{"id":"bgbl1-1995-44-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":44,"date":"1995-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_44.pdf#page=2","order":4,"title":"Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)","law_date":"1995-08-21T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1050                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSchwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz\n(SFHÄndG)\nVom 21. August 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              5. die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines\nin seiner körperlichen, geistigen oder seelischen\nGesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung\nArtikel 1                                 stehen,\nÄnderung des Gesetzes                           6. die Methoden zur Durchführung eines Schwanger-\nüber Aufklärung, Verhütung,                            schaftsabbruchs, die physischen und psychischen\nFamilienplanung und Beratung                            Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen\nRisiken,\nDas Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familien-              7. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte\nplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398)             im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,\nwird wie folgt geändert:\n8. die rechtlichen und psychologischen Gesichts-\npunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nDie Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltend-\n„Gesetz\nmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungs-\nzur Vermeidung und\nsuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglich-\nBewältigung von Schwangerschaftskonflikten\nkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbil-\n(Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)\".\ndung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren\nsind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.\n2. Vor§ 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\n(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die\n„Abschnitt 1                          Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsab-\nAufklärung, Verhütung,                      bruch oder nach der Geburt des Kindes.\"\nFamilienplanung und Beratung\".\n5. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „unter Beteiligung der       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-\nobersten Landesbehörden\" durch die Wörter „unter                 ständige oberste Landesbehörde stellt\" durch die\nBeteiligung der Länder\" ersetzt.                                 Wörter „Die Länder stellen\" ersetzt.\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n4. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben .\n.,§2\nBeratung                          6. § 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den aner-\nden in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der                kannten Beratungsstellen für die Beratung nach\nSexualaufklärung, Verhütung und Familienpranung                  diesem Gesetz\" durch die Wörter „den Beratungs-\nsowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder             stellen nach den §§ 3 und 8\" ersetzt.\nmittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vor-          b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3\ngesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu             Abs. 1\" durch die Wörter „nach den §§ 3 und 8''\nlassen.                                                          ersetzt.\n(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen\nüber                                                      7. Nach § 4 werden folgende Abschnitte angefügt:\n1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,                                 „Abschnitt 2\n2. bestehende familienfördemde Leistungen und Hil-                      Schwangerschaftskonfliktberatung\nfen für Kinder und Familien, einschließlich der\nbesonderen Rechte im Arbeitsleben,                                                   §5\n3. Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und                                     Inhalt der\ndie Kosten der Entbindung,                                          Schwangerschaftskonfliktberatung\n4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere,           (1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwen-\ninsbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen         dige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von\nbei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Aus-           der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll\nbildungsplatz oder deren Erhalt,                         ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995                                 1051\noder bevormunden. Die Schwangerschaftskonflikt-                § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen\nberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.              Fristen unmöglich werden könnte.\n(2) Die Beratung umfaßt:\n§8\n1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird\nerwartet, daß die schwangere Frau der sie beraten-                Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen\nden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie              Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die\neinen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der             Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohn-\nBeratungscharakter schließt aus, daß die Ge-              ortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese\nsprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwan-          Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher\ngeren Frau erzwungen wird;                               Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können\n2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische,             auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt\nsoziale und juristische Information, die Darlegung       werden.\nder Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der                                       §9\nmöglichen praktischen Hilfen, insbesondere sol-                              Anerkennung von\ncher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und                 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen\ndie Lage von Mutter und Kind erleichtern;\nEine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden,\n3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltend-          wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwan-\nmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungs-                gerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur\nsuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmög-           Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung\nlichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer      nach § 6 in der Lage ist, insbesondere\nAusbildung zu unterstützen, sowie das Angebot\neiner Nachbetreuung.                                     1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifizier-\ntes und der Zahl nach ausreichendes Personal ver-\nDie Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwange-                fügt,\nren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwanger-\nschaften zu vermeiden.                                        2. sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung\nerforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärzt-\nlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozial-\n§6\narbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft\nDurchführung der                            hinzugezogen werden kann,\nSchwangerschaftskonfliktberatung\n3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche\n(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich               und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren,\nzu beraten.                                                       und\n(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegen-            4. mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsab-\nüber der sie beratenden Person anonym bleiben.                    brüche vorgenommen werden, derart organisato-\nrisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbun-\n(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einver-\nden ist, daß hiernach ein materielles Interesse der\nnehmen mit der Schwangeren\nBeratungseinrichtung an der Durchführung von\n1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psy-              Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen\nchologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch            ist.\noder juristisch ausgebildete Fachkräfte,\n§10\n2. Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Früh-                        Berichtspflicht und Überprüfung der\nförderung behinderter Kinder und                                 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen\n3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie              (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer\nnahe Angehörige,                                         Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und\nhinzuzuziehen.                                                die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem\nschriftlichen Bericht niederzulegen.\n(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach\nAbsatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgelt-                (2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht nach\nlich.                                                         Absatz 1 hat die beratende Person über jedes Be-\nratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese\n§7                               darf keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwan-\nBeratungsbescheinigung                      geren und der zum Beratungsgespräch hinzugezoge-\nnen weiteren Personen ennöglichen. Sie hält den\n(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Bera-\nwesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene\ntung der Schwangeren eine mit Namen und Datum ver-\nHilfsmaßnahmen fest.\nsehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine\nBeratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.                  (3) Die zuständige Behörde hat mindestens im\nAbstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraus-\n(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungs-\nsetzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vor-\ngespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für not-\nliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte\nwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.\nnach Absatz 1 vorlegen lassen und Einsicht in die nach\n(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung          Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen.\ndarf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortset-        Liegt eine der Voraussetzungen des§ 9 nicht mehr vor,\nzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in              ist die Anerkennung zu widerrufen.","----------·-----~-------------\n1052                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§ 11                               3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie\nÜbergangsregelung                               die Zahl ihrer Kinder,\nDie Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund             4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,\n11.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundes-           5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,\nverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 820)            6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch\nsteht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 die-\nvorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im\nses Gesetzes gleich.\nAusland, in dem die Schwangere wohnt,\n7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im\nAbschnitt3\nFalle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus\nVornahme von                                 die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.\nSchwangerschaftsabbrüchen\nDer Name der Schwangeren darf dabei nicht angege-\n§12                                ben werden.\nWeigerung                                 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen\nsind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum\n(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwanger-\njeweiligen Quartalsende mitzuteilen.\nschaftsabbruch mitzuwirken.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwen-                                   § 17\ndig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare\nHilfsmerkmale\nGefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits-\nschädigung abzuwenden.                                             Hilfsmerkmale der Erhebung sind:\n§13                                1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13\nAbs.1;\nEinrichtungen zur Vornahme\nvon Schwangerschaftsabbrüchen                      2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung\nstehenden Person.\n(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer\nEinrichtung vorgenommen werden, in der auch die not-\n§18\nwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.\nAuskunftspflicht\n(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot\nambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vor-                  (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-\nnahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.                     kunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die\nLeiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei\n§14                                Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsab-\nBußgeldvorschriften                         brüche durchgeführt wurden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13                  (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.\nAbs. 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt.                     (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.               1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte,\nin deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen\nAbschnitt4                                 Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen wor-\nBundesstatistik über                            den sind oder vorgenommen werden sollen,\nSchwangerschaftsabbrüche                        2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die An-\nschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren\n§15                                    Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorge-\nAnordnung als Bundesstatistik                        nommen worden sind oder vorgenommen werden\nsollen.