{"id":"bgbl1-1995-38-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":38,"date":"1995-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_38.pdf#page=7","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr","law_date":"1995-07-18T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den     27. Juli 1995                          951\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\nVom 18. Juli 1995\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6      3. § 25 wird wie folgt geändert:\ndes Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:                         „Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1\nNr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leucht-\ndioden - zum Blinken gebracht werden.\"\nArtikel 1\nb) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.\nDie Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-\nnehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 118 des      4. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird            die von ihnen bestimmten\" die Wörter „oder nach\nwie folgt geändert:                                               Landesrecht zuständigen\" eingefügt.\n1. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:              5. § 45 wird wie folgt geändert:\n,,In den als „Nichtraucher\" gekennzeichneten Fahrzeu-         a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe g werden die Wörter\ngen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos unter-              ,,§ 25 Abs. 4 über Sicherheitsgurte und Hinweis-\nsagt.\"                                                            schilder\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b werden vor dem Wort\n2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:\n„während\" die Wörter „in einem gemäß § 26 Abs. 2\n„Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr                   als „Nichtraucher\" gekennzeichneten Fahrzeug\nund Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbe-                  oder'' eingefügt.\nförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Euro-\npäischen Union können abweichend von Satz 1 zur\nVerbesserung der Verkehrssicherheit und der Umwelt-\nArtikel2\nverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt wer-\nden, die den in der Europäischen Union geltenden Vor-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nschriften entsprechen.\"                                   kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}