{"id":"bgbl1-1995-42-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":42,"date":"1995-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_42.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße","law_date":"1995-07-18T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995                                 1025\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße\nVom 18. Juli 1995\nAuf Grund des Artikels 2 der 5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom\n18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1021) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutver-\nordnung Straße in der ab 11. August 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1S. 2022,\n1994 1s. 908),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 120 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und\n3. den im wesentlichen am 11. August 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der ein-\ngangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in\nVerbindung mit § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1221), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in Verbindung mit Artikel 10 des\nEisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918).\nBonn, den 18. Juli 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHenke\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf Straßen\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)\n§1                                ren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im\nübrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für\nGrundregel\ngrenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-          ausdrücklich bestimmt ist.\nlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.                               (4) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003\nund 10 420 gelten in der für innerstaatliche Beförderungen\n(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter\nanzuwendenden Fassung auch für grenzüberschreitende\nunterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A und B zu\nBeförderungen. '\ndieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom\nmittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.                                                   §2\n(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt                           Begriffsbestimmungen\nden Regeln des Europäischen Übereinkommens vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung            (1) Im Sinne dieser Verordnung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA-übereinkommen)           1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-\n(BGBI. 1969 II S. 1489), deren Übersetzung in deutscher            nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1\nSprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser              Sätze 3 bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zu-\nVerordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittle-           gehörenden Güter;","1026                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil   1\n2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-       andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusam-\nrung des Gutes verwendet;                                menhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des\n3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-         Absatzes 2 Nr. 2 2. Halbsatz müssen in diesem Gutach-\nrungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsver-      ten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden;\ntrag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absen-    außerdem muß begründet werden, weshalb die Zulassung\nder; Absender im Sinne der Anlage B Anhang 8.1 a         der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren\nals vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht\nRandnummer 211 174 Satz 3 ist der Verlader und im\nSinne der Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer               zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf\n212 174 Satz 3 der Befüller;                             Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen\nmjt dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.\n4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut\n(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\ndem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\nbefördert;\nFall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-\n5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-    kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von\nlichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt     der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.\noder einbringen läßt.\n(5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-   desministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)\nrungen.                                                        der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-\ndigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\n§3                             bestimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Ver-\nZulassung zur Beförderung                    ordnung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-\nzeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren und der\n(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert  anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nwerden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002             schutzes oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies\nAbs. 1 Satz 3 oder 5 zur Beförderung zugelassen und nicht      erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend be-\nnach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4,               rücksichtigt ist. Absatz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2\nAbs. 10, 12 oder 15 von der Beförderung ausgeschlossen         gelten auch für Ausnahmen, die das Bundesministerium\nsind.                                                          der Verteidigung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verein-\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-   barungen oder gesetzlicher Vorschriften erteilt.\nrungen.                                                           (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\ngen nach dem ADA-übereinkommen Anlage A Randnum-\n§4\nmer 2010 oder Anlage B Randnummer 10 602 zu diesem\nAllgemeine Sicherheitspflichten                 übereinkommen abgeschlossen, dürfen, soweit nicht\nausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten\nihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhe-\nhaben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\nbung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Vor-\nGefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\naussetzungen und nach denselben Bestimmungen durch-\nSchadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-\ngeführt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den\ndens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.\ngrenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist.\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-      (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine\nrungen.                                                        Ausnahme von dieser Verordnung zugelassen, darf,\n§5                             soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,\nvom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung bei\nAusnahmen                            grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können        Teil der Beförderung unter denselben Voraussetzungen\nauf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte        und nach denselben Bestimmungen durchgeführt wer-\nAntragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.        den, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn                                          §6\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut                             Zuständigkeiten\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und          (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-\nständig\n2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-          1. (weggefallen)\nderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik       2. (weggefallen)\nentsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-\ngen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,         3. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß\nso muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf             von Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer\ndie verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen           2010 und nach Anlage B Randnummer 10 602;\nwerden können.                                            