\"\nÜber die unter den Voraussetzungen des § 218a\nAbs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen\nSchwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik                                    Artikel 2\ndurchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bun-\ndesamt erhoben und aufbereitet.                                                    Änderung der\nApprobationsordnung für Ärzte\n§16\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\nErhebungsmerkmale,                      Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),\nBerichtszeit und Periodizität               zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 2. August\n(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr       1994 (BGBI. 1S. 1963), wird wie folgt geändert:\nbezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhe-\nbungsmerkmale:                                                In der Anlage 16 wird unter IV. Allgemeinmedizin und\n1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im               Ökologisches Stoffgebiet nach dem vierten Abschnitt fol-\nBerichtszeitraum (auch Fehlanzeige),                   gender neuer Abschnitt eingefügt:\n2. rechtliche Voraussetzungen des Schwanger-               ,,Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbe-\nschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach          sondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte\nIndikationsstellung),                                 des Schwangerschaftsabbruchs.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995                               1053\nArtikel 3                                   kenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnah-\nmen dazu dienen,\nÄnderung der\nGebührenordnung für Ärzte                               1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen,\nfalls es nicht zum Abbruch kommt,\nDie Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der                       2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren\nBekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818,                             Schwangerschaften zu schützen oder\n1590), zuletzt geändert durch die Artikel 6 und 8 § 1 der\nVerordnung vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750),                      3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, ins-\nbesondere zu erwartenden Komplikationen aus\nwird wie folgt geändert:\ndem Abbruch der Schwangerschaft vorzu-\nbeugen oder eingetretene Komplikationen zu\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                               beseitigen.\n\"Für Leistungen nach § Sa ist eine Vereinbarung nach\nSatz 1 ausgeschlossen.\"                                                  (4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistun-\ngen ausgenommene ärztliche Vornahme des Ab-\n2. Nach§ S wird folgender§ Sa eingefügt:                                  bruchs umfaßt\n1. die Anästhesie,\n.,§Sa\n2. den operativen Eingriff,\nBemessung der\n3. die vaginale Behandlung einschließlich der Ein-\nGebühren in besonderen Fällen\nbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,\nIm Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a               4. die Injektion von Medikamenten,\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Ab-\n5. die Gabe eines wehenauslösenden Medika-\nbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die\nmentes,\nin§ 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngenannten Leistungen nur bis zum 1,Sfachen des                       6. die Assistenz durch einen anderen Arzt,\nGebührensatzes nach § S Abs. 1 Satz 2 berechnet                       7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen\nwerden.\"                                                                  der unmittelbaren Operationsvorbereitung und\nder Überwachung im direkten Anschluß an die\nOperation.\nArtikel 4                                  Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammen-\nÄnderung des                                   hang stehende Sachkosten, insbesondere für\nfünften Buches Sozialgesetzbuch                             Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Des-\ninfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Lei-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-                   stungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationä-\nkenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                    rer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Kran-\nzember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert                    kenkasse nicht den allgemeinen Pflegesatz für den\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1                 Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird.\"\nS. 962), wird wie folgt geändert:\n3. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\n1. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         und folgende Nummer 11 angefügt:\n,,2. zur Verhütung von Krankheiten sowie zur Emp-               „ 11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und\nfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei                      24b.\"\nSchwangerschaftsabbruch (§§ 21 bis 24b),\".\n4. Dem § 75 wird folgender Absatz angefügt:\n2. § 24b wird wie folgt geändert:\n\"(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind ver-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „wenn dieser            pflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwanger-\nin einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür          schaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge\nvorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3           über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführ-\nAbs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des          ten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistun-\nStrafrechts vorgenommen wird\" durch die Wörter             gen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den\n„ wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13       zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und\nAbs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vor-           den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschafts-\ngenommen wird\" ersetzt.                                    konfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten\nSätzen zu vergüten.\"\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\n,,(3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des     5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „sowie\" durch\n§ 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenom-              ein Komma ersetzt und nach dem Wort \"Krankenhäu-\nmenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Ver-              sern\" die Wörter \"sowie den Einrichtungen nach § 75\nsicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über          Abs. 9\" eingefügt.\ndie Erhaltung und den Abbruch der Schwanger-\nschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der\nVornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung            6. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma\nbei komplikationslosem Ver1auf, die Versorgung mit         ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:\nArznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Kran-          ., 11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b.\"","1054                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArt~kel 5                                                      §3\nGesetz                                       Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren\nzur Hilfe für Frauen bei Schwanger-                   (1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzli-\nschaftsabbrüchen in besonderen Fällen                 che Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich\nkrankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei\n§1                             einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort\nBerechtigte                         ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes\nwählen.\n(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem\nGesetz, wenn ihr die.. Aufbringung der Mittel für den            (2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich\nAbbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und         durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraus-\nsie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-       setzungen des § 1 vorliegen, unverzüglich eine Bescheini-\ntungsbereich dieses Gesetzes hat.                             gung über die Kostenübernahme aus. Tatsachen sind\nglaubhaft zu machen.\n(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des\nAbsatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren per-           (3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten\nsönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eintausend-       und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs zu\nsiebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht          der in Satz 2 genannten Vergütung bereit erklären. Ärzte\nübersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwert-      und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung,\nbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des       welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem\nVermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.        nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Lei-\nDie Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils vierhun-          stungen nach § 2 zahlt.\ndert Deutsche Mark für jedes Kind, dem die Frau unter-\nhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem     (4) Der Arzt oder die Einrichtung rechnet Leistungen\nHaushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend            nach § 2 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung\nunterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft       nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der Abrechnung\nfür die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach    ist zu bestätigen, daß der Abbruch der Schwangerschaft\nSatz 2 zusteht, fünfhundert Deutsche Mark, so erhöht sich     in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1 des Schwanger-\ndie Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens             schaftskonfliktgesetzes unter den Voraussetzungen des\njedoch um fünfhundert Deutsche Mark.                          § 218a Abs. 1, 2 oder 3 des Strafgesetzbuches vorgenom-\nmen worden ist.\n(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als\nerfüllt,                                                          (5) Im gesamten Verfahren ist das Persönlichkeitsrecht\nder Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation\n1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt           der Schwangerschaft zu achten. Die beteiligten Stellen\nnach dem Bundessozialhilfegesetz, Arbeitslosenhilfe      sollen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, daß sich\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz, Ausbildungsför-        ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen.\nderung im Rahmen der Anordnung der Bundesanstalt\nfür Arbeit über die individuelle Förderung der beruf-\nlichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufs-                                   §4\nförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbe-                              Kostenerstattung\nwerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält            Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen\noder                                                     die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten. Das\nNähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfah-\n2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer\nrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.\nAnstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrich-\ntung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugend-\nhilfe getragen werden.                                                                 §5\nRechtsweg\n§2\nÜber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angele-\nLeistungen                         genheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der\nSozialgerichtsbarkeit.\n(1) Leistungen sind die in § 24b Abs. 4 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von\nder gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht                                   §6\nrechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen                                  Anpassung\nwerden.\nDi·e in § 1 Abs. 2 genannten Beträge verändern sich um\n(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidri-    den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Renten-\ngen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1          wert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;\ndes Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer            ein nicht auf volle Deutsche Mark. errechneter Betrag\nSchwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen        ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für\nnach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistun-         Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die ver-\ngen nach diesem Gesetz vor.                                   änderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995                               1055\n§7                             2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nÜbergangsvorschriften                          „Volljährigkeit ist nicht erforderlich bei schwangeren\nFrauen, jungen Ehepaaren und alleinstehenden Eltern-\n(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt für Frauen, die     teilen mit Kindern.\"\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, eine Einkommensgrenze in Höhe von eintausend-\nfünfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag für Kinder\nnach § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deut-                                   Artikels\nsche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2                 Änderung des Strafgesetzbuches\nSatz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark übersteigender\nMehrbetrag bis zur Höhe von fünfhundert Deutschen Mark          Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nberücksichtigt.                                              machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n6. Juni 1995 {BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:\nFrauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bun-            1. § 170b wird wie folgt geändert:\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit           Der bisherige Text wird Absatz 1. Diesem wird folgen-\nZustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1             der Absatz 2 angefügt:\nunter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in\ndem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis         ,.(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflich-\nÜbereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich               tet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise\ndes Gesetzes geltenden Beträgen besteht.                         vorenthält und dadurch den Schwangerschafts-\nabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n2. In § 203 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 3 des Geset-\nArtikel6                              zes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und\nÄnderung des                              Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398)\" durch die\nBürgerlichen Gesetzbuchs                         Angabe „den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon-\nfliktgesetzes\" ersetzt.\n§ 16151 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,         3. In § 218a werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch            ,,(1) Der Tatbestand des§ 218 ist nicht verwirklicht,\nArtikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1             wenn\nS. 3210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1 . die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch\nverlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung\n1. In Satz 2 werden die Wörter „wenn die Mutter nicht\nnach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie\noder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind\nsich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat\nanderenfalls nicht versorgt werden könnte\" durch die\nberaten lassen,\nWörter „soweit von der Mutter wegen der Pflege oder\nErziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht             2. der Schwangerschaftsabbruch von einem-Arzt vor-\nerwartet werden kann\" ersetzt.                                    genommen wird und\n3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen\n2. In Satz 3 werden die Wörter „ein Jahr\" durch die Wörter            vergangen sind.\n,.drei Jahre\" ersetzt.\n(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem\nArzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist\nnicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwanger-\nschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und\nArtikel 7                             zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren\nnach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine\nÄnderung des Gesetzes                          Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwie-\nüber die Gewährleistung von                        genden Beeinträchtigung des körperlichen oder seeli-\nBelegungsrechten im kommunalen und                        schen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzu-\ngenossenschaftlichen Wohnungswesen                        wenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie\nzumutbare Weise abgewendet werden kann.\nDas Gesetz über die Gewährleistung von Belegungs-\nrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Woh-                  (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei\nnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 894),             einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni        der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird,\n1994 (BGBI. 1S. 1184), wird wie folgt geändert:                  auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der\nSchwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176\nbis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist,\n1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und             dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die\nAbkürzung angefügt:                                          Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Emp-\n,,(Belegungsrechtsgesetz - BelegG)\".              fängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.\"","1056                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. § 218b wird wie folgt geändert:                                      (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschafts-\nkonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwanger-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Bera-\nIn den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe\"§ 218a                 tungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der\nAbs. 2 oder 3 Satz 1\" jeweils durch die Angabe               Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten\n,,§ 218aAbs. 2 oder 3\" ersetzt.                              Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwange-\nren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der\naa) In Satz 1 wird die Angabe,.§ 218a Abs. 2 oder 3          Arzt. der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt,\nSatz 1\" durch die Angabe,.§ 218a Abs. 2 oder 3\"         ist als Berater ausgeschlossen.\"\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe ,.§ 218a Abs. 2 und 3      7. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1\" durch die Angabe,.§ 218a Abs. 2 und 3\"          ,.Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nersetzt.                                                wenn der Täter eine Schwangere zum Schwanger-\nschaftsabbruch nötigt.\"\n5. Nach§ 218b wird folgender§ 218c eingefügt:\n,.§218c\nArtikel 9\nÄrztliche Pflichtverletzung bei\neinem Schwangerschaftsabbruch                                   Änderung anderer Gesetze\n(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,                       (1) § 37a des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung\n1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm           der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1\ndie Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der            S. 646), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom\nSchwangerschaft darzulegen,                              29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefaßt:\n2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Ein-\ngriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken,                                    ,.§37a\nmögliche physische und psychische Auswirkungen                                Hilfe bei Sterilisation\närztlich beraten zu haben,\nBei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist Hilfe in\n3. ohne sich zuvor in den Fällen des§ 218a Abs. 1 und 3      dem Leistungsumfang und in der Leistungsform nach\nauf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer          § 24b Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nder Schwangerschaft überzeugt zu haben oder              zu gewähren.