{"id":"bgbl1-1995-34-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":34,"date":"1995-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_34.pdf#page=2","order":5,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG)","law_date":"1995-06-30T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["890                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Sozialgesetzbuchs\n(3. SGBÄndG)\nVom 30. Juni 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            4. § 28p wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                           ,.§28p\nPrüfung bei den Arbeitgebern\nArtikel 1                                 (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei\nden Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame                  die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialver-\nVorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des          sicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen;\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),                 sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitrags-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 zahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle\n10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678), wird wie folgt ge-                 vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen\nändert:                                                           erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die\nEinzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber\nzuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie\n1. § 28f wird wie folgt geändert:\neine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für er-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         forderlich hält. Die Prüfung umfaßt auch die Lohn-\nunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht\naa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die\ngezahlt wurden. Die Träger, der Rentenversicherung\nWörter \"die Einzugsstelle\" durch die Wörter\nerlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte\n\"der prüfende Träger der Rentenversiche-\nzur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der\nrung\" ersetzt.\nKranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur\nbb) In Satz 3 wird das Wort „sie\" durch das Wort          Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeits-\n,,er\" ersetzt.                                       förderungsgesetz einschließlich der Widerspruchs-\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Einzugs-             bescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit\nstelle\" durch die Wörter \"Der prüfende Träger        gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit\nder Rentenversicherung\" ersetzt.                     § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirt-\nschaftlichen Krankenkassen nehmen abweichend\ndd) Satz 7 wird gestrichen.                               von Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen versicherten\nb} In Absatz 4 Satz 7 wird nach der Angabe ,,§ 28r''         mitarbeitenden Familienangehörigen vor.\ndie Angabe „Abs. 1 und 2\" eingefügt.                          (2) Im Bereich der Landesversicherungsanstalten\nrichtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz\nder Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeit-\n2. § 28 h wird wie folgt geändert:\ngebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein\nArbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nRentenversicherung zu prüfen.\n„Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung            (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten\ndes Beitragsnachweises und die Zahlung des          die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die\nGesamtsozialversicherungsbeitrags.\"                 Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeit-\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                     gebers betreffen.\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:                    (4) Die Einzugsstellen können an den Prüfungen\nteilnehmen und sind dabei auf ihr Verlangen anzu-\n,.Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeits-          hören.\nentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig\ngroßen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat                 (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene\nsie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monat-           Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit\nliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am             Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt wer-\nBeschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit          den, sind in die Prüfung einzubeziehen.\nzu berücksichtigen.\"                                          (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen,\nRechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nim Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm\nbeauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen\n3. In § 28k Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter \" , die bun-         oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit\ndesunmittelbaren Betriebskrankenkassen und die                richtet sich im Bereich der Landesversicherungs-\nErsatzkassen\" durch die Wörter „und die Kranken-              anstalten nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt\nkassen\" ersetzt.                                              entsprechend.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995                                 891\n(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine           desministerium für Gesundheit durch Rechtsverord-\nÜbersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu              nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nführen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für            über\ndas abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden            1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und\nvorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der                  der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrech-\nÜbersicht wird durch allgemeine Verwaltungsvor-                  nungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Ein-\nschriften bestimmt, die das Bundesministerium für                richtungen durchgeführt werden,\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung               2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung\ndes Bundesrates erläßt.                                          