{"id":"bgbl1-1995-4-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":4,"date":"1995-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_4.pdf#page=2","order":8,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1995-01-19T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":2,"num_pages":45,"content":["50                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 19. Januar 1995\nAuf Grund des Artikels 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-     15. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-\nrung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldaten-                kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-\nversorgungsgesetzes sowie. sonstiger versorgungsrecht-            bindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B\nlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBI. 1               Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\nS. 2442) wird nachstehend der Wortlaut des Soldatenver-           31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144),\nsorgungsgesetzes in der seit 1. Oktober 1994 geltenden\n16. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft getrete-\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-\nnen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 1990\ntigt:\n(BGBI. 1S. 2520),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987\n(BGBI. 1S. 842),                                        17. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\nkel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getrete-         S.2588),\nnen Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1\nS.2062),                                                18. den mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen\nArtikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990\n3. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1987 und teils am\n(BGBI. 1S. 2682),\n16. August 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1S. 2078),           19. den am 29. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\n4. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 4          kel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1\ns. 2907),\ns. 2602),                                               20. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-\n5. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 8       nen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1\nNr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1           s. 1310),\ns. 2363),                                               21. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\n6. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 43         und 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                 s. 2142),\ns. 2477),                                               22. den teils mit Wirkung vom 1. März 1991 und teils mit\n7. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 7          Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282),            kel 8 sowie den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in\n8. den am 8. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des        Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1294),                21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266),\n9. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen § 1 Nr. 2      23. den teils mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 und teils\ndes Gesetzes vom 30. November 1989 (BGBI. 1                 am 25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 3\ns. 2094),                                                   des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\ns. 2088),\n10. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1             24. den teils mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 und teils\ns. 2218),                                                   mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen„Arti-\nkel 10 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 342),\n11 . den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 65\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1             25. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen\ns. 2261),                                                   Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1\n12. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des        S.1394),\nGesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1S. 769),            26. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des\n13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 15         Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078),\ndes Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967),          27. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1992, teils mit\n14. den mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft getretenen        Wirkung vom 1. Januar 1994 und teils am 1. Oktober\nArtikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1           1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs\ns. 1211),                                                  genannten Gesetzes.\nBonn,den19.Januar1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                      51\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen\nSoldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\n1n ha ltsübersicht\nErster Teil                               b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge          §§ 17 bis 19\nEinleitende Vorschriften                          c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit            §§ 20 bis25\n1.  Persönlicher Geltungsbereich               §   1                 d) Höhe des Ruhegehaltes                  § 26\n1a. Regelung durch Gesetz                      §   1a                e) Vorübergehende Erhöhung des\nRuhegehaltssatzes                      §§ 26a und 26b\n2.  Wehrdienstzeit                             §   2\n3.  Unfallruhegehalt                          § 27\nZweiter Teil                           4.  Kapitalabfindung                          §§ 28bis35\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                5.  Unterhaltsbeitrag                         § 36\nAbschnitt 1                              6.  Übergangsgeld                             § 37\nBerufsförderung und                            7.  Ausgleich bei Altersgrenzen               § 38\nDienstzeitversorgung                           8.  Berufsförderung der Berufssoldaten        §§ 39 und 40\nder Soldaten auf Zeit\nAbschnitt III\n1.  Arten                                      §   3\nVersorgung der Hinter-\n2.  Allgemeinberuflicher Unterricht und                                         bliebenen von Soldaten\nFachausbildung                             §§ 4bis5a\n1.  Hinterbliebene von wehrpflichtigen\n3.  Eingliederung in das spätere Berufsleben\nSoldaten und Soldaten auf Zeit            §§ 41 und 42\na) Allgemeines                             §   6\n2.  Hinterbliebene von Berufssoldaten         § 43\nb) Durchführung der Eingliederungs-\n3.  Bezüge bei Verschollenheit                § 44\nmaßnahmen                              §   7\n4.  Hinterbliebene von weiblichen Soldaten    § 44a\nc) Anrechnung der Zeit der Fach-\nausbildung und der Wehrdienstzeit      §§ 8 und Sa\nd) Eingliederungsschein und                                                         Abschnitt IV\nZulassungsschein                       §   9                                Gemeinsame Vor-\ne) Stellenvorbehalt                        §  10                             schriften für Soldaten\nund ihre Hinterbliebenen\n4.  Dienstzeitversorgung\n1.  Anwendungsbereich                         § 45\na) Übergangsgebührnisse und\nAusgleichsbezüge                       §§ 11 und 11a     2.  Zahlung der Versorgungsbezüge,\nBewilligung und Zahlungsweise             § 46\nb) Übergangsbeihilfe                       §  12\n3.  Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche\n5.  Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\nSonderzuwendung                           §  47\nin besonderen Fällen\n4.  Pfändung, Abtretung und Verpfändung       § 48\na) Übergangsbeihilfe bei kurzen\nWehrdienstzeiten                       §  13             5.  Rückforderung                             § 49\nb) Wiederverwendung eines ehemaligen                         6.  Aufrechnung und Zurückbehaltung           § 50\nSoldaten auf Zeit                      §  13a\n(weggefallen)                             § 51\n7.\nc) Beurlaubung ohne Dienstbezüge           §§ 13b und 13c        (weggefallen)                             § 52\n8.\nd) Versorgung beim Ruhen der Rechte\n9.  Zusammentreffen von Versorgungs-\nund Pflichten                          §  13d                bezügen mit Verwendungseinkommen          § 53\nAbschnitt II                             9a. Zusammentreffen von Versorgungs-\nDienstzeitversorgung                               bezügen mit sonstigem Erwerbs-\nder Berufssoldaten                                einkommen                                 § 54\n10.  Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-\n1.  Arten                                      §  14\nbezüge                                    §§ 55 bis55b\n2.  Ruhegehalt\n10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach\na) Allgemeines                             §§ 15 und 16          der Ehescheidung                          §§ 55c und 55d","52                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n11.  Verlust der Versorgung                     §§ 56 und 57                               Abschnitt II\n12.  Entziehung der Versorgung                  § 58                             Versorgung beschädigter\nSoldaten während des\n13.  Erlöschen und Wiederaufleben der                                             Weh rd ienstverh ältn isses\nVersorgungsbezüge für Hinterbliebene       §  59                              und Sondervorschriften\n14.  Anzeigepflicht                             §  60\n1.  Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung        § 85\n15.  Nichtberücksichtigung der Versorgungs-\n2.  Erstattung von Sachschäden und\nbezüge                                     §  61\nbesonderen Aufwendungen                     § 86\nAbschnitt V\nVierter Teil\nSondervorschritten\nFürsorgeleistungen\n1.  Umzugskostenvergütung                      §  62                                 an ehemalige Soldaten\nauf Zeit bei Arbeitslosigkeit\n2.  Einmalige Unfallentschädigung für\n(Arbeitslosenbeihilfe,\nbesonders gefährdete Soldaten              §  63\nArbeitslosenhilfe)       § 86a\n3.  Einmalige Entschädigung                    §  63a\n4.  Schadensausgleich in besonderen Fällen     §  63b                                       Fünfter Teil\nOrganisation,\n5.  Weitergewährung der Zulage für Dienst\nVerfahren, Rechtsweg\nzu ungünstigen Zeiten                      §  63c\n1.  Dienstzeitversorgung                        § 87\nAbschnitt VI                             2.  Beschädigtenversorgung                      § 88\nü bergangsvorschriften                          3.  Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe     § 88a\n1.  Anrechnung früherer Dienstzeiten                                                      Sechster Teil\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit            §§ 64bis69\nSchlußvorschriften\n2.  Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-\ngehaltfähige Dienstzeit                    §  70             1.  Begrenzung von Geldleistungen               § 89\n3.  (weggefallen)                              §  71             1a. Dienstbezüge                                § 89a\n4.  (weggefallen)                              §  72             1b. Anpassung der Versorgungsbezüge             § 89b\n5.  Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen                     2.  Gebietsbestimmung                           § 90\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,                        3.  Dienstzeiten außerhalb des Reichs-\nund ihre Hinterbliebenen                   §§ 73 und 74          gebietes                                    § 91\n6.  Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis                     3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\nnach dem Freiwilligengesetz                §  75                 Wehrdienstbeschädigung                      § 91a\n7.  Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes- ,.,                      3b. (weggefallen)                               § 91b\ngrenzschutz                                §  76\n4.  Erlaß von Verwaltungsvorschriften           § 92\n8.  Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944             §  77\n4a. Übergangsregelungen aus Anlaß\nSa. Versorgung wegen eines während                                   der Herstellung der Einheit Deutschlands    § 92a\ndes Ersten oder Zweiten Weltkrieges\nerlittenen Kriegsunfalles                  §  77a            4b. Verteilung der Versorgungslasten bei\nÜbernahme von Berufssoldaten in ein\n8b. Versorgung wegen eines in der Kriegs-                            öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\ngefangenschaft erlittenen Unfalles         §  77b                eines anderen Dienstherrn                   § 92b\n9.  (weggefallen)                              §  78             4c. Verteilung der Versorgungslasten bei\n1O.  (weggefallen)                              §  79                 erneuter Berufung eines Soldaten im\nRuhestand in ein öffentlich-rechtliches\n11.  Übergangsvorschrift aus ~!11aß des                               Dienstverhältnis eines anderen Dienst-\nVierzehnten Gesetzes zur Anderung des                            herrn im Beitrittsgebiet                    § 92c\nSoldatengesetzes vom 6. Dezember 1990\n(BGBI. 1 S. 2588)                          §  79a            5.  Benennung eines Kontos                      § 93\n6.  Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nDritter Teil                               ab 1. Januar 1977 und neuen Rechts\nab 1. Januar 1992 für bereits am\nBeschidigtenversorgung\n1. Januar 1977 vorhandene Versorgungs-\nempfänger                                   § 94\nAbschnitt 1\nVersorgung beschädigter                           6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nSoldaten nach Beendigung                               ab 1. Januar 1992 für Versorgungs-\ndes Wehrdienstverhältnisses,                            empfänger, bei denen der Versorgungsfall\ngleichgestellter Zivilpersonen                           in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum\nund ihrer Hinterbliebenen                             31. Dezember 1991 eingetreten ist           § 94a\n6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember\n1.  Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung §       80                 1991 vorhandene Berufssoldaten              § 94b\n2.  Wehrdienstbeschädigung                     §  81             6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis\n2a. Versorgung in besonderen Fällen            §§ 81a bis 81c        eines Berufssoldaten nach dem\n31. Dezember 1991                           § 94c\n3.   Heilbehandlung in besonderen Fällen       §  82\n7.  (weggefallen)                               § 95\n4.   Versorgungskrankengeld in besonderen\nFällen, Beginn der Versorgung             §  83             8.  (weggefallen)                               § 96\n5.   zusammentreffen von Ansprüchen            §  84             9.  (Inkrafttreten)                             § 97","-------------·-             -- - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  53\nErster Teil                                                Zweiter Teil\nEinleitende Vorschriften                                          Berufsförderung\nund Dienstzeitversorgung\n1. Persönlicher Geltungsbereich                                          Abschnitt 1\n§1                                                    Berufsförderung\nund Dienstzeitversorgung\n(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der                        der Soldaten auf Zeit\nBundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein-\nzelnen nichts anderes bestimmt.\n1. Arten\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der\n§3\n§§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie\nder §§ 46, 63 und 63a gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die    (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt\nkeinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des         1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen\nBundesbesoldungsgesetzes).                                      Unterricht an der Bundeswehrfachschule,\n2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb\nder Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-\n1a. Regelung durch Gesetz                        tungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-\n§1a                                 lichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine\nAusbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe-       leben durchführen, und\nnen wird durch Gesetz geregelt.\n3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die        (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit um-\ndem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-      faßt:\nhende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.\nDas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem   1. Übergangsgebührnisse,\nZweck abgeschlossen werden.                                 2. Ausgleichsbezüge,\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann         3. Übergangsbeihilfe,\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in      4. Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6,\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\n5. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2.\n(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche\n2. Wehrdienstzeit                       Sonderzuwendung.\n§2\n2. Allgemeinberuflicher\n(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom                  Unterricht und Fachausbildung\nTage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr\n§4\nbis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis\nendet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner              (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\ngesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht ange-     1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-\nrechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der          nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben\nBeendigung des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2             in den letzten fünfzehn Monaten der Dienstzeit,\nSatz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die\nVersorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehr-          2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines\ndienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober          Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den\n1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Natio-       letzten vierundzwanzig Monaten der Dienstzeit\nnalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden           Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nsind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung         richt auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in\nzum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.                       dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme\nbestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den\n(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit\nLaufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vor-\nmit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als\nbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben\nanrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der\nkeinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen\nNationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur\nUnterricht.\nDauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maß-\ngeblich für den Umfang der Anrechung ist die jeweilige         (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\nDauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet        richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.\nim Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhält-          Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung\nnisses in der Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung des      der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch\n§ 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer          nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,\nWehrdienstzeit von nicht mehr als drei Jahren unter Ein-    das Recht aus § Sa auszuüben. Der Anspruch vermindert\nbeziehung von Vordienstzeiten in der Nationalen Volks-      sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an\narmee.                                                      Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militä-","54                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nrischen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr            Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule\nAbschluß von allen Ländern im Geltungsbereich dieses          abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung\nGesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndie Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig be-         rates.\nendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch\n§5\nunbeschadet des Satzes 5 für die in\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede-\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im\nrungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung\nUmfang von drei Monaten,\nauf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von min-\n2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im       destens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nUmfang von sechs Monaten,                                auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf\nwenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer           Antrag gewährt.\nAbschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe-              (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das\nruf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsord-         Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als\nnung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat\n1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das\noder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzelt\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-\nabgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizier-\nden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder\ndienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6\nzugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermin-       2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes\ndert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die            Verschulden zurückzuführen ist.\nmilitärische Ausbildung                                          (3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-\n1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem          gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,\ngleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen      kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer\nAbschlusses oder                                         des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangs-\ngebührnisse zustehen.\n2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des\nBerufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung            (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Nei-\ndurchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichge-       gung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten\nstellten beruflichen Fortbildungsprüfung                 nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,\nwenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits-\ngeführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung\nkraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszu-\nführenden Fortbildungsprüfungen entscheidet der Bun-\nschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die\ndesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\njeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zu-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft. Der Zeit-\ngrunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkommen\nraum, um den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert,\naus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49,\ndarf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum Erwerb\n50, 60 und 61 gelten entsprechend.\ndes Abschlusses Fachausbildung nach diesem Gesetz\ngewährt worden ist, sechs Monate nicht übersteigen.              (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit\nSatz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur dann          von\nAnwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren         1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Mona-\nvor dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung             ten,\nder Sätze 3 bis 5 entstehen würde, überwiegend in einer\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,\nder maßgeblichen Ausbildung entsprechenden Verwen-\ndung gestanden hat.                                           3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr\nund neun Monaten,\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann           4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\nauf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-       Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 ver-\nricht                                                         mindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1\n1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1    im Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach\nund Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zu-        Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine\nlassen, wenn                                             Hochschulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die\nAbschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.\na) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder\n(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-\nb) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall     rufen werden, wenn auf Grund\nin Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb\ndieses Zeitraums erfüllt werden kann,                 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder\n2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus         2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung\num höchstens sechs Monate verlängern, wenn der           nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht\nAnspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf     wird.\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer        (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nMutterschutzfrist, eines Erziehungsurlaubs, einer Kin-   ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann\ndererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus    auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rah-\neinem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht         men der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorge-\nerfüllt werden konnte.                                   sehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung\n(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf-        darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3\nlichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des    Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienst-","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                     55\nunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden        gen können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt wer-\nzurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr       den.      ,\nals sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.\n(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für\n(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt\nFachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nBerechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil- Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der\ndung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil- Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,\ndung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,\nbestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung • nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-\nmit Zustimmung des Bundesrates.                              schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im\nAnschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf\n§Sa                            vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbil-\ndung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-\n(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und\nschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum\nmehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden\nAblauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbil-\nsind, wird auf Antrag gewährt\ndung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.\n1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an\n(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bun-\nStelle von Fachausbildung oder\ndesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz\n2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allge- gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4\nmeinberuflichen Unterricht.                              bleibt unberührt.\n(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und\nweniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Sol-                   c) Anrechnung der Zeit\ndaten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag in                       der Fachausbildung\nbesonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit                        und der Wehrdienstzeit\nan Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am                                       §8\nallgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs\nMonaten teilnehmen.                                             (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-\nzugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder\ngilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat   einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine\nbei Durchführung der Fachausbildung während der Dauer        vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer\ndes Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst freige-     Betracht.\nstellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkom-\nmen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung            (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7\nanzurechnen; § 60 gilt entsprechend.                         Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst\nanrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf-     wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht\nlichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und      unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. So-\nüber den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2       weit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer\nsowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregie-      Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-\ndesrates.                                                    keit angerechnet.\n(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdien-\n3. Eingliederung\nstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die\nin das spätere Berufsleben\nBetriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige\na) Allgemeines                         Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\nMonate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder\n§6\nüberbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten,     Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den\nwird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die           Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-\nEingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe        serung der betrieblichen Altersversorgung.