{"id":"bgbl1-1995-40-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":40,"date":"1995-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_40.pdf#page=2","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes","law_date":"1995-07-25T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["986                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Futtermittelgesetzes*)\nVom 25. Juli 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        gefügt:\n,,7a. die Verwendung von Stoffen für die Her-\nArtikel 1                                                   stellung von Futtermitteln zu beschrän-\nken, die wegen ihres Gehaltes an be-\nDas Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1\nstimmten unerwünschten Stoffen geeig-\nS. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes\nnet sind, die Gesundheit von Tieren zu\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 1529, 2436), wird wie\nschädigen oder die Qualität der von\nfolgt geändert:\nNutztieren gewonnenen Erzeugnisse,\ninsbesondere im Hinblick auf ihre Un-\n1. In § 1 Nr. 4 werden die Worte „von Organen der                                          bedenklichkeit für die menschliche Ge-\nEuropäischen Gemeinschaften\" durch die Worte „der                                      sundheit, zu beeinträchtigen;\".\nEuropäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister\" durch\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                             einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.\ngefügt:                                                          1a festgesetzten Verwendungszweck in den Ver-\n„1a. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die                    kehr gebracht werden.\"\ndazu bestimmt sind, den besonderen                    d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-\nErnährungsbedarf von Tieren zu decken,                    minister\" durch die Worte „Das Bundesmini-\nbei denen insbesondere Verdauungs-,                       sterium\" und die Worte „dem Bundesminister\"\nResorptions- oder Stoffwechselstörun-                     durch die Worte „dem Bundesministerium\"\ngen vorliegen oder zu erwarten sind;\".                    ersetzt.\nbb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n4. In § 5 werden\n,,9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicher-\nweise zum Zweck der Gewinnung tie-                     a) in Absatz 4 die Worte „Der Bundesminister\" durch\nrischer Erzeugnisse gehalten werden,                       die Worte „Das Bundesministerium\" und\nsowie Pferde;\".                                        b) in Absatz 5 das Wort „Bundesminister\" durch das\ncc) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern                               Wort „Bundesministerium\"\nangefügt:                                                    ersetzt.\n„10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei\ndes Abkommens über den Europäischen                5. § 6 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsraum ist;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat\nist.\"                                                      aa) Die Worte „Der Bundesminister\" werden\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                                     ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ Vor-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                      mischungen\" die Worte ,, , die Zusammen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             setzung von Mischfuttermitteln\" eingefügt.\naa) Die Worte „Der Bundesminister\" werden                           b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Das Bundesministerium                           aa) In Buchstabe b werden die Worte „im Gel-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                             tungsbereich dieses Gesetzes\" gestrichen.\n(Bundesministerium)\" ersetzt.\nbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\ngefügt:                                                               ,,d) die Zusammensetzung und die Beschaf-\nfenheit,\"\n„ 1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel\nfestzusetzen;\"\n6. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Futtermit-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                   teln\" die Worte ,, , ausgenommen Diätfuttermittel\" ein-\n1. Richtlinie 92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung         gefügt.\nder Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse\nin der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 321 S. 24);\n2. Richtlinie 93/7 4/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futter-  7. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister\"\nmittel für besondere Ernährungszwecke (ABI. EG Nr. L 237 S. 23).         durch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                                987\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                    Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Abs. 1 und deren Verlängerung Kosten (Gebühren\nund Auslagen).\naa) Die Worte „Der Bundesminister\" werden\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\"                 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nersetzt.                                             vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nund für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                        der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\n,,3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatz-       gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der\nstoffe oder Vormischungen nur in Betrie-        Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\nben hergestellt oder behandelt oder nur         oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden\nvon Betrieben in den Verkehr gebracht           Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-\nwerden dürfen, die von der zuständigen          kostengesetz geregelt werden.\"\nBehörde anerkannt oder registriert sind,\nsowie die Voraussetzungen für die Aner-     12. § 12 wird wie folgt geändert:\nkennung oder Registrierung, die Zustän-\ndigkeiten und das Verfahren einschließlich      a) In Absatz 1 werden\ndes Ruhens der Anerkennung zu regeln.