{"id":"bgbl1-1995-41-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":41,"date":"1995-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_41.pdf#page=9","order":4,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1995-08-03T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995                                 1017\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 3. August 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15             2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spä-\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,' und des               testens bis zum 15. November\n§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des\nmitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom              1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kul-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1,             turen, die nach dem 15. August abgeliefert werden,\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17            noch bis spätestens zum 15. November und\nNr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2018) geändert worden sind, jeweils auch in Verbin-            2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,\ndung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,                 die nach dem 15. November abgeliefert werden,\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                  spätestens bis zum 30. November\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-            erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                      des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer\noder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins\nArtikel 1                                nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2\ngenannten Zeitpunkten erfolgt ist.\"\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995\n(BGBI. 1 S. 148), zuletzt geändert durch die Verordnung       2. § 20 wird wie folgt geändert:\nvom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 906), wird wie folgt ge-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nändert:\n„Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des\n1. Nach § 15d wird folgender § 15e eingefügt:                        Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-\nflächen entsprechend.\"\n,,§ 15e\nAblieferung der Ausgangserzeugnisse                   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen\" die\nWorte „der Länder oder die Bundesanstalt\" ein-\nDer Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes-            gefügt.\nanstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ngeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung\nder auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs-                                   Artikel 2\nerzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Aus-          in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-\ngleichszahlungen gestellt wird,                            nung gilt vom 10. Februar 1996 an wieder in ihrer am\n1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,      9. August 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nFlachs und Erbsen spätestens bis zum 15. Sep-          Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\ntember und                                             wird.\nBonn, den 3. August 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}