{"id":"bgbl1-1995-36-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":36,"date":"1995-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_36.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die maschinelle Führung des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters sowie zur Änderung anderer registerrechtlicher Vorschriften","law_date":"1995-07-06T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995                              911\nVerordnung\nzur Einführung von Vorschriften über die\nmaschinelle Führung des Handelsregisters\nund des Genossenschaftsregisters sowie zur\nÄnderung anderer registerrechtlicher Vorschriften\nVom6.Juli 1995\nAuf Grund des § 125 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die            (2) Auf den Registerblättern der übertragenden\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der            oder formwechselnden Rechtsträger ist in der Spalte\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993               ,,Bemerkungen\" auf das Registerblatt der· überneh-\n(BGBI. 1S. 2182) neu gefaßt worden ist, und des§ 161 des         mendenden, neu gegründeten Rechtsträger oder\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-           Rechtsträger neuer Rechtsform zu verweisen und\nsenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom                umgekehrt.\"\n19. August 1994 (BGBI. 1S. 2202) verordnet das Bundes-\nministerium der Justiz:                                       5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 13c Abs. 2 Satz 5\nHGB\" durch die Angabe ,,§ 13h Abs. 2 Satz 5 des\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung                             6. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3\nder Handelsregisterverfügung                       ersetzt:\nDie Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937              „Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der\n(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die      Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der\nVerordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1113), wird wie          Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem\nfolgt geändert:                                                  Registerblatt ist auf das andere zu verweisen.\"\n1. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes          7. In§ 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ Ba\" durch die\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz              Angabe,,§ Sa Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt.\nangefügt:\n„soweit sie nicht auf Grund einer Bestimmung nach        8. In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe\n§ Sa Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nach näherer             ,,§ 8a Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 8a Abs. 4\" sowie in\nAnordnung der Landesjustizverwaltung in maschinel-          Halbsatz 2 die Angabe ,,§ Sa Abs. 1 Satz 2\" durch die\nler Form als automatisierte Datei geführt werden.\"          Angabe,,§ Sa Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                              9. In § 37 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,, eine Ver-\nschmelzung, eine Vermögensübertragung\" gestri-\na) In Absatz 1wird die Angabe,,§ Sa Abs. 1\" durch die\nchen.\nAngabe \"§ Sa Abs. 1 und 3\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ Sa\" durch     10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\ndie Angabe,,§ 8a Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt.\n,,§38a\n3. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „in den Fällen           (1) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigun-\nder§ 362 ff. des Aktiengesetzes\" gestrichen und die         gen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden,\nWorte „die umgewandelte Handelsgesellschaft\"                brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem\ndurch die Worte „der übernehmende, neu gegründete           Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben\nRechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform\"            der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt\nersetzt.                                                    und auch ohne Unterschrift wirksam.\" angebracht\nsein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktions-\n4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:                     bezeichnung erkennen lassen.\n,,§19a                                  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten maschinell zu\n(1) Bei der Eintragung der Umwandlung Ner-               erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnis-\nschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder             nahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt\nFormwechsel) sind die die übertragenden oder form-          ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer\nwechselnden Rechtsträger betreffenden Eintragun-            Weise elektronisch übermittelt werden. § 16 des\ngen rot zu unterstreichen, in den Fällen der Spaltung       Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\noder Vermögensübertragung jedoch nur, soweit es             Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.\nsich nicht um eine Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG),              (3) Für die Texte für die öffentliche Bekanntma-\nAusgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) oder Teilüber-            chung der Eintragungen sowie für Mitteilungen nach\ntragung des Vermögens (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 und 3             § 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absätze 1\nUmwG) handelt. § 22 gilt entsprechend.                      und 2 entsprechend.