhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und        einzutragen und dieses zu unterschreiben.\nAbgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer,                 (5) Vor jeder Abgabe eines Rindes und der Aushän-\nwobei                                                   digung des Begleitpapieres an den Erwerber ist vom bis-\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des         herigen Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten der\nbisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs       Name und die Anschrift des Erwerbers in das Begleit-\nanzugeben ist sowie                                  papier einzutragen.\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des           (6) Nach der Abgabe eines Rindes zur Schlachtung,\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben        zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder zur\nist;                                                 Ausfuhr in ein Drittland ist das Begleitpapier vom letzten","------------       ---------------------\n1100                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBesitzer des Rindes mindestens bis zum Ablauf des             11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in\nJahres aufzubewahren, das dem Jahr der Abgabe des                   Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die\nRindes folgt.                                                        Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,\n(7) Verliert ein Rind die Ohrmarke oder ist die Ohr-       12. entgegen§ 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder\nmarkennummer unleserlich geworden, so hat der jeweilige              Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht\nBesitzer des Tieres oder ein von diesem Beauftragter die            vorschriftsgemäß behandelt,\nOhrmarkennummer der neu eingezogenen Ohrmarke in\ndem für dieses Tier ausgestellten Begleitpapier zu ver-       12a. entgegen § 19a ein Rind, Schwein, Schaf oder eine\nmerken.                                                             Ziege verbringt, abgibt oder einstellt,\n(8) Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der        12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1, auch in Verbindung\nUnlesbarkeit eines Begleitpapiers teilt die zuständige              mit§ 19c Abs. 4 Satz 1 oder§ 19d Abs. 1 Satz 2,\nBehörde oder die beauftragte Stelle dem jeweiligen                  oder Abs. 6, auch in Verbindung mit § 19c Abs. 4\nBesitzer des betroffenen Rindes auf Antrag, der die                 Satz 1 oder § 19d Abs. 1 Satz 2, § 19c Abs. 1 oder\nOhrmarkennummer des Rindes enthält, ein neues Begleit-              § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Rind, Schwein, Schaf oder\npapier mit dem Aufdruck „Ersatzbegleitpapier\" zu.                   eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nkennzeichnet,\nAbschnitt 11                         12c. ohne Genehmigung nach § 19b Abs. 7 eine Ohr-\nmarke in den Verkehr bringt,\nOrdnungswidrigkeiten\n13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24, auch\n§25                                    in Verbindung mit § 24c Abs. 2, über die Führung,\nForm, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontroll-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                büchern, des Deckregisters oder des Bestands-\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-               registers zuwiderhandelt,\nsätzlich oder fahrlässig\n14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Speise-\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4, § 3\noder Schlachtabfälle oder Tiermehl verfüttert,\nAbs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1,\n§ 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2, § 19b Abs. 3 oder        14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder\n§ 24a Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder             eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3         15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2 nicht, nicht\nAbs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3,              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§ 14Abs. 2 Satz3 oder§ 16Abs. 3                                 erstattet,\nzuwiderhandelt.                                               16. entgegen§ 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2                 nicht führt oder entgegen§ 24c Abs. 1 Satz 3 eine\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nfahrlässig                                                          vornimmt oder\n1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genann-     17. entgegen § 24d Abs. 1 Satz 1 ein Rind verbringt,\nten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforde-            abgibt oder einstellt.\nrungen entsprechen,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen\nViehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\nnicht rechtzeitig anzeigt,                                                     Abschnitt 12\n3. entgegen § 7 Abs. _1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das                          Schlußvorschriften\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\nist,                                                                                §25a\n4. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 ein Tier von                           Übergangsvorschriften\neinem Schlachtviehmarkt, einem Schlachthof oder\neiner Großschlachtstätte abtreibt,                        (1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, Schweine,\nSchafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der\n5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht\ntierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb bis zum\nmacht oder nicht aufbewahrt,\n27. Juli 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies\n6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch           gilt nicht für Betriebe, die bereits nach § 24b dieser\nabgibt oder verwertet,                                 Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung\n7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,                        angezeigt worden sind.