4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist         a) für die Zuordnung und Genehmigung (Zustim-\nbei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-                   mung) bestimmter explosiver Stoffe und Gegen-\nsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefähr-                  stände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-\nliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für                    mer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1 Randnummer","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995                               1027\n3101 Abs. 3 und 5 und die Festlegung der Ver-         5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-\npackung nach Randnummer 2103 Abs. 6 Metho-               gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und\nden E 102, E 103, E 138, E 146 und E 149, soweit          für die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nes sich nicht um den militärischen Bereich handelt;       radioaktive Stoffe;\nb) für die Entscheidung über das zusammenpacken          6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-\nvon Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-           suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln             Beschaffung (BICT) für den militärischen Bereich für\nnach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit\nes sich nicht um den militärischen Bereich handelt;       a) die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung)\nbestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände\nc) für die Klassifizierung und Zuordnung nach An-                 mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer\nlage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die                    2100 Abs. 3 und Anhang A.1 Randnummer 3101\nFestsetzung der Bedingungen nach Anlage A                     Abs. 3 und 5 und die Festlegung der Verpackung\nRandnummer 2405 Abs. 4;                                       nach Randnummer 2103 Abs. 6 Methoden E 102,\n0\nd) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer              E 103, E 138, E 146 und E 149,\nPeroxide nach Anlage A Randnummer 2550 Abs. 8;           b) die Entscheidung über das zusammenpacken von\ne) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-              Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-\nderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A                 gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln\nRandnummer 2555 Abs. 1;                                       nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;\nf) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe     7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anl_agen\nin besonderer Form;                                      nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\ng) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für die Bau-\ngen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß\nmusterprüfung von festverbundenen Tanks, Aufsetz-\nder vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-\ntanks, Tankbatterien und Gefäßbatterien nach An-\ngegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-\nlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 140 und von\nschriften beziehen;\nTankcontainern nach Anlage B Anhang 8.1 b Rand-\nh) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-            nummer 212 140.\nmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-\n8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nstücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-\nnach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\ndesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\nbekanntgegebenen Technischen Richtlinien für\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach\ndie Überwachung der Fertigung von Verpackun-\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung\ngen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich\nauf diese Vorschriften beziehen;                          oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über\nbrennbare Flüssigkeiten für die Prüfung dieser An-\ni) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-              lagen amtlich anerkannten Sachverständigen für\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe\nsowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-            a) die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung\nfung;                                                         der Gefäße nach Anlage A Randnummer 2202\nAbs.4;\nj) für die Genehmigung höherer Lithiummengen\nnach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemer-             b) die Zustimmung nach Anlage A Randnummer\nkung 1 und für die Festlegung der Bedingungen                 2211 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;\nnach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 14\nc) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen\nBemerkung;\nvon Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2215;\n\"-) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach An-\nlage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;                 d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse der\nFüllung nach Anlage A Randnummer 2220 Abs. 4;\n1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach\nAnlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2, 3             e) Prüfungen der Tanks nach Anlage B Anhang 8.1 a\nund4;                                                         und 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;\nm) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5        9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und\nund A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstel-          -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung\nlern oder Verwendern einer Verpackung oder von            See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714) anerkannten\nsonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren           Sachverstänoigen für Prüfungen nach Anlage B\nrichtet sich nach den vom Bundesministerium für           Anhang 8.1 b Abschnitt 5 von Tankcontainern, die\nVerkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen                 auch für die Beförderung gefährlicher Güter mit See-\nRichtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung         schiffen bestimmt sind;\nder Kennzeichnung und der Zulassung von Ver-\n10. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den\npackungen für die Beförderung gefährlicher Güter,\nKraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahr-\ndie sich auf diese Vorschriften beziehen;\nzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach\nn) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-              Anlage B Randnummern 10 282 und 10 283 sowie für\nmer 2653 Abs. 2, Anhang A.7 Randnummer 3771               die Ausstellung von Bescheinigungen nach diesen\nAbs. 5 Satz 1 und nach Anlage B Anhang 8.1 b;             Vorschriften;","1028                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil    1\n11 . für die Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-          (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen         nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der\noder Personen                                           Autobahn\na) für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließ-      1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei\nlich der äußeren Besichtigung von festverbunde-         Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß\nnen Tanks nach Anlage B Randnummer 10 282               ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-\nAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die           ter Straßen, oder\nVerlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen     2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\nnach diesen Vorschriften;       '                       oder nach Anhang 8.8 Randnummer 280 002 aus-\nb) für die Untersuchung von Fahrzeugen nach An-             geschlossen oder beschränkt ist.\nlage B Randnummer 10 283 sowie die damit im            (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der\nZusammenhang stehende Ausstellung von Be-           Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei\nscheinigungen nach dieser Vorschrift;               vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder\n12. die Industrie- und Handelskammern nach Anlage 8           unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten\nRandnummer 10 315 und für die Anerkennung von           Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies\nLehrgängen und Lehrgangsabschlüssen; mehrere            ist auch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich\nIndustrie- und Handelskammern können Vereinba-          bekanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung\nrungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben        kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei\nnach Anlage 8 Randnummer 10 315 schließen;              Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungs-\nstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die\n13. eie sachkundige Person für die Prüfung und Beschei-       Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Ver-\nnigung der Entgasung des Tanks nach Anlage 8            lader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenver-\nAnhang 8.1 a Randnummer 211 273 Satz 3 und An-\nkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die\nhang 8.1 b Randnummer 212 273 Satz 3, jeweils in der\ngefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-\nfür innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung;\nstimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der\n14. