{"id":"bgbl1-1995-37-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":37,"date":"1995-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_37.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1995-07-19T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["930                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 19. Juli 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              funk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrsein-\nrichtungen allgemein bekannt. Sie beginnen an dem\nauf die Bekanntgabe folgenden Tage um 6 Uhr und\nArtikel 1\ndauern 24 Stunden.\nÄnderung                                  (2) In der Bekanntgabe nach Absatz 1 können die\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nTeile des Landes von der Geltung des Verkehrsver-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung              botes nach § 40a Abs. 1 ausgenommen werden, die\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1.990 (BGBI. 1S. 880),           wegen Art und Ausmaß der Emissionen der Kraftfahr-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom        zeuge nicht oder nur unwesentlich zu der erhöhten\n23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge-          Ozonkonzentration beitragen.\nändert:\n§40c\n1. Nach § 40 werden folgende Vorschriften eingefügt:                                 Kraftfahrzeuge\nmit geringem Schadstoffausstoß\n,,§40a\n(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für\nVerkehrsverbote                          Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß ge-\nbei erhöhten Ozonkonzentrationen                  mäß dem Anhang zu diesem Gesetz.\n(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen\n(2) Die Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffaus-\nStraßen ist nach Maßgabe der §§ 40b bis 40e in dem\nstoß dürfen bei einem Verkehrsverbot nur betrieben\nGebiet eines Landes oder Teilen eines Landes ver-\nwerden, wenn sie mit einer amtlichen Plakette gekenn-\nboten, wenn bei mindestens drei Meßstationen im\nzeichnet sind. Einzelheiten regelt das Landesrecht.\nBundesgebiet, die mehr als 50 km und weniger als\n250 km voneinander entfernt sind und von denen min-\n§40d\ndestens zwei, im Falle der Länder Berlin, Bremen,\nHamburg und Saarland mindestens eine, in diesem                         Fahrten zu besonderen Zwecken\nLand oder in einem angrenzenden Landkreis liegen,\n(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für\n1. die Ozonkonzentration von 240 Mikrogramm/m3\n1. Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach den §§ 42\nLuft als Mittelwert über eine Stunde an demselben\nund 43 Nr. 1 und 2 des Personenbeförderungs-\nTag erreicht wird und\ngesetzes oder für Beförderungen nach § 1 Nr. 4\n2. auf Grund der meteorologischen Erkenntnisse des               Buchstabe d, e oder g der Freistellungs-Verord-\nDeutschen Wetterdienstes anzunehmen ist, daß die             nung eingesetzt sind,\nin Nummer 1 bestimmte Konzentration im Bereich\ndieser Meßstationen im laufe des nächsten Tages          2. Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 des Personen-\nerreicht wird.                                               beförderungsgesetzes zur Beförderung von Berufs-\ntätigen von und zur Arbeitsstätte,\nVor der Festlegung des vom Verkehrsverbot betroffe-\nnen Gebietes stimmt sich das Land mit den benach-            3. Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung\nbarten Ländern ab. Die Ozonkonzentrationen sind                  nach den§§ 47 und 49 Abs. 4 des Personenbeför-\nnach dem Verfahren der Richtlinie 92fl2/EWG des                  derungsgesetzes eingesetzt sind,\nRates über die Luftverschmutzung durch Ozon vom              4. Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender\n21. September 1992 (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) vom                  Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen\nLand zu bestimmen und den anderen Ländern mit-                   Betreuung der Bevölkerung,\nzuteilen.\n5. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder\n(2) Die zuständigen Behörden sollen die Führer und            gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehin-\nHalter von Kraftfahrzeugen sowie die Betreiber von               dert, hilflos oder blind sind, und diese Behinderung\nVerbrennungsmotoren im nicht gewerblichen Bereich                durch das Merkzeichen „aG\", ,,H\" oder „BI\" im Aus-\nauffordern, diese nach Möglichkeit nicht zu benutzen,            weis gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehinderten-\nsobald ein Ozonkonzentrationswert von 180 Mikro-                 gesetzes nachweisen,\ngramm/m3 Luft erreicht wird.\n6. Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des\n§40b                                    öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisen-\nbahnen, der öffentlichen Energie- und Wasserver-\nVerfahren bei Verkehrsverboten                        sorgung und der Hausmüllentsorgung, wenn die\n(1) Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes             Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und\ngibt Verkehrsverbote nach § 40a Abs. 1 durch Rund-               unaufschiebbar sind,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995                                   931\n7. Kraftfahrzeuge                                         4. Dem Gesetz wird folgender Anhang angefügt:\na) zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs\nlandwirtschaftlicher Betriebe,                                                \"Anhang\n(zu § 40c Abs. 1)\nb) zur Durchführung unaufschiebbarer Forstschutz-\nmaßnahmen,                                               Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß\nc) zum Transport lebender ~ere,                         1.      Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffaus-\nd) zum Transport verderblicher Güter.                           stoß gelten zunächst bis 1. Juli 1998 die Kraftfahr-\nzeuge, die die Vorschriften\n(2) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für\nFahrten von Pendlern zu und von der Arbeitsstätte und        1.1     der Richtlinie 70/2.20/EWG des Rates vom 20.\nfür Fahrten zum und vom Urlaubsort, die anders in                    März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nzumutbarer Weise nicht durchgeführt werden können;                   ten der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen\ndas Nähere regeln die Straßenverkehrsbehörden.                       