{"id":"bgbl1-1995-41-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":41,"date":"1995-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_41.pdf#page=3","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)","law_date":"1995-07-31T00:00:00Z","page":1011,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995                               1011\nVerordnung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen\nder Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes\n(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)\nVom 31. Juli 1995\nAuf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und    7. Zuzug aus dem Ausland                      1223,\n§ 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-\n8. Tag des Einzugs                           1301,\nsung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\nS. 1430) verordnet die Bundesregierung:                       9. Familienstand                             1401.\n(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich ab-\n§1\ngemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen Kreis-\nAllgemeines                           wehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regel-   1. Familiennamen 0etziger und                0101, 0102,\nmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die               früherer Name mit Namens-               0201 - 0204,\nKreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den            bestandteilen)\nPostrentendienst und die Datenstelle der Rentenversiche-\n2. Vornamen                                  0301 - 0303,\nrungsträger.\n(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei        3. Tag der Geburt                            0601,\nmehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde            4. Geburtsort                                0602, 0603,\nder Hauptwoh~ung.\n5. Anschrift (künftige Anschrift)            1201-1213,\n(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung\n6. Tag des Auszugs                           1306.\nist der Datensatz für das Meldewesen - Einheit1icher Bun-\ndes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist        (4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist\nam 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der        der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem\nBundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände             zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmit-\nherausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag            teilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag\nGmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen           (1901) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der\nund bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075           Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:\nKoblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesi-\nchert niedergelegt.                                           1. Familiennamen 0etziger und                0101, 0102,\nfrüherer Name mit Namens-                0201 - 0204,\n(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den§§ 2 bis 5          bestandteilen)\nunter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für\ndas Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil -          2. Vornamen                                   0301 -0303,\n(DSMeld) bezeichnet.                                         3. Tag der Geburt                             0601,\n§2                              4. Geburtsort                                 0602, 0603,\nDatenübermittlungen                      5. Anschriften (gegenwärtige und              1201-1213,\nan die Kreiswehrersatzämter                        frühere Anschrift)                       1215-1222.\n(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die\nKreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvor-                                       §3\nbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung\nDatenübermittlungen\n(§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivil-\nan die Bundesanstalt für Arbeit\ndienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats\ndurch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1        (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von\nan die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.           Kindergeld (§§ 1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes)\n(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der An-        haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit\nmeldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende          nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln,\nDaten (Zuzugsmitteilung):                                    wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden\nkann.\n1. Familiennamen 0etziger und                 0101, 0102,\nfrüherer Name mit Namens-                0201, 0202,       (2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten\nbestandteilen)                                          von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal\njährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melde-\n2. Vornamen                                   0301, 0302,    registers vom 20. September desselben Jahres folgende\n3. Doktorgrad                                 0401,          Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):\n4. Tag der Geburt                             0601,          1. Familiennamen (nur die ersten fünf        0101,\n5. Geburtsort                                                     Buchstaben ohne Namensbestand-\n0602, 0603,\nteile)\n6. Anschriften (gegenwärtige Anschrift,       1201 -1213,\nGemeindeschlüssel der bisherigen         1215,          2. Tag der Geburt                            0601,\nWohnung)                                                3. Anschrift (nur Gemeindeschlüssel)         1201.","1012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genann-   Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speiche-\nten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des           rung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der.\nAbsatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist     Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):\ndas minderjährige Kind seit der letzten Kinqergeldab-\ngleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag      1. Familiennamen Oetziger und                         0101 - 0104,\nfrüherer Name mit Namens-                        0201 -0203,\n(1605) zu übermitteln.\nbestandteilen)\n(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlurigen\n2. Vornamen                                           0301 -0303,\nnach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form\nerledigen können, von den für die Durchführung des           3. Tag der Geburt                                     0601,\nBundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem in\nAbsatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb       4. Geburtsort                                         0602,\neines Monats                                                 5. Anschrift                                          1201 -1203,\n1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melde-                                                              1205 -1207,\nregister gespeicherten Daten zu prüfen,\n6. Monat und Jahr der Geburt des Kindes               1604.\n2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie\nderen der Meldebehörde bekannte Gründe der ab-          Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen\nsendenden Stelle mitzuteilen und                        Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.\n3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.\n(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlun-                                       §6\ngen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form                      Verfahren der Datenübermittlungen\nerledigen, von den für die Durchführung des Bundes-\nkindergeldgesetzes zuständigen Stellen Listen über nur          (1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel\nbei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend ge-       auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette\nspeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die    übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger inner-\nin Absatz 4 genannten Pflichten.                             