{"id":"bgbl1-1995-46-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":46,"date":"1995-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation","law_date":"1995-06-26T00:00:00Z","page":1103,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1090                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzweiunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(32. ÄndG LAG)\nVom 27. August 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Aus-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       gleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise\naussetzen.§ 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der\nVerwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                   6. Dem § 342 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\n,,§ 349 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845, 1995 1\nS. 248), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom      7. § 343 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt geändert:\n8. § 349 wird wie folgt geändert:\n1. § 233a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                    „Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder\neines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederher-\n,.Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung.\"\nstellung der vollen Verfügungsrechte über solche\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                Vermögenswerte wird vermutet, daß der fest-\n,.(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung                 gestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausge-\nder Verjährung gelten die Vorschriften des Bürger-            glichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten,\ndie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nlichen Gesetzbuchs sinngemäß.\"\ngenannten Gebiet belegen sind, gilt der festge-\nstellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als\n2. In § 322 Satz 2 werden nach dem Wort „Gewährung\"                   ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen\ndie Wörter „und die Rückforderung\" eingefügt.                     von Zubehör oder Inventar werden nicht berück-\nsichtigt. Werden Schäden einer Juristischen Per-\n3. In § 335 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gewährung\"                   son oder einer Personengesellschaft des Handels-\ndie Wörter „und Rückforderung• eingefügt.                         rechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von\nWirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen\n4. Nach § 335a wird folgender§ 335b eingefügt:                        ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem ein-\nzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteili-\n,.§335b                                 gungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensaus-\nVerfahren                                 gleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz\nbei Schadensausgleich an Beteiligungen                  oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften\nin Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark oder in\n(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das               Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken\nnach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33                ist der festgestellte Schaden in voller Höhe aus-\nAbs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungs-                    geglichen.\"\ngesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden\nFassung zuständige Ausgleichsamt einen einheit-               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nlichen Bescheid über die Höhe des Schadensaus-                     aa) In Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt\ngleichs an der Beteiligung.                                              gefaßt:\n(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle                       „der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt\nBeteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittel-                 bei der Berechnung des zurückzufordernden\nten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundes-                      Zinszuschlages unberücksichtigt.\"\nanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nmit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu ver-\nsehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an                ,.Weist der Rückzahlungsverpflichtete nach,\ndie Stelle des Bescheides.\"                                              daß der Wert der erlangten Schadensaus-\ngleichsleistung geringer ist als der Rückforde-\nrungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den\n5. § 340 wird wie folgt geändert:\nWert der Schadensausgleichsleistung in Deut-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                 scher Mark zu begrenzen.\"\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                   c) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n.,(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die auf-\nschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen                    „die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger\nRückforderungsbescheide und Leistungsbe-                      einer Schadensausgleichsleistung seiner Ver-\nscheide.                                                       pflichtung nach Satz 2 nicht nachgekommen ist.\""]}