{"id":"bgbl1-1995-42-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":42,"date":"1995-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1995-07-18T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1021\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702\n1995                             Ausgegeben zu Bonn am 1 O. August 1995                                                                                    Nr. 42\nTag                                                         Inhalt                                                                                   Seite\n18. 7. 95     Fünfte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (5. Straßen-Gefahrgutänderungs-\nverordnung) ................. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1021\nFNA: 9241-23-9\n18. 7. 95    Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße                                                                                                  1025\nFNA: 9241-23-9\nDie Anlage zur Fünften Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)\nvom 18. Juli 1995 (Anlagen A und B zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter\nauf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße\n(5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 18. Juli 1995\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit                                       minister (-senatoren) der Länder und die für\n§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2                               die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                                      Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert                                Stellen können Ausnahmen von dieser Verordnung\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1                                  zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-\nS. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8                             zeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren\n§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), in                                  und der anderen Einheiten und Einrichtungen des\nVerbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-                                       Katastrophenschutzes oder Aufgaben der Kampf-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und                                      mittelräumung dies erfordern und die öffentliche\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher                                   Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Absatz 2\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr                                         ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für\nvom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet                                        Ausnahmen, die· das Bundesministerium der Ver-\ndas Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von                                       teidigung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verein-\nSachverständigen:                                                                         barungen oder gesetzlicher Vorschriften erteilt.\"\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nArtikel 1\n,,(7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle\nDie Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der                                      eine Ausnahme von dieser Verordnung zugelassen,\nBekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1                                             darf, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes\nS. 2022, 1994 1 S. 908), geändert durch Artikel 6 Abs. 120                                bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),                                     ihrer Aufhebung bei grenzüberschreitenden Beför-\nwird wie folgt geändert:                                                                  derungen der innerstaatliche Teil der Beförderung\nunter denselben Voraussetzungen und nach den-\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „12 oder 14\" durch die                                 selben Bestimmungen durchgeführt werden, wie\nAngabe „12 oder 15\" ersetzt.                                                         es in der Ausnahme vorgesehen ist.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(5) Das Bundesministerium der Verteidigung,\ndas Bundesministerium des Innern, die Innen-                                     aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.","1022                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes-              4. In § 7 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „Deutschen\nminister für Verkehr\" durch die Wörter „das              Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn oder den\nBundesministerium für Verkehr\" ersetzt.                  von ihnen beauftragten Stellen\" durch die Wörter\n,,Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen\"\ncc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naaa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n5. § 7a wird wie folgt geändert:\n„c) für die Klassifizierung und Zuordnung\nnach Anlage A Randnummer 2400               a) In Absatz 1 werden die Wörter „sind die Vor-\nAbs. 16 und für die Festsetzung der             schriften des\" durch das Wort „ist\" ersetzt.\nBedingungen nach Anlage A Rand-             b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nnummer 2405 Abs. 4;\".\n,, 1. in Versandstücken - einschließlich Großpack-\nbbb) In Buchstabe j werden nach der Angabe                         mittel-,\".\n,,Bemerkung 1\" folgende Wörter ein-\ngefügt:                                       6. § 8 wird aufgehoben.\n,,und für die Festlegung der Bedingun-\ngen nach Anlage A Randnummer 2901             7. § 9 wird wie folgt geändert:\nZiffer 14 Bemerkung\".                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nccc) In Buchstabe n werden nach der Be-                       aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Randnum-\nzeichnung „Anlage A\" die Wörter „Rand-                     mer 2652 Abs. 1,\" gestrichen.