{"id":"bgbl1-1995-41-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":41,"date":"1995-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1995","law_date":"1995-07-28T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1995\nVom 28. Juli 1995\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset-     zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\nzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 977) verordnet das    tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-\nBundesministerium der Finanzen:                             desanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei\nauch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu\n§1                              berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-\nlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr-1995              (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungs-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung   verkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-          den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden\ngleichsjahr 1995 wird der Zahlungsverkehr nach § 14         verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die      anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vor-\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landes-          läufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist\nfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgen-     das Bundesministerium der Finanzen an monatUchen\nden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:               Vorauszahlungen an Brandenburg 303 187 000 DM, an\nBaden-Württemberg                               78,5 v.H.,  Mecklenburg- Vorpommern 290 006 000 DM, an Sachsen\n605 897 000 DM, an Sachsen-Anhalt 405 538 000 DM\nBayern                                          76,3v.H.,   und an Thüringen 386 715 000 DM. Die Zahlungen wer-\nBerlin                                          19,0 v.H.,  den am 15. eines jeden Monats fällig.\nBrandenburg                                                    (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\nBremen                                          41,2 v.H.,\ndesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nHamburg                                         88,0v.H.,   eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\n89,4v.H.,   mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nHessen\nwerden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nMecklenburg-Vorpommern                                      Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nNiedersachsen                                   53,2v.H.,   rechnet.\nNordrhein-Westfalen                             76,5v.H.,      (5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nRheinland-Pfalz                                 58,4v.H.,   Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nSaarland                                        56,7v.H.,   berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nleistungen für den Fonds \"Deutsche Einheit\" wird außer\nSachsen\nauf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\nSachsen-Anhalt                                              pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\n61,3v.H.,   sind auch die Umschichtungen nach§ 1 Abs. 3 des Geset-\nSchleswig-Holstein\nzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\nThüringen\n§2\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-\nInkrafttreten\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-\nphisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juli 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995                               1011\nVerordnung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen\nder Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes\n(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)\nVom 31. Juli 1995\nAuf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und    7. Zuzug aus dem Ausland                      1223,\n§ 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-\n8. Tag des Einzugs                           1301,\nsung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\nS. 1430) verordnet die Bundesregierung:                       9. Familienstand                             1401.\n(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich ab-\n§1\ngemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen Kreis-\nAllgemeines                           wehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regel-   1. Familiennamen 0etziger und                0101, 0102,\nmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die               früherer Name mit Namens-               0201 - 0204,\nKreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den            bestandteilen)\nPostrentendienst und die Datenstelle der Rentenversiche-\n2. Vornamen                                  0301 - 0303,\nrungsträger.\n(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei        3. Tag der Geburt                            0601,\nmehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde            4. Geburtsort                                0602, 0603,\nder Hauptwoh~ung.\n5. Anschrift (künftige Anschrift)            1201-1213,\n(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung\n6. Tag des Auszugs                           1306.\nist der Datensatz für das Meldewesen - Einheit1icher Bun-\ndes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist        (4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist\nam 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der        der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem\nBundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände             zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmit-\nherausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag            teilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag\nGmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen           (1901) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der\nund bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075           Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:\nKoblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesi-\nchert niedergelegt.                                           1. Familiennamen 0etziger und                0101, 0102,\nfrüherer Name mit Namens-                0201 - 0204,\n(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den§§ 2 bis 5          bestandteilen)\nunter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für\ndas Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil -          2. Vornamen                                   0301 -0303,\n(DSMeld) bezeichnet.                                         3. Tag der Geburt                             0601,\n§2                              4. Geburtsort                                 0602, 0603,\nDatenübermittlungen                      5. Anschriften (gegenwärtige und              1201-1213,\nan die Kreiswehrersatzämter                        frühere Anschrift)                       1215-1222.\n(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die\nKreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvor-                                       §3\nbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung\nDatenübermittlungen\n(§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivil-\nan die Bundesanstalt für Arbeit\ndienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats\ndurch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1        (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von\nan die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.           