{"id":"bgbl1-1995-43-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":43,"date":"1995-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_43.pdf#page=3","order":7,"title":"Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven","law_date":"1995-08-08T00:00:00Z","page":1039,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995                1039\nVerordnung\nüber die Grenze des Freihafens Bremerhaven\nVom 8. August 1995\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1 S. 2125, 1993 1 S. 2493) verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:\n§1\nDie Grenze des Freihafens Bremerhaven wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt\nsich aus der Anlage.\n§2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremer-\nhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1103), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 7. August 1991 (BGBI. 1S. 1787), außer Kraft.\nBonn, den 8. August 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1040                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\nDie Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an der           west, für 160 m nach Nordnordost, für 50 m nach West-\nSüdecke der ostwärtigen Kaimauer des Vorhafens zur             nordwest, für 95 m nach Nordnordost, für 20 m nach\nKaiserschleuse. Sie verläuft auf der oberen Kante der ost-     Westnordwest und für 270 m nach Nordnordost. Nun\nwärtigen Kaimauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem       biegt sie für 200 m nach Westnordwest ab, überspringt\noberen Rand der Kaimauer in ostwärtiger Richtung bis zu        dabei die Hafenbahngleise und zackt für 25 m nach Süd\neinem Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe. Sie überspringt       und dann 20 m nach West. Jetzt folgt sie auf 500 m der\ndas Hafenbecken in nordostwärtiger Richtung, trifft auf        Ostseite der Perimeter Road (Grenze der ehemaligen\ndie Kaje an der Nordwestecke des Betriebsgeländes der          Carl-Schurz-Kaseme) in südlicher Richtung, wendet sich\nMotorenwerke Bremerhaven GmbH, folgt seiner Nord-              für 57 m nach Nordnordwest, nimmt auf 198 m Richtung\ngrenze und verläuft in gleicher Richtung, die Hafengleise      Nordnordost und knickt dann nach Westnordwest ab. Nun\nüberquerend, bis zur Barkhausenstraße. Sie folgt dieser        bildet sie eine 980 m lange Gerade, kreuzt dann mit 6 m in\nStraße auf der nördlichen Seite in einem Abstand von 3 m       Nordnordwest die Perimeter Road, knickt für 7 m nach\nvon der Bordsteinkante sowie der westlich des Dienst-          Westen ab, überspringt mit 10 m in •Nordnordwest die\ngebäudes „Zollamt Rotersand\" verlaufenden Ausfahrt aus         Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab. Sie\ndem Freihafen auf der westlichen Seite in einem Abstand        biegt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab und folgt\nvon 2,5 m von der Bordsteinkante bis zum Bahnübergang          auf einer Strecke von 1290 m, die letzte.n 200 m im Bogen\nan der Franz1usstraße am Bahnposten B. Sie überquert           nach Nordnordosten verlaufend, der Grenze de~ Gelän-\ndie Franziusstraße entlang der südlichen Schiene des           des der ehemaligen Carl-Schurz-Kaseme. Sie wendet\nsüdlichen Gleises des Bahnüberganges, verläuft etwa            sich dann, die Senator-Borttscheller-Straße übersprin-\n14 m in südöstlicher Richtung und folgt dann den Bahn-         gend, auf 100 m nach Westnordwest und folgt dann dieser\nanlagen in nordostwärtiger Richtung in einem mittleren         in nördlicher Richtung bis zur Wurster Straße. Hier verläuft\nAbstand von 4 m bis etwa 30 m vor der Einmündung der           sie an der Westseite der Wurster Straße in nordwestlicher\nHansastraße in die Batteriestraße. Sie springt etwa 10 m       Richtung bis 3 m vor den Lärmschutzwall, folgt dann nach\nnach Westen zurück, kreuzt dabei das nach den                  Südwesten dem Wall auf 390 m und weitere 1040 m dem\nHafengleisgruppen führende Verbindungsgleis (ehemali-          Deichverteidigungsweg, die letzten 320 m im Bogen nach\nges Fischzuggleis), biegt dann im rechten Winkel ab und        Südsüdosten verlaufend. Nun knickt sie nach Westsüd-\nverläuft im Abstand von 3,6 m westlich dieses Gleises          westen und trifft nach 120 m auf die Hinterkante des\netwa 75 m in nordostwärtiger Richtung. Hier entfernt sie       Stromkajenbauwerks, um dieser auf 90 m in nordnord-\nsich bis auf etwa 8 m vom Gleis, läuft dann an dieses wie-     westlicher Richtung zu folgen. Hier knickt sie rechtwinklig\nder heran und verläuft weiter entlang dem Gleis in einem       auf 80 m in die Weser ab, wendet sich dann nach Süd-\nAbstand von 4 m etwa 785 m in nordnordostwärtiger Rich-        südost und folgt der Grenze des stadtbremischen Über-\ntung. Sie überspringt das ehemalige Fischzuggleis im           seehafengebietes Bremerhaven, die als Gerade vor der\nrechten Winkel, verläuft dann 530 m in einem Abstand von       Stromkaje „Container-Terminal\" und vor der Columbus-\n6 m an diesem Gleis entlang in nordnordöstlicher Rich-         kaje in einem Abstand von 60 m in der Außenweser ver-\ntung weiter, knickt dann um 90° nach Westnordwest ab,          läuft bis in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kaimauer\num nach 400 m um 90° für 115 m nach Nordnordost abzu-          zur Einfahrt in die Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich\nknicken. Hier trifft sie auf die Grenze des geplanten Natur-    im rechten