halb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusen-\nden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten;\n§4                              diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder\nzu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser\nDatenübermittlungen                      Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen\nan den Postrentendienst                    Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zuläs-\n(1) Die Meldebehörden haben dem Postrentendienst          sig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen\n(Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post         der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen\nAG) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im      besteht. § 11 bleibt unberührt.\nMelderegister folgende Daten des verstorbenen Einwoh-\nners zu übermitteln (Rentenabgleichsmitteilung):                 (2) Die Datenübermittlungen erfolgen\n1. Familiennamen Oetziger und           0101 - 0104,        1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satz-\nfrüherer Name mit Namens-           0201, 0203, 0204,         beschreibung nach Anlage 11,\nbestandteilen)\n2. an die Bundesanstalt für Arbeit im Format der Satz-\n2. Vornamen                              0301 -0303,               beschreibung nach Anlage 21,\n3. Tag der Geburt                        0601,               3. an den Postrentendienst im Format der Satzbeschrei-\n4. Geburtsort                           0602,                     bung nach Anlage 3*),\n5. Geschlecht                           0701,               4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im\n6. letzte Anschrift                     1201 -1203,               Format der Satzbeschreibung nach Anlage 41.\n1205 -1207,\n(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schrift-\n7. Sterbetag                             1901.              licher Form. Für Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5\n(2) Die Rentenabgleichsmitteilung dient der Vermeidung    in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach dem Muster der\nder unrechtmäßigen Erbringung von Geldleistungen durch      Anlage 51 oder 61 zu verwenden. Technisch bedingte\nStellen, für die die Vorschriften der gesetzlichen Unfall-  Abweichungen von der Gestaltung der Muster der An-\noder Rentenversicherung über das Rentenzahlverfahren         lagen 5*) und 6*) sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt\ngelten; dies gilt auch, soweit diese Stellen selbst zahlen.  und Aufbau nichts ändert.\nSie dient ferner der Vermeidung der Versendung von Ver-\n(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deut-\nsicherungsunterlagen an Verstorbene sowie der Aktuali-\nschen Post AG und die Datenstelle der Rentenversiche-\nsierung der Rentenzahldatei.\nrungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach\ndem Muster der Anlage 5*) oder 6*) auf Anforderung\n§5                               kostenlos zur Verfügung.\nDatenübermittlungen\nan die Datenstelle der Rentenversicherungsträger\nZur Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie-     *) Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nhung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-         Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der         gungen des Verlags übersandt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995                                      1013\n§7                             4. empfangende Stelle,\nÜbermittlung                         5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die\nauf maschinell lesbaren Datenträgern                   Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten wei-\n(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren         teren Magnetbandkassetten,\nDatenträgern durchgeführt werden, finden die in der           6. Erstellungsdatum.\nAnlage 71 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen             Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern ver-\nAusgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind           schlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende\nvom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burg-            Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.\ngrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der\nBeuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-1 0, 10787 Berlin,\nbeziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,                                          §9\n56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig                                       Übermittlung\ngesichert niedergelegt.                                                  durch Übersendung von Magnetbändern\n(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder                 (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von\nMagnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum            Magnetbändern sind\n31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003,\n1. Magnetbänder nach DIN EN 21 864 zu verwenden,\nCode-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlau-\nten), und nach DIN 66 004 Teil 3, darzustellen. Nach die-     2. die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN\nsem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-              EN 25 652 zu beschriften,\nCode - ARV 8 - nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und           3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen;\nnach DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen.                             Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnet-\n(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleit-         bändern übermittelten Daten richten sich nach\nschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Daten-              Magnetbandaufbau DIN 66 029 und nach den An-\nübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem                  lagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).\nAngaben enthalten muß über                                       (2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende\n1. die Anzahl der Datenträger,                                Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer\neinschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Anga-\n2. die Datenträgerkennzeichen,\nben zu versehen:\n3. die Aufzeichnungsdichte,\n1. absendende Stelle,\n4. das Erstellungsdatum,\n2. Bandkennzeichen,\n5. die laufende Nummer der erstellten Datei,\n3. Dateiname,\n6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,\n4. empfangende Stelle,\n7. den Code.\n5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-\nEine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist geson-           samtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren\ndert zu versenden.                                                Magnetbänder,\n(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind    6. Erstellungsdatum,\nin der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger\n7. Zeichendichte.\ndupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der\nabsendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.               Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.\nSie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behäl-\n§8                             tern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammen-\ngehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.\nÜbermittlung\ndurch Übersendung von Magnetbandkassetten\n§10\n(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von\nÜbermittlung\nMagnetbandkassetten sind\ndurch Übersendung von Disketten\n1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29 661 zu verwen-\n(1) Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der\nden und zu beschriften,\nRegel Disketten DIN EN 29 529 zu verwenden. Die For-\n2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu ver-             mate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codie-\nsehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf             rung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich\nMagnetbandkassetten übermittelten Daten richten           zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.\nsich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229\n(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Dis-\nin Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach den An-\nkette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu ver-\nlagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).