\nder §§ 7 bis 10 erleichtert.\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden\nZeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach\nb) Durchführung                         Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Be-\nder Eingliederungsmaßnahmen                       schäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat\n§7                             nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate\nim öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\n(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der\nBerufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein\nihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter-        Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den\nstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr-  Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-\ndienstzeit, die Maßnahmen. einzuleiten oder durchzu-         bildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit\nführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die          durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbil-      Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs wer-\ndung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche    den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes\nLeistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlan-  nicht angerechnet.","56                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehr-                    d) Eingliederungsschein\npflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, des-                       und Zulassungsschein\nsen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren fest-\n§9\ngesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über\ndiesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.                     (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an\nihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten\n§Ba                              auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen\nDienst, wenn\n(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Sol-\ndat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von         1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40\nnicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum         Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer fest-\nAblauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-               gesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren\nverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in            enden würde oder\nden Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb       2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf\nder Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über          eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver-\nden Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der                   fügt wird, nachdem\nBeamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des\nnach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-             a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder\nwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf                    mehr Jahren festgesetzt worden ist oder\nZeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten            b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr\nder vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht                      Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im\nberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn-               Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst\ngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde-                auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist\nrung während der Probezeit rechtfertigen.\nund sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7            abgeleistet haben.\nAbs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst\nanrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,        Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst\ndessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als        oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins\ndrei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der       Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulas-\nZulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach-          sungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienst-\nzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der          verhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Grün-\nLehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von          den endet.\ndrei Jahren nicht unterschritten wird.                            (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen          schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jah-     Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der\nren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Wehr-           Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede-\ndienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge-         rungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach\nschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hin-       Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2\nausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehr-          Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zu-\ndienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn       lassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12\ner sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi-          Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbei-\ngung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt         hilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins\nund auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienst-       oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der\nzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, be-       Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt\nginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden           worden ist.\nVoraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt,          (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zu-\nzu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder            lassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 1OAbs. 4\ndes nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den            Satz 4 sind auf die nach § 1O Abs. 1 und 2 vorbehaltenen\nGrundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat          Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an den\nauf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden           Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtli-\nhätte.                                                         cher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen       und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam-         anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis\ntenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig-       auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beam-\nkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschrie-     tenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertrag-\nbenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.                 lichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus dem Ein-\ngliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht                       § 11 a erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung, daß\n1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Ein-\nZeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst-\ngliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,\nzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt\noder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über die-      2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht\nsen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und                 mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,\n2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten       3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen ab-\nauf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.                gelehnt worden ist oder","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                   57\n4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete              merkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.\nBeamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden            Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-\nGrunde vor der Anstellung geendet hat.                         scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind\nvon diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungs-\ne) St e 11 e n vor b eh a I t                  behörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächst-\nmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen.\n§10\nDas gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der Fach-\n(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zu-            ausbildung (§§ 4, Sa Abs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst\nlassungsscheins sind vorzubehalten                                 freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den            oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen\nEinstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der               Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festge-\nGemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-                setzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststel-\ntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,               lung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit           Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstellungs-\njeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen            behörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den Vor-\noder entsprechenden durch Angestellte zu besetzen-             merkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerk-\nden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen            stelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vormerk-\nReligionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sech-          stellen der Länder durch. Der Bundesminister des Innern\nste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und            regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-\nmittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstel-        teidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nlung für den gehobenen Dienst,                                  Bundesrates das Nähere über die Vormerkstellen des\nBundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der\n2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei-          Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und\nwerdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes,               Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zu-\nder Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit                lassungsscheins oder einer Bestätigung nach Satz 4, die\nmehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Kör-             Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die Fest-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen         stellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.\nRechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen\nBeamtenstellen oder entsprechenden durch Ange-\nstellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der                                    4. Dienstzeitversorgung\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer\nVerbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ver-                        a)  ü b e r g an g s g e b ü h rn i s s e\ngütungsgruppen IX bis X oder Kr. 1, V c bis VIII oder                            und Ausgleichsbezüge\nKr. II bis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des\n§ 11\nBundes-Angestelltentarifvertrages oder der entspre-\nchenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge,                  (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-\nwenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden                  destens vier Jahren erhalten Übergangsgebühmisse,\nBedarf dienen.                                                 wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit,\nSoweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten-          für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-\nverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des            tengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf\nSatzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte-            eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt\ntes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an              nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienst-\nStelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in ent-            verhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als\nsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorge-         Berufssoldat begründet wird.\nschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird\n(2) Übergangsgebühmisse werden gewährt nach einer\ndie Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in\nDienstzeit von\neinem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines\nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchge-               1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,\nführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält-\nnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.                                     2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trä-       3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun\ngern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs-                   Monate,\nmäßige Anstellu_ng ausgebildet werden, gilt Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.                              4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht               In den Fällen des·§ 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Über-\ngangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,\ngewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachaus-\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen-           bildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten\ndung als Lehrer,                                               Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre.\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern               Die Übergangsgebühmisse betragen fünfundsiebzig vom\nund                                                            Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der\nBerechnung ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zugrunde\n4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell-          zu legen. Die Übergangsgebühmisse erhöhen sich um\nten besetzt werden.                                             17,30 Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung ein Orts-\n(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines          zuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bun-\nEingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor-             desbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.","58                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert,                   b)  ü bergangsbeih ilfe\nso können für die Zeit der Verlängerung die Übergangsge-\n§12\nbührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hin-\naus gewährt werden.                                             (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr\nals zwölf Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn\n(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil\nihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die\nden Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer\nsie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-\nDienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag\nzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\nentlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst\ngrobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangs-\nfür sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe\nbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses\neine besondere Härte bedeutet hätte.\nin einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-\n(5) Die Übergangsgebühmisse werden in Monatsbeträ-        sprechend.\ngen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berech-         (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,\ntigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem über-       die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-\nlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzu-        sungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von\nzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor-\nhanden, so sind die Übergangsgebühmisse den Eltern           1. weniger als achtzehn Monaten das Eineinhalbfache,\nweiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister\n2. achtzehn Monaten und\nder Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der\nweniger als zwei Jahren         das Einvierfünftelfache,\nBundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten\nAnspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in      3. zwei und weniger als\neiner Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der               vier Jahren                     das zweifache,\nAnspruch auf Übergangsgebühmisse als abgegolten.\n4. vier und weniger als\n(6) Übergangsgebühmisse stehen für einen Zeitraum             acht Jahren                     das Vierfache,\nnicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des\n5. acht und mehr Jahren             das Sechsfache\nBundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die\ndas Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,          der Dienstbezüge des letzten Monats.\ngewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach\nden Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.                        (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die\nÜbergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für\nInhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert\n§ 11a                            des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern\neines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des\n(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach     Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von         § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.\nÜbergangsgebühmissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-\ngleichsbezüge werden gewährt beim Bezug                          (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen\ndes § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung\n1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vor-      des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40\nbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen    Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähig-\nAusbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in       keit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Be-       des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliede-\nzügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem Grund-        rungsscheins Versorgung nach den §§ 5, Sa und 11 sowie\ngehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge des letzten    Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9\nMonats zuzüglich des Urlaubsgeldes als Soldat auf       Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins bean-\nZeit,                                                   tragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2\n2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-          jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrund-\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser         lage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die\nDienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge       der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3\ndes letzten Monats als Soldat auf Zeit,                 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistun-\ngen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbe-\nlängstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die\nzüge) sind anzurechnen.\nAusgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entspre-           (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-\nchende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge         gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach\nerlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Anstellung    Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas-\nendet.                                                      sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-\nmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein\n(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen     Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor-\nAnspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2   den sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-\nund 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß          scheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten\nden anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten        Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.\ndes auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-\ngangsgebühmisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für         (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz\nden sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines         oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in\nEingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.       dem entsprechenden Umfang gewährt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  59\nmDie in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen              c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge\neines Soldaten auf Zeit, der nach elner Wehrdienstzeit von                                 §13b\nmehr als zwölf Monaten verstorben ist, erhalten die Über-\ngangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zuge-          (1) Die nach den §§ 11, 12 und 4 7 Abs. 1 Satz 2 zuste-\nstanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein            henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,\nDienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Ab-            die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegan-\nsatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach        genen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt\nSatz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den         worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis\nEltern zu gewähren.                                           der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit(§ 2) ent-\nspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaub-\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-        ten schuldhaften Fembleibens vom Dienst unter Verlust\nverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren,      der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\ndas nach§ 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Ver-          (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit\nlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des\nSoldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf        1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser\ndie Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen               Zeit allgemein zugestanden ist,\nAbschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn          2. eines Erziehungsurlaubs,\nkein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.\n3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis\n(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.                             zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-\nurlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28\nAbs. 5 des Soldatengesetzes fällt.\n5. Berufsförderung                          (3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weni-\nund Dienstzeitversorgung                     ger als zwei Drittel der Übergangsgebühmisse, die ohne\nin besonderen Fällen                      Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und\nsteht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter\na) ü b e r g an g s bei h i I f e            Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchs-\nbei kurzen Wehrdienstzeiten                       zeitraum, für den Übergangsgebühmisse noch zustehen,\nauf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Über-\n§13                             gangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch\nder Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf\nAnwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der\nMonaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienst-\nUmrechnung des Anspruchszeitraums sind die Über-\nverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in die-\ngangsgebühmisse zugrunde zu legen, die im ersten\nses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder\nMonat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne\nwegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes\nAnwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.\nVerschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe\nwird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des\nWehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmit-                                     §13c\ntelbaren Anschluß an das nach Satz 1 beendete Dienst-            (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder\nverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des    während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnis-\nÜberbrückungsgeldes nach § Sa des Unterhaltssiche-            ses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit\nrungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.         der Beurlaubung bei der Anwendung\n1. des§ 7 Abs. 2 und des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2\nBuchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,\nb) Wiederverwendung eines\nehemaligen Soldaten auf Zeit                       2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,\n3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Ver-\n§ 13a\npflichtungszeit,\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das Dienst-  4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist bei Been-      die Mindestdienstzeit,\ndigung dieses Dienstverhältnisses der Berechnung der\n5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienst-\nVersorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die Gesamt-\nzeit\ndienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines\nfrüheren Dienstverhältnisses nach den§§ 11 bis 13 und 47      eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden.\nAbs. 1 Satz 2 zugestanden haben, sind anzurechnen. Der        in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der\nUmfang einer Berufsförderung richtet sich nach der            Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die\nGesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Ein-       verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet.\ngliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung          Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines\ndes früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse         unerlaubten schuldhaften Fembleibens vom Dienst unter\nnach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte             Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\nDienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit          (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit\nvon zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Zeiten einer auf\nGrund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten            1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen\nBerufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufs-           oder überstaatlichen Einrichtungen,\nförderung anzurechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs. 3     2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung\nsinngemäß.                                                        des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß","60                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-                            2. Ruhegehalt\nsen dient,\na) A 11 g e m e i n es\n3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im\n§15\nEntlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,\n(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist\n4. eines Erziehungsurlaubs in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 2\n(§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),\nbestimmten Umfang,\nerhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldaten-\n5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3           gesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge\nbestimmten Umfang,                                         gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhe-\n6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von            stand entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-\ndreißig Tagen.                                             dungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen\ngewährt werden, gelten als Ruhegehalt.\nd) V e r sorg u n g b e i m R u h e n                (2) Als Dienstzeit nach§ 44 Abs. 5 des Soldatengeset-\nder Rechte und Pflichten                         zes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.\nZeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt-\n§ 13d                              fähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehalt-\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und           fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurech-\nPflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge-           nen; die Einschränkung des § 22 Abs. 2 gilt nicht. Satz 2\nordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften           gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Okto-\ngeruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht als        ber 1990 im Beitritt~gebiet zurückgelegt hat.\nDienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b\nAbs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzu-                                       §16\nwenden.\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-\n(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie-   fähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-\nrung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem        zeit berechnet.\nMitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die\nVersorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit\nals Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines               b) Ru hegehaltfäh ige Dienstbezüge\nAmtes, das dem ein.es Parlamentarischen Staatssekretärs\n§17\nim Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der\nParlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fäl-          (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nlen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind            1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-\n§ 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz ·2 entsprechend            dungsrecht zuletzt zugestanden hat,\nanzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des\nDienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist        2. der Ortszuschlag(§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,\nals die festgesetzte Dienstzeit.                                