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Erteilung, Erweite-      Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeug-\nrung und Zurücknahme der Typgenehmigung nach            führer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahr-\nAnlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und              zeugführer muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er\n220 721, als Genehmigungsbehörde nach Anlage 8          muß den Bescheid über die Fahrwegbestimmung\nAnhang 8.2 Randnummer 220 700, 220 711, 220 713         während der Beförderung mitführen und zuständigen Per-\nund 220 800 sowie als zuständige Behörde nach An-       sonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\nlage 8 Anhang 8.2 Randnummer 220 303 und 220 602.\n(4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße\n(2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in\nBundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der\neinem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entla-\nVerteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschut-\nden werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf\nzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Typ-\ndem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt\ngenehmigung nach Anlage 8 Anhang 8.2 Randnummer\n220 400 und 220 721, als Genehmigungsbehörde nach                 so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der\nAnlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 700, 220 711,                  Straße,\n220 713 und 220 800 sowie als zuständige Behörde nach         2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-\nAnlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 303 und                        hof oaer Hafen befördert werden, wenn das gefähr-\n220 602, hinsichtlich der Zulassung und der Prüfungen             liche Gut\nder Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage B Randnum-                a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen\nmer 1O 282 sowie Anhang 8.1 a Abschnitt 4 und 5 sowie\nwerden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im\nhinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung\nGeltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200\nnach § 7 und der Bescheinigungen nach Anlage B Rand-\nKilometer beträgt und der Container auf dem größe-\nnummer 10 315 Abs. 1.und 3 durch Sachverständige oder\nren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem\nDienststellen wahrgenommen, die das Bundesministe-\nSchiff befördert werden kann oder\nrium der Verteidigung oder das Bundesministerium des\nInnern bestellt hat. Fahrwegbestimmung und Bescheini-             b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\ngung nach § 7 erteilt das Bundesministerium der Verteidi-             Huckepackverkehr befördert werden kann, die\ngung in Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder               gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\ngesetzlicher Vorschriften auch für Beförderungen durch                dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt\nausländische Truppen.                                                 und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil\ndieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden\n(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und 14 sowie Absatz 2 gelten\nkann.\nauch für grenzüberschreitende Beförderungen.\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der\n§7                             Klasse 2 Anlage A Randnummer 2201 Ziffer 7b und Sb.\nBeförderung der Güter der Listen I und II\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der\nStraße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2,\n(1) Für die Beförderung der in der Anlage 8 Anhang 8.8    hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisen-\nRandnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter          bahn-Bundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisan-\ngelten in dem in den Bemerkungen zu Randnummer                schluß-, Container- oder Huckepackverkehr nach Ab-\n280 001 festgelegten Rahmen die Vorschriften der Ab-          satz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der\nsätze 2 bis 8.                                                 Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995                                               1029\nWasser- und Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß             4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen\nContainerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist.              Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die\nDie Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Ver-                unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter\nlader oder Empfänger zu beantragen. Bescheinigungen                 bei Stoffen, die unter den Buchstaben b fallen, jeweils\nnach den Sätzen 1 und 2 werden für eine einzelne Fahrt              auf Entfernungen bis zu 100 km.\noder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte\n(3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförde-\noder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer\nrung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleisan-\nbestimmten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt. Versagt\nschluß haben.\ndas Eisenbahn-Bundesamt oder eine Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion die Ausstellung der Bescheinigung oder            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-\nentscheiden diese nicht innerhalb einer marktüblichen Zeit    tende Beförderungen.\nüber den Antrag, entscheidet auf Antrag die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde. Die Bescheinigungen nach den                                            § 8*)\nSätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beför-                                     Sonderrechte\nderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde erteilt werden.                                          (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen         men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nBahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der            über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in\nAbsender im Beförderungspapier die Bezeichnung des            der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-\nBahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermer-          schen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppen-\nken ,;Beförderung nach§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS\". Für      statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18: August\nBeförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepack-            1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden bei der Beförde-\nverkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die       rung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen\nAnfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestäti-        Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwer-\ngung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen      tige oder höhere Anforderungen als diese Verordnung\nund für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungs-     stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und Be-\npapier für den Bahntransport die Teilnahme am Hucke-          scheinigung nach den§§ 7 und 7a tritt der Beförderungs-\npackverkehr glaubhaft zu machen.                              auftrag der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-   Truppen diese Verordnung anwenden, bestimmt die Be-\nnigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-         hörde der Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob\ngung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport        in in welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von den\nnach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-          Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden\nrungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die        darf.\nBescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das\n(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nBeförderungspapier für den Bahntransport während der\naus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung vorlegen.                                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüberschrei-\ntende Beförderungen.