{"id":"bgbl1-1995-38-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":38,"date":"1995-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_38.pdf#page=8","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung","law_date":"1995-07-20T00:00:00Z","page":952,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["952                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 20. Juli 1995\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1 Satz 1  in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schrift-\nund Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1       lich in drei Stücken anzuzeigen.\nund 2 sowie Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4          (2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr ange-\nSatz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen          zeigten Angaben zutreffen.\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6               (3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten\nAbs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und§ 31 Abs. 2 zuletzt durch Arti-    Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der\nkel 17 Nr. 12 und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994           zuständigen Zollstelle zu beantragen.\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                                         §Ba\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der                    Nachweis der Ausfuhr von Übermengen\nFinanzen und für Wirtschaft:\n(1) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom\nStärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von\nArtikel 1                           Obermengen zu erbringenden Nachweis über die Frei-\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August        gabe der Sicherheit zu gewährleisten, stellt die Bundesan-\n1976 (BGBI. 1S. 2585), zuletzt geändert durch die Verord-     stalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der ihr von\nnung vom 31. Januar 1995 (BGBI. 1S. 108), wird wie folgt      der zuständigen Zollstelle übersandten Ausfuhrlizenz und\ngeändert:                                                     des Kontrollexemplars aus.\n(2) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                              Ausfuhr von Obermengen bei der nach Landesrecht\na) In Absatz 1 werden die Worte \"des Absatzes 2\"           zuständigen Stelle durch Vorlage aller nach den in den in\n§ 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen.\ndurch die Worte \"der Absätze 2 und 3\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                                     §Sb\n,,(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten                             Meldepflichten\nRechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei\nDie Bundesländer machen dem Bundesministerium für\nLagerung von Stärkemengen, die nach den in§ 1\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum\ngenannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstat-\n15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die\ntung ausgeführt werden müssen (Übermengen),\nAngaben, die sich aus den in§ 1 genannten Rechtsakten\naußerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers ist die\nergeben.\"\nBundesfinanzverwaltung.\"\nArtikel2\n2. Nach§ 7 werden folgende§§ 8 bis Sb eingefügt:\nArtikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung\n,,§8                              der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 31. Januar\n1995 (BGBI. 1S. 108) wird aufgehoben.\nLagerung von Obermengen\naußerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers\nArtikel3\n(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermen-\ngen außerhalb seines Betriebes, soweit dies nach den in            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle,      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}