\nnummer 2653 Abs. 2,\" eingefügt.                      bb) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 10\" durch\ndd) Am Ende des Absatzes wird der Punkt                                  die Angabe „Abs. 11 \" ersetzt.\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 14 angefügt:\naa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\n,, 14. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Er-                  bb) In Nummer 3 werden das Wort „Beförde-\nteilung, Erweiterung und Zurücknahme                        rungsart\" durch das Wort „Bedingungen\" und\nder Typgenehmigung nach Anlage 8                            die Wörter „zulässig ist\" durch die Wörter „ein-\nAnhang 8.2 Randnummer 220 400 und                           gehalten sind\" ersetzt.\n220 721, als Genehmigungsbehörde\nnach Anlage 8 Anhang 8.2 Randnum-                 c) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende neue\nmer 220 700, 220 711 , 220 713 und                    Nummer 3a eingefügt:\n220 800 sowie als zuständige Behörde                  „3a. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325\nnach Anlage B Anhang 8.2 Randnum-                             über die Mitnahme von Personen zu be-\nmer 220 303 und 220 602.\"                                     achten;\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und                   aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 10\" durch\ndes Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies                              die Angabe „und 11\" ersetzt.\nGründe der Verteidigung oder die Aufgaben des                      bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nBundesgrenzschutzes erfordern, die Zuständig-                            mer 2a eingefügt:\nkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung nach                               „2a. hat die Vorschriften der Randnummer\nAnlage 8 Anhang 8.2 Randnummer 220 400                                         21 212 über die Belüftung der Fahrzeuge\nund 220 721, als Genehmigungsbehörde nach                                      zu beachten;\".\nAnlage 8 Anhang. 8.2 Randnummer 220 700,\ncc) In Nummer 3 werden die Buchstaben a und b\n220 711, 220 713 und 220 800 sowie als zustän-\nwie folgt gefaßt:\ndige Behörde nach Anlage 8 Anhang 8.2 Rand-\nnummer 220 303 und 220 602, hinsichtlich der                              „a) der Anlage B Anhang 8.1 a jeweils\nZulassung und der Prüfungen der Tanks und der                                 aa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemer-\nFahrzeuge nach Anlage B Randnummer 10 282                                         kung zur Randnummer 211 120\nsowie Anhang 8.1 a Abschnitt 4 und 5 sowie                                         Satz 1 und Randnummer 211 120\nhinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Be-                                        Abs. 2 Satz 2,\nscheinigung nach § 7 und der Bescheinigungen                                  bb) Abschnitt 3, ausgenommen Rand-\nnach Anlage 8 Randnummer 10 315 Abs. 1 und 3                                      nummer 211 137, 211 138, 211 230\ndurch Sachverständige oder Dienststellen wahr-                                     Satz 2 und 3, Randnummer 211 232\ngenommen, die das Bundesministerium der Ver-                                      Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des\nteidigung oder das Bundesministerium des Innern                                    Brandes,    Randnummer 211 232\nbestellt hat. Fahrwegbestimmung und Bescheini-                                    Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnum-\ngung nach § 7 erteilt das Bundesministerium der                                    mer 211 234 Abs. 1 Satz 1, Rand-\nVerteidigung in Erfüllung völkerrechtlicher Verein-                                nummer 211 323 Satz 2 und Rand-\nbarungen oder gesetzlicher Vorschriften auch für                                   nummer 211 332 Satz 3 - hinsicht-\nBeförderungen durch ausländische Truppen.\"                                         lich der Verweisung auf Randnum-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 12 und\"                                     mer 211 137 Abs. 1 und 2 - und 4,\ndurch die Angabe „Nr. 1 bis 12 und 14 sowie\"                                       und\nersetzt.                                                                      cc) Abschnitt 6,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995                                  1023\nb)    für innerstaatliche Beförderungen auch             bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 374\" durch\nder Anlage B Anhang 8.1 a Bemerkung zu                    die Angabe \"1 0 416\" ersetzt.\n· Randnummer 211 120 Satz 1 und Rand-\nnummer 211 120 Abs. 2 Satz 2, Rand-            k) Absatz 17 wird wie folgt gefaßt:\nnummer 211137, 211138, 211 230 Satz 2                 ,,(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche\nund 3, Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1            Güter in einen Container lädt oder laden läßt, hat\nhinsichtlich des Brandes, Randnummer\nam Container die nach Anlage B\n211 232 Abs. 4 Buchstabe b bis f, Rand-\nnummer 211 234 Abs. 1 Satz 2, Rand-                1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen\nnummer 211 323 Satz 2 und Rand-                          Warntafeln anzubringen;\nnummer 211 332 Satz 3- hinsichtlich der            2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10\nVerweisung auf Randnummer 211 137                        Satz 1 sowie Randnummer 71 500 Abs. 2\nAbs. 1 und 2-,\".                                                                                       11\nvorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n1) In Absatz 18 werden die Wörter „Beförderer,\" und\naa) In Nummer 1 wird die Angabe \"7 und 12\"                     ,,, Beifahrer\" gestrichen.