\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschrei-\ntende Beförderungen.                                                                                §9\n§ 7a                                                    Verantwortlichkeiten\nEntzündbare flüssige Stoffe                      (1) Der Absender hat\n(1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in    1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über\nder Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 1 bis 6 genannt                deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt\nsind und die unter den Buchstaben a oder b fallen, ist § 7         worden sind, den Verlader, der als erster die gefährli-\nAbs. 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.                              chen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen\nübergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut\n(2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in\nAbsatz 1 genannten Stoffe                                          und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer\n- soweif vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und\n1. in Versandstücken - einschließlich Großpackmittel-,             gegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie,\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks              wenn es sich um in§ 7 Abs. 1 und§ 7a Abs. 1 aufge-\nnach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3              führte Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7 und\noder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,             7a hinzuweisen;\ndie nach einem Berechnungsdruck von mindestens            2. für jede durch diese Verordnung geregelte Beförde-\n0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn             rung ein Beförderungspapier mitzugeben, das den\ndies in der Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 oder in          Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3\neiner besonderen Bescheinigung des Tankherstellers             Satz 1 und 4 und Abs. 4 entspricht und in dem das\noder eines Sachverständigen nach·§ 6 Abs. 1 Nr. 8              gefährliche Gut nach Anlage A Abschnitt 2.B oder 2.C\nbestätigt ist,                                                 der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der\n3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer                 Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils Nummer 10,\n211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und Anhang        *) § 8 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes\n8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz-             zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatz-\ntanks nach Randnummer 211127 Abs. 5 letzter Satz             abkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften\nvom 28. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2594) in Kraft treten.\noder","1030                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbezeichnet ist und das, wenn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2         6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 10 385\nangewandt wird, den Vermerk nach§ 7 Abs. 6 Satz 1               Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die in Anlage 8 Randnum-\nenthält;                                                         mer 10 385 Abs. 1 erwähnten schriftlichen Weisungen\nin den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;\n3. bei grenzüberschreitenden Beförderungen die Be-\nscheinigung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9             7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer\nzu erstellen;                                                    10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks\n4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-                  mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen wer-\nrungsbeginn                                                     den;\na) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund           8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 8\neiner Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid               Randnummer 10 420 Satz 1, auch in Verbindung mit\nüber die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit nicht          § 1 Abs. 4, einzuweisen;\nder Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist,       9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, aus-\nb) bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine                 genommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der\nKopie des wesentlichen Textes der gemäß Anlage A           Tank mit diesen gefährlichen Gütern\nRandnummer 2010 oder Anlage B Randnummer                   a) nach Anlage 8 Anhang            8.1 a Randnummer\n10 602 abgeschlossenen Vereinbarungen,                          211171 Abs. 1 Satz 1,\nc) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach\nAnlage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung              b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach\nmit Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 3,\nAnlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 171\nAbs.2\nd) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach\nAnlage A Randnummer 2561 Abs. 2,                           gefüllt werden darf;\ne) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach An-          10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchst-\nlage A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2                       ?Ulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige\nMasse der Füllung je Liter Fassungsraum nach An-\nübergeben werden;\nlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1\n5. bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-             dem Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader\nnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5, einer in § 5              den Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage B\nAbs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Ausnahme-              Anhang 8.8 Randnummer 280 001 hat der Verlader\nverordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförde-              die Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades\nrung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in             oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter\ndas Beförderungspapier einzutragen, soweit die Beför-           Fassungsraum festzustellen;\nderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt.\n11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er\n(2) Der Verlader                                                 eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs-\ngrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und\nje Liter Fassungsraum nach Anlage 8 Anhang 8.1 a\ndessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - so-\nRandnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;\nweit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und\ngegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung)              12. hat bei grenzüberschreitenden Beförderungen die\nsowie, wenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1           Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage 8\naufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der             Anhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.\n§§ 7 und 7a hinzuweisen;\n2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,          (3) Der Beförderer\nwenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;                  1. (weggefallen)\n3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\n2. (weggefallen)\noder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\nrung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er       3. darf gefährliche Güter in loser Schüttung oder in Con-\ndarf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-              tainern nur befördern, wenn die Bedingungen nach\ndigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches           Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 1, auch in Verbin-\nGut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst         dung mit § 1 Abs. 4, eingehalten sind;\nübergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;\ngleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;         4. hat dafür zu sorgen, daß\n4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-              a) die in Anlage 8 Randnummer 10 381, ausgenom-\nlichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder                    men die Bescheinigung nach Absatz 2 Buch-\nselbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-                  stabe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung\nstücks den Vorschriften der Anlage A Randnummer                    mit Randnummer 10 282 aufgeführten Begleit-\n2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2                  papiere sowie bei innerstaatlichen Beförderungen\nBuchstabe b oder Anhang A.5 Randnummer 3500                        in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prü-\nAbs. 1 Satz 1 entspricht;                                          fung des Aufsetztanks nach Anlage 8 Anhang 8.1 a\nRandnummer 211154,\n5. darf gefährliche Güter zur Beförderung in loser Schüt-\ntung oder in Containern nur übergeben, wenn die                b) die in Anlage 8 Randnummer 10 260 Buchstabe d\nBeförderung nach Anlage B Randnummer 10 003                        und Randnummer 21 260 und 61 260 Satz 1 vor-\nAbs. 1, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, zulässig ist;            geschriebenen Ausrüstungsgegenstände,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995                              1031\nc) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund       3. hat die Vorschriften der Anlage B Randnum-\neiner Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid            mer 10 003 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\nüber die Ausnahmezulassung nach § 5                      über die Durchführung der Beförderung und die Über-\nwachung beim Parken zu beachten;\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-\ngeben werden;                                           3a. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die\nMitnahme von Personen zu beachten;\n5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten\n4. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das\na) nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 1,            Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten\nRandnummer 11 204, 41 204 oder 52 204,                   der Anlage B Randnummer 10 353 eingehalten wer-\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach              den;\nAnlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 2              5. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für\ndas Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B\nzu beachten;\nRandnummer 10 500, 11 500 Abs. 1 bis 4 und Rand-\n6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer               nummer 71 500 vorgeschriebenen Warntafeln, Kenn-\n11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer            zeichnungsnummern und Gefahrzettel an Fahrzeugen\n10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugfüh-             und Aufsetztanks zu sorgen;\nrers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;          6. hat den in Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4\n7. hat dafür zu sorgen, daß das beteiligte Personal von          Satz 1 vorgeschriebenen Behälter mit Wasser mit-\nden schriftlichen Weisungen nach Anlage B Rand-              zuführen;\nnummer 10 385 Abs. 1 Kenntnis nimmt und in der           7. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinhei-\nLage ist, sie wirksam anzuwenden;                            ten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse\n8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und             gemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;\n52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen einzu-             8. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlech-\nhalten;                                                     ter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die Leuchten\ngemäß Anlage B Randnummer 10 505 Abs. 1 aufzu-\n9. darf Tanks nur\nstellen;\na) nach Anlage B Anhang           8.1 a Randnummer       9. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An-\n211 171 Abs. 1 Satz 1,                                    lage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichti-\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach              gen oder benachrichtigen zu lassen;\nAnlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 171            10. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei\nAbs.2                                                    Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand-\n·mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;                     nummer 10 385 Abs. 1 vorgeschriebenen Maßnah-\nmen zu treffen;         ·\n10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B     11. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader\nAnhang 8.1 a Randnummer 211 270 bis 211 273 über             angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder\ndie wechselweise Verwendung von Tanks zu sorgen;             die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\n11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B           sungsraum nach Anlage B Anhang B.1 a Randnum-\nAnhang 8.1 a Randnummer 211 371, 211 672,                    mer 211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Fül-\n211 771 und 211 971 über das Verbot einer ander-             lungsgrad von höchstens 90% einzuhalten, wenn der\nweitigen Verwendung zu sorgen.                              Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüs-\nsige Stoffe nicht angeben kann;\n(4) Der Fahrzeugführer\n12. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit\n1. darf kein Versandstück befördern, dessen Ver-                 der Verschlußeinrichtung nach Anlage B Anhang B.1 a\npackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so             Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.\ndaß gefährliches Gut austritt oder austreten kann;\n(5) Der Halter\n2. hat\n1.    hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer\na) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten            10 003 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, über\nBegleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde-       Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge zu beachten;\nrungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die\n2.    hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnum-\nPrüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-\nmer 10 500 Abs. 1, 2 und 11, Randnummer 11 500\nhang 8.1a Randnummer 211154,\nund 71 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeich-\nb) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnum-               nungsnummern und Gefahrzetteln auszurüsten;\nmer 10 240Abs. 1,                                   2a. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die\nc) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B                 Belüftung der Fahrzeuge zu beachten;\nRandnummer 10 260, 21 260 und 61 260 Satz 1,        3.   hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den\nd) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund          Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\neiner Ausnahmezulassung erfolgt, den Bescheid             nungsvorschriften\nüber die Ausnahmezulassung nach § 5                      a) der Anlage B Anhang B.1 a jeweils\nwährend der Beförderung mitzuführen und zustän-                  aa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-                    Randnummer 211 120 Satz 1 und Randnum-\ndigen;                                                                mer 211 120 Abs. 2 Satz 2,","1032                                   Bundesgesetzblatt, Jahr_gang 1995, Teil 1\nbb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer            2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder\n211137, 211138, 211 230 Satz 2 und 3,             keine Reste davon enthalten, die Warntafeln und\nRandnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 hinsicht-        Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken.\nlich des Brandes, Randnummer 211 232\nAbs. 4 Buchstabe b bis f, Randnummer             (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp-\n211 234 Abs. 1 Satz 1, Randnummer 211 323     fänger hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach An-\nSatz 2 und Randnummer 211 332 Satz 3 - hin-   lage B Randnummer 10 420 Satz 2, auch in Verbindung\nsichtlich der Verweisung auf Randnummer       mit§ 1 Abs. 4, einzuweisen.\n211 137 Abs. 1 und 2-und 4, und                  (10) Der Eigentümer hat\ncc) Abschnitt 6,                                   1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-         den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-\nlage B Anhang B.1 a Bemerkung zu Randnummer            zeichnungsvorschriften\n211 120 Satz 1 und Randnummer 211 120 Abs. 2           a) der Anlage B Anhang B.1 b jeweils\nSatz 2, Randnummer 211137, 211138, 211 230\nSatz 2 und 3, Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1             aa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu\nhinsichtlich des Brandes, Randnummer 211 232                   Randnummer 212 120 Satz 1 und Randnum-\nAbs. 4 Buchstabe b bis f, Randnummer 211 234                   mer 212 221 Satz 2 und 3,\nAbs. 1 Satz 2, Randnummer 211 323 Satz 2 und               bb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer\nRandnummer 211 332 Satz 3 - hinsichtlich der                   212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 und 3, Rand-\nVerweisung auf Randnummer 211 137 Abs. 1                       nummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b bis e,\nund2-,                                                         Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und Rand-\nc) für grenzüberschreitende Beförderungen auch der                nummer 212 332 Satz 3 - hinsichtlich der Ver-\nAnlage B Anhang B. 1-a Randnummer 211 332                      weisung auf Randnummer 212 137 Abs. 1 -,\nSatz4                                                          und\nentspricht;                                                   cc) Abschnitt 6,\n4.    