Kindergeld (§§ 1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes)\n(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der An-        haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit\nmeldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende          nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln,\nDaten (Zuzugsmitteilung):                                    wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden\nkann.\n1. Familiennamen 0etziger und                 0101, 0102,\nfrüherer Name mit Namens-                0201, 0202,       (2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten\nbestandteilen)                                          von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal\njährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melde-\n2. Vornamen                                   0301, 0302,    registers vom 20. September desselben Jahres folgende\n3. Doktorgrad                                 0401,          Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):\n4. Tag der Geburt                             0601,          1. Familiennamen (nur die ersten fünf        0101,\n5. Geburtsort                                                     Buchstaben ohne Namensbestand-\n0602, 0603,\nteile)\n6. Anschriften (gegenwärtige Anschrift,       1201 -1213,\nGemeindeschlüssel der bisherigen         1215,          2. Tag der Geburt                            0601,\nWohnung)                                                3. Anschrift (nur Gemeindeschlüssel)         1201.","1012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genann-   Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speiche-\nten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des           rung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der.\nAbsatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist     Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):\ndas minderjährige Kind seit der letzten Kinqergeldab-\ngleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag      1. Familiennamen Oetziger und                         0101 - 0104,\nfrüherer Name mit Namens-                        0201 -0203,\n(1605) zu übermitteln.\nbestandteilen)\n(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlurigen\n2. Vornamen                                           0301 -0303,\nnach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form\nerledigen können, von den für die Durchführung des           3. Tag der Geburt                                     0601,\nBundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem in\nAbsatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb       4. Geburtsort                                         0602,\neines Monats                                                 5. Anschrift                                          1201 -1203,\n1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melde-                                                              1205 -1207,\nregister gespeicherten Daten zu prüfen,\n6. Monat und Jahr der Geburt des Kindes               1604.\n2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie\nderen der Meldebehörde bekannte Gründe der ab-          Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen\nsendenden Stelle mitzuteilen und                        Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.\n3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.\n(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlun-                                       §6\ngen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form                      Verfahren der Datenübermittlungen\nerledigen, von den für die Durchführung des Bundes-\nkindergeldgesetzes zuständigen Stellen Listen über nur          (1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel\nbei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend ge-       auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette\nspeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die    übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger inner-\nin Absatz 4 genannten Pflichten.                             halb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusen-\nden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten;\n§4                              diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder\nzu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser\nDatenübermittlungen                      Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen\nan den Postrentendienst                    Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zuläs-\n(1) Die Meldebehörden haben dem Postrentendienst          sig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen\n(Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post         der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen\nAG) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im      besteht. § 11 bleibt unberührt.\nMelderegister folgende Daten des verstorbenen Einwoh-\nners zu übermitteln (Rentenabgleichsmitteilung):                 (2) Die Datenübermittlungen erfolgen\n1. Familiennamen Oetziger und           0101 - 0104,        1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satz-\nfrüherer Name mit Namens-           0201, 0203, 0204,         beschreibung nach Anlage 11,\nbestandteilen)\n2. an die Bundesanstalt für Arbeit im Format der Satz-\n2. Vornamen                              0301 -0303,               beschreibung nach Anlage 21,\n3. Tag der Geburt                        0601,               3. an den Postrentendienst im Format der Satzbeschrei-\n4. Geburtsort                           0602,                     bung nach Anlage 3*),\n5. Geschlecht                           0701,               4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im\n6. letzte Anschrift                     1201 -1203,               Format der Satzbeschreibung nach Anlage 41.\n1205 -1207,\n(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schrift-\n7. Sterbetag                             1901.              licher Form. Für Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5\n(2) Die Rentenabgleichsmitteilung dient der Vermeidung    in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach dem Muster der\nder unrechtmäßigen Erbringung von Geldleistungen durch      Anlage 51 oder 61 zu verwenden. Technisch bedingte\nStellen, für die die Vorschriften der gesetzlichen Unfall-  Abweichungen von der Gestaltung der Muster der An-\noder Rentenversicherung über das Rentenzahlverfahren         lagen 5*) und 6*) sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt\ngelten; dies gilt auch, soweit diese Stellen selbst zahlen.  und Aufbau nichts ändert.\nSie dient ferner der Vermeidung der Versendung von Ver-\n(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deut-\nsicherungsunterlagen an Verstorbene sowie der Aktuali-\nschen Post AG und die Datenstelle der Rentenversiche-\nsierung der Rentenzahldatei.\nrungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach\ndem Muster der Anlage 5*) oder 6*) auf Anforderung\n§5                               kostenlos zur Verfügung.