{"id":"bgbl1-1995-38-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":38,"date":"1995-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_38.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht","law_date":"1995-07-20T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht\nVom 20. Juli 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          5. die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der\nvom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,\nArtikel 1                            6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeits-\nentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen,\nPrämien und Sonderzahlungen sowie anderer Be-\nGesetz\nstandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,\nüber den Nachweis\nder für ein Arbeitsverhältnis                    7. die vereinbarte Arbeitszeit,\ngeltenden wesentlichen Bedingungen                     8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,\n(Nachweisgesetz - NachwG}\n9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhält-\nnisses,\n§1\n10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die\nAnwendungsbereich\nTarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,\nDieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer, die nicht                   die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.\n1. zu vorübergehender Aushilfe oder einer anderen ge-\n(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als\nlegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stun-\neinen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt\nzu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer\nwerden oder\nvor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende\n2. hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische      zusätzliche Angaben enthalten:\nTätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn\n1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,\ndie Tätigkeit die Grenzen des § 8 Abs. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.             2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt\nwird,\n§2                              3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbun-\nNachweispflicht                             denes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätz-\nliche Sachleistungen,\n(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach\ndem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die         4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des\nwesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzu-            Arbeitnehmers.\nlegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeit-\nnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind min-             (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und\ndestens aufzunehmen:                                         Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen\nHinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs-\n1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,         oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen,\n2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,      die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des\n3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorherseh-    Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche\nbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,                    Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.\n4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur       (4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeits-\nan einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein     vertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung\nHinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschie-       nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den\ndenen Orten beschäftigt werden kann,                    Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995                                  947\n§3                                  b) In Satz 5 werden nach der Angabe „Satz 4\" die\nWorte „vor Beginn der Beschäftigung, bei einer\nÄnderung der Angaben\nAuslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers späte-\nEine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen                 stens vor der Abreise\" eingefügt.\nist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der              c) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer\nÄnderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge,                „Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach\nBetriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen                     Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde\nRegelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.                     oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen,\nsie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen\nund eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang\n§4\naufzubewahren.\"\nÜbergangsvorschrift\n2. In Artikel 6 wird nach § 3a folgender§ 3b eingefügt:\nHat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein                                       ,,§3b\nVerlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift                            Übergangsvorschrift\nim Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher aus-                        zum Gesetz über den Nachweis\ngestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag              der für ein Arbeitsverhältnis geltenden\ndie nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält,                  wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)\nentfällt diese Verpflichtung.\nHat das Leiharbeitsverhältnis bereits am 28. Juli 1995\nbestanden, ist dem Leiharbeitnehmer auf sein Ver-\n§5\nlangen eine Urkunde oder eine schriftliche Vereinba-\nUnabdingbarkeit                           rung im Sinne des Artikels 1 § 11 Abs. 1 unverzüglich\nauszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu-\nUrkunde oder eine schriftliche Vereinbarung enthält\nungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.\nalle nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben.\"\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÄnderung des                                 Änderung des Berufsbildungsgesetzes\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung           (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des\nder Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1S. 158)        Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie\nwird wie folgt geändert:                                      folgt geändert:\n1. Artikel 1 § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:             § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                        1. Die einleitenden Worte „Die Niederschrift muß min-\ndestens Angaben enthalten über\" werden durch die\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätig-\nWorte „In die Niederschrift sind mindestens aufzu-\nkeit\" ein Komma und die Worte „ein Hinweis\nnehmen\" ersetzt.