{"id":"bgbl1-1995-40-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":40,"date":"1995-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_40.pdf#page=6","order":6,"title":"Neufassung des Futtermittelgesetzes","law_date":"1995-08-02T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":6,"num_pages":12,"content":["990                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Futtermittelgesetzes\nVom 2. August 1995\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Futtermittel-\ngesetzes vom 25. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 986) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Futtermittelgesetzes in der ab 5. August 1995 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1\ns. 1745},\n2. den am 22. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n12. Januar 1987 (BGBI. I S.138),\n3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 46 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),\n4. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 76 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529, 2436),\n5. den am 5. August 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBonn, den 2. August 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                                     991\nFuttermittelgesetz\nErster Abschnitt                           3. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit\nTrägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander,\nAllgemeine Bestimmungen                               die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt\nsind;\n§1\n4. (weggefallen);\nZweck dieses Gesetzes ist es,                                  5.   unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchener-\n1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß                          regern-, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind\nund die Gesundheit von Tieren, die Leistung von\na) die Leisfungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und\nverbessert wird und                                             Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von\nNutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere\nb) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an                 im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die\nsie gestellten qualitativen Anforderungen, insbe-               menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen\nsondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für               können;\ndie menschliche Gesundheit, entsprechen;\n6.   Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verar-\n2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit              beiten und Mischen;\nvon Tieren nicht beeinträchtigt wird;\n7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen,\n3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatz-                Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Beför-\nstoffen und Vormischungen zu schützen;                             dern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Her-\n4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft                im         stellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist;\nBereich des Futtermittelrechts durchzuführen.                 8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\nAbgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;\n§2                                  9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                   Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehal-\nten werden, sowie Pferde;\n1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in\nMischungen (MischfuttermitteQ, mit oder ohne             10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom-\nZusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unveränder-            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;\ntem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem        11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat ist.\nZustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenom-\nmen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt              (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und\nsind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung ver-      Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das\nfüttert zu werden;                                       Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen-\nschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren\n1a. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt    Mitglieder gleich.\nsind, den besonderen Ernährungsbedarf von Tieren\nzu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-,\nResorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen                              Zweiter Abschnitt\noder zu erwarten sind;\nAllgemeine Regelungen über Futtermittel\n2. Zusatzstoffe: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futter-\nmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder\nzur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wir-                                       §3\nkungen, insbesondere zur Beeinflussung von Ausse-           Es ist verboten,\nhen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbar-\nkeit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder          1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß\naus ernährungsphysiologischen oder diätetischen               sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-\nfütterung geeignet sind,\nGründen, zugesetzt zu werden; ferner Stoffe, die\ndurch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buch-            a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind;                         Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre","992                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nUnbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,         7.   das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die\nzu beeinträchtigen oder                                       wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen\noder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;\nGesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua-\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei                lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-                    insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit\nrung geeignet sind,                                               für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen                7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von\nErzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre                Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres\nUnbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,              Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen\nzu beeinträchtigen oder                                       geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädi-\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;                        gen oder die Qualität der von Nutztieren gewonne-\nnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre\n3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,                      Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen                     zu beeinträchtigen;\nErzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre           8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an\nUnbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,              bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten\nzu beeinträchtigen oder                                       Stoffen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren\nb) die Gesundheit der Tiere zu schädigen;                         gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick\nauf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\n4. a) nachgemachte Futtermittel,                                       Gesundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwi-\nb) Futtermitte!, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit            schen der Verfütterung und der Gewinnung von\noder Zusammensetzung von der Verkehrsauffas-                  Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzu-\nsung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbe-              schreiben, daß innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse\nsondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbar-            als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen;\nkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder              9. vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe als Futtermit-\nc) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer            tel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert\nbesseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu              werden dürfen;\nerwecken,                                              10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermit-\nohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig                   teln\nin den Verkehr zu bringen.                                        