von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt\nworden sind und\n(8) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nführt eine Datei, in der der Name, die Anschrift,             3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsicht-\ndie Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerk-              lich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeit-\nmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die                  gebern erforderlichen Daten, über den Aufbau und\nPlanung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die               die Aktualisierung dieser Datei sowie über den\nfür die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen                 Umfang der Daten aus der Datei nach Absatz 8\nDaten gespeichert sind; die Bundesversicherungs-                 Satz 1, die von den Einzugsstellen und der Bun-\nanstalt für Angestellte darf die in dieser Datei ge-             desanstalt für Arbeit nach § 28q Abs. 5 abgerufen\nspeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeit-            werden können.\"\ngebern verarbeiten und nutzen. Die Datenstelle der\nRentenversicherungsträger führt für die Prüfung bei        5. § 28q wird wie folgt geändert:\nden Arbeitgebern eine Datei, in der neben der                 a) Der Überschrift werden die Wörter \"und den Trä-\nBetriebsnummer eines jeden Arbeitgebers nur die                  gern der Rentenversicherung\" angefügt.\nVersicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten\neinschließlich des Beginns und des Endes von                  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nderen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die                 \"(5) Die Einzugsstellen und die Bundesanstalt\nDaten der bei ihr geführten Datei der geringfügig                für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern\nBeschäftigten und der Stammsatzdatei (§ 150 des                  der Rentenversicherung deren Aufgaben nach\nSechsten Buches) für die Prüfung bei den Arbeit-                 § 28p mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung\ngebern verarbeiten und nutzen. Sie ist verpflichtet, auf         kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien (§ 28p\nAnforderung des prüfenden Trägers der Rentenver-                 Abs. 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt\nsicherung                                                        werden.\"\n1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2\ngespeicherten Daten,                                  6. § 28r wird wie folgt geändert:\n2. die in den Versicherungskonten der Träger der              a) Absatz 1 Satz 1 wi~d wie folgt gefaßt:\nRentenversicherung gespeicherten, auf den Prü-                 \"(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der\nfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu              Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem\nprüfenden Arbeitgeber Beschäftigten sowie                    Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugs-\n3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Ein-              stelle dem Träger der Pflegeversicherung, der\nzugsstellen gespeicherten Daten aus den Bei-                 Rentenversicherung und der Bundesanstalt für\ntragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach             Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden.\"\ndem zuletzt abgestimmten Kalenderjahr und das             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nErgebnis dieser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)\n,,(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des\nzu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies            Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine\nfür die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflich-            diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der\nten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz-             Träger der Rentenversicherung der Krankenkasse,\nbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozial-                  der Pflegekasse und der Bundesanstalt für Arbeit\nversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß er-                   für einen diesen zugefügten Schaden. Für ent-\nfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger               gangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei\nder Rentenversicherung übermittelten Daten sind                  vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der\nunverzüglich nach Abschluß der Prüfung bei der                   Deutschen Bundesbank zu zahlen.\"\nDatenstelle und beim prüfenden Träger der Renten-\nversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenver-         7. § 90 wird wie folgt geändert:\nsicherung, die Einzugsstellen und die Bundesan-\nstalt für Arbeit sind verpflichtet, der Bundesversiche-       a) In Absatz 1 werden die Worte \"Versicherungs-\nrungsanstalt für Angestellte und der Datenstelle die             träger, deren Zuständigkeitsbereich sich über\nfür die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen              das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt\nDaten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den               (bundesunmittelbare Versicherungsträger),\" durch\nArbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch            die Worte „bundesunmittelbaren Versicherungs-\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt             träger\" ersetzt.\nwerden, ohne daß es einer Genehmigung nach § 79               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 des Zehnten Buches bedarf.\n,,(2) Die Aufsicht über die landesunmittelbaren\n(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-              Versicherungsträger führen die zuständigen Lan-\nordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-                    desbehörden.\"","892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                                ,.§15c\n\"(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwal-                              Übergang\ntungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über                      der Prüfung bei den Arbeitgebern\nVersicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich                auf die Träger der Rentenversicherung\nsich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über      (1) In der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. De-\nmehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die    zember 1998 (Übergangszeit) geht die Prüfung bei den\ndas aufsichtsführende land durch die beteiligten     Arbeitgebern nach Artikel 1 § 28p in der bis zum 8. Juli\nLänder bestimmt ist.\"                                1995 geltenden Fassung auf die Träger der Rentenver-\nsicherung in folgendem Umfang über:\n8. Nach § 90 wird folgender§ 90a eingefügt:                 Die Prüfquote beträgt:\nn§90a                           1996 für die Träger der Rentenversicherung        40,0 v. H.\n(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90               und die Einzugsstellen                    60,0 v. H.,\nwird bestimmt:                                           1997 für die Träger der Rentenversicherung        60,0v.H.\n1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die               und die Einzugsstellen                    40,0v.H.,\nsie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),             1998 für die Träger der Rentenversicherung        80,0v.H.