\ndarauf, daß der Arbeitnehmer an verschiede-\nnen Orten beschäftigt wird,\" eingefügt.           2. In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf\n„6. die Zusammensetzung und Höhe des\ndie Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstverein-\nArbeitsentgelts einschließlich der Zu-\nbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis\nschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzah-\nanzuwenden sind.\"\nlungen sowie anderer Bestandteile des\nArbeitsentgelts und deren Fälligkeit,\".\ncc) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein                                        Artikel4\nKomma ersetzt und die folgenden Nummern 9                   Änderung des Seemannsgesetzes\nbis 12 angefügt:\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\n,,9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,\nTeil III. Gliederungsnummer 9513-1. veröffentlichten\n10. die vereinbarte Arbeitszeit,                  bereinigten Fassung. zuletzt geändert durch Artikel 12\nAbs. 85 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\n11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis\nS. 2325). wird wie folgt geändert:\nauf die Tarifverträge und Betriebsverein-\nbarungen, die auf das Leiharbeitsverhält-\nnis anzuwenden sind,                        1. § 24 wird wie folgt geändert:\n12. die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nach-             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nweisgesetzes, wenn der Leiharbeitnehmer             aa) Die einleitenden Worte „Der Heuerschein muß\nlänger als einen Monat seine Arbeits-                   Angaben enthalten insbesondere über\" werden\nleistung außerhalb der Bundesrepublik                   durch die Worte „In den Heuerschein sind\nDeutschland zu erbringen hat.\"                          mindestens aufzunehmen\" ersetzt.","--------------------------------\n948                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbb) In Nummer 1 werden vor den Worten \"Vor- und                     (5) Jede Änderung der wesentlichen Vertrags-\nZunamen\" die Worte \"Name und Anschrift des                bedingungen ist dem Besatzungsmitglied späte-\nReeders,\" eingefügt.                                      stens einen Monat nach der Änderung schriftlich\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort \"Schiffs\"                   mitzuteilen; die Absätze 1 bis 4 gelten ent-\nein Semikolon und die Worte \"soll das Be-                 sprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der\nsatzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum                gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs-\nSchiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis            oder Bordvereinbarungen, auf die nach Absatz 1\ndarauf,\" angefügt.                                        Nr. 11 oder nach Absatz 3 verwiesen worden\nist.\"\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.\n„5. Zusammensetzung und Höhe der Heuer\neinschließlich aller auf Grund des Heuer-\n2. In § 78 Abs. 1 wird die Angabe .,§§ 23, 25, 26\" durch\nverhältnisses gewährten Vergütungen und\ndie Angabe ,,§§ 23 bis 26\" ersetzt.\nderen Fälligkeit,\".\nee) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Heuer-              3. Nach § 147 wird folgender§ 148 eingefügt:\nverhältnisses\" ein Semikolon und die Worte\n.,§148\n,,bei befristeten Heuerverhältnissen: vorher-\nsehbare Dauer des Heuerverhältnisses,\" an-                                Übergangsvorschrift\ngefügt.                                                            zum Gesetz über den Nachweis\nder für ein Arbeitsverhältnis geltenden\nff)    In Nummer 7 werden der Punkt durch ein\nwesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)\nKomma ersetzt und nach der Nummer 7 die\nfolgenden Nummern 8 bis 11 angefügt:                     Hat das Heuerverhältnis bereits am 28. Juli 1995\nbestanden, ist dem Besatzungsmitglied auf sein Ver-\n,,8. die vereinbarte Arbeitszeit,\nlangen innerhalb von zwei Monaten ein Heuerschein im\n9. Dauer des jährlichen Urlaubs,                    Sinne des§ 24 auszuhändigen. Soweit eine früher aus-\n10. Fristen für die Kündigung des Heuerver-           gestellte Urkunde oder ein schriftlicher Heuervertrag\nhältnisses,                                      die nach § 24 erforderlichen Angaben enthält, entfällt\n11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis         diese Verpflichtung ...\nauf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bord-\nvereinbarungen, die auf das Heuerverhält-\nArtikel 5\nnis anzuwenden sind.\"\nÄnderung des\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis\n5 eingefügt:\nKündigungsschutzgesetzes\nn(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen         Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der\nMonat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundes-         Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1317),\nrepublik Deutschland an Land oder auf einem               zuletzt geändert gemäß Artikel 55 der Fünften Zustän-\nSchiff unter fremder Flagge zu erbringen, so              digkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993\nmuß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor            (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:\nseiner Abreise ausgehändigt werden und folgende\nzusätzliche Angaben enthalten:                            1. § 17 wird wie folgt geändert:\n1. die Dauer der im Ausland oder auf dem Schiff              a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nunter fremder Flagge auszuübenden Tätigkeit,               „Den Entlassungen stehen andere Beendigungen\n2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,                des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeit-\ngeber veranlaßt werden.\"\n3. gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufent-\nhalt oder dem Aufenthalt auf einem Schiff              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nunter fremder Flagge verbundenen zusätzlichen              \"Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1\nLeistungen,                                                anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat\n4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rück-                  er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen\nkehr des Besatzungsmitgliedes.                             Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbeson-\ndere zu unterrichten über\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 9\nund 10 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt                    1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,\nwerden durch einen Hinweis auf die einschlägigen                 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu ent-\nTarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen                     lassenden Arbeitnehmer,\nund ähnlichen Regelungen, die für das Heuer-                    3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel\nverhältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige               beschäftigten Arbeitnehmer,\ngesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf\nverwiesen werden.                                                4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vor-\ngenommen werden sollen,\n(4) Wenn dem Besatzungsmitglied ein schrift-\nlicher Heuervertrag ausgehändigt worden ist, ent-                5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der\nfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2,                  zu entlassenden Arbeitnehmer,\nsoweit der Heuervertrag die in Absatz 1 Satz 2 und               6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen\nAbsatz 2 geforderten Angaben enthält.                               vorgesehenen Kriterien.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995                              949\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               ,,(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeige-\n,,Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeits-          pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch\namt eine Abschrift der Mitteilung an den                 dann, wenn die Entscheidung über die Entlassun-\nBetriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in         gen von einem den Arbeitgeber beherrschenden\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen             Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber\nAngaben enthalten.\"                                      kann sich nicht darauf berufen, daß das für die\nEntlassungen verantwortliche Unternehmen die\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                            notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.\"\n„Die Anzeige muß Angaben über den Namen\ndes Arbeitgebers, den Sitz und die Art des        2. § 22a wird aufgehoben.\nBetriebes enthalten, ferner die Gründe für die\ngeplanten Entlassungen, die Zahl und die\nBerufsgruppen der zu entlassenden und der in\nder Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den                                  Artikel 6\nZeitraum, in dem die Entlassungen vorgenom-                              Inkrafttreten\nmen werden sollen und die vorgesehenen\nKriterien für die Auswahl der zu entlassenden        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nArbeitnehmer.\"                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","950                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Neufestsetzung von Geldleistungen und\nGrundbeträgen nach dem BundessozialhiHegesetz\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 18. Juli 1995\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1096) und der Organi-\nsationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) und 17. November 1994\n(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium\nder Finanzen:\n§1\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe\nder Blindenhilfe sowie die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem\nBundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es betragen\n1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 840 Deutsche Mark;\n2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 420 Deutsche Mark;\n3. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 966 Deutsche Mark;\n4. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1 454 Deutsche Mark;\n5. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 des Gesetzes 2 444 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den     27. Juli 1995                          951\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\nVom 18. Juli 1995\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6      3. § 25 wird wie folgt geändert:\ndes Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:                         „Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1\nNr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leucht-\ndioden - zum Blinken gebracht werden.\"\nArtikel 1\nb) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.\nDie Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-\nnehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 118 des      4. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird            die von ihnen bestimmten\" die Wörter „oder nach\nwie folgt geändert:                                               Landesrecht zuständigen\" eingefügt.\n1. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:              5. § 45 wird wie folgt geändert:\n,,In den als „Nichtraucher\" gekennzeichneten Fahrzeu-         a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe g werden die Wörter\ngen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos unter-              ,,§ 25 Abs. 4 über Sicherheitsgurte und Hinweis-\nsagt.\"                                                            schilder\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b werden vor dem Wort\n2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:\n„während\" die Wörter „in einem gemäß § 26 Abs. 2\n„Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr                   als „Nichtraucher\" gekennzeichneten Fahrzeug\nund Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbe-                  oder'' eingefügt.\nförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Euro-\npäischen Union können abweichend von Satz 1 zur\nVerbesserung der Verkehrssicherheit und der Umwelt-\nArtikel2\nverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt wer-\nden, die den in der Europäischen Union geltenden Vor-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nschriften entsprechen.\"                                   kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","952                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 20. Juli 1995\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1 Satz 1  in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schrift-\nund Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1       lich in drei Stücken anzuzeigen.