\"","912                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n11. § 40.wird wie folgt geändert:                                                           §49\na) Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe e wird wie folgt neu                  Anforderungen an Anlagen und Programme;\ngefaßt:                                                       Sicherung der Anlagen, Programme und Daten\n„e) die Umwandlung, das Erlöschen der Firma                  (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das\nsowie Löschungen von Amts wegen;•.                   maschinell geführte Handelsregister verwendeten\nAnlagen und Programme, deren Sicherung sowie der\nb} Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:\nSicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der\n„Bei Verweisungen auf andere Eintragungen oder            Grundbuchverfügung entsprechend.\nandere Registerblätter ist zu erläutern, auf welche\n(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll\nEintragung sie sich beziehen, sofern die Verwei-\nInnerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit\nsung nicht bereits an der betreffenden Stelle Im\nden in den anderen Ländern eingesetzten Systemen\nRegister vermerkt wird.•\nverbunden werden können.\n12. § 43 Nr. 6 wird wie folgt geändert:                                                     §50\na) In Buchstabe k werden die Worte „die Verschmel-                                Gestaltung des\nzung, die Vermögensübertragung sowie\" gestrichen.                  maschinell geführten Handelsregisters\nb) Der Punkt am Ende von Buchstaben wird durch                  (1) Der Inhalt des maschinell geführten Handelsre-\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Buch-             gisters muß auf dem Bildschirm und In Ausdrucken\nstabe o angefügt:                                         entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 4\n.,o) bei einer Zweigniederlassung einer Aktien-           und 5) sichtbar gemacht werden können. Der letzte\ngesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk-        Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen\nter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen        Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in\nVertreter nach§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des          spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text\nHandelsgesetzbuchs mit Vornamen, Familien-           nach den Mustern in Anlage 6 und 7 sichtbar gemacht\nnamen und Wohnort unter Angabe ihrer                 werden.\nBefugnisse.•                                            (2) Wird auch das Namens- und Firmenverzeichnis\n(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt, so ist\n13. Der bisherige§ 47 wird aufgehoben.                           sein Inhalt auf dem Bildschirm entsprechend dem bei-\ngegebenen Muster (Anlage 8) wiederzugeben.\n14. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt IVa\neingefügt:                                                                        2. Anlegung des\nmaschinell geführten Registerblattes\n„IVa. Besondere Vorschriften für\ndas maschinell geführte Handelsregister\n§51\n1. Einrichtung des                                  Festlegung der Anlegungsverfahren;\nmaschinell geführten Handelsregisters                              Durchführung der Anlegung\n(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem\n§47                               Ermessen, ob es das maschinell geführte Register-\nblatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch\nGrundsatz\nUmstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwal-\nWird das Handelsregister auf Grund einer Bestim-          tung kann durch ·allgemeine Anordnung nach § Sa\nmung nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in              Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung\nmaschineller Form als automatisierte Datei geführt,          eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vor-\nsind die Vorschriften der Abschnitte I bis IV entspre-       schreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte\nchend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts ande-            unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden.\nres bestimmt ist. § 8a Abs. 5 des ·Handelsgesetz-\n(2) Die Anlegung des maschinell geführten Register-\nbuchs bleibt unberührt.\nblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch\nallgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung\n§48                               nach § Sa Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder\nBegriff des                           teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nmaschinell geführten Handelsregisters                übertragen werden.\nBei dem maschinell geführten Handelsregister ist                                     §52\nder in den dafür bestimmten Datenspeicher auf-\ngenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer                         Anlegung des maschinell geführten\nForm wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes                       Registerblattes durch Umschreibung\n(§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung               (1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt\ndes Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Ver-               kann für die maschinelle Führung umgeschrieben\nfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle               werden, ohne daß die weiteren Voraussetzungen\ngeändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung         nach § 21 Abs. 1 bis 3 hierfür vorliegen müssen. Eine\nund die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder          neue Nummer wird nicht vergeben. Abweichend von\nzu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert           § 21 Abs. 1 Satz 1 können dabei auch nicht mehr\nwerden.                                                      gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995                                  913\nim Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Ein-            3. Maschinelle Führung des Handelsregisters\ntragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu\nerleichtern.                                                                           §55\n(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt                              Registerakten\numzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind                 Auch nach Anlegung des maschinell geführten\nin den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzu-          Handelsregisters sind die Registerakten nach Maß-\nnehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unter-             gabe der §§ 8 bis 9 zu führen. Auf die Führung eines\nnehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell         Handblattes nach § 9 Abs. 3 kann verzichtet werden.\ngeführten Registerblatt zu vermerken.\n(3) Von einer Bekanntmachung nach § 21 Abs. 4                                       §56\nkann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden.                               Eintragung in das\n(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten                    maschinell geführte Handelsregister\ndes in Papierform geführten Registerblattes rot zu              (1) Die Eintragung in das maschinell geführte Han-\ndurchkreuzen. Die umgeschriebenen Registerblätter            delsregister kann auch von dem Richter oder Rechts-\nkönnen nach näherer Anordnung der Landesjustizver-           pfleger selbst vorgenommen werden. Einer Eintra-\nwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf         gungsverfügung bedarf es in diesem Fall nicht.\nanderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn\n(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 2 des\nsichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten\nHandelsgesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungs-\ninnerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden\nanzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprü-\nkönnen. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs\nfen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die\ngilt entsprechend.\nEintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie\nihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher(§ 48) prüfen.\n§53\n(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung\nAnlegung des maschinell geführten                 und Bestätigung anzugeben. Dieses Datum ist in den\nRegisterblattes durch Umstellung                 Registerakten zu vermerken.\n(1) Das maschinell geführte Registerblatt kann auch\ndurch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der                                          §57\nInhalt des in Papierform geführten Registerblattes                          Elektronische Unterschrift\nelektronisch in den für das maschinell geführte                 Bei dem maschinell geführten Handelsregister soll\nHandelsregister bestimmten Datenspeicher aufzu-              eine Eintragung nur möglich sein, wenn der Urkunds-\nnehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die            beamte der Geschäftsstelle oder, in den Fällen des\nUmstellung kann auch in der Weise vorgenommen                § 56 Abs. 1, der Richter oder Rechtspfleger der Eintra-\nwerden, daß ein Datenspeicher mit dem Register-              gung seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elek-\ninhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten           tronisch unterschreibt. Im übrigen gilt§ 75 der Grund-\nHandelsregisters bestimmt wird (§ 48). Die Speiche-          buchverfügung entsprechend.\nrung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei\nnicht notwendig.\n§58\n(2) § 52 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-                               Rötungen\nsprechend.\nBei dem maschinell geführten Handelsregister kön-\nnen Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unter-\n§54                              streichen oder rot zu durchkreuzen sind, anstelle\nFreigabe des                          durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als\nmaschinell geführten Registerblattes              gegenstandslos kenntlich gemacht werden.\n(1) Das nach § 52 oder § 53 angelegte maschinell\n§59\ngeführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die\nStelle des In Papierform geführten Registerblattes.                               Berichtigungen\nDie Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und              (1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister\nRichtigkeit des angelegten maschinell geführten              können Berichtigungen abweichend von § 17 Abs. 2\nRegisterblattes und seine Abrufbarkeit aus dem               auch unmittelbar an der zu berichtigenden Stelle im\nDatenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung          Registerblatt oder in Form einer neuen Eintragung\nnur die noch gültigen Eintragungen übertragen wor-          vorgenommen werden.\nden, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständig-\nkeit hierauf.                                                   (2) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder\nKenntlichmachung nach § 58 ist zu löschen oder auf\n(2) In der Wiedergabe des Registerblattes auf dem        andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung\nBildschirm oder bei Ausdrucken soll folg~der Freiga-        oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.