hat in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 a Rand-         b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-\nnummer 211 153 eine außerordentliche Prüfung des              lage B Anhang 8.1 b Bemerkung zu Randnummer\nTanks durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des          212 120 Satz 1, Randnummer 212 221 Satz 2\nTanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;              und 3, Randnummer 212 137, 212 138, 212 230\nSatz 2 und 3, Randnummer 212 232 Abs. 4 Buch-\n5.    darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tank-               stabe b bis e, Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2\nwände der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer                    und Randnummer 212 332 Satz 3- hinsichtlich der\n211 170 in Verbindung mit Randnummer 211 127                  Verweisung auf Randnummer 212 137 Abs. 1 -\nAbs. 2 bis 4 entspricht.\nentspricht;\n(6) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absender\nauf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn-       2. in den Fällen der Anlage B Anhang B.1 b Randnum-\nzeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung,               mer 212153 eine außerordentliche Prüfung des Tank-\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoffauf-       containers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit\nzählung) sowie, wenn es sich um in§ 7 Abs. 1 und§ 7a            des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.\nAbs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der       (11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten\n§§ 7 und 7a schriftlich hinzuweisen.\n1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A\n(7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum                Anhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder\nZwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder\nverpacken läßt, hat die Vorschriften über                   2. Großpackmitteln die Kennzeichnung nach Anlage A\nAnhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1\n1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8\nund 9, jeweils Abschnitt 2.A 1 und 2, sowie der         nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-\nKlasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils        sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-\nNummer 2,                                               gen erfüllt sind.\n2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klasse 1               (12) Der Betroffene hat die im Rahmen\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der    1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B An-\nKlasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils            hang B.1 a Randnummer 211 140 oder Anhang 8.1 b\nNummer 6,                                                   Randnummer 212 140 oder einer Bescheinigung der\n3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2,        besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang 8.3\n8 und 9, jeweils Abschnitt 2A4, sowie der Klasse 7          oder\nRandnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 8       2. einer Ausnahmezulassung nach§ 5 für innerstaatliche\nzu beachten.                                                    Beförderungen\nerteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.\n(8) Der Empfänger hat\n1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach            (13) Der Befüller\nAnlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die            1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum-\nWarntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-      mer 10 500 Abs. 2 und Randnummer 71 500 Abs. 3\ndecken;                                                    vorgeschriebenen Warntafeln anzubringen;","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. AL!gust 1995                               1033\n2. hat an Tankcontainern und Gefäßbatterien die nach            (19) Soweit in den Absätzen 1 bis 18a nichts anderes\nAnlage B Randnummer 10 500 Abs. 10 und Randnum-           bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und grenz-\nmer 71 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Gefahrzettel           überschreitende Beförderungen.\nanzubringen;\n3. darf Tankcontainer nur                                                                   §10\na) nach Anlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171                             Ordnungswidrigkeiten\nAbs. 1 Satz 1,                                          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An-       Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\nlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171 Abs. 2         delt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden\nBeförderungen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig\nmit gefährlichen Gütern befüllen;\n1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit\n4. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die                  Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 3\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-           Satz 5, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4, gefähr-\nraum nach Anlage B Anhang 8.1 b 1. Teil Randnum-               liche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,\nmer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils Abschnitt 7 der\neinzelnen Klassen, einzuhalten;                            2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung mit\nAbs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3\n5. hat abweichend von Anlage B Anhang B.1 b Randnum-               Satz 6, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4, nicht dafür\nmer 212 174 Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrich-         sorgt, daß der Bescheid über die Fahrwegbestim-\ntungen zu prüfen.                                              mung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 8, oder § 7a Abs. 1 in Verbindung mit\n(14) Der Verlader oder Fahrzeugführer hat die Vorschrif-\n§ 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4,\nten der Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 3 und 4, auch\nnicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung, die Reser-\nin Verbindung mit § 1 Abs. 4, über Beladen, Zusammen-\nvierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für\nladen und Handhabung zu beachten.\nden Bahntransport dem Fahrzeugführer vor Beförde-\n(15) Der Fahrzeugführer oder Empfänger hat die Vor-             rungsbeginn übergeben wird,\nschriften der Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 4, auch\n3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit\nin Verbindung mit § 1 Abs. 4, über das Entladen zu be-\nAbs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3\nachten.\nSatz 7, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4, die Fahr-\n(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer        wegbestimmung nicht beachtet,\noder Empfänger hat\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit\n1. bei innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften             Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 3\nder Anlage B Randnummer 10 354 über das Verbot                 Satz 8, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4, den\nvon Feuer und offenem Licht zu beachten;                       Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder ent-\n2. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416                 gegen § 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit\nAbs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 7\nüber das Rauchverbot und der Anlage B Randnum-\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4, die\nmer 11 354 über das Verbot von Feuer und offenem\nLicht zu beachten.                                             Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder\ndas Beförderungspapier für den Bahntransport nicht\n(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in        mitführt oder aushändigt,\neinen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die\n5. entgegen § 9 Abs. 1\nnach Anlage B\na) Nr. 1 den Beförderer oder Verlader nicht hinweist,\n1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warh-\ntafeln anzubringen;                                            b) Nr. 2 ein Beförderungspapier mitgibt, das den Vor-\nschriften nicht entspricht, oder ein Beförderungs-\n2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1                  papier nicht mitgibt oder\nsowie Randnummer 71 500 Abs. 2 vorgeschriebenen\nc) Nr. 4 Buchstabe c, d oder e nicht dafür sorgt, daß\nGefahrzettel anzubringen.