\"              aa) in Satz 1 die Worte „Der Bundesminister\"\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister\" durch                      durch die Worte „Das Bundesministerium\"\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.                                 und\nbb) in Satz 3 das Wort „Bundesminister\" durch\n9. In § 10 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „den                     das Wort „Bundesministerium\"\nBundesminister\" durch die Worte „das Bundesmini-\nersetzt.\nsterium\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „der Bundesmini-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                       ster\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „Der Bundes-                       ersetzt.\nminister\" durch die Worte „Die Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\"          13. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt\nersetzt.                                                   gefaßt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesminister für                                 „Siebter Abschnitt\nGesundheit\" durch die Worte „Bundesinstitut für                                 Einfuhr, Ausfuhr\".\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-\nrinärmedizin\" ersetzt.\n14. § 14 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes\" gestrichen.                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               ,,Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen,\ndie nicht den im Inland geltenden futtermittelrecht-\naa) In Nummer 1 werden die Worte „oder eines                   lichen Vorschriften entsprechen, dürfen, ausge-\nvereidigten Handelschemikers\" durch die                  nommen in Freizonen und Freilager sowie in das\nWorte ,, , eines vereidigten Handelschemikers            Gebiet von Büsingen (Vertrag vom 23. November\noder einer vergleichbaren Einrichtung oder               1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nPerson eines Vertragsstaates\" ersetzt.                   - BGBI. 1967 II S. 2029, 2336), nicht eingeführt\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „For-                     werden.\"\nschungsinstitutes\" die Worte „oder einer\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvergleichbaren Einrichtung eines Vertrags-\nstaates\" eingefügt.                                        ,,(2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die,\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:                  ausgenommen in Freizonen und Freilager sowie in\ndas Gebiet von Büsingen eingeführt werden, sind\n,,(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahme-                 spätestens bei der Einfuhr vom Einführer der für\ngenehmigungen, ihre Verlängerung und ihr Ende                  den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter\nim Bundesanzeiger bekannt.\"                                    Angabe der Anschrift des Empfängers anzu-\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               zeigen.\"\naa) Die Worte „Der Bundesminister'' werden                 c) In Absatz 3 werden\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\"\naa) im einleitenden Satzteil die Worte „Der Bun-\nersetzt.\ndesminister'' durch die Worte „Das Bundes-\nbb) Der Schlußpunkt wird gestrichen und die                          ministerium\" und die Worte „dem Bundes-\nWorte „sowie Einzelheiten des Genehmi-                         minister\" durch die Worte „dem Bundesmini-\ngungsverfahrens festzulegen.\" angefügt.                        sterium\" und\nbb) in Nummer 2 die Worte „des Rates oder der\n11. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:                              Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\n,,§ 11a                                      ten\" durch die Worte „der Europäischen\n(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen                       Gemeinschaft\"\nim Zusammenhang mit der Entscheidung über die                      ersetzt.","988                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nd) In Absatz 4 werden                                       17. § 17 wird wie folgt geändert:\naa) die Worte „Der Bundesminister'' durch die               a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze einge-\nWorte \"Das Bundesministerium\", die Worte                 fügt:\n„dem Bundesminister\" durch die Worte „dem\nBundesministerium\" und                                      ,,(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die\nAbgabe von Futtermitteln für Heimtiere in ver-\nbb) die Worte „das Verbringen bestimmter Futter-               kaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im\nmittel, Zusatzstoffe und Vormischungen in                Sinne der Fertigpackungsverordnung an Endver-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes\" durch               braucher.\ndie Worte „die Einfuhr bestimmter Futtermit-\ntel, Zusatzstoffe und Vormischungen\"                          (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder\ngewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln\nersetzt.\nKenntnis darüber erhält, daß ein Futtermittel so\ne) In Absatz 5 werden die Worte „in den Geltungs-                  hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, daß\nbereich dieses Gesetzes verbracht\" durch das                   es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\nWort „eingeführt\" ersetzt.                                     Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr für die\nf) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:                   menschliche oder tierische Gesundheit darstellt\nhat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörd~\n,,(6) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden,\nunverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn\nwenn sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4\ndie Vernichtung der Futtermittel beabsichtigt ist.