{"id":"bgbl1-1995-37-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":37,"date":"1995-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_37.pdf#page=7","order":1,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"1995-07-18T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995                                935\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 18. Jull 1995\nAuf Grund                                                        bussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,\n-   des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in              darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbei-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            gefahren werden.\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Ein-             (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf\ngangsworte in Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37          rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1                einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,\nS. 927), verordnet-das Bundesministerium für Verkehr            daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlos-\nund                                                             sen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden.\n-   des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrs-            Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.\ngesetzes verordnen das Bundesministerium für Ver-                  (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekenn-\nkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-               zeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle\nschutz und Reaktorsicherheit:                                   (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht einge-\nschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.\nArtikel 1\n(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970                gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen\n(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch             (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschal-\nArtikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1              tet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und\nS. 3127), wird wie folgt geändert:                                  nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer-\nden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausge-\n1. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        schlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch\nfür den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die\n\"Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs                 Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden.\noder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warn-               Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.\"\nblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle\nnähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen,           b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5\nsoweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte                 und 6.\nHaltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.\"\n3. In § 30 Abs. 4 werden die Wörter „Buß- und Bettag\"\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                 gestrichen.\na) Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden\nAbsätze 1 bis 4 ersetzt:                                                      Artikel 2\nn(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nStraßenbahnen und an gekennzeichneten Schul-         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}