Winkel nach Nordost und stößt an der Südecke\nschutzgebietes „Weserportsee\" und folgt dieser - jeweils       der ostwärtigen Kaimauer des Vorhafens zur Kaiser-\num 90° abknickend - wie folgt: für 190 m nach Westnord-        schleuse auf den Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995            1041\nVerordnung\nüber den Übergang einer Teilstrecke des\nzur Bundeswasserstraße Mitteftandkanal geh&renden\nHildesheimer Zweigkanals auf die Stadt HIidesheim\nVom 8. August 1995\nAJ.Jf Grund des§ 2 Abs. 1 des BundeswassefStraßengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet das Bun•\ndesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen:\n§1\nDie Teilstrecke des zur Bundeswasserstraße Mittellandkanal gehörenden\nZweigkanals nach Hildesheim von km 14,401 bis km 14,623 geht auf die Stadt\nHildesheim über.\n§2\nIn der laufenden Nummer 33 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr\ndienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nBundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n3. November 1994 (BGBI. 1 S. 3377), wird in der Spalte 1 .Bezeichnung der\nWasserstraße\" die km-Angabe \"14,623• beim Zweigkanal nach Hildesheim\ndurch die km-Angabe \"14,401\" ersetzt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. August 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","1042                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil t\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995\n- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 1O Grundgesetz (G 10)\nvom 13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949) in der Fassung des Artikels 13\ndes Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGB!. 1\nS. 3186) ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Durch-\nführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten\nnur dann verwendet werden dOrfen, wenn bestimmte Tatsachen den\nVerdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten\nStraftaten plant, begeht oder begangen hat.\n2. Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 G 10 in der Fassung des Artikels 13 des\nVerbrechensbekämpfungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß die nach Absatz 1 erlangten Daten den in der Vorschrift\ngenannten Behörden nur dann zu Obermittein sind, wenn bestimmte\nTatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in§ 3 Absatz 3\nG 10 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.\n3. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nabgelehnt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 7. August 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sc h narren berg er","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995                               1043\nAnordnung\nzur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich\nder Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG\nVom 23. Juni 1995\n1.                                       der Bildungszentren,\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgeset-           -   des Forschungs- und Technologiezentrums,\nzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird            -   des Informationstechnischen Zentrums,\nbestimmt:\n-   der Entwicklungszentren,\n1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vor-\nstands werden von den folgenden Organisationsein-              -   der Strategischen Computerzentren,\nheiten wahrgenommen:                                           -   der Fachhochschulen,\na) im Bereich der Deutschen Post AG von                        -   des Fachbereichs Post und Telekommunikation\n-   den Direktionen und                                         der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nVerwaltung,\n-   den Niederlassungen,\n-   des Immobilien- und Servicemanagementzen-\nb) im Bereich der Deutschen Postbank AG von                        trums und\n-   den Niederlassungen,                                        des Dienstleistungszentrums Personal,\nc) im Bereich der Deutschen Telekom AG von                  jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.\n-   den Direktionen,\n-   den Niederlassungen,                                                           II.\n-   den Logistikzentren,                                Auf Grund des§ 3 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgeset-\nzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird\n-   den lnstandsetzungszentren,                      die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen, über-\n-   den Bildungszentren,                             tragen\n-   dem Forschungs- und Technologiezentrum,          a) im Bereich der Deutschen Post AG\n-   dem Informationstechnischen Zentrum,                 -  den Leiterinnen und Leitern der Direktionen. jeweils\n-   den Entwicklungszentren,                                bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten der\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener\n-   den Strategischen Computerzentren,                      Dienst)und\n-   den Fachhochschulen,                                    dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der\n-   dem Fachbereich Post und Telekommunikation              Bundesbesoldungsordnung A,\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche    b) im Bereich der Deutschen Postbank AG\nVerwaltung,\n-  den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen\n-   dem Immobilien- und Servicemanagementzen-               jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beam-\ntrum und                                                ten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobe-\n-   dem Dienstleistungszentrum Personal,                    ner Dienst) und\njeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs.               -  dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der\nBundesbesoldungsordnung A,\n2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb\ndes Vorstands werden von den folgenden Stelleninha-     c) im Bereich der Deutschen Telekom AG\nbern wahrgenommen:                                          -  den Leiterinnen und Leitern der Direktionen, der\na) im Bereich der Deutschen Post AG von den Leite-             Niederlassungen, der Logistikzentren, der lnstand-\nrinnen und Leitern                                          setzungszentren, der Bildungszentren, des For-\nschungs- und Technologiezentrums, des Informati-\n-   der Direktionen und                                     onstechnischen Zentrums, der Entwicklungszen-\n-   der Niederlassungen,                                    tren, der Strategischen Computerzentren, der\nFachhochschulen, des Fachbereichs Post und\nb) im Bereich der Deutschen Postbank AG von den\nTelekommunikation der Fachhochschule des Bun-\nLeiterinnen und Leitern\ndes für öffentliche Verwaltung, des Immobilien- und\n-   der Niederlassungen,                                    Servicemanagementzentrums und des Dienstlei-\nc) im Bereich der Deutschen Telekom AG von den Lei-            stungszentrums Personal, jeweils bezüglich der\nterinnen und Leitern                                        ihnen nachgeordneten Beamten der Besoldungs-\ngruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst), und\n-   der Direktionen,\n-  dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der\n-   der Niederlassungen,                                    Bundesbesoldungsordnung A.\n-   der Logistikzentren,\nDie Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6\n-   der lnstandsetzungszentren,                     Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zuläs-","1044                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nsig; dies gilt nicht für die erneute ~ n g in das Beam-                                  Für besondere Fälle bleibt die Ausübung dieser Befug-\ntenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.                                   nisse dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation vorbehalten.\nIII.\nIV.\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Postpersonalrechtsge-\nsetzes vom 14. September 1994 {BGBI. 1 S. 2325, 2353)                                    Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nwerden die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Diszi-                               Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministeriums\nplinarverfahren in bezug auf Beamte der Bundesbesol-                                 für Post und Telekommunikation über dienstrechtliche\ndungsordnung B im Bereich der Deutschen Post AG, der                                 Zuständigkeiten der den Unternehmen der Deutschen\nDeutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG                                   Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften vom\ndem jeweiligen Vorstand übertragen.                                                  12. Januar 199S-(BGBf. 1S. 193) außer Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1995\nBundesministerium\nfür Post und Telekommunikation\nIm Auftrag\nDürig\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 23, ausgegeben am 5. August 1995\nTag                                                                    Inhalt                                                                              Seite\n15. 5. 95     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom\no.\n1 Dezember 1982 • . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • •  602\n23. 6. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen Ober den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . • . . . . . . . • . . • • . . . • • . .                          624\n26. 6. 95     Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . •                                               626\n28. 6. 95     Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . •                                              628\n29. 6. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge • •                                               629\n3. 7. 95     Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-ivorischen Wirtschaftsabkommens • • •                                                   630\n4. 7. 95   · Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen\nVerbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . .. . • • • • • •             631\n4. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . • • . •                                               631\n12. 7. 95     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitficher\nBedingungen fOr die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . . . • . . • . . . . . .                      632\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1995 beigelegt.\nPreis dlNer Au8gabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9.15 DM.\nIm Bezugapreia Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgl 7%.\nLieferung gegen Vorelnaendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Voraus,echnung."]}