die Verunreinigung der Luft durch Emissionen\nvon Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1)\n(3) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der\nin der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des\nStraßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen                         Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)\nwerden können, sind ausgenommen. Das Sonderrecht                     und die im Anhang I Nummer 5.3.1 der Richtlinie\nin § 35 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt in dem               genannte Prüfung Typ I erfüllen oder\ndort vorgesehenen Rahmen auch für nichtdeutsche\nTruppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantik-           1.2     der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-\npaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusam-                  zember 1987 zur Angleichung der Rechtsvor-\nmenarbeit in Deutschland aufhalten, sowie für zivile                 schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen\nKraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr be-                    gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus\nnutzt werden und deren Fahrten zur Erfüllung hoheit-                 Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI.\nlicher Aufgaben der Bundeswehr unaufschiebbar sind.                  EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtli-\nnie 91 /542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991\n§40e                                        (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) erfüllen und die bei den\nEmissionen der gasförmigen Schadstoffe und\nAusnahmen                                       luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der\n(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einzelfall                 Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der\nAusnahmen von dem Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1                    Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-\nzulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im                 schreiten.\nöffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten\n2.     Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoff-\nInteresse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des\nausstoß gelten ferner:\nProduktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevöl-\nkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienst-              2.1    Kraftfahrzeuge, die von einem Elektromotor\nleistungen, erforderlich ist.                                       angetrieben werden,\n(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann ferner im            2.2    Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit\nEinzelfall über die Vorschrift des § 40c hinaus Aus-                einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\nnahmen vom Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 für                      als 2 800 kg, die den Vorschriften\nzwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit geringem           2.2.1   der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulas-\nSchadstoffausstoß zulassen.                                          sungs-Ordnung oder\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommenen           2.2.2 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom\nKraftfahrzeuge sind nach Landesrecht zu kennzeich-                   20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-\nnen.\"                                                                schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-\n2. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt:                        sionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr.\nL 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie\nn§62a                                       88fl6/EWG des Rat~s vom 3. Dezember 1987\n(ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) - Prüfung Typ 1\nWeitere Ordnungswidrigkeiten\ngemessen nach Anhang III A - oder späteren\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                  Änderungen durch die Richtlinie 88/436/EWG\nfahrlässig entgegen § 40a Abs. 1 in Verbindung mit                   des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214\n§ 40b mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr auf öffent-                 S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der\nlichen Straßen teilnimmt.                                            Richtlinie 88/436/EWG (ABI. EG Nr. L 303 S. 36),\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                oder der Richtlinie 89/491/EWß der Kommis-\ngeahndet werden.                                                     sion vom 17. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43)\nentsprechen oder\n(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\n§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-          2.2.3 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom\nkeiten ist die nach § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-\ngesetzes bestimmte Behörde oder Dienststelle der                     schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen\nPolizei.\"                                                            gegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-\nsionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr.\nL 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/\n3. In § 74 wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:\n458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. EG\n\"Die §§ 40a bis 40e und § 62a sowie der Anhang treten                Nr. L 226 S. 1) entsprechen und die einen\nam 31. Dezember 1999 außer Kraft.\"                                                                        3\nHubraum von weniger als 1400 cm haben oder","- - -    -----------------         --  --- ----------------\n932                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2.2.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom                     Nummem 2.2.1 bis 2.2.4 genannten Anforderun-\n20. März 1970 zur Angleichung der Rechts-                   gen ebenfalls erfüllt wird.\nvorschriften der Mitgliedstaaten Ober Maßnah-\n3.   Übergangsvorschr\nmen gegen die Verunreinigung der Luft durch\nEmissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG                Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, ausge-\nNr. L 76 S. 1) In der Fassung der Richtlinie                nonvnen Personenkraftwa sowie Wommobile\n91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABI.                bis 2800 kg Gesamtmasse, werden den unter\nEG Nr. L 242 S. 1) - ausgenommen die Fahr-                  Nummer 1 genannten Kraftfahrzeugen für 60\nzeuge, die die Übergangsbestimmungen des An-                Monate glefchgestellt, beginnend mit dem Tage,\nhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen -               an dem sie erstmals In den Verkehr gekommen\nentsprechen,oder                                            sind. Die Gleichstellung endet spätestens am 1. Juli\n1998.\"\n2.3 Personenkraftwagen und Wohnmobile, die den\nVorschriften der Anlage XXV der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Bel                                        Artlkel2\n3\neinem Hubraum kleiner oder gleich 2000 cm Ist\nlnkiaftbeten\nzudem durch eine Bescheinigung des Fahrzeug-\nherstellers nachzuweisen, daß eine der unter den      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}