\n8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine                  (2) § 19a ist auf Rinder, Schafe und Ziegen und § 24d\nWanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise       ist auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Oktober\ntreibt,                                                1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Ver-\n9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht          ordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung\noder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht         gekennzeichnet sind~\nmitführt oder auf Verfangen nicht vorlegt,\n10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig                                         §26\nanzeigt,                                                                       (Inkrafttreten)","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                             1101\nAnlage1\n(zu § 19b Abs. 3)\nOhrmarke zur Rinderkennzeichnung\n(Vorderseite)\n_)          /--~-\nRaum für mögliche Angabe des\nKfz-Kennzeichens der zuständigen Behörde\noder des Logos der beauftragten Stelle\n( DE 1 789012                              mindestens 7 mm\nminoostens 10 mm 1                          -----+--- Raum für mögliche Angabe eines Strichcodes\n-,\\          34567------J---                      mindestens 7 mm","1102                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage2\n(zu §24d)\nStempel, Unterschrift\nder zuständigen Behörde\noder beauftragten Stelle\nBegleitpapier für Rinder\nAusgebende Stelle\nTierbesitzer (Name, Vorname)                                                           1Betriebsnummer\nAnschrift\n1. Ohrmarkennummer                                                                                   DE\nneue Ohrmarkennummer 1>\n2. Tierdaten\nGeburtsdatum\nGeschlecht          weiblich   D 2)       männlich     02>              Rasse _ _ _ _ _ _ __\n3. Herkunft des Tieres\nIn meinem Betrieb geboren          •  3)\nAus folgendem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht\nOhrmarkennummer des Mitgliedstaates\nAus folgendem anderen Staat (Drittland) eingeführt\nOhrmarkennummer des Drittlandes\nOrt.Datum                                                        Unterschrift des Tierbesitzers\noder seines Beauftragten\n4. Übernehmer des Tieres\nName, Vorname, Anschrift\nOrt, Datum der Übernahme                                                    Unterschrift des Abgebenden\noder seines Beauftragten\n1> Im Falle einer erneuten Kennzeichnung bei Verlust oder Unlesbarkeit.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Ankreuzen, wenn zutreffend.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995            1103\nAnordnung\nzur Übertragung disziplinar-\nrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\nVom ~- Juni 1995\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750) wird angeordnet:\n,.\nDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen\nRuhestandsbeamte werden übertragen\n1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für die\nRuhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser\nBehörde oder der Bundesdruckerei angehörten, und\n2. dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation für\ndie Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand\ndieser Behörde oder dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen\nangehörten.\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die\nAnordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche\nBundespost und die Bundesdruckerei vom 19. Dezember 1967 (BGBI. 1968 1\nS. 57), die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation\nvom 16. Februar 1990 sowie die Anordnung zur Durchführung der Bundes-\ndisziplinarordnung im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost\nvom 5. März 1990 außer Kraft.\nBonn,den26.Juni1995\nBundesministerium\nfür Post und Telekommunikation\nIm Auftrag\nDürig","1104                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung diszlplinarrechtlicher\nBefupnisse Im Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 23. Juli 1995\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. JuH 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird angeordnet:\n,.\nDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen\nRuhestandsbeamte der Deutschen Telekom AG werden den Leiterinnen und\nLeitern der Niederlassungen übertragen, in deren Bereich der Ruhestands-\nbeamte seinen Wohnsitz hat. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der\nfrüheren Deutschen Bundespost TELEKOM.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in\ndas Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung\nder Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nvom 30. Januar 1990 außer Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995             1105\nAnordnung\nzur Übertragung disziplinarrechtlicher\nBefugnisse im Bereich der Deutschen Post AG\nVom 31. Juli 1995\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird angeordnet:\n1.\nDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen\nRuhestandsbeamte der Deutschen Post AG werden den Leiterinnen und Leitern\nder Direktionen übertragen, in deren Bereich der Ruhestandsbeamte seinen\nWohnsitz hat. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen\nBundespost POSTDIENST.\n-II.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft\nin das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durch-\nführung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST vom 8. März 1990 außer Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1995\nDeutsche Post AG\nDer Vorstand\nDr. Ernst","1106                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung diszlplinarrechtlicher\nBefugnisse im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 10. August 1995\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird angeordnet:\n1.\nDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen\nRuhestandsbeamte der Deutschen Postbank AG werden den Leiterinnen und\nLeitern der Niederlassungen übertragen, in deren Bereich der Ruhestands-\nbeamte seinen Wohnsitz hat. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der\nfrüheren Deutschen Bundespost POSTBANK.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft\nin das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durch-\nführung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Bundespost\nPOSTBANK vom 12. Februar 1990 außer Kraft.\nBonn,den10.August1995\nDeutsche Postbank AG\nDer Vorstand\nGünter Schneider","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                                                                           1107\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 25, ausgegeben am 30. August 1995\nTag                                                              Inhalt                                                                                Seite\n15. 8. 95 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 93 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von 1. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz II. Fahrzeugen hinsichtlich des\nAnbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz III. Fahrzeugen\nhinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 93) . . . . . . . . . . . . .                                     675\n18. 8. 95 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei\nden Europäischen Schulen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          676\n13. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       677\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeits-\norganisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         677\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infc;>lge von Schiffbruch . . . .                                       678\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              678\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . . . . .                                 679\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen ...................... :                                                679\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            680\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-\ngung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . •        680\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . •                      681\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes • • . . . . . . . . . • . .                                    681\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . .                      682\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu\nKollektiwerhandlungen • • . . • • . . . • • • . . . . . . . . • • . • • • • • • . • . • . . . • . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . • . . •  682\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit • . • . . . • . . . . . . • . . • • • • • . . . . • • • . . . •                      683\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen..                                                  683\n17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die .9bermäßige Leiden verursachen\noder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . .                                       684\n18. 7. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine über jugend-\npolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  684","1108                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nTag                                                                            I n h alt                                                                              Seite\n18. 7. 95     Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-\nsowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          687\n18. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .            688\n20. 7. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .                                   688\n21. 7. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .                    689\n24. 7. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten\nKinder und Jugendlichen . . . . . . . • . • . • . . • . . . • • . • • . • • • • . • • • . • . • . • . . . . • . • . . • . • • • • • • • • • • .             690\n24. 7. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit • . • .                                                      690\n24. 7. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             691\n24. 7. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . • • .                                            691\n24. 7. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . • • . .          692\n24. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-\norganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-\nnormen..........................................................................                                                                            692\n24. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . • • . . . • • • • . • • • . • . . . • • • . • • • . . • • • • • • • • •                               693\n24. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Arbeitsstatistiken • . • . . • • . • . • • • • • • . • . • . . • • • . . . . . • • . . • . . . • • • • . . • . . . • • . .                693\n25. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . .                                                       694\n25. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-\nlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  694\n25. 7. 95     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kasachischen Investitionsförderungsvertrags . . •                                                         695\n25. 7. 95     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lettischen Abkommens über die Seeschiffahrt • •                                                           695\n27. 7. 95     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . • . . . • . • • • • . • . . • • . • • . • .                                        696\n28. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in\nEuropa • • . . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . • . • • • • . • . • . • • • . • . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . • • • • • . • • • • • • . •  702\n28. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . • . . . . . . . . . . . . . • . .                                                703\n28. 7. 95     Bekanntmachung über den ~eltungsbereich des Abkommens über die Gründung der \"Eurofima\"\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ................•.....•. !                                                              704\nDie ECE-Regelung Nr. 93 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt.\nPreis dlHer Ausgabe ohne Anlegebend: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPreis des Anlagebandes: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7'I'..\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                                        1109\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.            vom)       lnkrafttretens\n8.8.95      Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nHannover)                                                         9633       (162       29.8. 95)         14.9.95\n96-1-2-138\n9.8.95      Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Köln/Bonn)                                                  9634       (162       29. 8. 95)        14.9.95\n96-1-2-147\n10.8.95      Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nDresden)                                                          9634       (162       29. 8. 95)        14.9.95\n96-1-2-112\n10.8.95      Schiffahrtspolizeiliche Al}ordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord über die Anderungen von Schiffsabmessungen\nzur Annahme von Schlepperhilfe beim Durchfahren der Ziegel-\ngrabenbrücke - Strelasund                                         9634       (162       29. 8. 95)          1. 9. 95\nneu: 9511-1-36\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI.EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                 - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite          vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n3. 8. 