{"id":"bgbl1-1995-4-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":4,"date":"1995-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/4#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_4.pdf#page=44","order":3,"title":"Verordnung über Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen (Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)","law_date":"1995-01-24T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["92                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen\n(Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)\nVom 24. Januar 1995\nAuf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über       3. Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der\ndie Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Be-           Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der\nkanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1S. 2506),            Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem\nder durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994             Kaliber von jeweils mindestens 100 mm,\n(BGBI. 1 S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die       4. Kampfflugzuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste,\nBundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der       5. Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegs-\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)            waffenliste,\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:             6. Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegs-\nwaffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrän-\ngung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung\n§1                                  mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km\nMeldepflicht                              Reichweite,\n(1) Unternehmen, die nach dieser Rechtsverordnung         7. Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste\nmeldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbin-        mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausge-\nnommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtun-\ndung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle\nvon Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus         gen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für\nsolche Flugkörper.\ndem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesaus-\nfuhramt schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typen-         (2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammen-\nbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei          gebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1.\nder Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr        Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder\nden Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu             ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht,\n- melden.                                                     wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.\n(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf\nder sechsten Woche eines Kalenderjahres für das\n§3\nvorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr                             Ordnungswidrigkeiten\n1994, zu erstatten.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des\n§2                              Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung\nMeldepflichtige Kriegswaffen                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet.\n(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen\nder Meldepflicht:                                                                         §4\n1. Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit               Zuständigkeit des Bundesausfuhramtes\neinem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t           Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nund einer Panzerkanone mit einem Kaliber von min-        Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundes-\ndestens 75 mm,                                           ausfuhramt übertragen.\n2. gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der\nKriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer                                §5\nlnfanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder\nInkrafttreten\nmit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber\noder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper aus-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngerüstet sind,                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Januar 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}