\ndie Kopien oder Informationen rechtzeitig über-\n(18) Der Verlader, Fahrzeugführer oder Empfänger hat                geben werden,\ndie Vorschriften der Anlage B\n6. entgegen § 9 Abs. 2\na) Randnummer 11 410, 31 410, 41 410, 42 410, 43 410,              a) Nr. 1 den Fahrzeugführer nicht hinweist,\n51 410, 61 410, 62 410 und 91 410,\nb) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch der Rand-               c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt\nnummer 81 410,                                                     ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte\nüber Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und                      leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels\nFuttermittel zu beachten.                                              übergibt,\nd) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-\n(18a) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere\ngibt oder befördert,\nVerpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst\nbefördert, hat die Vorschriften über die Kennzeichnung             e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser\nnach Anlage A Randnummer 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2,                     Schüttung oder in Containern übergibt,\n2322 Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522           f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-\nAbs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822 Abs. 2             sungen in den Besitz des Fahrzeugführers ge-\nund 2921 Abs. 3 zu beachten.                                           langen,","1034                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit             j)  Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft\nGefahrzetteln versehen werden,                                oder\nh) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-         k) Nr. 11 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nweist,                                                        höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nsungsraum nicht einhält,\ni)  Nr. 9 Buchstabe a gefährliche Güter zur Beförde-\nrung in Tanks übergibt,                                9. entgegen § 9 Abs. 5\nj)  Nr. 10 eine Angabe dem Fahrzeugführer nicht mit-          a) Nr. 1 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der\nteilt oder                                                    Fahrzeuge nicht beachtet,\nk) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird,        b) Nr. 2 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-\nzeichnungsnummern· oder Gefahrzetteln aus-\n7. entgegen § 9 Abs. 3                                               rüstet,\na) (weggefallen)                                              c) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank\nb) (weggefallen)                                                  den Vorschriften entspricht oder\nc) Nr. 3 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in         d) Nr. 4 eine außerordentliche Prüfung des Tanks\nContainern befördert,                                         nicht durchführen läßt,\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach   10. entgegen § 9 Abs. 6 den Absender nicht hinweist,\nAnlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a         11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Vorschrift über die Ver-\noder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum-           packung, das Zusammenpacken oder die Kennzeich-\nmer 11 282 oder die Ausrüstungsgegenstände                nung nicht beachtet,\nnach Anlage B Randnummer 21 260 oder 61 260\n12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel\nSatz 1 dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben\nnicht entfernt und nicht verdeckt,\nwerden,\n13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Bei-\ne) Nr. 5 Buchstabe a eine Vorschrift über die Fahr-           fahrer nicht einweist,\nzeugarten nicht beachtet,\n14. entgegen § 9 Abs. 10\nf) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Bei-\nfahrer begleiten läßt,                                    a) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank-\ncontainer den Vorschriften entspricht oder\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß das beteiligte Personal\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\nin der Lage ist, die Weisungen wirksam anzuwen-\nführen läßt,\nden,\n15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,\nh) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,\n16. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 1 eine vollziehbare Auflage\ni)  Nr. 9 Buchstabe a Tanks mit gefährlichen Gütern           nicht beachtet,\nbefüllen läßt oder\n17. entgegen § 9 Abs. 13\nj)  Nr. 10 oder 11 nicht für die Einhaltung der dort\nangegebenen Vorschriften sorgt,                           a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,\nb) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,\n8. entgegen § 9 Abs. 4\nc) Nr. 3 Buchstabe a einen Tankcontainer mit gefähr-\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,\nlichen Gütern befüllt,\nb) Nr. 2 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum-            d) Nr. 4 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nmer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2, ein                höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nFeuerlöschgerät oder einen Ausrüstungsgegen-                  sungsraum nicht einhält oder\nstand nach Anlage B Randnummer 10 260 Buch-\nstabe a bis c, Randnummer 21 260 oder 61 260              e) Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft,\nSatz 1 nicht mitführt oder aushändigt,                18. entgegen § 9 Abs. 14 eine Vorschrift über Beladen,\nc) Nr. 3 eine Vorschrift über die Durchführung der           Zusammenladen oder Handhabung nicht beachtet,\nBeförderung oder die Überwachung beim Parken          19. entgegen § 9 Abs. 15 eine Vorschrift über das Ent-\nnicht beachtet,                                            laden nicht beachtet,\nd) Nr. 4 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über  20. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 eine Vorschrift über das\ndas Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs-              Rauchverbot oder das Verbot von Feuer oder offenem\ngeräten sorgt,                                             Licht nicht beachtet,\ne) Nr. 5 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,        21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen\nVerdecken oder Entfernen sorgt,                            Gefahrzettel nicht anbringt,\nf) Nr. 6 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt,       22. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe a eine Vorschrift\nüber Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,\ng) Nr. 7 die Feststellbremse nicht anzieht,\n22a. entgegen § 9 Abs. 18a eine Vorschrift über die Kenn-\nh) Nr. 8 eine Leuchte nicht aufstellt,                         zeichnung nicht beachtet oder              ·\ni)  Nr. 9 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig      23. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 die Bescheinigung\nbenachrichtigt oder benachrichtigen läßt,                 nicht mitführt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995                              1035\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des    Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 3, durchgeführt wer-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-       den. Bei Inanspruchnahme dieser Regelung sind die in\ndelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich    Anlage A Randnummer 2325, 2425, 2625, 2675 und 2825\noder fahrlässig                                             vorgeschriebenen Vermerke nicht erforderlich.\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür\nsorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird,       (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen\nder Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:\n2. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in das Beförde-\nrungspapier nicht einträgt,                            1. Randnummer 10 220 Abs. 2 (Anwendung der Vor-\nschriften für Kraftstoffbehälter, Motor und Auspuff-\n3. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b gefährliche\nanlage):\nGüter zur Beförderung in Tanks übergibt,\n4. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter in Auf-           Vor dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zeitpunkt\nsetztanks befördert,                                        zugelassene Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der\nRandnummer 10 220 Abs. 2 nicht entsprechen, dürfen\n5. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür            für innerstaatliche Beförderungen von Dieselkraftstoff,\nsorgt, daß die Bescheinigung nach Randnum-                  Gasöl und Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnum-\nmer 211 154 rechtzeitig übergeben wird,                     mer 1202 weiterverwendet werden.\n6. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c nicht dafür\nsorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird,    2. Randnummer 10 221           (Wirkung der Dauerbrems-\nanlage):\n7. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b eine Vorschrift\nüber die Fahrzeugarten nicht beachtet,                     Für innerstaatliche Beförderungen gilt Randnum-\nmer 1O 221 in der am 31. Dezember 1992 geltenden\n8. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b Tanks mit\nFassung der Gefahrgutverordnung Straße für die nach\ngefährlichen Gütern befüllen läßt,\nInkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich\n9. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a die Bescheini-        30. Juni 1993 erstmals in Verkehr kommenden Fahr-\ngung nach Randnummer 211 154 nicht mitführt oder           zeuge.\naushändigt,\n3. Randnummer 10 282 (Bescheinigung der besonderen\n10. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d den Bescheid          Zulassung):\nnicht mitführt oder aushändigt,\nFür innerstaatliche Beförderungen gelten die für Fahr-\n11. entgegen§ 9 Abs. 4 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft,\nzeuge erteilten Prüfbescheinigungen nach § 6 Abs. 2\n12. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür            und 4 in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung\nsorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht,           der Gefahrgutverordnung Straße bis zum Ablauf ihrer\n13. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür           Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1995, als\nsorgt, daß der Tankcontainer den Vorschriften ent-         Bescheinigung der besonderen Zulassung nach Rand-\nspricht,                                                   nummer 10 282, wenn im Fahrzeugschein der Vermerk\nnach§ 6 Abs. 2 Nr. 4 in der am 31. Dezember 1992 gel-\n14. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare Auflage\ntenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße ent-\nnicht beachtet,\nhalten ist. In diesen Fällen ist § 6 Abs. 6 in der am\n15. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 1 eine Vorschrift über das          31. Dezember 1992 geltenden Fassung der Gefahrgut-\nVerbot von Feuer oder offenem Licht nicht beachtet,        verordnung Straße anzuwenden.\n16. entgegen § 9 Abs. 13 Nr. 3 Buchstabe b einen Tank-       4. Randnummer 10 283 (Bescheinigung der besonderen\ncontainer mit gefährlichen Gütern befüllt oder             Zulassung für Beförderungseinheiten von Tankcontai-\n17. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe b eine Vorschrift             nern}:\nüber Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet.\nFür innerstaatliche Beförderungen gilt bis zur nächsten\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des         Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-            Zulassungs-Ordnung der Fahrzeugschein als Beschei-\ndelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderungen (§ 9           nigung der besonderen Zulassung nach Randnum-\nAbs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig                             mer 10 283.\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bescheinigung nicht         5. Randnummer 1O 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tank-\nerstellt,                                                   wagenführerschulungen):\n2. entgegen§ 9 Abs. 2 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft oder\nBescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an\n3. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür             der Schulung von Führern von Tankfahrzeugen oder\nsorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht.            Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks\noder Tankcontainern nach Randnummer 10 315\n§ 11                                Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990 ausgestellt wurden,\nÜbergangsvorschriften                          gelten auch als Bescheinigung nach Randnummer\n10 315 Abs. 2, wenn durch eine Bescheinigung des\n(1) Bis zum 31. März 1996 dürfen innerstaatliche Be-          Beförderers nachgewiesen wird, daß der Fahrzeug-\nförderungen gefährlicher Güter nach den Vorschriften der         führer in die Bereiche Beladen, Zusammenladen und\nGefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-           Entladen von Versandstücken oder Gütern in loser\nmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1S. 2022, 1994 1            Schüttung eingewiesen ist. Der Fahrzeugführer hat die\nS. 908), geändert durch Artikel 6 Abs. 120 des Gesetzes          Bescheinigung nach Satz 1 während der Beförderung\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), ausgenommen             mitzuführen.","1036                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil            1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Au~abe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nPreis des Anlagebandes: 124,40 DM (117,80 DM zuzüglich 6,60 DM Versandko-                     Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nsten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 125,40 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n§12                                      b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln\nAnlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs. 1\nAnwendung anderer Vorschriften\nund 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage An-\nAndere Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-                                   hang V, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage An-\nfährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.                                       hang VI entsprechen,\ndürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach dieser\nVerordnung verwendet werden, wenn die Verpackungsart\n§13                                      nach den Vorschriften der Anlage A für das betreffende\nGut zugelassen ist.\nVorschriften zu den Anlagen A und B\n(4) Die von der zuständigen Behörde\n(1) Anstelle der in Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3                              a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-\nBuchstabe a vorgeschriebenen Abkürzungen „ADA\" oder                                      kommen Anlage B Randnummer 212 140 oder\n„RID\" ist die Abkürzung „GGVS\" oder, wenn das Gut auf\nb) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln\neinem Teil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn\nAnlage Anhang X Absatz 1.4\nbefördert wird, die Abkürzung „GGVE\" zu verwenden.\nerteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt auch\n(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen                             für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das Bau-\nauch Verpackungen ausgenommen Großpackmittel (IBC)                                   muster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungsvorschrif-\nund für die Beförderung von Gütern der Klassen 3, 4.1 ,                              ten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-\n4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dürfen auch Verpackun-                         rungen nicht voneinander abweichen.\ngen einschließlich Großpackmittel (IBC) verwendet wer-\nden, die nach einem nach den Vorschriften des Anhangs V                                                                  §14\noder VI der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fas-\n(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1\nS.1224) oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See                                                             AnlageA*)\nvom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden\nFassung geprüften und zugelassenen Baumuster her-                                              Vorschriften über die gefährlichen Stoffe\ngestellt und mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung                                                             und Gegenstände\nversehen sind.\nAnlage B*)\n(3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zuständi-\nVorschriften über die Beförderungsmittel\ngen Behörde\nund die Beförderung\na) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-\nkommen Anlage A Randnummer 3550 Abs. 1 und 3601                                j Die Anlagen A und B werden als Anlage zur 5. Straßen-Gefahrgutände-\nAbs. 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage A                                  rungsverordnung im Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\nAnhang A.5, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage A                              Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nAnhang A.6 entsprechen, oder                                                     Verlags übersandt."]}