\nbevermerk erscheinen:\n\"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrie-                                  §60\nben/umgestellt worden und dabei an die Stelle des                      Umschreibung und Schließung des\nbisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben                       maschinell geführten Registerblattes\nam/zum ...\n(1) Maschinell geführte Registerblätter können\nName(n)\".     unter den Voraussetzungen des§ 21 umgeschrieben","914                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nwerden. Von der Vergabe einer neuen Nummer kann                nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 4 unter b zu ver-\ndabei abgesehen werden.                                        merken sind.\n(2) Geschlossene maschinell geführte Register-                  (2) Die in § 43 Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe e, m, n\nblätter sollen weiterhin, auch in der Form von                 und o genannten Angaben sind bei dem maschinell\nAusdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben.               geführten Handelsregister in Spalte 4 unter b ein-\nDie Datenträger für geschlossene Registerblätter               zutragen. Weicht die konkrete Vertretungsbefugnis\nkönnen auch bei der für die Archivierung von Handels-          der in Spalte 4 unter b einzutragenden Personen im\nregisterblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten         Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter a ab, so\nwerden.                                                        ist die abweichende Vertretungsbefugnis bei den\njeweiligen Personen zu vermerken.\n§61                                     (3) Die in § 43 Nr. 6 Buchstabe a, b und f genannten\nBesondere Bestimmungen für die Abteilung A                Angaben sind in Spalte 6 unter a, die übrigen in § 43\nNr. 6 genannten Angaben sind in Spalte 6 unter b ein-\n(1) Abweichend von§ 40 Nr. 3 und 5 sind bei dem             zutragen, soweit sie nicht nach Absatz 1 oder 2 In\nmaschinell geführten Handelsregister in Spalte 3               Spalte 4 einzutragen sind.\nunter a statt in Spalte 5 zu vermerken\n(4) Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach\n1. bei offenen Handelsgesellschaften und Komman-               den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der\nditgesellschaften                                          AbteilungA.\na) die Vereinbarungen über die Vertretungsbefug-\nnis der persönlich hi;\\ftenden Gesellschafter                                4. Einsicht in das\nsowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbe-                     maschinell geführte Handelsregister\nfugnis der gerichtlich bestellten vertretungs-\nbefugten Personen,                                                                  §63\nb) die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler                                     Einsicht\ngetroffenen Bestimmungen, soweit diese von\nden gesetzlichen Vorschriften abweichen,                   (1) Die Einsicht in das maschinell geführte Handels-\nregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-\n2. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-            sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-\neinigungen die Befugnis der Geschäftsführer oder           druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann\nder Abwickler zur Vertretung der Vereinigung,              gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem\n3. bei juristischen Personen besondere Bestimmun-              Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn\ngen über die Vertretungsbefugnis des Vorstands             technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten\nund der Abwickler,                                         die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zuläs-\nsoweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 3 un-          sige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen\nter b zu vermerken sind. Dies gilt auch für alle sich          an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenom-\nhierauf beziehenden Änderungen.                                men werden können.\n(2) Die in § 40 Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 3 Buchstabe c              (2) Soweit die Namens- und Firmenverzeichnisse\n(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt und\nsowie Nr. 5 Abs. 5 Buchstabe f und g genannten\nAngaben sind bei dem maschinell geführten Handels-             öffentlich zugänglich gehalten werden, gilt Absatz 1\nregister in Spalte 3 unter b einzutragen. Weicht die           für die Einsicht in diese Verzeichnisse entsprechend.\nkonkrete Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter b              (3) Werden die zum Handelsregister eingereichten\neinzutragenden Personen im Einzelfall von den Anga-            Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-\nben in Spalte 3 unter a ab, so ist die abweichende Ver-        buchs als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf\ntretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu ver-           anderen Datenträgern aufbewahrt, gilt Absatz 1 für\nmerken.                                                        die Einsicht in diese Schriftstücke entsprechend,\n(3) Bei dem maschinell geführten Handelsregister            soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.\nerfolgt in Spalte 6 unter a anstelle der in§ 40 Nr. 6 vor-\ngesehenen Angabe des Tages der Eintragung und der                                           §64\nUnterschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-                                          Ausdrucke\nstelle die Angabe des Tages der Eintragung und der\nBestätigung nach § 56 Abs. 3.                                      (1) Ausdrucke aus dem maschinell geführten\nHandelsregister (§ 9 Abs. 2 Satz 4 des Handels-\ngesetzbuchs) sind mit der Aufschrift \"Ausdruck\" oder\n§62                                 nAmtlicher Ausdruck\", dem Datum der letzten Ein-\nBesondere Bestimmungen für die Abteilung B                tragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus\n(1) Abweichend von§ 43 Nr. 4 und 6 sind bei dem             dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu\nmaschinell geführten Handelsregister die Befugnis              unterschreiben.\nder Mitglieder des Vorstands, der persönlich haften-               (2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort\nden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten der              und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der\ngerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen,           Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters bezeugt,\nder Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertre-              sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten\ntung der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins            der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu\nauf Gegenseitigkeit(§ 43 Nr. 6 Buchstabe d) statt in          versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein\nSpalte 6 in Spalte 4 unter a einzutragen, soweit sie          Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder auf-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995                                915\ngedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Auf-          Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Handels-\nschrift „Amtlicher Ausdruck\" der Vermerk „Dieser              gesetzbuchs festzustellen.\nAusdruck wird nicht unterschrieben und gilt als be-\n(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch\nglaubigte Abschrift.\" aufgedruckt sein oder werden.\ndie genehmigende Stelle. Ist in den FäJten des Absat-\n(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der aus-      zes 3 Satz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs\nschließlich den letzten Stand aller noch nicht gegen-         eines einzelnen Registergerichts oder die Gefährdung\nstandslos gewordenen Eintragungen wiedergibt                  eines einzelnen Handelsregisters zu besorgen, kann\n(aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu           die Genehmigung für das betroffene Gericht auch\nerteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind             durch die für dieses jeweils zuständige Stelle aus-\n(chronologischer Ausdruck). Aktuelle Ausdrucke kön-           gesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung\nnen statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fort-          einer Genehmigung sind unverzOglich den Landes-\nlaufender Text erstellt werden.                               justizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zuständig-\nkeitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerich-\n(4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elek-\ntet sind.\ntronisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amt-\nliche Ausdrucke.                                ·\n§67\n5. Automatisierter Abruf von Daten                                Einrichtung der Verfahren\nWird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist system-\n§65                                technisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter\nVerwendung eines der berechtigten Person oder\nUmfang der Berechtigung\nStelle zugeteilten Codezeichens abgerufen werden\nzum automatisierten Datenabruf\nkönnen. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der\n(1) Die Gewährung des Abrufs von Daten im auto-            Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sor-\nmatisierten Verfahren nach§ 9a des Handelsgesetz-             gen, daß das Codezeichen nur durch die berechtigte\nbuchs berechtigt zur Einsichtnahme der Eintragungen           Person oder die Leitung der Stelle oder durch\nin das Handelsregister in dem durch § 9 Abs. 1 des            bestimmte, der genehmigenden Stelle vorher zu\nHandelsgesetzbuchs bestimmten Umfang sowie zur                benennende Mitarbeiter verwendet und mißbrauchs-\nFertigung von Abdrucken des Handelsregisterblattes.           sicher verwahrt wird. Der Wechsel der als Verwender\nDer Abruf von Daten aus den zum Handelsregister               des Codezeichens benannten Personen ist der\neingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wieder-           genehmigenden Stelle anzuzeigen. Diese kann ein\ngaben auf einem Bildträger oder auf einem anderen             neues Codezeichen ausgeben, wenn dies zur Abwen-\nDatenträger ist im automatisierten Verfahren nicht            dung der Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf die\nzulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 64)               Handelsregisterdaten erforderlich ist.\nnicht gleich.\n(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach                                        §68\nMaßgabe der Genehmigung oder des Einrichtungs-\nÜberprüfung\nvertrages (§ 66 Abs. 1) auch den Abruf der in den\nNamens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs. 1 und 2)              (1) Die Zulässigkeit der Abrufe durch einzelne\nenthaltenen Daten im automatisierten Verfahren                Abrufberechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu\numfassen, soweit die Voraussetzungen des § 63                 nach den konkreten Umständen Anlaß hat (§ 9a\nAbs. 2 vorliegen und die Einsicht in diese Verzeich-          Abs. 7 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs).\nnisse zur Durchführung des automatisierten Abrufs\n(2) Zur Gewährleistung der Stichprobenkontrolle\nder Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hitfs- und\nnach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs hat\nSuchzwecken, erforderlich ist.