{"id":"bgbl1-1995-46-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":46,"date":"1995-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_46.pdf#page=5","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Postbank AG","law_date":"1995-08-10T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                                                          1093\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung)\n1nhaltsü berstcht\n§§\nAbschnitt 1:   Viehtransportfahrzeuge .. . .. .. .. • . .. .. . . . .. .. . . .. . .. .                              1\nAbschnitt 2:   Viehladestellen • • • • • • • . . • • . • • • • • . • • . • . . . . . . . . • . . . . . .             2\nAbschnitt 3:   Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vieh-\nhöfe, Schlachthöfe und Großschlachtstätten . . . . . • . . . . . .                                3 bis 11\nUnterabschnitt 1: Einrichtung • • • . . . . . . • . • . • . . • . . • . . . .                     3 bis 5\nUnterabschnitt 2: Betrieb . . • • . • • .. . .. . . . . . . .. . . . . • . . .                    6 bis 11\nAbschnitt 4:   Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-\ndelsställe . . . . • . . • . • • • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12\nAbschnitt 5:   Viehkastrierer . . . . • . . • . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        13\nAbschnitt 6:   Wanderschafherden • . . . . . . . . .. • .. • . . . . . . . . .. . . . . . . . .                    14\nAbschnitt 7:   Viehhandelsuntemehmen • . • • . • • . • • . . . . . . . . . . . .. • . . . .                        15\nAbschnitt 8:   Reinigung und Desinfektion • • • • • • • . • • . • . . . . . . • • • • . . • . .                 16 bis 18\nAbschnitt 9:   Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse . . . . . . . . . . .                                      19\nAbschnitt 10:  Kennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister...........                                           19a bis 24\nAbschnitt 10a: Fütterung . • • • • . • . • . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . .        24a\nAbschnitt 1Ob: Tierhaltung • • . • • . . . • . . . . . . . . • • • . . . . . . . • . . • . . . • . . . . . . 24b bis 24d\nAbschnitt 11:   Ordnungswidrigkeiten . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . • . • •                  25\nAbschnitt 12:   Schlußvorschriften • • • . • . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            25a, 26\nAbschnitt 1                                                                                             Abschnitt2\nViehtransportfahrzeuge                                                                                     Viehladestellen\n§1                                                                                                    /  §2\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beför-                                  (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-\nderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransport-                                ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend\nfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte                            Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, um-\nBehältnisse müssen                                                                  geladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenz-\nuntersuchungsstellen.\n1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu\noder Futter während des Transports nicht heraus-                                     (2) Vaehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den\nsickern oder herausfallen können, und                                           beamteten Tierarzt.\n(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;\nentsprechen:\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh-                           1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und\ntransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen                                     Gefälle zu einem Abfluß haben.\nBestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie                             2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine\nRäume und Teile von Räumen In Eisenbahnwagen, Flug-                                        sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser\nzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs                                    angeschlossen sein.\nbenutzt werden.                                                                     3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nfür eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1                                 Verfügung stehen.\nhaben zu sorgen:\n4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallen-\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,                                                den Dungs und Streumaterials muß vorhanden sein,\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                                         in der der Dung und das Streumaterial so behandelt\nwerden können, daß Tierseuchenerreger abgetötet\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-                                  werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte\nfügungsberechtigte.                                                                   müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.","1094                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver-            6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von\nladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht           Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden\ngereinigt und desinfiziert werden können.                     können.\n6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein.              7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,            unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.\nsoweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-         8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchen-\nstehen,                                                           kranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden sein.\n1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen  9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-\nmit geringem Viehverkehr und                                  tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände\n2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen         und des Schuhzeugs vorhanden sein.\nnur von einem Transportmittel zum anderen umgela-           (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für\nden wird.                                                Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochen-\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit   märkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes\nregelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß                  von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind,\nkann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 2\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem      Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämp-\nBoden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,           fung nicht entgegenstehen.\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von               (4) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-\nTieren verschiedener Gattungen und Größen und            ordnen, daß die Marktplätze\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen                         1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\ngeschaffen werden.                                           2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem\nBoden versehen werden,\nAbschnitt3                          3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kana-\nlisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung\nViehausstellungen, Viehsam-\nvon Abwasser angeschlossen ist.\nmelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten\n§4\nUnterabschnitt 1                                                    Viehhöfe\nEinrichtung                             (1) Viehhöfe müssen\n1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,\n§3                             2. an den Ein- und Ausgängen\nViehausstellungen,                          a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame\nViehsammelstellen, Vaehmirkte                           Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-              zeugen haben,\nsammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wieder-                   b) eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs\nkehrend Vieh aus verschiedenen Beständen zusammen-                    von Personen haben,\ngebracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder\n3. auf Laderampen Buchten zur vorläufigen Unterbrin-\numgeladen wird.