\nsehen:\n(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende            1. absendende Stelle,\nMagnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden\nAngaben zu versehen:                                          2. Diskettenkennzeichen,\n1. absendende Stelle,\n; Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\n2. Bandkennzeichen,                                              Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\n3. Dateiname,                                                    gungen des Verlags übersandt.","1014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. Dateiname,                                               ligen Empfänger bereitgehalten. Über den Zeitpunkt der\nWeitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der\n4. empfangende Stelle,\njeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des\n5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der      Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Melde-\nzusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten,         behörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die all-\n6. Erstellungsdatum.                                        gemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu\nlegen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nDie Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung\nzu versenden. zusammengehörende Disketten sind zu-\nsammen zu versenden.                                                                    §12\n§11                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDatenübermittlung durch Datenübertragung                  Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-\nBei der Datenübermittlung durch Datenübertragung          dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedaten-\nwerden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehör-      Übermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984\nden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in       (BGBI. 1S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des\nderselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jewei-       Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Juli 1995\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995                              1015\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse\nVom 2. August 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handels-             frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 332 S. 28),\"\nklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                eingefügt.\nvom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), der zuletzt\ndurch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994             2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, verordnet das\n1. In Nummer 4 wird das Wort „oder'' durch ein\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nKomma ersetzt.\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nGesundheit und für.Wirtschaft:                                   2. In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „oder\"\nersetzt.\nArtikel 1                               3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6. entgegen Artikel 11 Abs. 5 Satz 1 der Verord-\nDie Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und                        nung (EWG) Nr. 2251/92 in einer Rechnung\nGemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), zuletzt                     oder einem Begleitpapier für Erzeugnisse, die\ngeändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. August                      Qualitätsnormen unterliegen, das Ursprungs-\n1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:                          land der Erzeugnisse nicht oder nicht richtig\nangibt.\"\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,.(ABI. EG\nNr. L 219 S. 9)\" die Worte ,, , zuletzt geändert durch\nArtikel2\nVerordnung (EG) Nr. 3148/94 der Kommission vom\n21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. August 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1016                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schweinehaltungsverordnung\nVom 2. August 1995\nAuf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b               2. § 6 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der               a) Der bisherige _Wortlaut wird Absatz 1 .\nBekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254)\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                  b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 gestri-\nwirtschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutz-                      chen, und die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.\nkommission:                                                           c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt ent-\nsprechend.\"\nArtikel 1\nDie Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der               3. In § 12 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 oder § 6\"\nBekanntmachung vom 18. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 311)                  durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, Nr. 3 und 4. jeweils auch\nwird wie folgt geändert:                                              in Verbindung mit§ 6 Abs. 2, oder§ 6 Abs. 1\" ersetzt.\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:                                                   Artikel2\n,,(3) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für die Abruffütterung und      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Fütterung mit Breifutterautomaten.\"                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. August 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJoche.n Borchert","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995                                 1017\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 3. August 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15             2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spä-\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,' und des               testens bis zum 15. November\n§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des\nmitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom              1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kul-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1,             turen, die nach dem 15. August abgeliefert werden,\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17            noch bis spätestens zum 15. November und\nNr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2018) geändert worden sind, jeweils auch in Verbin-            2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,\ndung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,                 die nach dem 15. November abgeliefert werden,\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                  spätestens bis zum 30. November\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-            erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                      des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer\noder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins\nArtikel 1                                nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2\ngenannten Zeitpunkten erfolgt ist.\"\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995\n(BGBI. 1 S. 148), zuletzt geändert durch die Verordnung       2. § 20 wird wie folgt geändert:\nvom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 906), wird wie folgt ge-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nändert:\n„Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des\n1. Nach § 15d wird folgender § 15e eingefügt:                        Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-\nflächen entsprechend.\"\n,,§ 15e\nAblieferung der Ausgangserzeugnisse                   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen\" die\nWorte „der Länder oder die Bundesanstalt\" ein-\nDer Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes-            gefügt.\nanstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ngeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung\nder auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs-                                   Artikel 2\nerzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Aus-          in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-\ngleichszahlungen gestellt wird,                            nung gilt vom 10. Februar 1996 an wieder in ihrer am\n1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,      9. August 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nFlachs und Erbsen spätestens bis zum 15. Sep-          Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\ntember und                                             wird.\nBonn, den 3. August 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}