3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\nruhegehaltfähig bezeichnet sind.\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den\nAbschnitt II\nRuhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach\nDienstzeitversorgung                       Absatz 1 Nr. 1 oder§ 18 Abs. 1 maßgebenden Besol-\nder Berufssoldaten                        dungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu\nlegen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\n1. Arten                            stand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden\nbesonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45 Abs. 1,\n§14                               Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes)\nhätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebe-\n(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\nnen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-\nfaßt:\nsystemoffizier verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,                           Nr. 2 und Abs. 3 des Soldatengesetzes festgesetzten\n2. Unfallruhegehalt,                                             besonderen Altersgrenzen.\n3. Übergangsgeld,\n§18\n4. Ausgleich bei Altersgrenzen,\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten\n5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 5,                            Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht min-\n6. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,          destens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge sei-\nnes vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die\n7. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2,                   Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Ein-\n8. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,                           gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen.\nHat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht\n9. Anpassungszuschlag nach§ 89b dieses Gesetzes in              gehabt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung im\nVerbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsge-               Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die\nsetzes.                                                    ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhe-\n(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche    gehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besol-\nSonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.               dungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  61\ndie innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung                                    §21\nohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig be-               Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich\nrücksichtigt worden ist.                                         um die Zeit, die\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf     1. ein Soldat im Ruhestand\nder Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst-\nbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist oder               a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden\ndie Aufgaben einer seinem letzten Dienstgrad entspre-                    entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beam-\nchenden Dienststellung mindestens zwei Jahre lang                        ter, Richter, Mitglied der Bundesregierung oder\ntatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt auch nicht,                  einer Landesregierung oder Parlamentarischer\nwenn der Berufssoldat infolge der Schaffung eines neuen                  Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregie-\nDienstgrades durch Gesetz in eine dafür neu ausge-                       rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem\nMitglied einer Landesregierung, soweit entspre-\nbrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle\nchende Voraussetzungen vorliegen, zurückgelegt\neingewiesen worden ist; das gleiche gilt, wenn durch\nhat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu er-\nGesetz einem Dienstgrad erstmals höhere Dienstbezüge\nlangen,\nzugeordnet wurden.\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1\n§19                                       Nr. 5 zurückgelegt hat,\n2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,\n(weggefallen)\nbis zu fünf Jahren.\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit                        chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a\n§20                              außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1\n§22\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\nAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,                 sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne                dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in\nWehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-           das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines\nbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens          Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im\nbei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden          Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\nworden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder           gebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbre-\ndienstlichen Interessen dient,                              chung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung\nals Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:\n3. eines unerlaubten schuldhaften Fembleibens vom\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-        1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nsoldes,                                                         Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder\nspäter einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-\n4. eines Wehrdienstes im Sinne des§ 51 Abs. 2 und§ 54               tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\nAbs. 4 des Soldatengesetzes.\n2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten                   werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen\n1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei-            Tätigkeit.\ndung der in § ·48 des Soldatengesetzes bezeichneten         Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,        herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen\ngleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten\n2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda-\nDienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-\nten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Sol-\nmen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender\ndaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit\nhoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-\nder Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfer-      ten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit\nnung aus dem Dienstverhältnis drohte.                       dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nDer Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen              werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regel-\nzulassen.                                                       mäßigen Arbeitszeit entspricht.\n(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit\nzurückgelegte Zeit                                                                            §23\n(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung des\n1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-\nsiebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit\nregierung,\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-\n2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen                 benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti-\nStaatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-             sche Ausbildung, übliche Prüfungszeit),\nrung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mit-\nglied einer Landesregierung, soweit entsprechende           2. ~iner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die\nVoraussetzungen vorliegen,                                      Ubemahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben\nist,\n3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die allge-\nüberstaatlichen Einrichtung.\nmeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung\nDie Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.                        ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.","62                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 kön-    berufen worden, so wird eine der Berechnung des frühe-\nnen einem Berufssoldaten Zeiten einer praktischen Aus-         ren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszelt\nbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit       insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhe-\nbis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehalt-        gehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die      dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienst-\nWahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssol-        jahre zurückbleibt.\ndat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,\ngilt entsprechend.\nin denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-\n(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset-    flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung\nzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien-         des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten\ngang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur          als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\ninsoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit       wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert\neinschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.       hat. Entsprechendes gilt für einen beur1aubten Soldaten,\ndessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten\n§24                             öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,\nwenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-\nDie Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung     kannt worden ist.\ndes siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die\nBundeswehr                                                        (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\nals auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not-\nfindet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift\nwendige Voraussetzung für seine Verwendung in\nAnwendung.\neinem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder\n2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-\nd) Höhe des Ruhegehaltes\nhelfergesetzes tätig gewesen ist,\n§26\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens\nbis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-        (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-\naus, berücksichtigt werden.                                    fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höch-\n§24a                             stens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz\nist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die\nZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes         zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten\nfür das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer-        Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der\nden, sind nicht ruhegehaltfähig.                               Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den\nSätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Ab-\n§24b                             satz 2, 3 oder 4 erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz\n(1) Wehrdienstzeiten nach§ 64 Abs. 1 Nr. 6, Beschäfti-    auf drei Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle\ngungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den            um eins zu emöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest\n§§ 24, 65 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober     verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen\n1990 im Beitrittsgebie~ zurückgelegt hat, werden nicht als     Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all-    des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;\ngemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung       Satz 2 gilt entsprechend.\nerfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten         (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufssol-\nberücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23       daten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45\nsind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Warte-      Abs. 2 Nr. 1. 2 und 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes\nzeit für.die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ren-  wegen Überschreitens der für sie festgesetzten beson-\ntenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti-       deren Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden.\nkels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.                        Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des\n(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche    1. § 45 Abs. 2 Nr. 1. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie Abs. 3\nRentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1       des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\ngenannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vor-                 nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres\nschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhe-         13, 125 vom Hundert,\ngehaltfähig berücksichtigt werden.\n2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\n§25\nnach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\n(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des sechzigsten        9,375 vom Hundert,\nLebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\n3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des\ngetreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach\nzum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten\nVollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres\nLebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der\n5,625 vom Hundert,\nruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerech-\nnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach ande-     4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des\nren Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.         Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach\nIst der Berufssoldat nach§ 51 Abs. 4 des Soldatengeset-           Vollendung des neunundfünfzigsten Lebensjahres\nzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten           1,875 vom Hundert","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                    63\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die            (8) übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-\nErhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten, der versorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 55a\nmehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1\n(§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4   bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unter-\nsowie Abs. 3 des Soldatengesetzes) in den Ruhestand · schieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindest-\nversetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhe- versorgung; in den von § 94b erfaßten Fällen tritt das nach\ngehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahres- dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle\nzeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhe-        des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Erhöhungs-\ngehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-      beträge nach Absatz 5 und Absatz 7 Satz 3 sowie der\nfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.                     Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der\nBerechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung\n(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absatzes 2\nund Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestver-\nnach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand versetzt,\nsorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7\ngilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Erhöhung nach\nAbs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das\nSatz 2 für Berufssoldaten im Sinne des\nRuhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des\n1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim Eintritt in  Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4\nden Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzig- gelten entsprechend für Witwen und Waisen.\nsten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,\n(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den\n2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie Abs. 3     einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be-\ndes Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand     trägt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des\nnach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres     einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert\n11,250 vom Hundert,                                     der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungs-\n3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des             gruppe,   in der er sich  zur Zeit seiner Versetzung   in den\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach    einstweiligen   Ruhestand    befunden   hat, zuzüglich   eines\nVollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres         Betrages    nach Absatz  5. Das Ruhegehalt   darf die Dienst-\n7,500 vom Hundert,                                      bezüge,    die  dem   Berufssoldaten   in diesem   Zeitpunkt\nzustanden, nicht übersteigen.\n4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach\nVollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres                             ~ Vorübergehende\n3,750 vom Hundert                                               Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) beträgt.                                 §26a\n(4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs-       (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete\nsoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45       Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der\nAbs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens      Soldat im Ruhestand\nder für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den    1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von\nRuhestand versetzt werden, um 17,625 vom Hundert der            sechzig Kalende~monaten für eine Rente der gesetz-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) erhöht. Die          lichen Rentenversicherung erfüllt hat,\nErhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten, der\nnach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres in      2. a) dienstunfähig im Sinne des§ 44 Abs. 3 des Sol-\nden Ruhestand versetzt wird, um zwei Drittel der Steige-            datengesetzes ist oder\nrung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf             b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhe-\nder Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten               stand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr\nLebensjahres beruht.                                                vollendet hat,\n(5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche         3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch\nMark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der\nnicht erreicht hat und\nStufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes gilt entsprechend.                            4. keine Einkünfte im Sinne des § 54 Abs. 5 bezieht. Die\nEinkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-\n(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erzie-\nschnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Sieb-\nhungsurlaubs und andere Zeiten einer Kindererziehung\ntels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten\nentsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die\nBuches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.\nGewährung eines Kindererziehungszuschlages.\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins\n(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17,\nzwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit\n18) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. An die Stelle\n(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-\ndes Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger\nzeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten\nist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-\nLebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nlegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt\ngruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Die\nsind, bis zum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.\nMindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig\nDeutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die            (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats\nWitwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach    weg, in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsech-\n§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beam-       zigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der\ntenversorgungsgesetzes außer Betracht.                      Soldat im Ruhestand","64                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-          2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\nsicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem                institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des\nBeginn der Rente, oder                                         Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist oder\nzahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach Über-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht\nweisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich\nmehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem\naufsucht.\nihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder\nEin Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unent-\n3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages\ngeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem\nvor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.\nhierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt         Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Ver-\nsinngemäß.                                                     letzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf             eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung per-\nAntrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt          sönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall er-\ndes Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so tritt die     leidet.\nErhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.                     (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an\n§26b                             bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an\neiner solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei\n(weggefallen)                       denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\nzugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit\n3. Unfallruhegehalt                     gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-\nheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,\n§27                             denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeord-\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig-      neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.\nkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt    Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die\nworden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die      Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der\n§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-           Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nchend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamten-             (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt           schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein\nfür Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffi-        Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er\nziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich      im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten\noder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungs-             oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegrif-\ngruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der            fen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,\nBesoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und           den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei\nOffiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der             Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am\nBesoldungsgruppe A 16. Im übrigen gelten die Vorschrif-        Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Aus-\nten über das Ruhegehalt.                                       land besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-      (6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssol-\ndes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen     daten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-            dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen\nübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum          auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland\nDienst gehören auch                                           wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit    sind, denen er während einer besonderen Verwendung im\nam Bestimmungsort,                                        Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.             einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhe-\n(3) Als Dienst gilt auch                                   gehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat\ngrob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei\n1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-            denn: daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\ngenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der\nBerufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen            (7) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer\nFamilienwohnung vom Dienstort an diesem oder in           Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen\ndessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch       Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung\nfür den Weg von und nach der Familienwohnung; der          oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erlei-\nZusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-         det, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den\nbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittel-          §§ 63 und 63a gewährt werden.\nbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienst-\nstelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein f9nd                        4. Kapitalabfindung\n(§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in\neinem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegat-                                 §28\nten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird\n(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines\noder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufs-\nTeils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten\ntätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung\nversicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für          1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund-\nden Weg nach und von der Dienststelle benutzt;                 lage,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                65\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-        Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-\nnen Grundbesitzes,                                       gabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,                        (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.                          auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die\nKapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,    Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wich-\nwenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste            tige Gründe vorliegen.\nLebensjahr überschritten hat.\n§33\n§29\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,       sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert\nwenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes              der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom\ngewährleistet erscheint.                                      Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf\n(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,       72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jah-\nwenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr         res auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünf-\neingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im         ten Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,\nöffentlichen Dienst verwendet wird.                           des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungs-\nsumme, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der\nAbfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hun-\n§30                              dert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle      11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten\ndie Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des      rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Ab-\nRuhegehaltes und viertausendachthundert Deutsche              findungssumme folgenden Monats bis zum Ende des\nMark jährlich nicht übersteigen.                              Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt\nworden ist.\n(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an\ndessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf    (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines\ndes Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfin-          Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen\ndungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde                für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen,\nliegenden Jahresbetrages gezahlt.                             die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen\nMonate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen-\ndes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des\n§31                               ersten Jahres zurückgezahlt wird.\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der\ndurch die Form der Auszahlung und in der Regel durch\nAnspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil\nMaßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-\ndes Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rück-\nrung des Grundstücks oder des an einem Grundstück\nzahlung folgenden Monats wieder auf.\nbestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem\nangeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und                 (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den\nBelastung des Grundstücks oder des an einem Grund-            Fällen des§ 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.\nstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf\nJahren nur mit Genehmigung des Bundesministers der                                         §34\nVerteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der\n(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der\nEintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird\nEmpfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen\nauf Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung.\nDienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfin-\ndung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit\n§32                               von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als  ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind\nan die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-            gehaltes zuständig ist.\nminister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-\nmungsgemäß verwendet worden ist oder                         (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz\noder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30         liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen,\nAbs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als         als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundes-\ndurch Tod des Berechtigten wegfällt.                      minister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von· Absatz 1\nNr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß                                      §35\n§ 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun-\nabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für\ndungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheini-\ndie Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen\ngungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch,\neinzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die\nZahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wie-         die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind\nkostenfrei.\nderverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-\nsetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung      (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen\ndie §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen               der Notare werden hierdurch nicht berührt.","66                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. Unterhaltsbeitrag                     Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält\nneben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in\n§36\nHöhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1,\nEinern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis       3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten\nzur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor       Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark.\nAbleistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2      Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit\ndieses Gesetzes in Verbindung mit§ 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1     jedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste\ndes Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen         Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den\nDienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienst-         Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich\nunfähigkeit entlassen worden ist.                             wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung\n(§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) ge-\nwährt.\n6. Übergangsgeld\n§37                                 (2) Schwebt im Zeitpunkt.des Eintritts in den Ruhestand\ngegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46\n(1) Ein Berufssoldat, der                                  Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur\n1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von           Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum\nweniger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in  Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Aus-\nVerbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldaten-    gleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Ver-\ngesetzes) oder                                           fahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der\nVersorgungsbezüge eingetreten ist.\n2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 4 des Soldaten-\ngesetzes)                                                   (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von\nentlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das           Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des\nÜbergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der                Soldatengesetzes nicht gewährt.\nBerufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbe-\nzüge beurlaubt war.\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten\n(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-\njähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer                                     §39\nWehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die\nHälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienst-            (1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor\nbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungs-        dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienst-\ngesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat       unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wer-\noder erhalten hätte.                                          den auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines      die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.              Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-\ndienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs-\n(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn             schein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs-\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder        soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens\nder für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Ver-      Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflug-\nsorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet\nzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44\nwird oder\nAbs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldaten-\n3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2) aus-       gesetzes endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf\ngeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsver-       einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen\nhältnis geführt hat.                                     nach Satz 1 gewährt werden.\n(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die          (2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach\nder Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge ge-         dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollendeten\nzahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen,    fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit\nin dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vor-        infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag\ngeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des         Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am\nEmpfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den          allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt,\nHinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.                     wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über-       von zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit\ngangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Beamten-         nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die\nverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im    Leistungen nach· Satz 1 gewährt werden.\nöffentlichen Dienst begründet, so wird für die Dauer dieser\nVerwendung die Zahlung des Übergangsgeldes unter-                (3) Die§§ 5 und Sa.gelten entsprechend, bei der Anwen-\nbrocher„                                                     dung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.\n7. Ausgleich bei Altersgrenzen                                            §40\n§38\nEinern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen\n(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-      Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das\nsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des         spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  67\nAbschnitt III                           (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann\nder Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit\nVersorgung                           verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene\nder Hinterbliebenen von Soldaten                 zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit des\nKindes später angefochten worden ist.\n1. Hinterbliebene von\n(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-\nwehrpflichtigen Soldaten\ndaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 8 und § 26a keine\nund Soldaten auf Zeit\nAnwendung.\n§41\n(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Sol-                     3. Bezüge bei Verschollenheit\ndaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des                                         §44\nWehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-\n(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-\nschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über\ndat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger\ndie Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines\nerhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs-\nSoldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des\nbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundes-\nBeamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-\nminister der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit\nsprechend anzuwenden.\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\n(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1\nauf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten\nbestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im\nwährend des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen\nFalle des Todes des Verschollenen nach§ 11 Abs. 5 Satz 2\neiner Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern,         oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsgebührnisse,\nwenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in           nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine\nhäuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in       Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder\nHöhe von dreitausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld            einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge.\nwird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädi-      Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld\ngung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach         werden nicht gewährt.\n§ 63a zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Lei-\nstungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren         (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\nsind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht beson-\ndere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.\nNachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen\n§42\nsind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2,\n(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr minde-  nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Ver-\nstens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der       schollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge\nDauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der       sind anzurechnen.\nTod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-\nkönnen die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterblie-\nzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vor-\nbenen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit         liegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge\nerhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die      von ihm zurückgefordert werden.\nÜbergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-\nbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von             (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-\nihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.       zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über\nden Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-\n(2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre-     bliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts-\nchend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1      kraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung\nSatz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2          der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berück-\nentsprechend.                                                 sichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu fest-\nzusetzen.\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\n§43                                     4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten\n(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-                                 §44a\ndaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40,        Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor-\n42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten-       schriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes\nversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.                  das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.\n(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den\nKindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach\nAbschnitt IV\n§ 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte\nbewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22                    Gemeinsame Vorschriften für\nbis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene                          Soldaten und ihre Hinterbliebenen\nVersorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter-\nhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den                            1. Anwendungsbereich\nfrüheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten\noder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem auf-                                     §45\ngehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86       (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften\ndes Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.           gelten","68                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,                                  3. Ortszuschlag,\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt\nwird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,                                        §47\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1\n3. die Übergangsgebührnisse außer für die Anwendung\nNr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschriften des\ndes § 54 als Ruhegehalt, auch bei Weiterzahlung an\nBesoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag\ndie Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11 a\nzwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht\nAbs. 2).\nin Betracht kommenden SMe des Ortszuschlages wird\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene       neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berück-\n(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-         sichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder\nsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter       Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Ortszuschlages\nUnterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.               in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld\ngezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für\n(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den          diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3\nAbsätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als       oder 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; so-\nWitwen oder Waisen.                                          weit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag\nnicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt,\nwenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages\n2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\nzu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre,\nBewilligung und Zahlungsweise\nwenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte.\n§46                              Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird\nder Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet       nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu glei-\nüber die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund        chen Teilen aufgeteilt.\nvon Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung\nvon Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die            (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag\nVersorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des           gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 1O des\nZahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über die           Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Per-\nBewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-         son der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundes-\nkostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidigung         kindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschließungsgründe\nkann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31       nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vortiegen,\nSatz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2    keine Person vorhanden ist, die nach § 1 des Bundes-\nSatz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem        kindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die\nBundesminister des Innern auf andere Behörden seines         Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2\nGeschäftsbereichs übertragen.                                des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag\ngilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Ver-\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-       sorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen           neuen Versorgungsbezügen gezahlt.\nerst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;       (3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-\nvorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach       zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nden§§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu be-       lung.\nrücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden                  4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\nwerden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-\nbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen                                      §48\nzugrunde liegt.                                                   (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\nbundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange-         weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der\nlegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall     Pfändung untertiegen.\nhinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundes-\nminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem                (2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein-\nBundesminister des Innern zu treffen.                        malige Unfallentschädigung und auf einmalige Entschädi-\ngung können weder gepfändet noch abgetreten noch\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes     verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungs-\nbestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen     zuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund\nZeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.       einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können\nWerden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit        weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen\ngezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.         des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß-\noder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen\n(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\nvon Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das\noder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so\nSterbegeld angerechnet werden.\nkann der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungs-\nbezüge davon abhängig machen, daß im Bundesgebiet                                  5. Rückforderung\nein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.                                               §49\n(6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur       (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-\nauf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.          liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                   69\nkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-    (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1\nbeträge nicht zu erstatten.                                 und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu\nlassen.\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ngezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des          (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde-\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer          stens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der\nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts   jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\nanderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des           der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Unterschieds-\nrechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn        betrages nach § 47 Abs. 1.\nder Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn         (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des\nhätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit        Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper-\nZustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus          schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nBilligkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.              Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenom-\n(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als        men ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen\nfünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzel-      Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver-\nbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrück-        wendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im\nforderung.                                                   öffentlichen Dienst e,iner zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft\noder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\n§50                             beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entschei-\ndet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech-\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen-       tigten der Bundesminister der Verteidigung im Einver-\nüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso-         nehmen mit dem Bundesminister des Innern.\nweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein\nAufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber              (6) Auf Empfänger von Übergangsgebühmissen und\neinem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den          ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maß-\nEmpfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst-          gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen\nverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun-       des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die\ngen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein             Übergangsgebühmisse berechnet sind, jedoch unter\nAnspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-         Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der\nlaubter Handlung besteht.                                    Besoldungsgruppe, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nnach§ 47 Abs. 1.\n7.\n9a. zusammentreffen von Versorgungs-\n§51\nbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen\n(weggefallen)\n§54\n8.                                (1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder\nTätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt ist, wird auf das\n§52                             Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um\n(weggefallen)                        den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von\nRuhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,\nden Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe,\n9. zusammentreffen von Versorgungs-                wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelun-\nbezügen mit Verwendungseinkommen                   gen des§ 17 Abs. 2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26\n§53                             Abs. 2 bis 4, 7 und 9 sowie des § 26a unberücksichtigt\nbleiben; die Regelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-    Umfang des Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe,\nwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen           wenn der Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung\nDienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Ver-        des dreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen\nsorgu!19sbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten      Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und\nHöchstgrenze.                                                sein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der Besol-\n(2) Als Höchstgrenze gelten                               dungsgruppe A 14 berechnet würde. Die Zuwendung\nnach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\n1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehalt-      Sonderzuwendung· steht dem Ruhegehalt nach Satz 1\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-         gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in\ndungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,      dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.\nzuzüglich des jeweils zustehenden Unterschieds-\nbetrages nach § 47 Abs. 1,                                  (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs-\neinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich     mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nnach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen           aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1         Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe\nergibt.\ndes Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen\nWitwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe          Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe\nvon zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu          A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1\nbelassen.                                                    überschreitet. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in","70                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in         Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nden Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit der        nach§ 47 Abs. 1,\nMaßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienst-         3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der            dert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in\nsich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hundert            Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgeset-\nerhöht werden; für Berufssoldaten im Sinne des § 45              zes achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen\nAbs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes sind die nach Halb-            Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nsatz 1 zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge              gruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde\nmindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berech-              liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unter-\nnen. Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht zu              schiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 und des Betrages\nlassen.                                                          nach § 26 Abs. 5.\n(3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz       Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1\nentsprechende Leistung aus der Beschäftigung oder            oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-\nTätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2      satz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum\nim Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen      31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der\nDienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den         für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in\nMonat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des      sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\nUrlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.                              Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-\n(4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Ge-            gehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden\nwährung einer jährlichen Sonderzuwendung und eine            Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis\nentsprechende Zuwendung aus der Beschäftigung oder           zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert,\nTätigkeit sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2     ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu\nim Monat Dezember zu berücksichtigen. Die ruhegehalt-        berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz\nmindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\nfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für\nden Monat Dezember zu verdoppeln und um den Sonder-             (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen\nbetrag nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer        Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von\njährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen.                       zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges\nzu belassen.\n(5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und 2\nsind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger         (4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf\nArbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirt-      Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselb-     so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-\nständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei        schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen\nden anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des          der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 uno, Satz 3 bezeichneten\nKalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.           Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter\nseinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nnach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-\n10. zusammentreffen                       zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-\nmehrerer Versorgungsbezüge                     bleiben.