95     Verordnung (EG) Nr. 1925/95 der Kommission zur Festsetzung des Um-\nfangs, in dem die Lizenzen genehmigt werden können, die im Juli 1995\nfür die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen gemäß den\nzwischen der Gemeinschaft einerseits und den Republiken Estland,\nLettland und Litauen andererseits geschlossenen Abkommen über\nFreihandel und Handelsfragen beantragt wurden                                    L 185/27          4.8.95\n22. 6. 95     Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau/die biologische\nLandwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der I an d w i r t -\nsch aftl ichen Erzeugnisse und Lebensmittel                                      L 186/1           5.8.95\n4. 8. 95     Verordnung (EG) Nr. 1943/95 der Kommission zur Festsetzung der den\nportugiesischen Erzeugern von Roh r e i s im Wirtschaftsjahr 1995/96 zu\ngewährenden Beihilfe                                                            L 186/37           5.8.95\n7. 8. 95     Verordnung (EG) Nr. 1948/95 der Kommission über Sondermaßnahmen\nzur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 974/95 im Sektor O I i v e n ö 1          L 187/4            8.8.95","1110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nABI.EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                               - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite          vom\n7.8.95    Verordn~ ~G) Nr. 1949/95 der Kommission zur Anderung der Ver-\nordnung ( G Nr. 97/95 mit den Durchführu=timmungen zur Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1766192 des Rates hins· tlich des Mindestpreises\nund des den K a rt of f e I erzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags\nsowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur ElnfOhrung einer\nKontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung                  L 187/6            8.8.95\n9.8.95   Verordnung (EG) Nr. 1961 /95 der Kommission zur Anderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der be-\nsonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen\nMeeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vor-\nläuftgen Bedarfsschätzung                                                   L 189/18          10. 8. 95\n9.8.95   Verordnung (EG) Nr. 1962/95 der Kommission zur Festsetzung der tat-\nsächlichen O I i v e n ö I erze u g u n g sowie der einheitlichen Erzeu-\ngungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1993194                               L 189/20          10.8.95\n9.8.95   Verordnung (EG) Nr. 1967/95 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die\nSondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf\nKartoffeln/Erdäpfel                                                         L 189/29          10. 8. 95\n4.8.95   Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates über Maßnahmen zur unentgelt-\nliehen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die\nBevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und\nTadschikistan                                                               L 191/2           12.8.95\n29.6.95    Verordnung (EG) Nr. 1982/95 des Rates über den Abschluß des Proto-\n. kolls zur Festsetzung der Fischereimöglichkeiten und des finan-\nziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik ~ I über\ndie Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 2. ktober\n1994 bis zum 1. Oktober 1996                                                L 193/1\n=)\n16.8.95\n16.8.95    Verordnung (EG) Nr. 1993/95 der Kommission zur Anderung der Verord-\nnung           Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-\nnung (      ) Nr. 1186/90 des Rates zur Erweiterung des Anwendungsbe-\nreichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlacht-\nkOrper ausgewachsener Rinder                                                L194/7            17.8.95\n16.8.95    Verordnung (EG) Nr. 1995/95 der Kommission zur siebten Anderung der\nVerordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des\nSchwein ef leischmarktsin Deutschland                                       L 194/11          17.8.95\nAndere Vorschriften\n3.8.95    Verordnung (EG) Nr. 1924/95 der Kommission mit info8ie des Beitritts\nOsterreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen bergangsmaß-\nnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregetung für die Einfuhr von\n-Bananen                                                                     L 185/24           4.8.95\n3.8.95   Verordnung (EG) Nr. 1936/95 des Rates zur Aufhebung der Verordnung\n(EWG) Nr. 1391/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls\nauf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinig-\nten Staaten von Amerika                                                     L 186/8            5.8.95\n4.8.95   Verordnung {EG) Nr. 1937/95 der Kommission zur Festetzu~ der Höhe\nder Agrarteilbeträ9! und Zusatzzölle, die vom 1. JuH 1995 bis 30. Sep-\ntember 1995 bei        Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93\ndes Rates fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemeinschaft anzu-\nwenden sind                                                                 L 186/11           5.8.95\n4.8.95   Verordnun~ (EG) Nr. 1941195 der Kommission zur Eröffnung der Zollkon-\ntingente für das zweite Halbjahr 1995 für die Einfuhr von lebenden\nRindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und\nHerkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der\nSlowakischen Republik und zur Festlegung der entsprechenden Durch-\nführungsbestimmungen                                                        L 186/26            5.8.95","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                                 1111\nABI.EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                               - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite           vom\n4.8.95  Verordnung (EG) Nr. 1942/95 der Kommsisson mit Durchführungs-\nbestimmungen für dem Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996\nbetreffend die Zollkontingente für Rindfleisch, die in den zwischen den\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik\nPolen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowaki-\nschen Republik, Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossenen\nEuropa-Abkommen vorgesehen sind                                            L 186/30           5.8.95\n8.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1955/95 der Kommission zur Festsetzung von\nDurchschnittswerten !a Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-\nter verderblicher Waren                                                     L 189/1           10.8. 94\n9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1959/95 der Kommission zur Wiedererhebung der\nZölle für Waren der KN-Codes ex 7304, 7305, ex 7306, 31021010 und\n3105 mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien,\nSlowenien und dem Gebiet der ehemaligen Jugoslawischen Republik\nMazedonien, denen Plafonds nach der Verordnung (EG) Nr. 3357/94 des\nRates eingeräumt wurden                                                     L 189/12          10. 