{"id":"bgbl1-1995-34-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":34,"date":"1995-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_34.pdf#page=7","order":6,"title":"Gesetz zur Anpassung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsanpassungsgesetz - VermRAnpG)","law_date":"1995-07-04T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995                                895\nGesetz\nzur Anpassung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften\n(Vermögensrechtsanpassungsgesetz - VermRAnpG)\nVom 4. Juli 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              Berechtigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten\ndie Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Verstei-\ngerungserlöses verlangen. Der bisherige Verfügungs-\nArtikel 1                              berechtigte kann mit Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und\nÄnderung des Vermögensgesetzes                       § 7aAbs. 2 aufrechnen. Die Zahlung nach Satz 1 steht\ndem Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-                 gleich. Dies gilt auch in Ansehung von Ansprüchen\nmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610) wird               des Entschädigungsfonds nach § 7a Abs. 2 Satz 3.\"\nwie folgt geändert:\n4. In § 6a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\n1. In § 1 Abs. 8 Buchstabe d wird das Wort „für\" ge-\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nstrichen.\n2. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                   5. § 6b wird wie folgt geändert:\n,,Satz 4 ist entsprechend auf Vermögenswerte anzu-            a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe \"§ 33 Abs. 3\"\nwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6                durch die Angabe .§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nAbs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind; § 6 Abs. 6a           b) In Absatz 4 wird die Angabe \"§ 33 Abs. 4\" durch\nSatz 2 gilt in diesen Fällen nicht.\"                              die Angabe \"§ 33 Abs. 5\" ersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\n3. Nach § 3b Abs. 2 werden die folgenden Absätze\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nangefügt:\n,,(3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das\n-6. § 7 wird wie folgt geändert:\nein Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem\nVerfügungsberechtigten(§ 2 Abs. 3) beantragten Tei-          a) In Absatz 7 Satz 4 wird nach Nummer 2 ein Semi-\nlungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes über                  kolon und folgende Nummer 3 eingefügt:\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\n„3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2\nversteigert werden, ist das Zwangsversteigerungsver-\nund 3 der Zweiten Berechnungsverordnung\nfahren auf Antrag des Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis\nin der jeweils geltenden Fassung bezeich-\nzum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über\nneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich\nden Rückübertragungsantrag einstweilen einzustellen.\ngenutzte Einheit oder gewerblich genutzte\nDie einstweilige Einstellung ist zu versagen, wenn im\nFläche; bei land- und forstwirtschaftlich ge-\nFalle einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung eine\nnutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deut-\nGrundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 1\nsche Mark je Hektar und Jahr\".\nSatz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrsordnung\nnicht erforderlich wäre. Sie kann versagt werden,            b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:\nwenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach                     „(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung                 Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1\nerteilt werden könnte.                                           oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit\n(4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks                vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die\noder Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege                Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach\nder Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der               Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.\"","896                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n7, § 7a wird wie folgt geändert:                                    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"                  ,,(4a) Bei der Berechnung des Ablöseb~trages\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.                          sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerab-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                 geltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3\ngilt sinngemäß. War die Forderung durch eine\n,,{3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach                 Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2                 Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der\ngeschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier                  Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der\nvom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die                       Verordnung zur Durchführung der Verordnung\nSumme der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach                  über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungs-\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.\"                   steuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. I S. 503).\"\nc) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze . ein-                 c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngefügt:\n,,(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach\n,,(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Ver-              § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach den\nfügungsberechtigte anstelle des Anspruchs nach                   Absätzen 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag\nAbsatz 2 Entschädigung nach dem Entschädi-\nab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das\ngungsgesetz wählen. Dies gilt nicht, wenn der Ver-\nJahr zu verzinsen. Die Summe der Zinsbeträge ist\nfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er\nauf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4\nseine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze\nErlangten beschränkt.\"\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-\nstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung\nzum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer           13. In§ 31 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe,,§ 33 Abs. 4\"\nmißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder             durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5\" ersetzt.\ndem kommunistischen System in der sowjetisch\nbesetzten Zone oder in der Deutschen Demokrati-         14. In§ 38a Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe,,§ 33 Abs. 3\nschen Republik erheblich Vorschub geleistet hat.             Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 4 Satz 1\" und die\nDer Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der           Angabe,,§ 33 Abs. 4\" durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5\"\nHauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur                ersetzt.\nRegelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er\nist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf\n15. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:\ndes sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-\nkraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig                                          ,,§41\n(Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens\nÜberleitungsvorschrift\nmit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der\nVerfügungsberechtigte Entschädigung, geht der                   § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli\nAnspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungs-               1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7\nfonds über.                                                  Satz 2 anzuwenden, wenn über die Rückgabe des\nVermögenswertes am 9. Juli 1995 noch nicht be-\n(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschä-\nstandskräftig entschieden ist.