{"id":"bgbl1-1995-46-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":46,"date":"1995-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG","law_date":"1995-07-23T00:00:00Z","page":1104,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995                                1091\n9. § 350a wird wie folgt geändert:                                c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               bis 5.\naa) In Satz 2 werden die Wörter\"§ 349 und\" durch            d) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung\ndie Wörter\"§ 342 Abs. 2 und des§ 349 sowie\"               ,,§ 343 Abs. 3\" durch die Verweisung \"§ 340 Abs. 2\nersetzt.                                                  und 3• ersetzt.\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n11. § 350c wird wie folgt gefaßt:\n\"Die Befristung nach Satz 2 gilt nicht in Fällen\nder Ausschließung von Ausgleichsleistungen                                     n§350c\nnach§360.\"                                                                    Verzinsung,\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                        Säumniszuschläge und Auslagen\n(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und\n10. § 350b wird wie folgt geändert:                                der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                      entsprechend anzuwenden.\n\"Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung\".                      (2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsan-\nspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2                Deutsche Ausgleichsbank entstehenden Auslagen\nvorangestellt:                                              trägt der Rückzahlungsverpflichtete.\"\n\"(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen\nMonat nach Zustellung des Leistungsbescheides\nfällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fällig-                              Artikel2\nkeit mit Zustellung des Rückforderungsbeschei-\ndes ein.                                                                        Inkrafttreten\n(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nanzuwenden.\"                                            dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. August 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}