\ndurch die Angabe „8 und 13\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter \"die Gefahr-             m) Nach Absatz 18 wird folgender neuer Absatz 18a\nzettel\" durch die Wörter „die Warntafeln und              eingefügt:\nGefahrzettel\" ersetzt.                                      ,,(18a) Wer als unmittelbarer Besitzer ungerei-\nf) In Absatz 10 Nr. 1 werden die Buchstaben a und b               nigte leere Verpackungen zur Beförderung über-\nwie folgt gefaßt:                                              gibt oder selbst befördert, hat die Vorschriften\nüber die Kennzeichnung nach Anlage A Randnum-\n„a) der Anlage B Anhang 8.1 b jeweils\nmern 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2, 2322 Abs. 2, 2422\naa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung                   Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522 Abs. 2,\nzu Randnummer 212 120 Satz 1 und                  2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822 Abs. 2\nRandnummer 212 221 Satz 2 und 3,                  und 2921 Abs. 3 zu beachten.\"\nbb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnum-\nmer 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2            n) In Absatz 19 wird die Angabe „ 1 bis 18\" durch die\nund 3, Randnummer 212 232 Abs. 4                   Angabe „ 1 bis 18a\" ersetzt.\nBuchstabe b bis e, Randnummer 212 234\nAbs. 1 Satz 2 und Randnummer 212 332         8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n. Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung auf\nRandnummer 212 137 Abs. 1 -, und                a) In Nummer 7 werden die Buchstaben a und b auf-\ncc) Abschnitt 6,                                         gehoben.\nb)    für innerstaatliche Beförderungen auch der            b) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage B Anhang 8.1 b Bemerkung zu\n,, 12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahr-\nRandnummer 212 120 Satz 1, Randnummer\nzettel nicht entfernt und nicht verdeckt,\".\n212 221 Satz 2 und 3, Randnummer 212 137,\n212 138, 212 230 Satz 2 und 3, Randnummer             c) In Nummer 21 werden die Wörter „einen Gefahr-\n212 232 Abs. 4 Buchstabe b bis e, Randnum-               zettel\" durch die Wörter „eine Warntafel oder einen\nmer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und Randnummer                 Gefahrzettel\" ersetzt.\n212 332 Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung\nauf Randnummer 212137 Abs. 1-                         d) In Nummer 22 wird am Ende das Wort „oder\"\nentspricht;\".                                                  durch ein Komma ersetzt.\ng) Absatz 13 wird wie folgt geändert:                           e) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a ein-\ngefügt:\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe\n„ 10 500 Abs. 2\" die Wörter „und Randnummer              „22a. entgegen § 9 Abs. 18a eine Vorschrift über\n71 500 Abs. 3\" eingefügt.                                          die Kennzeichnung nicht beachtet oder\".\nbb) In Nummer 2 werden die\naaa) Angabe „Abs. 9\" durch die Angabe              9. § 11 wird wie folgt geändert:\n„Abs. 10\" ersetzt und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbbb) nach der neuen Angabe „ 10 500\nAbs. 10\" die Wörter \"und Randnum-                   ,,(1) Bis zum 31. März 1996 dürfen innerstaat-\nmer 71 500 Abs. 3\" eingefügt.                    liche Beförderungen gefährlicher Güter nach den\nVorschriften der Gefahrgutverordnung Straße\nh) In Absatz 14 werden die Wörter „Verlader, Beför-                in der Fassung der Bekanntmachung vom\nderer, Fahrzeugführer oder Beifahrer\" durch die                26. November 1993 (BGBI. 1 S. 2022, 1994 1\nWörter „Verlader oder Fahrzeugführer\" ersetzt.                 S. 908), geändert durch Artikel 6 Abs. 120 des Ge-\ni)  In Absatz 15 werden die Wörter „Beförderer, und 11             setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\n,,, Beifahrer\" gestrichen.                                     ausgenommen Anlage B Randnummer 10 315\nAbs. 3, durchgeführt werden. Bei Inanspruch-\nj) Absatz 16 wird wie folgt geändert:                              nahme dieser Regelung sind die in Anlage A Rand-\naa)     Im einleitenden Satzteil werden die Wörter             nummer 2325, 2425, 2625, 2675 und 2825 vor-\n11\n,,Absender, und ,,, Halter\" gestrichen.                  geschriebenen Vermerke nicht erforderlich.\"","1024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 11. Die Anlagen A und B werden, wie aus der Anlage zu\ndieser Verordnung*) ersichtlich, gefaßt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt\ngeändert:\nArtikel2\naa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\n„1 . Randnummer 10 220 Abs. 2 (Anwendung            der Gefahrgutverordnung Straße in der vom 11 . August\nder Vorschriften für Kraftstoffbehälter,       1995 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nMotor und Auspuffanlage):                      bekanntmachen.\nVor dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten                                        Artikel3\nZeitpunkt zugelassene Kraftfahrzeuge,\ndie den Vorschriften der Randnummer              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n10 220 Abs. 2 nicht entsprechen, dürfen        dung in Kraft.\nfür innerstaatliche Beförderungen von            (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 6 an\nDieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht)    dem Tage in Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes\nder Kennzeichnungsnummer 1202 weiter-          zu dem Abkommen vom 18. März 19.93 zur Änderung\nverwendet werden.\"                             des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und\nzu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben, die bisherigen\n(BGBI. 1994 II S. 2594) in Kraft treten.\nNummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.\n1  Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten d~s Bun-\n10. In § 13 Abs. 2 wird nach der Angabe „6.1,\" die Angabe          desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\n,,6.2,\" eingefügt.                                             Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHenke"]}