{"id":"bgbl1-1995-38-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":38,"date":"1995-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_38.pdf#page=10","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung","law_date":"1995-07-20T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["954                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnungj\nVom 20. Juß 1995\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9b in Ver-                       und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch\nbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                      Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maß-\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            gabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu·kennzeichnen.\nvom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1                     Dies gilt nicht für\nNr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994                           1. gebrauchte Schuhe,\n(BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit                        2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung\nden Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und                             über das Inverkehrbringen von persönlichen\nSozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                           Schutzausrüstungen fällt,\nsicherheit:                                                                 3. Spielzeugschuhe.\nDie Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung\nArtikel 1\nbleiben unberührt.\nÄnderung der Vorschriften\n(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das\nDie Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992                      Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent\n(BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 5 des                      jeweils\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) und die                      1. der Fläche des Obermaterials,\nVerordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3836),\nwird wie folgt geändert:                                                    2. der Fläche von Futter und Decksohle und\n3. des Volumens der Laufsohle\n1. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:                            ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens\n,,§10a                                     80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materia-\nKennzeichnung von Schuherzeugnissen                            lien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil\nzu machen. Die Bestimmung der Materialien des\n(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen                    Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder\nvon dem Hersteller oder seinem in der Europäischen                      Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützem, Randein-\nGemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten                          fassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen\noder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevoll-                     oder ähnlichen Vorrichtungen.    11\nmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft eine\nNiederlassung hat, von demjenigen, der die Schuh-\n2. § 12 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nerzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft erst-\nmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen                        \"(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 3\nInverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2                          des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nSatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden.                      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nDie Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem                        1. entgegen\nSchuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar\nund gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse                           a) § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebens-\ngewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der                              mittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt\nAbgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2                                oder\nangebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche                        b) § 10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände abgibt,\nAngaben ergänzt werden.                                                      die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer                           mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind,\nBestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten                          oder\n1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/11/EG des         2. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuh-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur An-               erzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben\ngleichung der Rechts- und V8fWaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten         versieht oder entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 die\nüber die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von\nSchuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABI. EG Nr. L 100           Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung\nS.37).                                                                        nicht sicherstellt. 11","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995                                955\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                             wonnenen Fasern, die den Anforderungen\ndes § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7\na) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.\nnicht entsprechen, noch bis zum 31. De-\nb) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 1                           zember 1999 hergestellt, eingeführt und in\nund 2.                                                                 den Verkehr gebracht werden,\nc) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                               c) Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der\n,, 1. soweit sie den Anforderungen des § 3 in Ver-                     Verwendung von Pigmenten nicht den\nbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen,                    Anforderungen des § 3 in Verbindung mit\nnoch bis zum 31. März 1996 hergestellt und                       Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum\neingeführt werden und bis zum 30. September                      31. März 1998 hergestellt und eingeführt\n1996 in den Verkehr gebracht werden; davon                      und bis zum 30. September 1998 in den\nabweichend dürfen                                                Verkehr gebracht werden,\".\na) Arbeits-, Berufs- und Schutzbekleidung so-         d) Folgender Absatz wird angefügt:\nwie Uniformen und Dienstbekleidung, so-              ,,(3) Schuherzeugnisse nach § 10a dürfen noch\nweit nicht für den privaten Gebrauch herge-\nbis zum 23. März 1996 ohne die dort vorgeschrie-\nstellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände,          bene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wer-\ndie den Anforderungen des § 3 in Verbin-             den. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse,\ndung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen,\ndie dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in\nnoch bis zum 31. Dezember 1999 erneut in            Rechnung gestellt oder geliefert worden sind, noch\nden Verkehr gebracht werden,\nbis zum 23. September 1997 ohne die nach § 10a\nb) Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei               vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr\nihrer Herstellung verwendeten wiederge-             gebracht werden.\"\n4. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage 11\n(zu§ 10a)\n1. Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:\nSchuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2\naufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt abgegeben werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an\nden Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben zu\nwerden.\n2. Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise\nschriftlichen Angaben:\nSchriftliche\nPiktogramm\nAngaben\n1                               2                                         3                        4\na)     Obermaterial                                                                          Obermaterial\n~~J\nÄußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der\nLaufsohle verbunden ist.\n(         ~\nb)     Futter und Decksohle                                                                  Futterund\nDecksohle\nOberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite\nd:1\ndes Schuhwerkes ausmachen.\nc)     Laufsohle                                                                             Laufsohle\nUnterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Ab-\nnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil ver-\nbunden ist.                                               G:J         ~","956                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen bezie-\nhungsweise schriftlichen Angaben:\nSchriftliche\nPiktogramm\nAngaben\n2                                          3                4\na)   Leder                                                                           Leder\nDie allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute\nund Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im\nwesentlichen erhalten bleibt und durch die Ger-\nbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle\nkönnen erhalten oder entfernt sein. Leder sind\nauch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach\nder Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch\neine mechanische oder chemische Auflösung in\nFasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen\nwird, so ist ein Material, das ohne oder mit Binde-\nmitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht\nwird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Ober-\nflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer auf-\ngeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht\nnicht stärker als 0, 15 mm sein.\nWird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach\n§ 1 0a Abs. 1 der Ausdruck „Volleder'' verwendet,\nso bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche\nNarbenseite nach Entfernung der Oberhaut\naufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht\ndurch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten ver-\nlorengegangen sind.\nBeschichtetes Leder                                                             Beschichtetes\nErzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder                                  Leder\ndie aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drit-\ntel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als\n0,15 mm ist.\nb)    Natür1iche und synthetische Textilien                        .:.1.:.1.:.1.:.1  Textil\nTextilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den              -1-1-1-1-\n-1-1-1-1\nAnwendungsbereich des Textilkennzeichnungs-                   -1-1-1-1-\ngesetzes fallen.                                             -1-1-1-1\n-1-1-1-1-\n·•-·-·-·-\n-1-1-1-1\n•\nc)    Sonstiges Material                                                             Sonstiges\nMaterial\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}