{"id":"bgbl1-1995-37-9","kind":"bgbl1","year":1995,"number":37,"date":"1995-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_37.pdf#page=9","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung","law_date":"1995-07-18T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995                                     937\nErste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung*)\nVom 18. Juli 1995\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6                      ,.Schlüsseltonne\" sowie die Fahrtstrecken zwi-\nAbs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fas-                           schen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposi-\nsung der Bekanntmachung vom 13. September 1984                                  tion beim Feuerschiff „GB\".\"\n{BGBI. 1 S. 1213), § 5 geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des                   d) In Absatz 4 werden die Wörter „beim Feuerschiff\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), verordnet                         ,.Deutsche Bucht\"\" durch die Wörter „beim Feuer-\ndas Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der                             schiff „GB\"\" ersetzt.\nKüstenländer und der Bundeslotsenkammer:\ne) In Absatz 5 wird das Wort „Nübbel\" durch die Wör-\nter „der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im\nArtikel 1                                       Nord-Ostsee-Kanal\" ersetzt.\nDie Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987                          t) Die Absätze 6 und 7 werden als Absatz 6 zusam-\n(BGBI. 1 S. 1290), geändert durch Anlage I Kapitel XI                           mengefaßt:\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages                            ,.(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                             Förde/Trave/Flensburger Förde umfaßt alle Fahrt-\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885,                          strecken zwischen der Lotsenwechselstation in\n1107), wird wie folgt geändert:                                                 Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und dem\nLeuchtturm Kiel, alle übrigen Fahrtstrecken auf der\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                   Kieler Förde, alle Fahrtstrecken auf der Trave zwi-\n,,§ 1                                       schen Lübeck und der Leuchttonne 1 vor Trave-\nmünde sowie alle Fahrtstrecken auf der Flensbur-\nSeelots reviere\nger Förde zwischen Flensburg und der Tonne\nIm Geltungsbereich des Gesetzes über das See-                            ,.Flensburger Förde\".\"\nlotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I,\ng) Folgende neue Absätze 7 und 8 werden angefügt:\nWeser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal 1, Nord-Ost-\nsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und                         „(7) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund\nWismar/Rostock/Stralsund gebildet.\"                                         umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen\nWismar und den seewärtigen Lotsenversetzpositio-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 nen, zwischen den Rostocker Häfen und den see-\nwärtigen Lotsenversetzpositionen, zwischen dem\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Tonne „TW/DB\"\"                            Hafen Stralsund, den Häfen an den Boddengewäs-\ndurch die Wörter „Leuchttonne „GW/TG\"\" ersetzt.                         sern und der Lotsenversetzposition bei der Tonne\nb) In Absatz 2 wird die Klammerbezeichnung ,.(Gee-                          ,,Gellen\" sowie zwischen dem Hafen Stralsund,\nstemündung)\" durch die Wörter „im Bereich der                           dem Hafen Saßnitz und den Häfen an den Bodden-\nGeestemündung\" ersetzt.                                                 gewässern und dem Peenestrom und den Lotsen-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                          versetzpositionen bei den Tonnen „Landtief B\" und\n,.Osttief 2\".\n,.(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle\nFahrtstrecken zwischen Bremerhaven im Bereich                               (8) Die geographischen Angaben der Absätze 1\nder Geestemündung und der Lotsenversetzposition                         bis 7 sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich.\"\nbeim Feuerschiff „GB\", die Fahrtstrecken zwischen\nder Außenposition des Lotsenversetzschiffes im                   3. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBereich der Leuchttonne „3/Jade 2\" und der                           „2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die\nSeelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal t, Nord-\n; Artikel 1 Nr. 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates          ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger\nvom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die               Förde und Wismar/Rostock/Stralsund.\"\nSeehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und\ngefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 247\nS.19).                                                                4. § 5 wird gestrichen.","938                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz               bb) In Buchstabe d wird die Bezeichnung \"Satz 2\"\nersetzt:                                                              durch die Bezeichnung \"Satz 1\" ersetzt und am\nEnde das Wort \"oder\" gestrichen.\n\"Bei Schiffen mit gefährlichen oder umweltschädlichen\nGütern im Sinne der Nummer 1 Unternummer 2 und 3              b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-\n„2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen\nnung vorn 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2246), die zuletzt\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 den Seelotsen nicht, nicht\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(BGBI. 1 S. 3744) geändert worden ist, in der jeweils\nunterrichtet oder\".\ngeltenden Fassung, hat sich der Seelotse zusätzlich\nzur Feststellung des Zustandes, der Eigenschaften und\netwaiger Mängel des Schiffes, seiner Ausrüstung und       7. § 16 wird gestrichen.\nseines sicheren Betriebes rechtzeitig vor Beginn der\nLotsberatung zwei Ausfertigungen der nach Num-            8. Es werden die Anlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung\nmer 6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedin-             angefügt.\ngungsverordnung vorn Kapitän auszufüllenden Prüf-\nliste vorlegen zu lassen, sie zu Oberprüfen und nach\n9. Die bisherige Anlage wird aufgehoben.\nBeendigung der Lotsberatung unverzüglich eine Aus-\nfertigung der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.\"\nArtikel2\n6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nin Kraft; Artikel 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe a Doppelbuch-\naa) In Buchstabe a wird das Wort \"durchgeführt\"       stabe bb und Buchstabe b tritt am 13. September 1995\ndurch das Wort \"durchführt\" ersetzt.             in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bereich Nordsee\n20·       30'         40'  50' 70      10· 20·     30'       50'     so               10· 20·\ni '. Lf~,=J::\"r~~' :_.                                                                               20·\n36\nB,rn\n38\n37\n10·\n~~\n~~'\n3,\n32\nfSM       12                                                            z:,\n~\n54°          (,)\n.....\n1\n~\n<C\na.\n...\nCD\n50'\n>\nC\ncn\n<C\ns»\nCT\n~\nCD\n0\n40'           ~\n:?\na.\nCD\n~\n1\\)\n!.11\n30·          c..\n~\n......\n(0\n(0\n01\n1       ---11.1         ~ ._..\noleer\nl\nGRONINGEN\n~•-\n10·\n\"N'\nC\nCO,\nNt\n>-\nMaßstab 1 : 750 000\nc-m\n53°   9>j     CO\n-2? ... fg","20'\nBereich Ostsee, Teil 1\nAensburger Förde bis Lübecker Bucht\n\"'                   \"'\n~,\nJN\ns\n8\n50'\n1/11\n~\n1\n30'\n1\n~\nc...\n!