\nAbs. 1 Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung\nnicht entsprechen. Dies gilt nicht für Futtermittel,           Eine Unterrichtung gemäß Satz 1 darf von der dort\ndie aus einem Drittland eingeführt worden sind,                genannten Behörde nicht zur strafrechtlichen Ver-\nwenn diese wieder in das betreffende Drittland                 folgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren\nausgeführt werden.\"                                            nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ngegen den Mitteilenden verwendet werden.\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                           (6) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Verwendung oder Vernichtung der belasteten\nFuttermittel nach Absatz 5 ohne Gefahr für\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nMensch, Tier und Umwelt erfolgt.\"\n„Das Bundesministerium der Finanzen und die\nvon ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der         b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7; in ihm wer-\nÜberwachung der Einfuhr oder der Ausfuhr                 den die Worte „Der Bundesminister\" durch die\nvon Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor-                Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\nmischungen mit.\"\n18. In § 18 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Der\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nBundesminister'' durch die Worte „Das Bundesmini-\ncc) In Satz 4 Nr. 1 werden die Worte „beim Ver-             sterium\" ersetzt.\nbringen in den Geltungsbereich dieses Geset-\nzes\" durch die Worte „bei der Einfuhr\" ersetzt.\n19. § 21 Abs 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesmini-\nster'' durch die Worte „Das Bundesministerium\"           aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3\"\nund die Worte „dem Bundesminister'' durch die                    durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3, 3a\" ersetzt.\nWorte „dem Bundesministerium\" ersetzt.                    bb) In Nummer 8 werden die Worte „in den Gel-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das Wort                       tungsbereich dieses Gesetzes verbringt\"\n,,Es\" ersetzt.                                                  durch das Wort „einführt\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a\n16. § 16 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ba. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 ein Futter-\n,,(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz                              mittel ausführt;\".\nerlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Aus-\nnahme der Vorschriften über unerwünschte Stoffe                 dd) In Nummer 10 werden die Worte „Lieferung in\nin Futtermitteln, nicht für im Inland hergestellte                     Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-\nFuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die                      ses Gesetzes\" durch das Wort „Ausfuhr\"\nzur Ausfuhr bestimmt sind.\"                                            ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „innerhalb des                     ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes\" durch die                           eingefügt:\nWorte „im Inland\" ersetzt.                                             „ 11 a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder\nc) In Absatz 3 werden                                                             nicht rechtzeitig unterrichtet;\".\naa) die Worte „Der Bundesminister\" durch die                    ff)    In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1\nWorte „Das Bundesministerium\" und                               Nr. 6, 9 oder 1O\" durch die Angabe,,§ 4 Abs. 1\nbb) die Worte „aus dem Geltungsbereich dieses                          Nr. 6, 7a, 9 oder 10\" ersetzt.\nGesetzes verbringt\" durch das Wort „aus-                 gg) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 4\nführt\"                                                          oder § 18 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 17\nersetzt.                                                               Abs. 7 oder§ 18 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                              989\nb) In Absatz 3 wird nach der Angabe „8\" die Angabe         Artikel 17 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1\n.. , 8a\" eingefügt.                                     S. 2018), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n20. Die §§ 23 und 24 werden durch folgende Vorschriften\nersetzt:                                                       a) In Absatz 1 werden die Worte „Europäische Wirt-\nschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag)\" durch die\n,,§23\nWorte „Europäische Gemeinschaft (EG-Vertrag)\"\nDas Bundesministerium kann Rechtsverordnungen                   ersetzt.\nnach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umset-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte\nzung verbindlicher technischer Vorschriften aus\n,,EWG-Vertrages\" durch die Worte „EG-Vertrages\"\nAnhängen von Richtlinien oder aus Anhängen von\nersetzt.\nEntscheidungen des Rates oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustim-              2. In § 28 Nr. 5, §§ 39 und 40 Abs. 1 werden jeweils die\nmung des Bundesrates erlassen.                                  Worte „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\" durch\n§24                                die Worte „Europäische Gemeinschaft\" ersetzt.\nFuttermittel dürfen nach den bis zum 4. August\n1995 geltenden Vorschriften des Futtermittelgesetzes                                 Artikel3\nnoch bis zum 4. November 1995 hergestellt und bis\nzum 4. Februar 1996 in den Verkehr gebracht werden.\"           Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann das Futtermittelgesetz und das Gesetz\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n21. In§ 25 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.               in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 2\nArtike14\nDas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), zuletzt geändert durch       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}