\n§55                                 (5) Auf Empfänger von Übergangsgebühmissen und\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen         ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maß-\nDienst(§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen       gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen\ndes Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die\n1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn-         Übergangsgebühmisse berechnet sind, zuzüglich des\nliche Versorgung,                                        Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des\nverstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand                                     §55a\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis\nsorgung,\nzum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-\n3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,      grenze gezahlt. Als Renten gelten\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-          1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,\nheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2\n2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-\nbezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\nbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                   Dienstes,\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe-      3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs-\ngehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten           einrichtung oder aus einer befreienden Lebensver-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt-             sicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-             Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst\ndungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt             mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in\nberechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages       dieser Höhe geleistet hat.\nnach§ 47 Abs. 1,\nWird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-       oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine\noder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach        Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  71\nStelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger              (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-\nansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den                gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-\nLeistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzu-           bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere\nschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun-            Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten\ngen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-          neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der\nruhen, bleiben unberücksichtigt.                               hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-\nbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die\n1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als          Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei\nRuhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach        die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu\n§ 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung            berücksichtigen.\nzugrunde gelegt werden\n(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-       sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-       auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderver-\nhalt berechnet ist,                                   sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demo-\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen-   kratischen Republik geleistet werden oder die von einem\ndeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des     ausländischen Versicherungsträger nach einem für die\nVersorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a,    Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-\njedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhege-  lichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.\nhaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente      (8) Auf Empfänger von Übergangsgebühmissen und\nberücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-    ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß-\npflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-    gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen\ntritt des Versorgungsfalles,                          des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die\n2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg-       Übergangsgebühmisse berechnet sind, zuzüglich des\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1, für      Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.\nWaisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich\ndes Unterschiedsbetrages oach § 47 Abs. 1, wenn                                       §55b\ndieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.                      (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-        überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein\ngungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1         deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die\nHalbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden          Summe aus der genannten Versorgung und dem deut-\nFassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-           schen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze\ngebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung               übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der\ndieser Vorschrift festzusetzen.                                einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht         jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nvollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach\n1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die\n§ 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im\nHinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-\nTätigkeit des Ehegatten,\ndete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf           wenn der Soldat im Ruhestand als lnvaliditätspension die\nGrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.         Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischen-\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer          staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der\nAnsatz der Teil der Rente {Absatz 1), der                      Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-       übersteigen.\nwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung\nzu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich          (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit,\ndie Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Ver-          in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei\nhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,         tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder\nPflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,     sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche\nwenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,        erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat-\ndem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei-     lichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten\nträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige      nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen-\nBeiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-     staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei\nzeiten und Anrechnungszeiten entspricht,                  der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten be-\nrücksichtigt werden.\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\n(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeich-\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die\nneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-\nDezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhe-\nleistet hat.\ngehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen,\n(5) Bei Anwendung der §§ 53 und 54 ist von der nach         das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung\nAnwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-            im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nversorgung auszugehen.                                         überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-","72                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-     der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen\nbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs-        Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in\ngruppe ergibt.                                               den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom\nTage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder ver-\n(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei\nmindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in\nseinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer\ndem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-\neine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,\nsung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nBeitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag ge-\nzahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe            (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-\nAnwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag       geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Ab-\ntritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;     satz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten\nerfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein An-     hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in\nspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich      den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des\nbei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Be-       Witwen- oder Waisengeldes.\ntrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 43 dieses Gesetzes in\noder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach\nVerbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversor-\nBeendigung der Verwendung oder der Berufung in das\ngungsgesetzes wird nicht gekürzt.\nSoldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hier-\nauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.\n§55d\n(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c\nvor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen\nkann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-\noder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-\nmittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder\nhat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich-      betrages an den Dienstherrn abgewendet werden.\ntung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form              (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,\nverringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des        der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts\nungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.                      nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur\nBegründung der Anwartschaft alt die bestimmte Rente zu\n(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten\noder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von         leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,    Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-\nruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des        dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der\nBetrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3       Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen\nnach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1         oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-\nSatz 1 Halbsatz 2 sowie die Absätze 4 und 5 finden ent-      gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\nsprechende Anwendung.                                        Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei\neinem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht\n10a. Kürzung der Versorgungs-                 oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,\nbezüge nach der Ehescheidung                  in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\n§55c                             Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-\nsung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\n(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-\nversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgertichen               (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung\nGesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts          der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-\nbegründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser             nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-\nEntscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten        betrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des\nEhegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung          Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unter-\nvon Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften           schreiten.\num den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.\nDas Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-                       11. Verlust der Versorgung\npunkt der Wirksamkeit· der Entscheidung des Familien-                                     §56\ngerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst\ngekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten             Ein ehemaliger Soldat vertiert das Recht auf Berufs-\nEhegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise    förderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53\nzu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach       Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die          Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente          § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.\naus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\nerfüllt sind.                                                                            §57\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet         Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-\nsich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung        schriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Ver-\ndes Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser     bindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des\nMonatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem          § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das\nBerufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende        Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht\nder Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-    nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens\nstand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen          schriftlich hingewiesen worden ist, so vertiert er für diese","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  73\nZeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf           Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenver-\nBerufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung          sorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das\nstellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder      Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\ndisziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht aus-      § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2\ngeschlossen.                                                  wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus\nnur gewährt, wenn\n12. Entziehung der Versorgung                  1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-\nzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem\n§58                                  sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundes-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehe-              kindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten\nmaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches          ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder\nVerfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldaten-           Berufsausbildung befunden hat, und\ngesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf       2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum           oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter-\nTeil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit-        halt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter-\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-             haltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\ngesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme\nrechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren           (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die\nfestgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung     Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld\nvon Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.                wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von          anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-\nHinterbliebenenversorgung.                                   betrag nach§ 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der\nEhe steht die Nichtigerklärung gleich.\n13. Erlöschen und Wiederaufleben                   (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3\nder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene             gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des\n§ 11aAbs. 2.\n§59\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-                               14. Anzeigepflicht\ngungsbezüge erlischt\n§60\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\ndem er stirbt,                                              (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55)\nhat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in       (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge\ndem sie sich verheiratet,                                zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsbe-\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in       rechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso\ndem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,             jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungsein-\nstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unver-\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches           züglich anzuzeigen.\nGericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Ver-\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei             (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\nJahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach      Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge\nden Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,        zahlenden Kasse\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder         1. die Verlegung des Wohnsitzes,\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs    2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 6)\nMonaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des       und den Bezug und jede Änderung von Einkünften\nUrteils,                                                     nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a und 43\nsowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,\n5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Ent-\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Ar-        3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1\ntikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt           Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den\nhat.                                                         Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,\nUnterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1\nDie §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten ent-                 Halbsatz 2),\nsprechend.\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-             Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeits-\nzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in          verhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des\n§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4       §37 Abs. 6,\ndes Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-\ngen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen     5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem\noder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2              Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des\nSatz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das               § 24b sowie im Rahmen des § 26 Abs. 6 dieses\nWaisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Ein-                Gesetzes in Verbindung mit dem Kindererziehungs-\nkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes              zuschlagsgesetz\nEinkommen der Waise das Zweifache des Mindestvoll-           unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-\nwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses      behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der","74                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor-          (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach\ngungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.         § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach         Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft     Dienstunfähigkeit entlassen worden Ist, können auf Antrag\nnicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-        einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1\nweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-          und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt wer-\nliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz       den. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an\noder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entschei-         einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-\ndung trifft der Bundesminister der Verteidigung.              dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und\n1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\n15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge                Beendigung des Dienstverhältnisses oder\n§61                               2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-\nstand oder nach der Entlassung\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst\n(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser       durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3\nBeschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbe-           Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des\nzüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung,       Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt wor-\ndie auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.              den ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Sol-\ndaten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach '§ 73\nerhält, wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach\nAbschnitt V                            § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten\nSondervorschriften                        geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht\nhatte.\n1. Umzugskostenvergütung                         (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1\n§62                               bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den\nUmzug entstehen\n(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhält-\nnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhält-  1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum\nnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamten-            Zielort,\nrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit ge-         2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis\nendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1            zum Ort des Grenzübergangs.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes\nbezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten            (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif-\nUmzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2            klassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet,\nNr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten             sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des\nHinterbliebenen.                                              Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.\n(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe-          (6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind\nmaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil-       innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der\ndung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter-     zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit\nricht, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder         dem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie endet\nAnspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder          frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstver-\nAusbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes        hältnisses.\nnach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können\nauf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8                      2. Einmalige Unfallentschädigung\nund 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes                          für besonders gefährdete Soldaten\nbewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn                                  §63\nder Umzug\n(1) Ein Soldat, der\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der\nDurchführung einer Berufsförderung nach den§§ 4, 5          1. als Angehöriger des fliegenden Personals von ein-\nund Sa oder während einer beruflichen Fortbildung,              sitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-\nUmschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten               flugzeugen während des Flugdienstes,\nTeils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesver-              2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-\nsorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser             gen fliegenden Personals während des Flugdienstes,\nMaßnahmen oder in dessen Nähe,\n3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft-\n2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor                landetruppen während des Sprungdienstes,\nBeendigung des Dienstverhältnisses,\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und\n3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-                  der Ausbildung,\nwährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei\nJahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder               5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während\ndes Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,\n4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach\nBeendigung des Dienstverhältnisses                         6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-\nsatzes an Minen unter Wasser,\ndurchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung\nkann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundes-                  7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der\nministers des Innern neben einer bereits nach Absatz 1              dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen\ngewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.                   Kampfmitteln,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                 75\n8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ntionsuntersuchungspersonals während des dienst-       desrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem\nlichen Umgangs mit Munition,                          Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrich-\ntungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen\nLandfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten           (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere\nLandfahrzeugen,                                       Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun-\ndeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in\n10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des\nAbsatz 1 bezeichneten Art gehören.\nbesonders gefährlichen Dienstes,\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-              (6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch\nsonders gefährlichen Tauchdienstes oder               sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den\nAbsätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschä-\n12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-          digung nach § 63a, wird nur die Leistung mit dem höheren\nlasten bei einem Drehflügelflugzeug                   Betrag gewährt; sind die Beträge gleich hoch, wird nur die\neinen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach   einmalige Unfallentschädigung gewährt.\ndiesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses           (7) § 46 gilt entsprechend.\neine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des\nUnfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um\nwenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei                    3. Einmalige Entschädigung\ndenn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigen-\n§63a\ntümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1\nbis 12 zurückzuführen ist.                                     {1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung,\nmit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden\n(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\nist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefähr-\nAbsatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine\neinmalige Unfallentschädigung                               dung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung\nnach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-      nisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun-\nberechtigten Kinder,                                   derttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-    in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig-\ngungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in    stens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\nNummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,           (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird\n3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in     auch gewährt, wenn der Soldat\nden Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor-\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen\nhanden sind.\nAngriff oder\n(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne\n1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des          des § 27 Abs. 5 einen Unfall mit den in Absatz 1\nAbsatzes 1 Nr. 1,                                           genannten Folgen erleidet.\n2. einhunderttausend Deutsche Mark im Falle des Absat-         (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\nzes 1 Nr. 2 bis 12,                                     Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten\n3. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im         eine einmalige Entschädigung\nFalle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1  1 . die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-\nNr.1,                                                      berechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfzigtau-\n4. insgesamt fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des          send Deutsche Mark,\nAbsatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-\nbis 12,\ngungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünf-\n5. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deut-           undzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn Hinterblie-\nsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung      bene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhan-\nmit Absatz 1 Nr. 1,                                        den sind,\n6. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark im         3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt\nFalle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1      zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hin-\nNr. 2 bis 12,                                              terbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\n7. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deut-          Art nicht vorhanden sind.\nsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung      (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\nmit Absatz 1 Nr. 1,                                     § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird\n8. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark          die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3\nim Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Ab-     um fünfzig vom Hundert erhöht. Erhalten Soldaten einen\nsatz 1 Nr. 2 bis 12.                                    Zuschlag nach § 55 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes, so gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an ihrem Aus-\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vor-\nlandsdienstort denselben ursächlichen Gefahren ausge-\nsätzlich herbeigeführt hat.\nsetzt sind wie die dort im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im      Bundesbesoldungsgesetzes besonders verwendeten\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch        Bundesbeamten oder Soldaten.","76                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 wird                      5. Weitergewährung der Zulage\neine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall                        für Dienst zu ungünstigen Zeiten\nFolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen,\nAufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist, denen der                                      §63c\nSoldat während einer besonderen Verwendung im Sinne                (1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von\ndes § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes             Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne des § 27\nbesonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung           dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 bis 3 des\nist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig        Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich die Weiter-\nder Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Aus-       gewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu\nschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.                      ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverord-\nnung. Dies gilt auch, wenn der Berufssoldat sich des\n(6) Eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun-       Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamten-\nderttausend Deutsche Mark wird einem Soldaten auch bei         versorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung\neinem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder         nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung\nim dienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der           der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der\nUnfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen auf sonst vom      letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\nInland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gestei-         vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.\ngerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß die\nsonstigen Voraussetzungen des § 81c vorliegen. Ist ein            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienst-\nSoldat an den Folgen eines Unfalles der in Satz 1 bezeich-     unfähige Soldaten auf Zeit.\nneten Art verstorben, gilt Absatz 3 entsprechend.\n(7) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des                                Abschnitt VI\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-\nÜbergangsvorschriften\nten die Absätze 1 bis 5 entsprechend für andere Ange-\nhörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundes-\nwehr.                                                                      1. Anrechnung früherer Dienstzeiten\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(8) § 46 gilt entsprechend.\n§64\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-\n4. Schadensausgleich in besonderen Fällen             soldaten die Zeit, die er verbracht hat\n§63b                              1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),\n(1) Schäden, die einem Soldaten während einer beson-        2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichs-\nderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des                marine,\nBundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,               3. in der Reichswehr,\nvom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-\n4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai\nbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen\n1935,\nEreignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen\nentstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.          5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-\nGleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen                  polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 {RGBI. 1\nGewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen                S. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind,\noder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in           6. in der Nationalen Volksarmee.\nAusübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft\nals Soldat betroffen ist.                                         (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-\nsoldaten die Zeit, die er\n(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\n1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszu-\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird                gehöriger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-\nein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schä-\nber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,\nden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regie-                oder\nrung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland\nrichten, gewährt.                                              2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\nim Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereig-\n§§ 67 und 70 gelten entsprechend.\nnisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,\nwird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt                 (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfin-\ndung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übri-\n1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-              gen gelten§ 20, in den Fällen des Absatzes 1 auch die\ngungsberechtigten Kindern,                                §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie in den Fällen des Ab-\n2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versor-       satzes 2 Nr. 2 auch§ 24b entsprechend.\ngungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der\nin Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.                                      §65\n(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des          (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-           Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die          1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nanderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im                    Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat\nBereich der Bundeswehr entstehen.                                   oder","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                   n\n· 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit       Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines\nnicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder              Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-    und 4 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung\nanwärter oder als Anwärter des früheren Reichs-          oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlas-\narbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen   sung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden\nDienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen     hat.\nist oder                                                    (2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach\n4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen      Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem\nArbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem       Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder\n1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet  Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes\nworden ist, oder                                         ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-\nchenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die\n5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder     Entlassun·g länger als sechs Monate arbeitsunfähig in\nüberstaatlichen Einrichtung gestanden hat.               einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-\nDienstzeiten nach den§§ 72a, 72b, 79a Abs. 1 Nr. 1 und       fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.\n§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem\nentsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil als                                      §68\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren-       Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt\namtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.                werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des\nsiebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienst-\n(2) § 20 gilt entsprechend.§ 64 Abs. 3 Satz 1 gilt ent-    verhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in\nsprechend, es sei denn, daß die Abfindung aus einer Ver-      einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivi-\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen      len Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften\noder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist.          gestanden hat.\n§66                                                         §68a\nDie Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung        Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehr-\ndes siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die       macht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor dem\nBundeswehr                                                    9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges abge-\n1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religi-   leistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich,\nonsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des    wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden\nGrundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffent-     konnte. § 70 gilt entsprechend.\nlichen Schuldienst oder\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-                                    §69\ntages oder der Landtage oder kommunaler Vertre-                                   (weggefallen)\ntungskörperschaften oder\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenver-                        2. Anrechnung anderer Zeiten\nbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spit-                        als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Lan-\ndesverbänden tätig gewesen ist oder                                                   §70\n4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst           (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat,\ngestanden hat,                                            der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehr-\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.   macht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst\nals Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne\neine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai\n§67\n1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufs-\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufs- soldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr\nsoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor       wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei\nseinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangen:.         Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur\nschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit, in der er  Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehal-\nsich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereig-        tes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Ent-\nnissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer          sprechendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai\nInternierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in    1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\neinem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 9        Dienstherrn im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im\ndes Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember        früheren Reichsarbeitsdienst stand.\n1991 geltenden Fassung) befunden hat. Nicht als ruhe-\n(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehe-\ngehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vor-\nschriften bereits angerechnet wird.                           maligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst gelei-\nstet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und sei-\nner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehaltes zur\n§67a                             Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein     wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr\nBerufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten             wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei\nLebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf        Jahre Wehrdienst geleistet hat.","78                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen      (7) Die §§ 3, 5, Sa Abs. 1 Nr. 2 und die§§ 9 bis 12 finden\nMindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht,           keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der\nwenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit           nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist\ninfolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder           und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nnach § 50 des· Soldatengesetzes in den einstweiligen           um Einsteflung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner\nRuhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit         Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein\nzur Bundeswehr stirbt.                                         Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten,    darf.\ndie bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer-            (8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Solda-\nden, und für Zeiten im Ruhestand.                              ten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die\nVersorgung nach§ 74 wählen.\n3.\n§ 71                                                          §74\n(weggefallen)                           (1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der\nUnteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen\n4.                             Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum\n31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\n§72                             Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen\n(weggefallen)                        des § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender\nMaßgabe:\n5. Soldaten auf Zeit, die                  1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist\nin der ehemaligen Wehrmacht                         nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der\nWehrdienst geleistet haben,                        Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der\nund ihre Hinterbliebenen                         Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die abge-\nleistete Gesamtdienstzeit,\n§73\n2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge\n(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unter-        der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die\noffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhält-          abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Lei-\nnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine             stungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßge-\nWehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema-             bend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von minde-\nligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der               stens drei Ja.hren in der Bundeswehr abgeleistet hat\nBundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag,           oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen wor-\nwenn sein Dienstv~rhältnis nach einer abgeleisteten                 den ist.\nGesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen·\nAblaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen   Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an\nworden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.                deren Stefle die weitere Teilnahme am allgemeinberuf-\nlichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbei-\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundes-   hilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.\nwehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Lauf-\nbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit             (2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe\ninfolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist            der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-\nund eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.      dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absat-\nzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die        Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18)\nund die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde              (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den\ngelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend.              Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend\nanzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen\n(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe      Soldaten auf Zeit gelten.\nder Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver-\nhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine      (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Solda-\nWehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema-        ten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.\nligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bun-\ndeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-                  6. freiwillige Soldaten im Dienst-\nchend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit minde-                   verhältnis nach dem Freiwilligengesetz\nstens zehn Jahre beträgt.\n§75\n(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2\noder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Wit-        (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach\nwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des Beam-           dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht\ntenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).                 die Rechtssteflung eines Berufssotdaten oder Soldaten\nauf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versor-\n(6) Die§§ 44, 46 bis 53 und die§§ 55 bis 61 dieses\ngung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine\nGesetzes sowie die §§ 17 und 18 des Beamtenversor-\nHinterbliebenen.\ngungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbei-\ntrag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld;        (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten\ndie Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten       nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im\nim Ruhestand, Witwen oder Waisen.                             Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  79\nWehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne                           Ba. Versorgung wegen eines\ndes § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst-                         während des Ersten oder Zweiten\nunfall.                                                                   Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles\n§77a\n7. Ehemalige Vollzugs-\nbeamte im Bundesgrenzschutz                        (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge\neines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des\n§76                              Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung militäri-\nschen oder militärähnlichen Dienstes(§§ 2, 3 des Bundes-\n(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf      versorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen\nim Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz             Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht\nüber den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr überge-          erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versor-\nführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bun-      gung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden\ndeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollen-     Maßgaben gewährt:\ndung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenz-\nschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-\nBundeswehr im Sinne der§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und          endung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-\n74 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im          stand getretenen Berufssoldaten wird der ruhegehalt-\nPolizeivollzugsdienst innerhalb des früheren Bundesge- ·          fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit\nbietes oder des früheren Landes Berlin sowie die im deut-         nach§ 25 Abs. 1 hinzugerechnet;§ 25 Abs. 3 gilt ent-\nschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone abgelei-           sprechend.\nstete Dienstzeit.\n2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundes-            zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-\ngrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichneten                undsiebzig vom Hundert.\nGesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten\neine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im           3.  Der  Hundertsatz    des Mindestruhegehaltes (§ 26 Abs. 7\nSinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes aJs Wehr-                Satz   2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\ndienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des             (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-\n§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall. stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind Hin-\nBei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit terbliebene auch die elternlosen Enkel und die Verwand-\nim Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des ten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des\n§ 37 Abs. 3 gleich.                                           Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen\nbestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den\nleiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwand-\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\nten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-\n§77                              keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom\nHundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu gewähren,\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927   mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1\nbis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum             Nr. 3 genannten Betrages.§ 40 Satz 2 des Beamtenver-\n31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt      sorgungsgesetzes gilt entsprechend.\nworden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen ein-\nmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünf-            (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gel-\nundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-          ten § 42 Satz 1 und 3 und § 44 des Beamtenversorgungs-\nbezüge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser              gesetzes sowie§ 91 a dieses Gesetzes sinngemäß.\nBetrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen des            (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun-\n§ 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes          desversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem\nüber fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen         9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung\nDienstbezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark.             im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengeset-\nStirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten  zes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Abs. 3 die-\nseine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und,            ses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne grobes\nwenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung ein-        Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor-\ngetreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden         den ist.\nLinie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit\n§ 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf                 (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun-\neinen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in     desversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als\nHöhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene      Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beam-\nerhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand         ter der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlit-\ngetreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vor-         ten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des\nhanden, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der      § 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne\nBezüge nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.      grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig\ngeworden ist.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn\ndas Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-            (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen-\nhaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebe-       dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2\nnenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen           Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder\nsind.                                                         Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat.","80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb                       11. Übergangsvorschrift aus\neiner Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung                   Anlaß des Vierzehnten Gesetzes\nals Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Ausschluß-                   zur Änderung des Soldatengesetzes\nfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August 1962. Stirbt der             vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)\nSoldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch inner-\n§79a\nhalb von sechs Monaten nach seinem Tode von seinen\nHinterbliebenen geltend gemacht werden.                          Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines\nunerlaubten schuldhaften Fembleibens vom Dienst unter\n8b. Versorgung                          Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem\nwegen eines in der Kriegs-                    Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 13c keine Anwen-\ngefangenschaft erlittenen Unfalles                dung.\n§77b\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen                            Dritter Teil\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht\naus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegs-                       Beschädigtenversorgung\ngefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegsge-\nfangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den                             Abschnitt 1\nRuhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung                    Versorgung beschädigter Soldaten\nnach§ 77a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechts-\nnach Beendigung des Wehrdienst-\nverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann\nverhältnisses, gleichgestellter Zivil-\nder Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern Krankheiten bestimmen,                      personen und ihrer Hinterbliebenen\ndie auf außergewöhnlichen VerhäJtnissen in einer Kriegs-\ngefangenschaft beruhen.§ 77a Abs. 4 gilt für eine Schädi-                             1. Versorgung\ngung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundes-                          bei Wehrdienstbeschädigung\nversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die                                      §80\ninfolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen\nSchädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der             Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten\nDienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, son-        hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses\ndern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des        wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen\nWirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand ver-            der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in\nsetzt.                                                         entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-\ndesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts\n(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b     Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine\ndes Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit         Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,\nals Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als            und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag\nBeamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt als        Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes fin-\nWehrdienstbeschädigung im Sinne der in§ 77a Abs. 5           - det keine Anwendung.\ngenannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzun-\ngen des§ 77a Abs. 5 erfüllt sind.\n2.. Wehrdienstbeschädigung\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf\neinen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des                                        §81\nErsten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusam-          (1) -Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche\nmenhang mit 'Kriegsereignissen wegen des Dienstes als         Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch\nBerufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beam-          einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen\nter der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer aus-           Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen\nländischen Macht geraten ist und sich im Falle des Zwei-      Verhältnisse herbeigeführt worden ist.