-\nca\n~\n20'\n.       \\              ..a.\n~,,c;                 J\n1  2/)\n~Nr,~\n1.\ni!\n~n\nsa\n.Jti\n50'","Bereich Ostsee, Teil 2\nMecklanburger Bucht bis Pommersche Bucht\n-                 1111' 13\"E    to' 30'         ..    -      IO'                1,•\n'  /\n.,._ \":~           i.-50'\n/,,.,\n0       L   L    IA\n~/\nz:\"'\n!lt•\nz,                  D                             ~\n1\n-,/\nC0\n~\ni\n~\n1'14> il\n-\"-..      \" .. r     .,_  c     ~ C>:::::::\": k::::f:.......... h. 11 l.f,,,.!Jn a,      l,, <'   '      :.:;x....,--<'      I   {{ ~       'c•·••··V  1\"71 ,4 {                     1            ~  •          >\nC\n1\n\"-\n·'\n\\..                         ,.\n~~~\"                                  ,.                                                                                                                                      \"Ir\ng1\no.;(\n. ~~                II IE C K L E N B                                                                                                                                                                 ..,               ::,\nn<\nIII\n,.\nJ.\n•J„\n·1,\n-        :l\ni::,\n~\n1\\)\n„B\n~\n~\n.)          ,.  ~                                                                                                                                                                                                  '-c\n....=\n~\n·'\"\nft\n10'      (J1\n15\"\"\n'N\"\nC\n:t\n-     Jf\nSw  ...\n1","942                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\nVom 6. Juli 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 41\nAbs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-\nber 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreform-\ngesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 19951 S. 156) eingefügt worden\nist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer\nErfindung beim Deutschen Patentamt für eine Gebrauchsmusteranmeldung\nin dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan\nbei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.\nBonn, den 6. Juli 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWichmann\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 12. Juli 1995\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von             ,,OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse\"\nMustern auf Ausstellungen In der im Bundesgesetzblatt          vom 17. bis 20. August 1995 in Friedrichshafen\nTeil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des                                 II.\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und              Die in der Bekanntmachung über den Schutz von\ndes § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom           Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 29. März\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 1995 1S. 156) wird be-       1995 (BGBI. 1S. 480) bezeichnete Veranstaltung\nkanntgemacht:\n„Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für\nWohnkultur\",\n1.\ndie in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 1995 in Frankfurt\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für       stattfinden sollte, wird nunmehr vom 26. bis 30. August\ndie folgende Ausstellung gewährt:                              1995 stattfinden.\nBonn, den 12. Juli 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995                                                                                    943\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 20, ausgegeben am 15. Juli 1995\nTag                                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n10. 7. 95  Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 22. Juni 1995 zwischen dem Bundesministerium\nder Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wojewoden von Gorzow als Vertreter der\nRegierung der Republik Polen über die Zone am Grenzübergang Frankfurt/Oder Autobahn - Swiecko\n(Schwetig)-Swiecko II..............................................................                                                                        514\n15. 5. 95  Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . .                                                           517\n17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung..................................................                                                                     519\n17. 5. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher\ngewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . .                                       522\n24. 5. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-\nstoffe............................................................................                                                                         524\n25. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                              524\n30. 5. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .                                               527\n30. 5. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-\nnung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             527\n30. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter\nPersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  528\n31. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                          528\n31. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                          530\n6. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    532\n7.6. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins                                                                                   535\n7.6. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins                                                                                   536\n8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-\nsatellitenorganisation \"INTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                538\n8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   538\n8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für\nindustrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         539\n9. 6. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Nicaragua . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         539\n14. 6. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der\nVerantwortung für FlüchtUnge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             540\n14. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über\nbürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . .              541\n27. 6. 95 Bekanntmachung der geänderten Fassung des Anhangs I des Übereinkommens über die Erhaltung\nder europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . .                                                 541\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","944                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthAlt\na) vcllkerrechtliche ObereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschrlften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereils 8f9Chienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Tel11 und Tell II halbjlhrtlch je 97,80 DM. EinzelstOcke Je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                        Postvertrktbsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)             lnkrafttretens\n30.6.95            Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nSechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-\nnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Wester-\nland/Sylt)                                                           7705        (131          15. 7. 95)              16. 7. 95\n96-1-2-60\n30.6.95            Hundertvierundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum\nund vom Verkehrsflughafen Westerland/Sylt)                           7706        (131          15. 7. 95)              16.7.95\nneu: 96-1-2-154"]}