{"id":"bgbl1-1995-39-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":39,"date":"1995-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen","law_date":"1995-07-24T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["962                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung wehrpflichtrechtlicher,\nsoldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften\nVom 24. Juli 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                            Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\nlnhaltsübers icht:                              Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nArtikel  1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes                       machung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 19. Oktober\nArtikel 2: Änderung des Soldatengesetzes                           1994 (BGBI. 1S. 2978), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3: Änderung der Wehrdisziplinarordnung\nArtikel 4: Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5: Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\na) folgender Satz wird vorangestellt:\nArtikel  6: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n\"Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet wer-\nArtikel  7: Änderung der Verordnung über die Vergütung für\nSoldaten mit besonderer zeitlicher Belastung                   den.\"\nArtikel  8: Änderung der Erschwemiszulagenverordnung                    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 9: Änderung der Verordnung über die Gewährung von                   \"Das gilt auch für die Teilnahme an einer beson-\nMehrarbeitsvergütung für Beamte                                deren Auslandsverwendung nach § 6a.\"\nArtikel 10: Änderung des Wehrsoldgesetzes\nArtikel 11: Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-         2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung\nn§6a\nArtikel 12: Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel 13: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                               Besondere Auslandsverwendung\nArtikel 14: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                        (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-\nArtikel 15: Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit\neiner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder\nArtikel 16: Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes                   mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundes-\nArtikel 17: Änderung der Vertrauenspersonenwahlverordnung               regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen\nArtikel 18: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen\nArtikel 19: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch               stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können\ngediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit\nArtikel 20: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nsie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben.\nArtikel 21 : Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für\nArtikel 22: Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung\njeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die\nArtikel 23: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehr-\nArtikel 24: Inkrafttreten                                               ersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder"]}