{"id":"bgbl1-1995-45-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":45,"date":"1995-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers","law_date":"1995-07-20T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1074                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n_            Zweite Verordnung\nzur Anderung der Gefahrgutverordnung See\n(2. See-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 24. August 1995\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4                    b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher                             ,,(2) Bevor gefährliche Güter auf einem See-\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1                          schiff verladen werden, müssen der Verladeschein\ngeändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990                        und alle weiteren Unterlagen nach § 8. Abs. 5\n(BGBI. 1 S. 1221), § 4 Abs. 1 zuletzt geändert durch                            und 6 dem Schiffsführer oder einem Beauftragten\nArtikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1                           (zum Beispiel einem Umschlag- oder Stauerei-\n~- 1416), in Verbin~ung mit § 1 der Verordnung zur                              betrieb) vorliegen. Für die gefährlichen Güter sind\nUbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf                             vor ihrer Verladung vom Schiffsführer oder einem\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985                           Beauftragten schriftlich Stauanweisungen festzu-\n(BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für                           legen. Dabei sind die Stau- und Trennvorschriften\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen:                                     der Abschnitte 14 und 15 des IMDG-Code deutsch\neinzuhalten. Werden der Verladeschein und die\nweiteren Unterlagen nach § 8 Abs. 5 und 6 vor der\nArtikel 1                                         Verladung einem Beauftragten ausgehändigt, so\nDie Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991                                hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer\n(BGBI. 1 S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 5                         über die zu ladenden gefährlichen Güter und über\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird                          die Stauanweisung rechtzeitig vor der Verladung\nwie folgt geändert:                                                             schriftlich oder durch Datenverarbeitungssysteme\nunterrichtet wird.\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden vor den Worten „des                                 (3) Gefährliche Güter dürfen ohne Stauanwei-\nKapitels VII\" die Worte „des Kapitels 11-2, Regel 41                       sungen auf einem Seeschiff nicht gestaut werden.\nund 54 und\" eingefügt.                                                     Der für das Laden Verantwortliche muß die Stau-\nanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften\nder Abschnitte 14 und 15 des IMDG-Code deutsch\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\neinhalten. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                         daß die Ladung unter Beachtung der vom Bundes-\n,,1. Stoffe und Gegenstände, die unter die je-                         ministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. Sa\nweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1                     vom 12. Januar 1991 bekanntgegebenen Richt-\nbis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr                      linie für die sachgerechte Stauung und Sicherung\nim Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August                        von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen\n1995 bekanntgegebenen Internationalen Code                       gesichert wird. Der Schiffsführer darf mit einem\nfür die Beförderung gefähr1icher Güter mit                       Seeschiff nur auslaufen, wenn die Ladungs-\nSeeschiffen QMDG-Code deutsch) fallen,\".                         stauung und -Sicherung abgeschlossen ist.\"\nb) In Nummer 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt                  6. In Abschnitt III Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschif-\ngefaßt:                                                           fen wird nach der Zwischenüberschrift folgender\n,,, zuletzt geändert durch die im Bundesanzeiger                neuer§ 10a eingefügt:\nSeite 4477 veröffentlichte Bekanntmachung vom                                             ,,§10a\n15. März 1994, als gefährliche Güter klassifiziert                                       Schulung\nsind,\".\nAuf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt\nund mit dem gefährliche Güter befördert werden,\n3. In § 5 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.                        muß der Schiffsführer, soweit er für die Ladung\nverantwortlich ist, ansonsten der für die Ladung ver-\n4. Der Überschrift in § 8 wird folgende Fußnote an-                      antwortliche Offizier, auf Ver1angen den zuständigen\ngefügt:                                                               Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 5\n•1 Mit dieser Vorschrift wird Artikel 4 der Richtlinie .93ll5/EWG     Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\ndes Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen         vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2185) vorlegen,\nan Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus        deren Ausstellungsdatum nicht länger als 5 Jahre\nIhnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter\nbefördern (ABI. EG Nr. L247 S. 19) umgesetzt.\"\nzurückliegt.\"\n7.  § 11 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefähr-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mit-\n,,Anmeldung und Verladung\".                          zuführen:"]}