\nten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund-\nGrundgesetzes in Gewahrsam befunden hat.\nheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-        1. einen Angriff auf den Soldaten\ndung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2\nSatz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder               a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhal-\nDienst im Sinne des§ 68a berufsmäßig geleistet hat.§ 77a             tens,\nAbs. 7 gilt entsprechend.                                         b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,\n9.                                      denen er am Ort seines dienstlich angeordneten\n§78                                     Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,\n(weggefallen)                         2. einen Unfall, den der Beschädigte\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-\n10.                                     dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-\n§79\npenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen\n(weggefallen)                                 zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                   81\ngungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlan-      gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein\ngen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts    erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2\nwegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu       und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-\nerscheinen,                                         kung für die Vergangenheit zurückgenommen werden,\nb) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a    wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung\naufgeführten Maßnahmen erleidet,                    nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte\nLeistungen sind nicht zu erstatten.\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-\ndat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts       (7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte\nim Ausland besonders ausgesetzt war.                   gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbe-\nschädigung.\n(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören\nauch\n2a. Versorgung in besonderen Fällen\n1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,                                            §81a\n2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst-             Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die\nreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am    öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,\nBestimmungsort,                                         beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-       Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen\nstaltungen.                                             Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder\n(4) Als Wehrdienst gilt auch                              durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit\nerlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Fol-\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit,    gen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die\nzu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung       Zustimmung kann allgemein erteilt werden.\nauf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,\n2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen-                                        §81b\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,\n(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4\n3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-            oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter\ninstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des    oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädi-\nSoldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,        gung durch einen Unfall bei der Durchführung einer sta-\nwenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der          tionären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12\nDienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.      Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes\noder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält\nDer Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht\ner wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fol-\nunterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren\ngen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entspre-\nWege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in ver-\nchender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-\ntretbarem Umfang abweicht, weil\ngungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berech-\na) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit     tigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines\nihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes      zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen\noder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten   der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei\nfremder Obhut anvertraut wird,                          einen Unfall erleidet.\nb) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in       (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson\nder gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-   bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3\nsonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und       des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.\nvon der Dienststelle benutzt.\n(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der\nHat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen         Reichsversicherungsordnung versicherte Begleitperson\nFamilienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-          eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei\nnierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine        einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen\nUnterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den   Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne\nWeg von und nach der Familienwohnung.                        des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendi-\ngen Begleitung während der Durchführung einer dort auf-\n(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des\ngeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\nAbsatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper\nSatz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\nBegleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im\noder von Zahnersatz gleich.\nSinne des§ 81 ist.\n(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\n(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-\nscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge                                    §81c\neiner Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein-          Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwen-\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-  dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-\nche des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-     dungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf\nsenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des       vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung die             zuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwen-\nGesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-       dung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in glei-","82                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\neher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi-            doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-\ngung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn             mern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-\nsich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt         bildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer\nhat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige        Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung\nHärte wäre.                                                       des Wehrdienstverhältnisses.\n2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist\n3. Heilbehandlung In besonderen Fällen                 als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-\n§82                                  gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei-          a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\nstet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), und ein           ses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)\nehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesund-                als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold be-\nheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhält-               zogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder\nnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in ent-           b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im\nsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der                 letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-\n§§ 11, 11 a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgeset-                verhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses\nzes. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im             Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buch-\nAnschluß an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Ver-                 stabe a genannten Einkünfte.\nfügungsbereitschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat\n(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), nicht\nMaßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt,\njedocti für die in § 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung\nder auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses\nder in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte\nfolgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt\nGesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungs-\nauch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem auf\nfolge zu behandeln.\nden Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgen-\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer     den Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen\nvon drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält-        Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2,\nnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein          für die im Anschluß an die Wehrdienstbeschädigung ein\nAnspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum       Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jah-\nZeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in          res nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt\nbesonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister         wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung\nfür Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei      nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die\nJahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche       Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des\nnach § 80 angerechnet.                                       Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten\ndes Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung\n(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-\nvon Dienstbezügen oder Wehrsold endet.\ngen besteht nicht,\na) wenn uAd soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1                  5. Zusammentreffen von Ansprüchen\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-\nchenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen                                   §84\naus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entspre-           (1) Die Ansprüche auf Versorgung. nach dem zweiten\nchender Leistungen nach dem Bundessozialhilfege-        Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des\nsetz - zu gewähren sind,                                Absatzes 6 nebeneinander.\nb) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus              (2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag\neinem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer          für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem zweiten\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-       Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil\nrung, besteht,                                          dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes-\nc) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jah-      versorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere\nresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver-    Versorgung gewährt.\nsicherung übersteigt, oder                                 (3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-\nd) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz           gung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im\nzurückzuführen ist.                                     Sinne des § 81 a oder § 81 b mit Ansprüchen aus einer\nSchädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\n4. Versorgungskrankengeld                  oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor-\nin besonderen Fällen, Beginn der Versorgung          gungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist\nunter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädi-\n§83                             gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit\neine einheitliche Rente festzusetzen.\n(1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes\ngelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen       (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für\nehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt       den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses\nder Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer    verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und\nWehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-       Überführung besorgt hat.\nden Maßgaben:\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim\n. 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt  zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil\ner auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder     dieses Gesetzes anzuwenden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                 83\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes       Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung         beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-\nnach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen             men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch\nund der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entspre-       die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nchenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die-         entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar\nses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädig-       notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre-\nten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in        chend anzuwenden.\nVerbindung mit§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungs-\n(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Aus-\ngesetzes ruht jedoch nicht.\nübung einer Tätigkeit im Sinne des§ 81 a geleistet werden;\ndie Zustimmung muß vom Bundesminister der Verteidi-\nAbschnitt II                      gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung erteilt werden.\nVersorgung beschädigter\n(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des§ 81c entsprechend.\nSoldaten während des Wehrdienst-\nverhältnisses und Sondervorschriften\nVierter Teil\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\nFürsorgeleistungen an ehemalige\n§85\nSoldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-              (ArbeitslosenbeihiHe, ArbeitslosenhiHe)\ndienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus-\ngleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-                                    §86a\ndigtenzulage nach§ 30 Abs. 1 und§ 31 des Bundesver-\n(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung\nsorgungsgesetzes.\neiner Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schä-    los sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die\ndigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes        Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Arbeitsför-\noder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz         derungsgesetzes, der Reichsversicherungsordnung, des\nfür anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger\nbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu-        Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes\nstellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Aus-      über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser\ngleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,    Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzu-\ndie auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die         wenden:\nSchädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nnach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für         1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die\nanwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus-        Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der\ngleich zu gewähren.                                             nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechne-\nten Wehrdienstzeiten einer die Beitragspflicht begrün-\n(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und§ 81 a finden mit der Maßgabe      denden Beschäftigungszeit gleich.\nAnwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-         2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe min-\nster für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.           dert sich um die Zahl von Tagen (§ 114 Satz 1 des\nArbeitsförderungsgesetzes), die auf den Zeitraum ent-\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine\nfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in\nVoraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2\neiner Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit\nsowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes\nmit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der\ngelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt\nAnspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage\nspätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\nbegrenzt.\nses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch\nauf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundes-      3. Bei der Feststellung des für die Bemessung der\nminister der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des       Arbeitslosenbeihilfe maßgebenden Arbeitsentgelts\nVerschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.            sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die\nKehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf        Dienstbezüge zugrunde zu legen.\nAusgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienst-\n4. Bei der Anwendung des § 118 des Arbeitsförderungs-\nbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.\ngesetzes steht der Anspruch auf Übergangsgebühr-\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten         nisse den dort in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten\nnoch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt          Ansprüchen gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum,\n§ 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe,            für den Übergangsgebührnisse in einer Summe\ndaß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahl-       gewährt werden.\nten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich\naufgerechnet werden kann.                                    5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während\ndes Zeitraums, für den der Arbeitslose die Vorausset-\nzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt\n2. Erstattung von Sachschäden\noder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld\nund besonderen Aufwendungen\nnicht beantragt hat.\n§86                            6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen\n(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-            Anspruch auf Förderung der beruflichen Bildung nach\ndienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere          dem Arbeitsförderungsgesetz.","84                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung        Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur\neiner Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-        Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständi-\nlos sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeitslo-   gen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In\nsenhilfe sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset-      Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige oberste Bun-\nzes, der Reichsversicherungsordnung, des Sechsten               desbehörde der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nBuches Sozialgesetzbuch und sonstiger Gesetze mit Aus-          nung.\nnahme des Einkommensteuergesetzes über die Arbeits-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden ent-\nlosenhilfe und für die Empfänger dieser Leistung mit fol-\nscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhält-\ngenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die\n1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsge-          nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die\nbühmissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld            Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung\ngleich, wenn die Voraussetzung des § 134 Abs. 1 Nr. 4     des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,\nBuchstabe a des Arbeitsförderungsgesetzes sonst\nnicht erfüllt ist.                                        a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\n2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz           b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-\nbegründet keinen Anspruch auf Förderung der beruf-            pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-\nlichen Bildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz.              ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein-\ngeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist\nAbsatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\noder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf       und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder\nZeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der                  § 82 noch nicht vorliegt.\nBeschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis aus-\ngeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem           In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des\nanderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeit-           Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den\nraums weggefallen ist.                                          nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.\n(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde\nder Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im\nfünfter Teil                        Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Ent-\nOrganisation,                        scheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in\nVerfahren, Rechtsweg                       Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbe-\nschädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung\n1. Dienstzeitversorgung                   im Sinne des § 81 a oder § 81 b und den ursächlichen .\nZusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tat-\n§87                             bestand des § 81, § 81 a oder § 81 b sowie über das Vor-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Ver-      liegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6\nsorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei               Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung\nBehörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,            verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch\n§ 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.                   von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen\nVerwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Benehmen\n(2) Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt abwei-       unter den Voraussetzungen der§§ 44 und 45 des Zehnten\nchend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-          Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen Ent-\nzüge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die         scheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter\nInhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behör-          den Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozi-\nden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben          algesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2\nsind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit              zuständige Behörde kann darüber hinaus von der Ent-\nzusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund                    scheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen\nabzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundes-              Behörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung\nminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten           eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vor-\nStelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entspre-     aussetzungen des § 48 des Zehnten Buches Sozialge-\nchend.                                                          setzbuch abweichen.\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1\n(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und\ngelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41\nSozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,\nAbs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbe-\ndie eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-\namtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des\ngehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81\nDienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der\nAbs. 6 Satz 2, nach den§§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder\nWehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgericht-\neinen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen\nliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung)\nmit dem Bundesminister der Verteidigung.\nanzuwenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\nAbsatzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden             (5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des\nmaßgebenden Vorschriften.                                      § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah-\nren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65\n2.. Beschädigtenversorgung                   bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das\nZehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-\n§88                             den. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85    Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Lei-\nund 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.            stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                    85\ndes Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das              3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das\nGesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-            Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an\nversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch           seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.\nmit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\n4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun-\n1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich-            desminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die\ntendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist       Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen\ndie für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal-         Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesge-\ntungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver-     setzblatt zu veröffentlichen.\nsorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig          (8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen\nist.                                                     trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-\n2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes        des zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-\nsind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer     men sind an den Bund abzuführen.\nDienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.               (9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-\nben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen\n(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\nsind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes\nBeschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-\nanzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts ver-\nstungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i\nantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse\ndes Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen\nAbs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes\nund zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu lei-\nüber das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie\nstenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-\ngelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des\nden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über\n§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:\ndie Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der         behörden angewendet werden.\nVerwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung\nerlassen worden ist.                                              3. Arbeitslosenbeihilfe, ArbeitslosenhiHe\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister                                     §88a\nder Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in\nMehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit\ndenen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,\ndurch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a\ndurch allgemeine Anordnung auf andere Behörden\nAbs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten\nübertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.\nwerden nicht erstattet.\n3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die\nVorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-\nden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-                               Sechster Teil\nchend.\nSchlußvorschriften\n(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der                     1. Begrenzung von Geldleistungen\nGewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach\nden §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes                                           §89\nbesteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den\nAuf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vor-\ndiesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-\nschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden\ngensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung\nMaßgaben entsprechend anzuwenden:\nim Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-\n1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bun-       gesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen\ndesnachrichtendienst angehören oder angehört             anzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-\nhaben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das         rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere\nBundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.     Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen\n2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-   gewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die\nheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer        Anrechnung der Leistungen privater Schadensversiche-\nWehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen       rungen, die auf Beiträgen der Soldaten beruhen.\nSchädigung im Sinne des § 81 a oder § 81 b und\nden ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-\n1a. Dienstbezüge\nstörung mit einem Tatbestand des § 81, § 81a oder\n§ 81 b oder über das Vorliegen einer Gesundheits-                                     §89a\nstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig\nentschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch        Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die\nfür eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstrei-    Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbe-\ntigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in    soldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen\nAngelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1     und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne\nentsprechend anzuwenden.                                 des § 11 a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und\ndie Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkun-\nIn Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41        gen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-\nAbs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:                  besoldungsgesetzes.","86                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1b. Anpassung der Versorgungsbezüge                    2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzu-\nwenden.\n§89b\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und\nunberührt.\nihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 und 71 des Beam-\ntenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit\nund ihrer Hinterbliebenen § 70 des Beamtenversorgungs-                                        3b.\ngesetzes entsprechende Anwendung.                                                           §91b\n(weggefallen)\n2. Gebietsbestimmung\n§90                                         4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das                                    §92\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember                  (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt        Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten\nin den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nTeils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften\n(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes-         im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und\nrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.                   dem Bundesminister der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7\n(3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin vor dem      Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einverneh-\n3. Oktober 1990.                                                men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung.\n(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.                        (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-\nteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\n3. Dienstzeiten                         führung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.\naußerhalb des Reichsgebietes                        (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\n§91                               an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustim-\nmung des Bundesrates.\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nim Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3\nund des § 78 Abs. 2 stehen gleich                                          4a. Übergangsregelungen aus Anlaß\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder                      der Herstellung der Einheit Deutschlands\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete                                    §92a\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,            ordnung, die bis zum 31. Dezember 1995 zu erlassen ist,\nmit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversor-\n2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der             gung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den be-\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen        sonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages\nDienstherrn im Herkunftsland.                               genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungs-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet § 24b entspre-          ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art,\nchende Anwendung.                                               Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistun-\ngen und Ruhensregelungen abweichend von diesem\nGesetz.\n3a. Begrenzung der Ansprüche\naus einer Wehrdienstbeschädigung\n4b. Verteilung\n§91a                                                  der Versorgungslasten\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten                      bei Übernahme von Berufssoldaten\nPersonen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-                          in ein öffenUich-rechtliches Dienst-\nverhältnis eines anderen Dienstherrn\ngung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne\ndes § 81 a oder § 81 b gegen den Bund nur die auf                                            §92b\ndiesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An-\nWird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-\nsprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die\nrechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn\nweitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz be-\nübernommen und stimmt das Bundesministerium der Ver-\ngründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-recht-\nteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beam-\nlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in\ntenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-\nderen Dienst stehenden Personen nur dann geltend\nsprechend anzuwenden:\nmachen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die\ngesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81 a oder             1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-\n§ 81 b durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer           gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-\nsolchen Person verursacht worden ist.                              versorgungsrechtlichen Vorschriften.\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-       2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich\ndenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in              auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               vorzunehmen.","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                                  87\n4c. Verteilung der                          sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maß-\nVersorgungslasten bei erneuter                      gebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenver-\nBerufung eines Soldaten im Ruhestand                   sorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hin-\nin ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis             terbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses\neines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet              Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des\nBeamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen der\n§92c                                §§ 53 und 55 dieses Gesetzes die Ruhensregelung\nErwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi-          nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nschen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1995               Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, ver-\nerfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-      bleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember\nhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen        1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis\ndiesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c            andauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in\ndes Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent-              den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis\nsprechend anzuwenden, daß die Ruhensvorschrift des               zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger,\n§ 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamten-         verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember\nversorgungsgesetzes tritt.                                       1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis\nandauert. Bei der Anwendung des § 54 treten an die\nStelle der in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften\ndie entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.\n5. Benennung eines Kontos                       Dezember 1976 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht,\nsolange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeit-\n§93                                 punkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit\nDie Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann            eines Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 die-\ndavon abhängig gemacht werden, daß der Empfänger                 ses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des\nein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überwei-          Beamtenversorgungsgesetzes findet in der vom\nsung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Aus-             1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwendung.\nnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des       3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2\nEmpfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Über-            und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be-\nweisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes              stimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen\nKonto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der\nFassung.\nÜbermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59\nder Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden     4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-\nFassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder             daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember\nBuchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszah-               1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln\nlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden,               sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember\nwenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung                1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrunde-\neines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet                legung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Ge-\nwerden kann.                                                     setzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beam-\ntenversorgungsgesetzes sowie die §§ 53 und 55a\nAbs. 4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992\ngeltenden Fassung Anwendung. Nummer 2 Satz 4 und\n6. Anwendung bisherigen                        § 43 Abs. 2 gelten entsprechend.\nund neuen Rechts ab 1. Januar 1977\nund neuen Rechts ab 1. Januar 1992              5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-\nfür bereits am 1. Januar 1977                    daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember\nvorhandene Versorgungsempfänger                      1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,\njedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-\n§94                                 haltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991\ngeltenden Fassung Anwendung.\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vor-\nhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln               (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-\nsich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden           den Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, wer-\nRecht mit folgenden Maßgaben:                               den Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom\nErsten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz      ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-\nin seiner jeweiligen Fassung.                           den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.\n2. Die§§ 1a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5 sowie     (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten\ndie §§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55, 55a Abs. 2 bis 8, die  können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem\n§§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und§ 89b dieses       bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-\nGesetzes in ihrer jeweiligen Fassung finden Anwen-      fähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhege-\ndung; § 20 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26a, 55a Abs. 1 und    haltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum\n§ 55b dieses Gesetzes finden in der bis zum             31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhe-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In       gehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft\nden Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-    der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndung mit § 141 a des Bundesbeamtengesetzes richten      dem Bundesminister des Innern.","88                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6a. Anwendung                            (2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten. aus\nbisherigen und neuen Rechts                   dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-\nab 1. Januar 1992 für Versorgungs-               gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\nempfänger, bei denen der Versor-                bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der\ngungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1977            Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden\nbis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist            Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet\nsich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\n§94a                             des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember\nDie Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhan- . 1991 geltenden Re~ht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein\ndenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, von dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in\nsofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\neingetreten ist. nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel- stand versetzt wird oder verstirbt.\ntenden Recht mit folgenden Maßgaben:\n(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhege-\n1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses haltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes\nGesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des zugrunde gelegt. wenn er höher ist als der Ruhegehalts-\nBeamtenversorgungsgesetzes finden in der vom satz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhe-\n1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwendung. Ist gehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1\nin den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz,\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günsti- der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nger. verbleibt es dabei, solange ein über den Recht ergäbe, nicht übersteigen.\n31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-\ngungsverhältnis andauert.                                   (4) Liegt dem Ruhegehalt ein Dienstverhältnis im Sinne\ndes Absatzes 2 Satz 1 zugrunde, ist der Anwendung des\n2. § 54 findet mit den Einschränkungen des§ 45 Abs. 1\n§ 54 das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich nach\nNr. 3 und des§ 73 Abs. 6 Anwendung. Hierbei treten an\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe,\ndie Stelle der in § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2\nwenn dies günstiger ist.\ngenannten Vorschriften die entsprechenden Vorschrif-\nten des vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 54       (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in\ngilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist\ndiesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts-\noder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.     satz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a\n3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-     Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b\ndaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember            Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,\n1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem         ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\n1. Januar 1992 geltenden Vorschriften. jedoch unter      sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b\nZugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b        Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b\nfindet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden        in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der\nFassung Anwendung.                                       Maßgabe anzuwenden. daß an die Stelle des Hundertsat-\nzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hun-\n4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.                      dertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich\nder Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis\n6b.Ruhegehaltssatz                       zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.\nfür am 31. Dezember 1991\n(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung\nvorhandene Berufssoldaten\nfür ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich\n§94b                             nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember\n1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember\n(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus\n1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene Kin-\ndem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-\nder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit§ 26 Abs. 6\ngehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kindererzie-\nbereits am 31. Dezember 1991 bestanden. bleibt der zu\nhungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die Berech-\ndiesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.\nnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum\nDabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen\n31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.\nDienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1          (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der\nHalbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich   am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch\nnach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz           dann gewahrt. wenn dem Dienstverhältnis des Berufss9l-\nsteigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach       daten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffent-\ndem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhe-       lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeit-\ngehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom      lichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum          bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor-\nHöchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt    angegangen sind.\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwen-\ndung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer         (8) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht;   ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 2\n§ 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum           und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialge-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.               setzbuch gleich.","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995             89\n6c. Erneute Berufung in das                                            7.\nDienstverhältnis eines Berufs-\n§95\nsoldaten nach dem 31. Dezember 1991\n(weggefallen)\n§94c\nIst ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember\n1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-                                8.\ndung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach                                   §96\n§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis\n(weggefallen)\neines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der nach\n§ 94a oder nach § 94b dem früheren Ruhegehalt zugrunde\ngelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehalts-                               9.\nsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz\n§97\nfür das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2\nbleibt unberührt.                                                              (Inkrafttreten)","90                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Standardzulassungen von Arzneimitteln\nVom 20. Januar 1995\nAuf Grund des § 36 Abs. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nStandardzulassungen von Arzneimitteln vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2370)\nwird in Satz 2 die Jahreszahl \"1995\" durch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. Januar 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995              91\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Monatsausweisverordnung\nVom 23. Januar 1995.\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit § 1\nder Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-\ngen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 1255) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Benehmen\nmit der Deutschen Bundesbank:\nArtikel 1\nDie Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2501),\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2429), wird\nwie folgt geändert:\nIn Zeile 111 des Vordrucks QB1 \"Forderungen an Nichtbanken\" und des Vor-\ndrucks QB2 \"Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken\" (Anlage 3) werden\njeweils die Worte \"Bundesbahn, Reichsbahn und Bundespost\" ersetzt durch die\nWorte „Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 23. Januar 1995\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","92                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen\n(Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)\nVom 24. Januar 1995\nAuf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über       3. Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der\ndie Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Be-           Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der\nkanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1S. 2506),            Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem\nder durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994             Kaliber von jeweils mindestens 100 mm,\n(BGBI. 1 S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die       4. Kampfflugzuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste,\nBundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der       5. Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegs-\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)            waffenliste,\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:             6. Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegs-\nwaffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrän-\ngung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung\n§1                                  mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km\nMeldepflicht                              Reichweite,\n(1) Unternehmen, die nach dieser Rechtsverordnung         7. Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste\nmeldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbin-        mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausge-\nnommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtun-\ndung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle\nvon Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus         gen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für\nsolche Flugkörper.\ndem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesaus-\nfuhramt schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typen-         (2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammen-\nbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei          gebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1.\nder Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr        Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder\nden Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu             ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht,\n- melden.                                                     wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.\n(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf\nder sechsten Woche eines Kalenderjahres für das\n§3\nvorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr                             Ordnungswidrigkeiten\n1994, zu erstatten.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des\n§2                              Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung\nMeldepflichtige Kriegswaffen                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet.\n(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen\nder Meldepflicht:                                                                         §4\n1. Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit               Zuständigkeit des Bundesausfuhramtes\neinem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t           Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nund einer Panzerkanone mit einem Kaliber von min-        Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundes-\ndestens 75 mm,                                           ausfuhramt übertragen.\n2. gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der\nKriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer                                §5\nlnfanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder\nInkrafttreten\nmit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber\noder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper aus-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngerüstet sind,                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Januar 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995                  93\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994\n- 2 BvR 633/86 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschafts-\nkohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der\nder Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil 1\nSeite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit Ausnahme der§ 12, § 13\nAbsatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Arti-\nkel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110\ndes Grundgesetzes unvereinbar.\n2.\n3.\n4. Soweit das Dritte Verstromungsgesetz in dem unter Ziffer 1 genannten\nUmfang mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum\n31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 8. Januar 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth e usse r-Sc h narren berger\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1994\n- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fas-\nsung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301)\nwird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Haupt-\nsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt,\nsoweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem\nLand-_ oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwalts-\nprozessen vor diesen Gerichten betrifft.\n2. Insoweit bleibt § 22 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im\nBeitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147) über den\n31. Dezember 1994 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache,\nlängstens für die Dauer von sechs Monaten, anwendbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 8. Januar 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeu t h e u sser-Sc h narren berge r","94                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung ·\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 19. Januar 1995\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von             8. ,, 19. SALON SCHUH AKTUELL\"\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt             am 6. und 7. August 1995 in Düsseldorf\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten\n9. ,,34. Internationaler CARAVAN SALON 95 Düssel-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des\ndorf\"\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des\n§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes vom               vom 26. August bis 3. September 1995 in Düsseldorf\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) wird bekanntgemacht:        10. ,,KRAFTWERKE - VGB-Kongreß und Internationale\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für          Fachmesse\"\ndie folgenden Ausstellungen gewährt:                              vom 5. bis 7. September 1995 in Essen\n1. ,,IPM - Internationale Fachmesse Pflanzen, Garten-        11. ,,80. GDS 95 - Internationale Schuhmesse Düssel-\nbautechnik, Floristenbedarf\"                                 dorf\"\nvom 3. bis 5. Februar 1995 in Essen                          vom 15. bis 18. September 1995 in Düsseldorf\n'\n2. ,, 18. SALON SCHUH AKTUELL\"                               12. ,,ÄLTER WERDEN 95 - Internationale Fachmesse für\nam 6. und 7. Februar 1995 in Düsseldorf                      Altenarbeit, Pflege und Geriatrie\"\n3. ,,Innovationsmesse Rems-Murr - Erfinder- und Tüft-            vom 18. bis 21. Oktober 1995 in Stuttgart\nlermesse\"                                                13. ,,SPIEL- Internationale Spieltage\"\nam 10. und 11. März 1995 in Fellbach/Württemberg             vom 19. bis 22. Oktober 1995 in Essen\n4. ,,79. GDS 95 - Internationale Schuhmesse Düssel-          14. ,,PFERD 95 - Internationale Ausstellung für Pferde-\ndorf\"\nsport, Pferdezucht und Pferdehaltung\"\nvom 17. bis 20. März 1995 in Düsseldorf\nvom 25. bis 29. Oktober 1995 in Stuttgart\n5. ,,REISE - Internationale Touristik-Messe/Ur1aub und\nFreizeit/Reiseausrüstung\"                                15. ,,MODE HEIM HANDWERK - Internationale Erlebnis-\nvom 22. bis 26. März 1995 in Essen                           und Einkaufsschau\"\nvom 4. bis 12. November 1995 in Essen\n6. ,,CAMPING - . Internationale Caravan-Messe/Mobile\nFreizeit/Hobbyausrüstung\"                                16. ,,MOTOR SHOW ESSEN - Internationale Spezial-\nvom 22. bis 26. März 1995 in Essen                           messe Automobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer''\nvom 1. bis 10. Dezember 1995 in Essen\n7. ,,BEAUTY International 95 - 10. Internationale Fach-\nmesse für Kosmetik mit NAIL-DESIGN - 9. Europäi-         17. ,,EuroFactory 95 - Internationale Fachmesse Pla-\nsche Fachmesse\"                                              nung • Ausrüstung • Instandhaltung\"\nvom 24. bis 26. März 1995 in Düsseldorf                      vom 5. bis 8. Dezember 1995 in Düsseldorf\nBonn, den 19. Januar 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger"]}