\ndas Gericht aus dem Kreis der bei Ihm zum automati-\nsierten Abrufverfahren zugelassenen Stellen oder\n§66                                Personen stichprobenartig diejenigen zu bestimmen,\nGenehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag               deren Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei\nWochen aufgezeichnet werden. Die Zahl der so aus-\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-        gewählten Abrufberechtigten darf jähr1ich 0,5 vom\nfahrens bedarf der Genehmigung durch die dazu\nHundert der bei dem Gericht zugelassenen Abrufbe-\nbestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.\nrechtigten nicht unterschreiten. Die Aufzeichnung\nAnstelle der Genehmigung kann mit Gerichten und\nüber die Abrufe muß jeweils das Gericht, die Nummer\nBehörden eine Verwaltungsvereinbarung, im übrigen\ndes Registerblattes, die abrufende Person oder\nein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wer-\nStelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen und den\nden.\nZeitpunkt des Abrufs ausweisen. Einer Speicherung\n(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.          des Akten- oder Geschäftszeichens bedarf es nicht,\nFür das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungs-          wenn die abrufende Person oder Stelle selbst eine\nverfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsge-            Aufzeichnung der Abrufe fertigt und diese Aufzeich-\nsetz des jeweiligen Landes entsprechend.                      nungen gesondert aufbewahrt und zur Einsicht durch\ndie zur Prüfung befugten Stellen bis zum Ende des auf\n(3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für\nden Abruf folgenden Kalenderjahres bereithält.\nmehrere oder alle Handelsregister des Landes erteilt\nwerden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen               (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 werden vom\ndafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem           Gericht zur Durchführung von Stichprobenkontrollen\nFall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9a              nach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs","916                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbereitgehalten. Sie dürfen nur zur Kontrolle der Zu-      15. In Abschnitt V wird vor dem bisherigen § 48 folgender\nlässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind               neuer § 71 eingefügt:\ndurch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde\nNutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.                                      n§ 71\nSie sind nach Ablauf des auf die aufgezeichneten\nÜbergangsvorschriften für das\nAbrufe folgenden Kalenderjahrs zu löschen, es sei\nmaschinell geführte Handelsregister\ndenn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum\nAbschluß eines bereits eingeleiteten Kontrollver-               (1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell\nfahrens benötigt.                                             geführten Registers durch Umstellung (§ 53) können\nnach näherer Anordnung d_er Landesjustizverwaltung\n6. Datenverarbeitung                         Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in\nim Auftrag; Ersatzregister                     Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe\nder§§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.\n§69                                    (2) Die Eintragungen in das maschinell geführte\nDatenverarbeitung im Auftrag                     Handelsregister können während einer von der Lan-\ndesjustizverwaltung anzuordnenden Übergangszeit,\n(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gel-      die nicht länger als drei Jahre seit seiner Anlegung\nten für die Verarbeitung von Handelsregisterdaten\nbetragen darf, abweichend von den §§ 61 und 62\ndurch andere staatliche Stellen oder juristische\nnoch nach den für das in Papierform geführte Han-\nPersonen des öffentlichen Rechts im Auftrag des\ndelsregister geltenden Vorschriften des§ 40 Nr. 3 und 5\nzuständigen Gerichts(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über\nsowie des§ 43 Nr. 4 und 6 vorgenommen werden.\"\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)\nsinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß Ein-\n16. Der bisherige § 48 wird § 72.\ntragungen in das maschinell geführte Handelsregister\nund der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn\ndies von dem zuständigen Gericht verfügt worden                                     Artikel2\noder sonst zulässig ist.                                                   Änderung der Verordnung\n(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen,                über das Genossenschaftsregister\ndie nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle        Die Verordnung Ober das Genossenschaftsregister in\noder juristischen Person des öffentlichen Rechts\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nstehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß\n315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ndie Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zu-\ngeändert durch die Verordnung vom 20. November 1986\nständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer\n(BGBI. 1S. 2071 ), wird wie folgt geändert:\nder Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n§70                                 a) Die Worte \"und der Liste der Genossen\" werden\nErsatzregister                              gestrichen.