{"id":"bgbl1-1995-34-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":34,"date":"1995-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/34#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_34.pdf#page=15","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung","law_date":"1995-06-30T00:00:00Z","page":903,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995                               903\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das erlaubnispflichtige Personal\nfür die Flugsicherung und seine Ausbildung\nVom 30. Juni 1995\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 6          Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 fünf Aufsichts-\ndes Luftverkehrsgesetzes In der Fassung der Bekannt-                arbeiten zu fertigen.\"\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch\nb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Für\"\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli\ndie Wörter „den Erwerb der beschränkten Erlaubnis\n1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung\nnach § 9 Abs. 1 Satz 2 und für\" eingefügt.\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organi-\nsationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667)         4. In § 9 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-          fügt:\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-           „Im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle kann die\nschaft, Forschung und Technologie:                              Erlaubnis auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt\nwerden, für die nach§ 27d Abs. 4 des Luftverkehrs-\ngesetz~s nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers\nArtikel 1                             Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungs-\nDie Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal          technische Einrichtungen vorgehalten werden. Die\nfür die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April         Erlaubnis kann auf die Flugplatzkontrolle mit Radar\n1993 (BGBI. 1S. 427) wird wie folgt geändert:                   erweitert werden.\"\n1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              5. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „ 15 Wochen\" durch die\n,,Für Fluglotsen im Verwendungsbereich Flugplatzkon-        Angabe „6 Monate\" ersetzt.\ntrolle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Unterrichts-    6. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-\ninhalte nach Anlage 1 in Umfang und Tiefe entspre-          gefügt:\nchend dem jeweiligen Erlaubnisumfang vermittelt; bei\n„Werden Flugsicherungsdienste oder Arbeitsplätze in\nErwerb einer umfassenderen Erlaubnis werden früher\nden Flugsicherungsbetriebsdiensten neu eingerichtet,\nvermittelte Unterrichtsinhalte mindestens in dem\nkann im begründeten Ausnahmefall und im erforder-\nUmfang, der sich aus § 6 Abs. 3 ergibt, anerkannt.\"\nlichen Umfang Fluglotsen oder Flugdatenbearbeitern\ndes Flugsicherungsunternehmens, die im Besitz einer\n2. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                 gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen\n,,Für Fluglotsen im Verwendungsbereich Flugplatzkon-        Verwendungsbereichs sind, vom Luftfahrt-Bundesamt\ntrolle beträgt die regelmäßige Dauer der theoretischen       die praktische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb\nAusbildung abweichend von Satz 1 mindestens 27,              der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen\nhöchstens 31 Wochen; für den Erwerb der beschränk-           Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden.\"\nten Erfaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 mindestens 13,\n7. In der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und§ 10\nhöchstens 17 Wochen; und für den Erwerb der erwei-\nAbs. 1) wird unter A.I. in Nummer 9 nach dem Wort\nterten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 mindestens 44,\n„Luftfahrtenglisch\" und in Nummer 10 nach dem Wort\nhöchstens 52 Wochen.\"\n„Sozialpsychologie\" jeweils der Klammerzusatz ,,(nicht\nfür die beschränkte Erlaubnis im Verwendungsbereich\n3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nFlugplatzkontrolle)\" angefügt.\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Abweichend davon haben Fluglotsen für den Ver-\nArtikel2\nwendungsbereich Flugplatzkontrolle vier, für den\nErwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nSatz 2 zwei sowie für den Erwerb der erweiterten    in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}