a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-\nstände oder die Anwendung bestimmter Verfah-\n§4                                          ren zu verbieten oder zu beschränken,\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                  b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-\nschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,                    schreiben.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und\ntes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\n10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-\nerforderlich ist,\nrium für Gesundheit, soweit sie sich auf\n1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres           1. den Gehalt an Zusatzstoffen oder unerwünschten Stof-\nGehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener-\nfen in Futtermitteln für Nutztiere oder\ngiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusam-\nmensetzung festzusetzen;                                2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-\ntender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,\n1 a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-\nzen;                                                    beziehen.\n2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für           (3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver-\nbestimmte Zwecke zuzulassen;                            kehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver-\nordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen\n3.    a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futter-    nicht entsprechen.\nmittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,\n(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem\nb) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet     durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetz-\nauftretender Krankheiten von Tieren bestimmt        ten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.\nsind, als Zusatzstoffe zuzulassen;\n(4) Einzelfuttermittel,\n4.    den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzu-\nsetzen;                                                 1. die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroor-\nganismen gewonnen worden sind,\n5.    den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen in Fut-\ntermitteln festzusetzen;                                2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasserzuge-\nsetzt oder entzogen worden sind oder\n6.    die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die\nbei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die       3. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als\nGesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua-             Nebenerzeugnisse anfallen,\nlität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,        dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-\ninsbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit      den, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1\nfür die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;     Nr. 2 zugelassen sind. Dies gilt nicht für","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                                   993\n1. Einzelfuttermittel - ausgenommen solche nach Satz 1         1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutz-\nNr. 1 -, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder       tiere oder\nals Trägerstoff von Vormischungen bestimmt und ent-        2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-\nsprechend gekennzeichnet sind,                                 tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,\n2. Einzelfuttermittel - ausgenommen solche nach Satz 1         beziehen.\nNr. 1 -, die ausschließlich für andere Tiere als Nutztiere\nbestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, und\nVierter Abschnitt\n3. Nebenerzeugnisse, die im landwirtschaftlichen Betrieb\nbeim Dreschen, Abschneiden oder ähnlichen Abtren-                  Ken!\"zeichnung, Werbung und Verpackung\nnen von Teilen pflanzlicher Erzeugnisse anfallen.\n§6\n(5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht und\nnicht verfüttert werden, wenn sie                                 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-\n2. einer durch Rechtsverordnung nach                           derlich ist,\na) Absatz 1 Nr. 4 oder 10 oder                             1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen\nb) Absatz 1 Nr. 5                                              Bezeichnungen festzulegen;\n2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln,\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\nZusatzstoffen und Vormischungen zu regeln;\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-\n3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhalts-\nmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\nstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energie-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nwerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischun-\nsoweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,\ngen, die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln\nabweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Abgabe von\nsowie bei Angabe des Gewichts festzulegen.\nFuttermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbeitung\nzuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmi-           (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können\ngung abhängig zu machen.                                       insbesondere vorgeschrieben werden\n1. die Angabe der Bezeichnung,\nDritter Abschnitt                        2. die Angabe des Gewichts und\nAllgemeine Regelungen                        3. Angaben über\nüber Zusatzstoffe und Vormischungen                      a) den Hersteller,\nb) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n§5                                   c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-         d) die Zusammensetzung und die Beschaffenheit,\nden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1\nNr. 3 zugelassen sind und den durch Rechtsverordnung               e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeits-\nnach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen entspre-               dauer,\nchen.                                                              f) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,\n(2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung              g) die Herkunft,\nauf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht\nh) die Art und Zeit der Herstellung,\nwerden.\ni) den Verwendungszweck und die sachgerechte Ver-\n(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht                wendung und\nwerden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach\nAbsatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entspre-            j) die Wartezeit.\nchen.                                                            (3) Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abge-\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             faßt, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige Aufschrif-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               ten müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dürfen ihr\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-     nicht entgegenstehen.\nderlich ist,                                                     (4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.\n1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und                                 §7\ndie tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich            (1) Es ist verboten,\nihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-\n1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter\nsetzung und technologischen Beschaffenheit, festzu-\nirreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung\nsetzen;\nin den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden\n2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen                 Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder\nund Vormischungen zu beschränken.                               