\n(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das               b) folgender Satz wird angefügt:\nmaschinell geführte Handelsregister vorübergehend                 \"Dies gilt auch, soweit das Genossenschafts-\nnicht möglich, so können auf Anordnung der nach                   register auf Grund einer Bestimmung nach § 156\nLandesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes In Verbindung mit § Sa\nVergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister\ndes Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als\nin Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon\nautomatisierte Datei geführt wird.•\nVerwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das\nmaschinell geführte Handelsregister übernommen\nwerden, .~obald dies wieder möglich ist. Auf die           2. § 2 wird aufgehoben.\nerneute Ubemahme sind die Vorschriften über die\nAnlegung des maschinell geführten Registerblattes          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nsinngemäß anzuwenden.                                         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder in die\n(2)-Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr              Liste der Genossen• gestrichen.\n• ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechts-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverordnung auf der Grundlage des § 8a Abs. ·1 des\nHandelsgesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes                  aa) In Satz 1 werden die Worte „sowie die in den\nHandelsregister wieder in Papierform geführt wird,                     Fällen der §§ 15, 15b, 72, 76, 77, 931, 93s des\nweil die Voraussetzungen nach§ 8a Abs. 1 Satz 2 des                    Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benach-\nHandelsgesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfal-                     richtigungen von Genossen und von Gläubi-\nlen sind und in absehbarer Zeit nicht wieder herge-                    gern oder Erben eines Genossen• gestrichen.\nstellt werden können, so sind die betroffenen maschi-             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nnell geführten Registerblätter ohne Vergabe einer\nneuen Nummer auf Registerblätter In Papierform             4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.\numzuschreiben.\n(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzre-       5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform\numgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2                a) Nummer 7 ~ird wie folgt gefaßt:\ngelten die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV                   ,.7. die Anmeldung der Umwandlung unter Betei-\nsowie der§§ 59, 61 und 62. •                                           ligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995                                   917\n129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286             10. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „soweit sie sich nicht\nUmwG);\".                                                auf die Liste der Genossen beziehen(§ 27 Abs. 4),\"\ngestrichen.\nb) Nummer 8 wird gestrichen.\n11. § 14 wird aufgehoben.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Liste der         12. In§ 16 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 15 Abs. 2 und 4\"\nGenossen\" gestrichen.                                       durch die Angabe,,§ 15 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n13. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Auflö-\nsung infolge Verschmelzung\" die Worte „oder\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nAufspaltung\" eingefügt.\na) Die Absatzbezeichnung (2) sowie die Worte „oder\nzur Liste der Genossen\" werden gestrichen.              14. Die§§ 21 a und i1 b werden aufgehoben.\nb) In dem Klammerzusatz werden die Angabe ,,§ 11\nAbs. 2 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Nr. 2\"     15. Der Abschnitt „III. Die Eintragung in die Liste der\nersetzt und die Angabe,,§ 69 Abs. 2,\" gestrichen.           Genossen\" wird aufgehoben.\nArtikel3\n8. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.\nInkrafttreten\n9. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Bundesstaaten\" durch            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndas Wort „Ländern\" ersetzt.                                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r","Anlage4\n(zu§ 50 Abs. 1)                                                                                                                                                                           -\nu,\na,\nHandelsregister des Amtsgerichts                                                                      AbteilungA                                     Nummer der Firma: HR A\na) Firma                                   a) Allgemeine Vertretungsregelung\nNummer     b) Ort der Niederfassung                                                                                                                                a) Tag der Eintragung\nb) Inhaber, Persönlich haftende\nder Ein-      (Sitz der Gesellschaft)                                                                       Prokura               Rechtsverhältnisse                  und Bestätigung\nGesellschafter, Vertretungs-\ntragung    c) Gegenstand des Unternehmens                berechtigte und besondere                                                                                 b) Bemerkungen\n(bei juristischen Personen)                Vertretungsbefugnis\n1                         2                                         3                                       4                         5                                    6\ntII\nC:\n5.\nCD\nC/)\nCO\nCD\nC/)\n~\nC\"\n~\nc..\nll>\n:::r\ncall>\n::,\nca\n~\nCO\nCO\n.?'\n[\n.\nAnmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.","Anlage5\n(zu§ 50 Abs. 1)\nHandelsregister des Amtsgerichts                                                                      Abteilung B                                          Nummer der Firma: HA B\na) Firma                                                       a) Allgemeine Vertretungs-\nNummer                                                Grund- oder             regelung                                                                                       a) Tag der Eintragung\nb) Sitz                                                                                                                 a) Gesellschaftsvertrag\nder Ein-                                             Stammkapital                                                          Prokura                                              und Bestätigung\nb) vertretungsberechtigte\ntragung    c) Gegenstand des Unter-                                                                                                b) Sonstige Rechtsverhältnisse\nDM                  und besondere Vertretungs-                                                                     b) Bemerkungen\nnehmens                                                        befugnis\n1                      2                               3                               4                                   5                       6                              7\n~\nc,.)\nO>\n1\n~\n(C\na.\n'<#'\n.,\nCD\n)>\nC:\n(JJ\n(C\nI»\nC1'\n~\nCl\n0\n::,\n_::,\na.\nCD\n::,\n~\n~\nc..\n~\n~\n(0\n(0\n01\nAnmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.\n....CO\nCO","Anlage&\n(ZU§ 50 Abs. 1)                                                                                                                                     1\nHandelsregister des Amtsgerichts                                                                      AbteilungA            Nummer der Firma: HR A\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:\n2. a) Firma:\nb) Ort der Niederlassung/Sitz der Gesellschaft:\nc) Gegenstand des Unternehmens (bei juristischen Personen):\n3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:\nb) Inhaber/Persönlich haftende GesellschafterNertretungsberechtigte/besondere Vertretungsbefugnis:\n4. Prokura:                                                                                                                                         CD\nC\n5. Rechtsverhältnisse:                                                                                                                              ::,\na.\nCl)\n6. a) Tag der letzten Eintragung:                                                                                                                  ~Cl)\nb) Bemerkungen:                                                                                                                                  (/)\nCl)\n1c..\ng,,\n-:,-\ncag,,\n::,\n-\nCQ\n(0\n~\n~\nAnmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.","Anlage7\n(zu§ 50 Abs. 1)\nHandelsregister des Amtsgerichts                                                                     Abteilungs            Nummer der Firma: HA B\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:\n2. a) Firma:\nb) Sitz:\nc) Gegenstand des Unternehmens:\n3. Grund oder Stammkapital:\nz;\"\"\n4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:\nCl)\nb) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:                                                                                    0)\n1\n5. Prokura:\np}\n(0\n6. a) Gesellschaftsvertrag/Satzung:\n0.\nb) Sonstige Rechtsverhältnisse:                                                                                                                 ...\n(l)\n7. a) Tag der letzten Eintragung:                                                                                                                  >\nC\nUJ\n(0\nb) Bemerkungen:\n~\n~\naJ\n0\n:::,\n_:::,\n0.\n(l)\n:::,\n......\n-!--\n<-\n~\n......\n<.O\n<.O\n01\nAnmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.                                      8\n_.","Anlage&\n(zu § 50 Abs. 2)\n§\nAmtsgericht                                  Handelsregister                 Stand:\nAuszug aus dem Namens- und Firmenverzeichnis\nRegisternummer:\nDie vollständige Firma lautet:\nGeschäftsadresse (ohne Gewähr):\nCD\nC\nStraße/Hausnummer:                                                                   :,\nC.\n(D\nPostfach:                                                                            Cl)\nPLZ/Ort:                                                                            i\n~\n~\n~\n(.,.\n~\n1\n1~\n~\n!J1\n-;}\n=","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995                             923\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1995 -1 BvR\n2011 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994 wird gemäß § 32 Abs. 6\nSatz 2 BVerfGG wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn,den22.Juni1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe utheusser-Sch narrenberger\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n26.6.95      Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                  7153    (122      4. 7. 95)   20. 7.95\n96-1-2-151\n13.6.95      Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Nürnberg)                                                7321    (125      7. 7. 95)   20.7.95\n96-1-2-121\n14.6.95      Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Braunschweig)                                7322    (125      7. 7. 95)    s.Art.2\n96-1-2-136\n14.6.95      Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Hannover)                                                7322    (125      7. 7. 95)    20. 7.95\n96-1-2-138\n16. 6. 95    Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nDresden)                                                       7323    (125      7. 7. 95)    20.7.95\n96-1-2-112"]}