\n2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für             und die Einzugsstellen                    20,0v.H.\ndie sie ihrer Satzung nach zuständig sind; un-       der Arbeitgeber ohne Betriebskrankenkasse.\nselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn\nMitgliedern in einem Land bleiben unberück-             (2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse werden\nsichtigt,                                            in der Übergangszeit von den Trägern der Rentenver-\nsicherung geprüft; die Einzugsstelle kann an der Prüfung\n3. bei lnnungskrankenkassen durch die Bezirke der        teilnehmen.\nHandwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung\n(3) In der Übergangszeit bestimmen die Träger der\nnach bestehen,\nRentenversicherung im Benehmen mit den zuständigen\n4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung fest-       Einzugsstellen die von der Rentenversicherung nach\ngelegten Bezirke.                                    Absatz 1 zu prüfenden Arbeitgeber; Artikel 1§ 28p Abs. 4\ngilt.\n(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder\nlnnungskrankenkasse eine Regelung nach § 173                (4) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches in der ab         sicherung können vereinbaren, daß die Prüfung bei den\n1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zustän-       Arbeitgebern abweichend von den Prüfquoten des Ab-\ndigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173         satzes 1 zu einem früheren Zeitpunkt, nicht jedoch vor\nAbs. 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer     dem 1. Januar 1996, übergehen kann.\nSatzung nach zuständig ist.\"                                (5) Soweit in der Übergangszeit die Einzugsstellen\nprüfen, gelten die Vorschriften des Artikels I und der\n9. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    Beitragsüberwachungsverordnung in der bis zum 8. Juli\n1995 geltenden Fassung weiter. An diesen Prüfungen\na) In Nummer 1 werden die Wörter „speichert oder         wirken die Träger der Rentenversicherung nicht mit.\nverwendet\" durch die Wörter „ verarbeitet oder\nnutzt\" ersetzt.\n§15d\nb) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 4\" durch die\nAngabe .,Abs. 3\" ersetzt.                                              Übergang des Personals\nc) In Nummer 8 wird die Angabe ,.§ 28p Abs. 8, auch         (1) In dem Umfang, in dem die Prüfung bei Arbeit-\nin Verbindung mit Abs. 6 Satz 6,\" durch die          gebern von Krankenkassen auf die Träger der Renten-\nAngabe ,.§ 28p Abs. 9\" ersetzt.                      versicherung übergeht, übernehmen diese die am\n1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung\nder Arbeitgeber beschäftigten Angestellten. Der Träger\n10. In § 112 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „8 und           der Rentenversicherung tritt in diesen Fällen in die Rechte\nAbs. 2\" durch die Wörter „8, 9 und Abs. 2 sowie der      und Pflichten aus den Arbeits- oder Dienstverhältnissen\nTräger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrig-        ein. Die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarif-\nkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, soweit Meldungen         verträge oder sonstigen Vereinbarungen sind für die\nnach § 28a Abs. 1 bis 4 betroffen sind, und Nr. 3, 4, Sa übernommenen Arbeitnehmer - bis zum Inkrafttreten\nbis 5c, 8, 9 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p     neuer Tarifverträge oder sonstiger Vereinbarungen maß-\nvom Träger der Rentenversicherung durchgeführt           gebend.\nwird,\" ersetzt.\n(2) Soweit es sich bei einem gemäß Absatz 1 über-\nnommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-\nArtikel2                           Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der\nÄnderung                            Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse\nvon Übergangs- und Schlußvorschriften               bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge\nanteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Über-\nIn Artikel II des Gesetzes vom 23. Dezember 1976           nahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b\n(BGBI. 1 S. 3845) w~rden folgende §§ 15c und 15d             Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinn-\neingefügt:                                                   gemäß.\"","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995                                 893\nArtikel3                          vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt ge-\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch             ändert:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche          In § 98 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom              \"(1 a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),\n§ 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ndie Verpflichtungen des Arbeitgebers nach Absatz 1\n10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678), wird wie folgt ge-\nSatz 3 bis 5 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Ent-\nändert:\nrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht;\ndie Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber\nIn § 149 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               den Einzugsstellen nur im Einzelfall.\"\n\"Ein Versicherungskonto darf auch für Personen\ngeführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses                                  Artikel5\nBuches versichert sind, soweit es für Prüfungen bei\nArbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich                                 Inkrafttreten\nist.\"                                                          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft,\nsoweit in den Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes\nArtikel4                          bestimmt ist.\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                (2) Artikel 1 Nr. 4 (hinsichtlich § 28p Abs. 8 und 9 des\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit        Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Nr. 8 und Nr. 9 Buch-\nder Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -       stabe a und b tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1          (3) Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 15. November\nS. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes     1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juni 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","894                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Festlegung\neines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 4. Juli 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nIn § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für\nSpätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1378), das zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden ist, wird\ndas Wort \"sechs\" durch das Wort \"elf\" ersetzt.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am 14. Juli 1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}