\ngung der Tiere haben,\n(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammel-\n4. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben,\nstellen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet\nwerden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:          5. wenn sie mit einem Schlachthof oder einer Groß-\nschlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,\n1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten\ndurch die sie gegenüber diesen Betrieben abgeschlos-\nTiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge\nsen werden können.\nverbracht werden können.\n(2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\n2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder\nbedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahrzeuge\nEntladen von Viehtransportfahrzeugen müssen be-\ninnerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert werden.\nfestigt und desinfizierbar sein.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen          Nr. 3 und 4 zulassen, soweit Belange der Seuchen-\nmuß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-        bekämpfung nicht entgegenstehen.\nlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß\n(3) Die zuständige Behörde kann für größere Viehhöfe\nGefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisation\noder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von       anordnen, daß\nAbwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes        1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene\nWasser muß zur Verfügung stehen.                              Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder\nverdächtiger Tiere und\n4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und       2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestandställe\nglatte, desinfizierbare Wände haben.                          zur Unterbringung des von einem zum anderen Markt-\ntag verbleibenden Viehs\n5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend\nbeleuchtbar sein.                                        eingerichtet werden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                             1095\n§5                                                           §9\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten                           Abtrieb von Schlachtviehmärkten,\nSchlachthöfen und Großschlachtstätten\nSchlachthöfe sowie Schlachtstätten, in denen wöchent-\nlich mehr als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder            (1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und\n50 Schafe geschlachtet werden, {Großschlachtstätten)         Ziegen von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und\nmüssen                                                       Großschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zu-\n1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ent-        ständigen Behörde; der Abtrieb von Rindern jedoch\nsprechen,                                                nur,\n2. Buchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Unter-      1. wenn sie nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb\nbringung der Tiere haben,                                    auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder\nGroßschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen\n3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.                     abgetrieben werden,\n2. soweit die zuständige Behörde dies in Zeiten erhöh-\nUnterabschnitt 2                               ter Seuchengefahr für einzelne Schlachtviehmärkte,\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt, weil\nBetrieb\neine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist.\n§6                                 (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur Schlachtung\noder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte,\nAnzeige, Beschränkung und Verbot\nSchlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhr-\n(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen     sammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zeiten\nähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Ver-          erhöhter Seuchengefahr eine Verschleppung von Tier-\nanstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.      seuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere Stellen\ndarf nur genehmigt werden\n(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,\nViehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-       1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-\nken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen-           schränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständigen\nbekämpfung erforderlich ist.                                     Behörde bleiben müssen,\n2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht\n§7                                  werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur\nSchlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchen-\nAuftrieb                                bekämpfung nicht entg_egenstehen.\n(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-\n(3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die zur\ntungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,\nSchlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-\ndie durch Marken oder auf andere geeignete Weise dauer-\nviehmärkte, Schlachthöte oder Großschlachtstätten oder\nhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit\nauf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, müssen\nnicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung\ndurch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken als\ngesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht vor\nSchlachttiere gekennzeichnet sein; davon ausgenommen\nTageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die\nsind Tiere, die von einem Schlachtviehhof in einen un-\nzuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte\nmittelbar angrenzenden Schlachthof abgetrieben werden.\nStunden beschränken, jedoch nicht für Schlachtvieh-\nÜber den Abtrieb hat der Betreiber des Schlachtvieh-\nmärkte.\nmarktes oder der Betriebsinhaber des Schlachthofes oder\n(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß         der Großschlachtstätte Aufzeichnungen zu machen, aus\nverhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen              denen der Verbleib der Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist;\nbetreten.                                                    die Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate auf-\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\n§8                               vorzulegen.\nAmtstierärztliche Untersuchung\n§10\n(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte und\nViehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständige                         Milch von Schlachtkühen\nBehörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit\n,,,.\nMilch vQn Kühen, die auf Schlachtviehmärkten,\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nSchlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt sind,\nSoweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung er-              darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie\nforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Unter-    einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die\nsuchungen· für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden\nTierseuchenerreger abgetötet werden.\nauf dem Viehmarkt oder Viehhof bleiben.\n(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine\namtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb                                   § 11\nauf Schlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen.                       Jahrmärkte und Wochenmärkte\n(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von            § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 Abs. 1 sind auf Jahrmärkte und\nVieh auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen eine        Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf-\namtstierärztliche Untersuchung anordnen.                     sichtigung befreit sind, nicht anzuwenden."]}