gesundheitliche Wirkungen, zu werben;\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des            2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfutter-\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund-                mittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der\nheit, soweit sie sich auf                                          Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich","994                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\na) auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten     3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder\noder                                                       Vermischungen nur in Betrieben hergestellt oder\nbehandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr\nb) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht\ngebracht werden dürfen, die von der zuständigen\nFolge mangelhafter Ernährung sind,\nBehörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Vor-\nbeziehen.                                                      aussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung,\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht          die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich\nsich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe            des Ruhens der Anerkennung zu regeln.\noder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweck-             (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann\nbestimmung dieser Stoffe entsprechen.                         insbesondere vorgeschrieben werden, daß die Anerken-\n(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit-     nung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme\nteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so über-          rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder der für die\nnimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit     Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässig-\nund Unverdorbenheit.                                          keit oder Sachkenntnis nicht hat.\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des\n§8                              Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund-\n(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen      heit, soweit sie sich auf\ndürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos-        1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünsch-\nsenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die             ten Stoffen oder\nSicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muß\n2. Zusatzstoffe oder Vormischungen\nso beschaffen sein, daß sie beim Öffnen der Packung oder\ndes Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für      für Nutztiere beziehen.\nMischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten\nbestehen.\nSechster Abschnitt\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                         Ausnahmen;\n1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln,                   Anhörung von Sachverständigen\nZusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den\nin § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kon-                                     §10\ntrolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Aus-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nnahmen von Absatz 1 zuzulassen;\nEinzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke        Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch\nerforderlich ist, vorzuschreiben, daß bestimmte Einzel-   Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen\nfuttermittel nur in verschlossenen Packungen oder ver-    Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermit-\nschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht          tel, Zusatzstoffe oder Vermischungen zu Forschungs- und\nwerden dürfen.                                            Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben\n(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2        unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie\nGebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-          unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen\nchend.                                                        Maßnahmen.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nEinzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8\nfünfter Abschnitt                      Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2\nAnforderungen an Herstellerbetriebe               erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit beson-\ndere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder\nUnfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten\n§9\nerscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entspre-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             chende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesmini-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-   sterium von den getroffenen Maßnahmen.\nderlich ist,\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für\n1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung       landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und\nvon Räumen und Anlagen zu stellen, in denen              verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5\na) gewerbsmäßig Futtermittel,                            Satz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1\nNr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie\nb) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen        unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Um-\noder Vermischungen oder                               stände dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten\nc) Zusatzstoffe oder Vormischungen                        erscheinen lassen und durch geeignete Maßnahmen\nsichergestellt ist, daß die Gesundheit der mit diesen\nhergestellt oder behandelt werden;                        Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird\n2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen       und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die\nzu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel,           Gesundheit des Menschen unbedenklich sind; sie unter-\nZusatzstoffe oder Vormischungen gelagert oder beför-      richtet das Bundesministerium von den getroffenen Maß-\ndert werden;                                              nahmen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                                995\n§ 11                            Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\n(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung    mung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen\n(Bundesanstalt) kann für Versuchszwecke auf Antrag zeit-     Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestim-\nlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 Satz 1 und        men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu!\nAbs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechts-         sehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend\nverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vor-        vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.\nschriften genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten\nsind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vor-                                  §12\nschriften von Bedeutung sein können, und es mit den in          (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n§ 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist.                     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n(2) Bezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe oder uner-  Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und\nwünschte Stoffe, so ist die Ausnahme im Einvernehmen         der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nmit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-      nungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Ver-\nschutz und Veterinärmedizin zu genehmigen.                   sorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion\ntierischer Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre.\n(3) Der Antrag auf Genehmigung muß folgende Angaben\nSatz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsver-\nenthalten:\nordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit\n1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehr-        dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich\nbringen Verantwortlichen,                               auf den Gehalt an Zusatzstoffen oder unerwünschten\n2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes      Stoffen in Futtermitteln für Nutztiere beziehen.\noder der Vormischung,                                      (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzu-\n3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,           heben, wenn die Gefahr, die An!aß für die angeordneten\nAusnahmen war, beendet ist.\n4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium\n5. bei     Mischfuttermitteln    oder  Vormischungen    die  Rechtsverordnungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und§ 5\nZusammensetzung,                                        Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie\n6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, des       treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nZusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche        außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\nAngaben.                                                des Bundesrates verlängert werden.\n(4) Dem Antrag sind beizufügen:\n§13\n1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter\nöffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder        Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5\nForschungsinstitutes, eines vereidigten Handels-        Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender\nchemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder    Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs-\nPerson eines Vertragsstaates über eine Untersuchung     beratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-\ndes Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vor-      telüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst betei-\nmischung;                                               ligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den\nFällen des§ 12.\n2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter\nöffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes\noder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags-                         Siebter Abschnitt\nstaates, aus dem hervorgeht, daß das Futtermittel,\nder Zusatzstoff oder die Vormischung für den vor-                              Einfuhr, Ausfuhr\ngesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem\nGutachten über ein Mischfuttermittel muß außerdem                                    §14\nhervorgehen, daß es zweckmäßig zusammengesetzt             (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die\nist.\nnicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vor-\n(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegeneh-           schriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Frei-\nmigungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundes-          zonen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen\nanzeiger bekannt.                                            (Vertrag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          Eidgenossenschaft - BGBI. 1967 II S. 2029, 2336), nicht\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             eingeführt werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter\nnähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen          zollamtlicher Überwachung und die Lagerung in Zollver-\nnach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten     schlußlagem. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamt-\ndes Genehmigungsverfahrens festzulegen.                      lichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich nicht aus\nbesonderen Rechtsvorschriften für bestimmte Futtermit-\ntel, Zusatzstoffe oder Vormischungen etwas anderes\n§ 11a                           ergibt.\n(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im\n(2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die, aus-\nZusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung\ngenommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet\nvon Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 und\nvon Büsingen, eingeführt werden, sind spätestens bei\nderen Verlängerung Kosten (Gebühren und Auslagen).\nder Einfuhr vom Einführer der für den Bestimmungsort\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-     zuständigen Behörde unter Angabe der Anschrift des\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für        Empfängers anzuzeigen.","996                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-        Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und son-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch             stige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die             von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-\nAnzeigepflicht nach Absatz 2                                    sehen.\n1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer Art\n§16\nnach damit zu rechnen ist, daß in ihnen unerwünschte\nStoffe enthalten sind, und auf bestimmte Zusatzstoffe         (1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlasse-\nauszudehnen, soweit dies zur Abwendung von Gefah-          nen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vor-\nren für die tierische Erzeugung erforderlich ist;          schriften über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, nicht\nfür im Inland hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe und\n2. einzuschränken, soweit dies zur Durchführung von\nVormischungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               (2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach\nerforderlich ist.                                          Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften\nentsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nbestimmten getrennt zu halten und kenntlich zu machen.\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur                (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nÜberwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nbestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen         soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-\nvon einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen         derlich ist, vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe\nBehörde, von einer Untersuchung oder von der Beibrin-           und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder\ngung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses abhän-             von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der\ngig zu machen.                                                  zuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Ein-\nzelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im          regeln.\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung\nvon Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähn-\nlichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für                              Achter Abschnitt\nForschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.\nAnzeige- und\n(6) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn                   Buchführungspflicht, Überwachung\nsie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5\noder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\n§17\nDies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland ein-\ngeführt worden sind, wenn diese wieder in das betref-              (1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe\nfende Drittland ausgeführt werden.                              oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr brin-\ngen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Lan-\n§15                              desrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zustän-\ndigen Behörde anzuzeigen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\n(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbs-\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\nmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung\nder Einfuhr oder der Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatz-\nvon Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anla-\nstoffen und Vormischungen mit. Die genannten Behörden\ngen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will.