{"id":"bgbl1-1995-46-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":46,"date":"1995-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_46.pdf#page=8","order":5,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","page":1109,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang   1995, Teil 1\nAbschnitt 4                                                  Abschnitt 8\nGastställe, Händlerställe und                                  Reinigung und Desinfektion\ngenossenschaftliche Handelsställe\n§16\n§12\nBeförderungsmittel\nGastställe, Händlerställe und genossenschaftliche\nHandelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-        (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-\nten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-         rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse· und Gerät-\nsprechen:                                                     schaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu\ndesinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche be-\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen        standseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh\nBoden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-\naus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt\nreichend beleuchtbar sein.\nentsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und\n2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,          Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und\nKrippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus leicht      Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt\nzu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.     worden sind.\n(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-\nAbschnitt5                            höfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nViehkastrierer                         worden ist, müssen, bevor sie diese verfassen, gereinigt\nund desinfiziert werden.\n§13                                (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne            Seuchengefahranordnen,daß\nTierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer 1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Ein-\nanzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen               richtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel\nSeuche verdächtig sind.                                           versehen werden,\n2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Vieh-\nAbschnitt6                                märkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen\nWanderschafherden                              nach Absatz 2 gelten,\n3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach\n§14                                  jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer              sind.                  ,            ·\nKreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der         (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-\nzuständigen Behörde.                                          wortlich:\n(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde            1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\nunter Angabe der Tierzahl der H&rde und des Treibweges\neinzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn                         2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,\n1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,         3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der\ndaß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die         Verfügungsberechtigte.\nauf eine Seuche schließen lassen, und\n2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-                                     §17\ngegenstehen. Sie kann insbesondere auf bestimmte                      Rächen, Räume und Gerätschaften\nWege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auf-\nlage verbunden werden, daß der Führer der Herde             (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-\nwährend der Wanderung Nachweise über den                  übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,\nGesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat.           Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-\nhöfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die\n(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge       benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammen-\nAufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen         hängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\nund die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der         Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-\nzuständigen Behörde vorzulegen.                               delsställe sind bei Benutzung in regelmäßigen Abständen\n(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden        von höchstens einer Woche zu reinigen und zu des-\nund für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen          infizieren.\ngetrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange             (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                   Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4\nzulassen.\nAbschnitt7\n§18\nViehhandelsunternehmen\nDung, Streumaterial und Abfall\n§15                                 Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei            einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind\nBeginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzu-           unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß\nzeigen.                                                       Tierseuchenerreger abgetötet werden."]}