{"id":"bgbl1-1995-38-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":38,"date":"1995-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_38.pdf#page=9","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung","law_date":"1995-07-20T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995                                  953\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung\nVom 20. Juli 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit         b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAbs. 2, und der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6\nAbs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                   ,,Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer schu-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                  lischen Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6                   erfolgt.\"\nAbs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert         3. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die§§ 5 bis 9.\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-           4. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:\nschaft:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Höchst-\npreise\" ein Komma und das Wort „Mitteilungs-\nArtikel 1                                   pflichten\" angefügt.\nDie Schulmjlch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November\n1985 (BGBI. 1S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung           b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nvom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3985), wird wie folgt             c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngeändert:\n,,(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermit-\n1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                telt über repräsentative Erhebungen die nach § 3\nAbs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten ver-\na) In Nummer 1 wird nach dem Wort \"Kindergär-                      wendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und\nten\" das Komma durch das Wort \"und\" ersetzt.                    teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung,\nDie Worte \"und Kinderwohnheimen\" werden ge-                     Landwirtschaft und Forsten innerhalb von zwei\nstrichen.                                                       Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-                  mit.\"\ngefügt:\n,,2. Kinder in Kinderwohnheimen und Behinderten-        5. Der bisherige§ 12 wird § 10.\nheimen, sofern eine pädagogische Betreuung\ngegeben ist und diese Einrichtungen von\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle an-        6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird gestrichen.\nerkannt werden,\".\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\nmern 3 bis 5.                                                                       Artikel2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                in Kraft.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     (2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom\n\"Beihilfefähig ist neben den Erzeugnissen, für die in   28. Januar 1996 an wieder in ihrer am 27. Juli 1995\nden Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich      maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung\nvorgeschrieben ist, auch Vorzugsmilch.\"                 des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 20. Juli 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}