\nkönnen\nBei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benach-\n1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor-          richtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.\nmischungen sowie deren Beförderungsmittel, Behäl-\n(3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe\nter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur\noder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt,\nÜberwachung anhalten;\nhat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Aus-\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und                 gänge Buch zu führen.\nBeschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich\nFuttermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen\nbei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwal-\nFertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung\ntungsbehörden mitteilen;\nan Endverbraucher.\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen-               (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbs-\ndungen oder Proben der Sendungen von Futtermitteln,        mäßigen Umgangs mit Futtermitteln Kenntnis darüber\nZusatzstoffen und Vormischungen auf Kosten und             erhäJt, daß ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten\nGefahr des Verfügungsberechtigten einer für die            Stoffen belastet ist, daß es bei bestimmungsgemäßer und\nFuttermittelüberwachung zuständigen Behörde vor-\nsachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr\ngeführt werden.                                            für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt,\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-       hat die nach § 19 Abs~ 1 zuständige Behörde unverzüglich\nvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsver-           davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzel-             Futtermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung gemäß\nheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei ins-        Satz 1 darf von der dort genannten Behörde nicht zur\nbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-             strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein\nkünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durch-      Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur                    gegen den Mitteilenden verwendet werden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den _4. August 1995                                    997\n(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß die Ver-        (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nwendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel          Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nnach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt         einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nerfolgt.                                                      nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-\nlich ist,\nNeunter Abschnitt\n1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buch-\nführungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von                   Straf- und Bußgeldvorschriften\nFuttermitteln vorzuschreiben;\n2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung                                     §20\nsowie über die Dauer der Aufbewahrung der Buch-              (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nführungsunterlagen zu regeln.                             strafe wird bestraft, wer\n§18                             1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, daß sie bei\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächt•gt, durch                rung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                   trächtigen können, oder\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-\nlich ist,                                                     2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt\n1. Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die            und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet.\namtliche Untersuchung von Futtermitteln, Zusatz-             (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheits-\nstoffen und Vormischungen und                             strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n2. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben\nin Herstellerbetrieben und an Behältnissen                                              §21\nvorzuschreiben.                                                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(2) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche     lässig\nSammlung von Analysemethoden für die Untersuchung\n1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behan-\nvon Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13\ndelt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt\nSatz 1 gilt entsprechend.\noder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert;\n§19                               2. Futtermittel entgegen§ 4 Abs. 3, 3a, 4 Satz 1 oder\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der           Abs. 5 Satz 1 in den Verkehr bringt;\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-           3. Zusatzstoffe entgegen § 5 Abs. 1 in den Verkehr\ngen und der erteilten Auflagen werden durch die nach                  bringt oder entgegen § 5 Abs. 2 verabreicht oder\nLandesrecht zuständigen Behörden überwacht.                           Vormischungen entgegen § 5 Abs. 3 in den Verkehr\n(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-           bringt;\nfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen              4.    Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in\nBehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur             Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,\nDurchführung der den Behörden durch dieses Gesetz                     deren Kennzeichnung oder sonstige Aufschriften\noder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben                  nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entspre-\nerforderlich sind.                                                    chen;\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-         5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;\ntragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grund-\nstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transport-            6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel, Zusatz-\nmittel des Auskunftspflichtigen während der üblichen                  stoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen\nGeschäfts- oder Beriebszeit betreten und dort                         Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt;\n1. Besichtigungen vornehmen,                                    7. einer mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 10,\n§ 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 verbundenen vollzieh-\n2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung                    baren Auflage zuwiderhandelt;\nentnehmen,\n8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zusatz-\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\nstoffe oder Vormischungen einführt;\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke,\nBa. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 ein Futtermittel ausführt;\nGeschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel               9. die Anzeige nach§ 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder 2 oder\nauch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohn-                    § 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;\nzwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grund-\n10.     entgegen§ 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nVormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind,\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Aus-\nnicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht;\nkunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1\nund 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vor-      11.    entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs-\nzulegen.                                                              gemäß Buch führt;","998                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n11 a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht recht-                                   §22\nzeitig unterrichtet;\nFuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die\n12.    entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-    sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit\ntig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19    nach§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Absatz 2\nAbs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder         bezieht, können eingezogen werden. § 7 4a des Straf-\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt;                  gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\n13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5         widrigkeiten sind anzuwenden.\nAbs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift                            Zehnter Abschnitt\nverweist;\nSchlußbestimmungen\n14.    einer nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9, § 14\nAbs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3,\n§ 17 Abs. 7 oder§ 18 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechts-                                 §23\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-            Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese        nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung\nBußgeldvorschrift verweist.                              verbindlicher technischer Vorschriften aus Anhängen von\nRichtlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen des\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nRates oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nfertig\nschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates er-\n1. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 verfüttert;          lassen.\n2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-                                     §24\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-            Futtermittel dürfen nach den bis zum 4. August 1995\ngeldvorschrift verweist.                                    geltenden Vorschriften des Futtermittelgesetzes noch bis\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des            zum 4. November 1995 hergestellt und bis zum 4. Februar\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, Sa und 13 und des              1996 in den Verkehr gebracht werden.\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9\n§25\nbis 12 und 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nDeutsche Mark geahndet werden.                                                         (Inkrafttreten)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                                 999\nVerordnung\nzur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung\n(AAÜG-Erstattungs-Änderungsverordnung)\nVom 28. Juli 1995\nAuf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-           2. '§ 3 wird wie folgt geändert:\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1               a) In Satz 3 wird die Jahreszahl „ 1996\" durch die\nS. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-             Jahreszahl „ 1997\" ersetzt.\nzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1319), verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im                b) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                 c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte erhält für die Verwaltungskosten, die ihr\nArtikel 1\ndurch ·Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 des\nDie AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992                      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstehen,\n(BGBI. 1S. 999), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes                 einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von\nvom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-                  240 Millionen DM. Dieser wird in Höhe von 190 Mil-\nändert:                                                                 lionen DM zum 22. Dezember 1995 und in Höhe von\n50 Millionen DM zum 15. Januar 1996 gezahlt. Die\n1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                    Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist\nden Ländern spätestens bis zum 31. März 1997\n,,(4) Die Erstattung bei Leistungen zur Rehabilitation             getrennt nach Jahren den tatsächlichen Personal-\nerfolgt in einem pauschalen Verfahren. Erstattungs-                 aufwand nach.\"\nbetrag ist der Teilbetrag, der zu den Ausgaben für Lei-\nstungen zur Rehabilitation im Beitrittsgebiet im glei-\n3. In§ 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-\nchen Verhältnis steht, in dem im jeweiligen Kalender-\ntungskostenpauschale\" ein Komma und die Wörter\njahr die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\n„den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei\nführungsgesetz zu erstattenden Rentenleistungen zu\nLeistungen zur Rehabilitation\" eingefügt.\nden gesamten, der Berechnung des Bundeszuschus-\nses zugrunde liegenden Rentenleistungen im Beitritts-\n4. In § 5 wird nach der Zahl „3\" die Angabe „Abs. 1\" ein-\ngebiet stehen. Das Erstattungsverfahren ist im Ab-\ngefügt.\nstand von 4 Jahren, erstmals im Jahre 2001, daraufhin\nzu überprüfen, ob Daten zur Verfügung stehen, durch\nderen Verwendung der Erstattungsbetrag genauer und\nArtikel2\nnicht wesentlich verwaltungsaufwendiger ermittelt\nwerden kann. Für die Jahre 1992 bis 1994 sind ins-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngesamt 56 Millionen DM zu erstatten.\"                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juli 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWerner Tegtmeier","1000                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86\nu.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 116 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Arbeitsförderungsgesetzes\nin der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt\nfür Arbeit bei Arbeitskämpfen vom 15. Mai 1986 (Bundesgesetzblatt 1\nSeite 740) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. § 116 Absatz 3 Satz 2 dieses\nGesetzes ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 19. Juli 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Sch narren be rg er\nBerichtigung\nder Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten\nVom 18. Juli 1995\nDie Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. April 1995 (BGBI. 1S. 584) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist das Wort „Stiefkind\" durch die Worte „Kind des Ehe-\npartners\" zu ersetzen und sind nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7\" die Worte „Satz 2\"\nanzufügen.\nBonn, den 18. Juli 1995\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nNonn","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                                                                               1001\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 22, ausgegeben am 29. Juli 1995\nTag                                                                    Inhalt                                                                                 Seite\n24. 7. 95 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            578\nGESTA:XC4\n20. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                594\n22. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-\ntäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          595\n22. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundes-\nrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegens~itige Unter-\nstützung ihrer Zollverwaltungen sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Ubereinkom-\nmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige\nUnterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              595\n23. 6. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung und den Gelt':!ngsbereich der Internationalen Weizenüberein-\nkunft von t986, bestehend aus dem Weizenhandels-Ubereinkommen von 1986 und dem Nahrungs-\nmittelhilfe-Ubereinkommen von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                596\n27. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  597\n27. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        597\n28. 6. 95 Bekanntmachung der deutsch-simbabwischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                         598\n28. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                                599\n28. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien\ndes internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     599\n29. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       600\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}