{"id":"bgbl1-1995-40-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":40,"date":"1995-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/40#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_40.pdf#page=15","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜG-Erstattungs-Änderungsverordnung)","law_date":"1995-07-28T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995                                 999\nVerordnung\nzur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung\n(AAÜG-Erstattungs-Änderungsverordnung)\nVom 28. Juli 1995\nAuf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-           2. '§ 3 wird wie folgt geändert:\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1               a) In Satz 3 wird die Jahreszahl „ 1996\" durch die\nS. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-             Jahreszahl „ 1997\" ersetzt.\nzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1319), verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im                b) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                 c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte erhält für die Verwaltungskosten, die ihr\nArtikel 1\ndurch ·Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 des\nDie AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992                      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstehen,\n(BGBI. 1S. 999), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes                 einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von\nvom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-                  240 Millionen DM. Dieser wird in Höhe von 190 Mil-\nändert:                                                                 lionen DM zum 22. Dezember 1995 und in Höhe von\n50 Millionen DM zum 15. Januar 1996 gezahlt. Die\n1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                    Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist\nden Ländern spätestens bis zum 31. März 1997\n,,(4) Die Erstattung bei Leistungen zur Rehabilitation             getrennt nach Jahren den tatsächlichen Personal-\nerfolgt in einem pauschalen Verfahren. Erstattungs-                 aufwand nach.\"\nbetrag ist der Teilbetrag, der zu den Ausgaben für Lei-\nstungen zur Rehabilitation im Beitrittsgebiet im glei-\n3. In§ 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-\nchen Verhältnis steht, in dem im jeweiligen Kalender-\ntungskostenpauschale\" ein Komma und die Wörter\njahr die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\n„den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei\nführungsgesetz zu erstattenden Rentenleistungen zu\nLeistungen zur Rehabilitation\" eingefügt.\nden gesamten, der Berechnung des Bundeszuschus-\nses zugrunde liegenden Rentenleistungen im Beitritts-\n4. In § 5 wird nach der Zahl „3\" die Angabe „Abs. 1\" ein-\ngebiet stehen. Das Erstattungsverfahren ist im Ab-\ngefügt.\nstand von 4 Jahren, erstmals im Jahre 2001, daraufhin\nzu überprüfen, ob Daten zur Verfügung stehen, durch\nderen Verwendung der Erstattungsbetrag genauer und\nArtikel2\nnicht wesentlich verwaltungsaufwendiger ermittelt\nwerden kann. Für die Jahre 1992 bis 1994 sind ins-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngesamt 56 Millionen DM zu erstatten.\"                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juli 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWerner Tegtmeier"]}