\"\n4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1\nnach § 219 beraten hat,                                     (2) In § 53 Abs. 1 Nr. 3a der Strafprozeßordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit          S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit         vom 4. November 1994 (BGBI. 1S. 3346) geändert worden\nStrafe bedroht ist.                                          ist, wird die Angabe .§ 3 des Gesetzes über Aufklärung,\n(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.\"     Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli\n1992 (BGBI. 1S. 1398)\" durch die Angabe „den §§ 3 und 8\ndes Schwangerschaftskonfliktgesetzes\" ersetzt.\n6. § 219 wird wie folgt gefaßt:\n..§219                              (3) Die Artikel 2 bis 4 des Fünften Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1S. 1297), das\nBeratung der Schwangeren\nzuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 1992\nin einer Not- und Konfliktlage\n(BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist, werden aufge-\n(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen         hoben.\nLebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu las-\nsen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu            (4) Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Straf-\nennutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem         rechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1297) in der zuletzt\nf(jnd zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortli-   durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976\nche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei         (BGBI. 1S. 1213) geänderten Fassung wird aufgehoben.\nmuß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in\njedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegen-               (5) § 179 Nr. 4, § 368 Abs. 2, § 368n Abs. 6 und § 368p\nüber ein eigenes Recht auf leben hat und daß deshalb         Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bun-\nnach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsab-               desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-\nbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen          öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nkann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes           kel 12 Abs. 70 des Gesetzes vom 14. September 1994\neine Belastung erwächst, die so schwer und außerge-          (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, werden gestrichen.\nwöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze über-\nsteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu bei-         (6) § 7 Nr. 4 und der Sechste Abschnitt des Geset-\ntragen, die in Zusammenhang mit der Schwanger-               zes über die Krankenversicherung der Landwirte vom\nschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und             10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das zuletzt durch Arti-\neiner Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das              kel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890)\nSchwangerschaftskonfliktgesetz.                              geändert worden ist, werden gestrichen.","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995                                        1057\n(7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil -          (8) In Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1           (BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes         Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBL I S. 1890) geändert\nvom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt           worden ist, wird dem§ 1 folgende Nummer 22 angefügt:\ngeändert:\n,,22. Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-\nabbrüchen in besonderen Fällen.\"\n1. Nach § 21 a wird folgender§ 21 b eingefügt:\n,,§21b                                                        Artikel 10\nLeistungen                                               Nichtanwendung von\nbei Schwangerschaftsabbrüchen                              Maßgaben des Einigungsvertrages\n(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei\nSchwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen                  Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III\nNr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\nkönnen bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den\n1990 II S. 885, 957) aufgeführten Maßgaben sind nicht\nVoraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetz-\nbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwanger-                mehr anzuwenden, soweit sie § 5 Nr. 9 und die §§ 218\nbis 219d des Strafgesetzbuches betreffen.\nschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.\n(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und lnnungs-\nkrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirt-                                     Artikel 11\nschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft\nund die Ersatzkassen.\"\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nr. 7 §§ 15 bis 18, Artikel 5 und Artikel 9 Abs. 1,\n2. In§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter            4, 7 und 8 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen\n„bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch           tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die\nund\" gestrichen.                                            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. August 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","1058                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Einschränkung\ndes Kreises der zu Befra-\ngenden in der Statistik der Wasser-\nversorgung und Abwasserbeseitigung\nim Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe\ngemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken\nVom 16. August 1995\nAuf Grund des § 14 Nr. 3 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 311 ), der gemäß Artikel 10\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit:\n§1\nDie für 1995 angeordnete Erhebung der Wasserversorgung und Abwasser-\nbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes\nüber Umweltstatistiken wird bei höchstens 25 000 Betrieben durchgeführt..\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den16.August1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995                1059\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 18. August 1995\nAuf Grund des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. I\nS. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\nS. 602) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nvom 18. April 1994 (BGBI. 1S. 831 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n13. April 1995 (BGBI. 1S. 524), wird wie folgt geändert:\n§ 1 wird wie folgt geändert:\n1. In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates\nvom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 3_07 S. 1)\" ersetzt durch die Angabe\"Ver-\nordnung (EG) Nr. 1173/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur 16. Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung\nder Fischbestände (ABI. EG Nr. L 118 S. 15)\".\n2. Nach Nummer 15 wird folgende neue Nummer 15a eingefügt:\n„15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 mit\neinem Fischereifahrzeug, das nicht den dort genannten Kriterien\nentspricht, eine in Artikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn,den18.August1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}