\"\ndigungsgesetz steht auch demjenigen zu, der\nnach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1\nAbs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen\nist. Absatz 3b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.\"                                   Artikel2\nÄnderung der Grundstücksverkehrsordnung\n8. In § 8 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-\nden Satz ersetzt:                                              Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des\nArtikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf          (BGBI. 1S. 2182) wird wie folgt geändert:\nRückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „beruhen\"\ndes Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschä-\ndie Wörter ,, , oder weil Grundstücke im komplexen\ndigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder\nWohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden\"\nWohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\neingefügt.\nland, verlängert sich die Frist auf drei Jahre.\"\n9. In § 11 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.                    2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\n10. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nArtikel3\n11. In § 17 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\" durch die                               Änderung\nAngabe ,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.                                                des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4\" durch die         in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\nAngabe „4a\" ersetzt.                                    1994 {BGBI. 1S. 2494) wird wie folgt geändert:","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 Juli 1995                                  897\n1. Dem Artikel 231 wird folgender Paragraph angefügt:                aus dem ehemals volkseigenen Vermögen, das auf\n,,§9                                  sie übergehen sollte, oder aus Rechtsgeschäften in\nbezug auf dieses Vermögen unter Einschluß von\nHeilung unwirksamer Vermögensübertragungen                   Kündigungs- und anderen Gestaltungsrechten im\n(1) Sollte das ehemals volkseigene Vermögen oder               eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend\nein Teil des ehemals volkseigenen Vermögens, das                  zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener Ver-\neinem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft                   mögenswert auf mehrere Gesellschaften der in\nzur selbständigen Nutzung und Bewirtschaftung über-               Absatz 1 bezeichneten Art übergehen, gelten die\ntragen war, im Wege der Umwandlung nach den in                    betreffenden Gesellschaften als Gesamtgläubiger.\nAbsatz 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften                  Wird eine Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 3\noder im Zusammenhang mit einer Sachgründung auf                   und 4 geändert, gilt Satz 2 sinngemäß. Die Gesell-\neine neue Kapitalgesellschaft übergehen und ist der               schaft, die den Vermögenswert auf Grund der\nÜbergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für                Umwandlung oder Sachgründung in Besitz hat, gilt\neinen solchen Vermögensübergang eine rechtliche                   als zur Verwaltung beauftragt. Im übrigen gilt § 8\nVoraussetzung fehlte, kann der Vermögensübergang                  Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes ent-\ndurch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. Eine                  sprechend. Ansprüche nach dem Vermögens-\naus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift                 gesetz und rechtskräftige Urteile bleiben unberührt.\"\nbegünstigte Kapitalgesellschaft kann ungeachtet von\nFehlern bei der Umwandlung oder Sachgründung als           2. Artikel 233 § 2a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nInhaberin eines Rechts an einem Grundstück oder an\neinem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen\nwerden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.                                 Artikel4\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:                                        Änderung\ndes Gesetzes über Maßnahmen\n1. Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft:                     auf dem Gebiete des Grundbuchwesens\na) ehemals volkseigene        Betriebe  Kommunale\n§ 36a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete\nWohnungsverwaltung,\ndes Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt\nb) ehemals volkseigene Betriebe Gebäudewirt-          Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten\nschaft oder                                        bereinigten Fassung, das zuletzt durch Mikel 3 Abs. 3 des\nc) aus solchen Betrieben hervorgegangene kom-          Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) geän-\nmunale Regie- oder Eigenbetriebe;                  dert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:\n2. Umwandlungsvorschriften:                                                            ,,§36a\na) die Verordnung zur Umwandlung von volks-              In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\neigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtun-     Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 22 bis 26 und 28, § 18\ngen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990     Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle\n(GBI. I Nr. 14 S. 107),                           eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark\nzu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer\nb) das Treuhandgesetz,                                Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deut-\nc) das Gesetz über die Umwandlung volkseigener        schen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25\nWohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige      mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995\nWohnungsbaugesellschaften und zur Übertra-        ersetzt wird. Die Verjährung am 9. Juli 1995 noch nicht\ngung des Grundeigentums an die Wohnungsge-        verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist\nnossenschaften vom 22. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 49    gehemmt. Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nS. 901) oder                                      mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nd) das Umwandlungsgesetz in der Fassung der           dem Bundesministerium der Finanzen das Datum fest-\nBekanntmachung vom 6. November 1969               zulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet.\"\n(BGBI: 1S. 2081 ).\n(3) Durch einen solchen Bescheid kann auch ein                               Artikels\ndurch die Umwandlung eines der in Absatz 1 Satz 1\nbezeichneten Unternehmen eingetretener Über-                                   Änderung\ngang ehemals volkseigenen Vermögens geändert                   der Untemehmensrückgabeverordnung\nwerden.                                                  In § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Untemehmensrück-\n(4) Ein Bescheid nach den Absätzen 1 und 3         gabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1542) wird\nbedarf des Einvernehmens der Beteiligten. Das Ein-    jeweils die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 33\nvernehmen kann durch den Zuordnungsbescheid           Abs. 4\" ersetzt.\nersetzt werden, wenn es rechtsmißbräuchlich ver-\nweigert wird. Die Ersetzung des Einvernehmens\nArtikel6\nkann nur zusammen mit dem Zuordnungsbescheid\nvor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.                                 Rückkehr\n§ 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt sinn-                   zum einheitlichen Verordnungsrang\ngemäß.\nDie auf Mikel 5 beruhenden Teile der Untemehmens-\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalgesell-    rückgabeverordnung können auf Grund der Ermächtigung\nschaften gelten auch schon vor Erteilung der          des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes durch Rechts-\nZuordnungsbescheide als ermächtigt, alle Rechte       verordnung geändert oder aufgehoben werden.","898                                   Bundesgesetzblatt, Jah_rgang 1995, Teil 1\nArtikel 7                                                        Artikel 8\nNeufassung                                                       Inkrafttreten\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses         Kraft.\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r"]}