\nund 2 sowie Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4          (2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr ange-\nSatz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen          zeigten Angaben zutreffen.\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6               (3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten\nAbs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und§ 31 Abs. 2 zuletzt durch Arti-    Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der\nkel 17 Nr. 12 und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994           zuständigen Zollstelle zu beantragen.\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                                         §Ba\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der                    Nachweis der Ausfuhr von Übermengen\nFinanzen und für Wirtschaft:\n(1) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom\nStärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von\nArtikel 1                           Obermengen zu erbringenden Nachweis über die Frei-\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August        gabe der Sicherheit zu gewährleisten, stellt die Bundesan-\n1976 (BGBI. 1S. 2585), zuletzt geändert durch die Verord-     stalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der ihr von\nnung vom 31. Januar 1995 (BGBI. 1S. 108), wird wie folgt      der zuständigen Zollstelle übersandten Ausfuhrlizenz und\ngeändert:                                                     des Kontrollexemplars aus.\n(2) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                              Ausfuhr von Obermengen bei der nach Landesrecht\na) In Absatz 1 werden die Worte \"des Absatzes 2\"           zuständigen Stelle durch Vorlage aller nach den in den in\n§ 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen.\ndurch die Worte \"der Absätze 2 und 3\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                                     §Sb\n,,(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten                             Meldepflichten\nRechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei\nDie Bundesländer machen dem Bundesministerium für\nLagerung von Stärkemengen, die nach den in§ 1\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum\ngenannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstat-\n15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die\ntung ausgeführt werden müssen (Übermengen),\nAngaben, die sich aus den in§ 1 genannten Rechtsakten\naußerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers ist die\nergeben.\"\nBundesfinanzverwaltung.\"\nArtikel2\n2. Nach§ 7 werden folgende§§ 8 bis Sb eingefügt:\nArtikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung\n,,§8                              der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 31. Januar\n1995 (BGBI. 1S. 108) wird aufgehoben.\nLagerung von Obermengen\naußerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers\nArtikel3\n(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermen-\ngen außerhalb seines Betriebes, soweit dies nach den in            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle,      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995                                  953\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung\nVom 20. Juli 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit         b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAbs. 2, und der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6\nAbs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                   ,,Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer schu-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                  lischen Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6                   erfolgt.\"\nAbs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert         3. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die§§ 5 bis 9.\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-           4. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:\nschaft:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Höchst-\npreise\" ein Komma und das Wort „Mitteilungs-\nArtikel 1                                   pflichten\" angefügt.\nDie Schulmjlch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November\n1985 (BGBI. 1S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung           b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nvom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3985), wird wie folgt             c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngeändert:\n,,(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermit-\n1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                telt über repräsentative Erhebungen die nach § 3\nAbs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten ver-\na) In Nummer 1 wird nach dem Wort \"Kindergär-                      wendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und\nten\" das Komma durch das Wort \"und\" ersetzt.                    teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung,\nDie Worte \"und Kinderwohnheimen\" werden ge-                     Landwirtschaft und Forsten innerhalb von zwei\nstrichen.                                                       Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-                  mit.\"\ngefügt:\n,,2. Kinder in Kinderwohnheimen und Behinderten-        5. Der bisherige§ 12 wird § 10.\nheimen, sofern eine pädagogische Betreuung\ngegeben ist und diese Einrichtungen von\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle an-        6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird gestrichen.\nerkannt werden,\".\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\nmern 3 bis 5.                                                                       Artikel2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                in Kraft.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     (2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom\n\"Beihilfefähig ist neben den Erzeugnissen, für die in   28. Januar 1996 an wieder in ihrer am 27. Juli 1995\nden Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich      maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung\nvorgeschrieben ist, auch Vorzugsmilch.\"                 des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 20. Juli 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}