8. 95\n9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1960/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-\nmungen zur übergangsweisen Anwendung der für Traubensaft und\n-most geltenden Einfuhrregelung                                             L 189/16          10.8.95\n9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1963/95 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission mit den Durchfül1rungsbestim-\nmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum in\nSpanien und von Mais in Portugal                                            L 189/22          10.8.95\n9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1964/95 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG)\nNr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegen-\nfleischerzeugnissen                                                         L 189/23         10. 8. 95\n10.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1969/95 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 1507/95 betreffend den Sektor Rindfleisch in Abweichung\nvon der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durch-\nführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen\nErzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame\nDurchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vor-\nausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse          L 190/2          11. 8. 95\n10.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1974/95 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-\ndauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dinatrium-\ncarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika                L 191/1          12.8.95\n11.8.95 Verordnung (EG} Nr. 1977/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-\ntung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefro-\nrenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996                L 191/8          12.8.95\n11.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1981/95 der Kommission zur Berichtigung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-\nregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betref-\nfenden Zollkontingente                                                      L 191/21          12.8.95\n24.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1983/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung\nvon Gemeinschaftszollkontiogenten und -ptafonds und zur Einrichtung\neiner gemeinschaftlichen Uberwachung für bestimmte Fische und\nFischereierzeugnisse mit Ursprung in den Färöern sowie zur Einführung\neines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontin-\ngente                                                                       L 192/1          15.8.95\n10.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1984/95 der Kommission zur Einführung eines vor-\nläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform\nmit Ursprung in der Volksrepublik China                                     L 192/14          15.8.95\n14.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1990/95 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 1942/95 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeit-\nraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 betreffend die Zollkontingente\nfür Rindfleisch, die in den zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit-\ngliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn,\nder Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und\nRumänien andererseits geschlossenen Europa-Abkommen vorgesehen\nsind                                                                        L 192/37         15. 8. 95","1112                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechUiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei            Bundeunzelger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                        Postvertrlebestü · Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nABI.EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                    -Ausgabe in deutscher Sprache -\nNrJSeite               vom\nB e r i c h t i g u n g der .Yerordnung (EG) Nr. 836/95 der Kommission\nvom 18. April 1995 zur Anderung des Anhangs der Verordnung (EWG)\nNr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen\nErzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 88 vom 20. 4. 1995)                  L 189/34               10. 8. 95\nBerichtigung der Verordnung {EG) Nr. 1199/95 der Kommission\nvom 29. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung {EWG) Nr. 3719/88 über\ngemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhr-\nlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Anpas-\nsungen zur Anwendung des in der Uruguay-Runde geschlossenen Über-\neinkommens über die Landwirtschaft (ABI. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995)                  L 189/35               10.8. 95\nBerichtigung der Verordnung {EG) Nr. 1600/95 der Kommission vom\n30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für\nMilch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkon-\ntingente (ABI. Nr. L 151 vom 1. 7. 1995)                                             L 188/18                 9.8.95\nBerichtigung der Verordnung {EG) Nr. 1713/95 der Kommission vom\n13. Juli 1995 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse\nbetreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen\nder von der Gemeinschaft mit den Baltischen Staaten geschlossenen\nAbkommen (ABI. Nr. L 163 vom 14.7.1995)                                              L 190/18               11.8.95\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 174 7/95 der Kommission vom\n18. Juli 1995 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen Referenz-\nbeträge und der den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und Rübsen-\nsamen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschußzahlungen\nfür das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABI. Nr. L 169 vom 19. 7. 1995)                     L 185/62                 4.8.95\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1981 /94 des Rates vom\n25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-\ntingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien,\nIsrael, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und den be-\nsetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlänge-\nrung und Anpassung dieser Zollkontingente (ABI. Nr. L 199 vom\n2.8.1994)                                                                           L 191/39               12.8.95\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3116/94 des Rates vom\n12. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur\nEinführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirt-\nschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994)                       L 191/39               12.8.95"]}