\nDatenübermittlungen\nan die Datenstelle der Rentenversicherungsträger\nZur Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie-     *) Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nhung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-         Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der         gungen des Verlags übersandt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995                                      1013\n§7                             4. empfangende Stelle,\nÜbermittlung                         5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die\nauf maschinell lesbaren Datenträgern                   Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten wei-\n(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren         teren Magnetbandkassetten,\nDatenträgern durchgeführt werden, finden die in der           6. Erstellungsdatum.\nAnlage 71 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen             Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern ver-\nAusgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind           schlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende\nvom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burg-            Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.\ngrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der\nBeuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-1 0, 10787 Berlin,\nbeziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,                                          §9\n56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig                                       Übermittlung\ngesichert niedergelegt.                                                  durch Übersendung von Magnetbändern\n(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder                 (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von\nMagnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum            Magnetbändern sind\n31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003,\n1. Magnetbänder nach DIN EN 21 864 zu verwenden,\nCode-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlau-\nten), und nach DIN 66 004 Teil 3, darzustellen. Nach die-     2. die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN\nsem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-              EN 25 652 zu beschriften,\nCode - ARV 8 - nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und           3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen;\nnach DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen.                             Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnet-\n(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleit-         bändern übermittelten Daten richten sich nach\nschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Daten-              Magnetbandaufbau DIN 66 029 und nach den An-\nübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem                  lagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).\nAngaben enthalten muß über                                       (2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende\n1. die Anzahl der Datenträger,                                Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer\neinschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Anga-\n2. die Datenträgerkennzeichen,\nben zu versehen:\n3. die Aufzeichnungsdichte,\n1. absendende Stelle,\n4. das Erstellungsdatum,\n2. Bandkennzeichen,\n5. die laufende Nummer der erstellten Datei,\n3. Dateiname,\n6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,\n4. empfangende Stelle,\n7. den Code.\n5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-\nEine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist geson-           samtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren\ndert zu versenden.                                                Magnetbänder,\n(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind    6. Erstellungsdatum,\nin der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger\n7. Zeichendichte.\ndupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der\nabsendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.               Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.\nSie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behäl-\n§8                             tern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammen-\ngehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.\nÜbermittlung\ndurch Übersendung von Magnetbandkassetten\n§10\n(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von\nÜbermittlung\nMagnetbandkassetten sind\ndurch Übersendung von Disketten\n1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29 661 zu verwen-\n(1) Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der\nden und zu beschriften,\nRegel Disketten DIN EN 29 529 zu verwenden. Die For-\n2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu ver-             mate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codie-\nsehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf             rung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich\nMagnetbandkassetten übermittelten Daten richten           zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.\nsich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229\n(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Dis-\nin Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach den An-\nkette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu ver-\nlagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).\nsehen:\n(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende            1. absendende Stelle,\nMagnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden\nAngaben zu versehen:                                          2. Diskettenkennzeichen,\n1. absendende Stelle,\n; Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\n2. Bandkennzeichen,                                              Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\n3. Dateiname,                                                    gungen des Verlags übersandt.","1014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. Dateiname,                                               ligen Empfänger bereitgehalten. Über den Zeitpunkt der\nWeitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der\n4. empfangende Stelle,\njeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des\n5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der      Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Melde-\nzusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten,         behörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die all-\n6. Erstellungsdatum.                                        gemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu\nlegen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nDie Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung\nzu versenden. zusammengehörende Disketten sind zu-\nsammen zu versenden.                                                                    §12\n§11                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDatenübermittlung durch Datenübertragung                  Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-\nBei der Datenübermittlung durch Datenübertragung          dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedaten-\nwerden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehör-      Übermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984\nden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in       (BGBI. 1S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des\nderselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jewei-       Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Juli 1995\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}