{"id":"bgbl1-1995-35-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":35,"date":"1995-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1995-07-04T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["905\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z5702\n1995                          Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1995                                                                                           Nr. 35\nTag                                                             Inhalt                                                                                   Seite\n4. 7. 95 Verordnung nach§ 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung\ndes Ausländergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    905\nFNA: 26-1·8\n4. 7. 95 Achte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . .                                           906\nFNA: 7847-11-4-69\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19............. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       907\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil I ist für Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1995 beigelegt.\nVerordnung\nnach§ 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 4. Juli 1995\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-\nländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert\ndurch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet\ndas Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDem § 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom\n18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), die zuletzt durch die Verordnung vom\n14. März 1995 (BGBI. 1 S. 326) geändert worden ist, wird folgender Absatz\nangefügt:\n\"(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des\nBeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 über\ndie vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über\ndie Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reise-\nerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat\n(ABI. EG Nr. L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung.\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}