{"id":"bgbl1-1995-34-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":34,"date":"1995-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_34.pdf#page=6","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler","law_date":"1995-07-04T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["894                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Festlegung\neines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 4. Juli 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nIn § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für\nSpätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1378), das zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden ist, wird\ndas Wort \"sechs\" durch das Wort \"elf\" ersetzt.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am 14. Juli 1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995                                895\nGesetz\nzur Anpassung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften\n(Vermögensrechtsanpassungsgesetz - VermRAnpG)\nVom 4. Juli 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              Berechtigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten\ndie Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Verstei-\ngerungserlöses verlangen. Der bisherige Verfügungs-\nArtikel 1                              berechtigte kann mit Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und\nÄnderung des Vermögensgesetzes                       § 7aAbs. 2 aufrechnen. Die Zahlung nach Satz 1 steht\ndem Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-                 gleich. Dies gilt auch in Ansehung von Ansprüchen\nmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610) wird               des Entschädigungsfonds nach § 7a Abs. 2 Satz 3.\"\nwie folgt geändert:\n4. In § 6a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\n1. In § 1 Abs. 8 Buchstabe d wird das Wort „für\" ge-\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nstrichen.\n2. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                   5. § 6b wird wie folgt geändert:\n,,Satz 4 ist entsprechend auf Vermögenswerte anzu-            a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe \"§ 33 Abs. 3\"\nwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6                durch die Angabe .§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nAbs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind; § 6 Abs. 6a           b) In Absatz 4 wird die Angabe \"§ 33 Abs. 4\" durch\nSatz 2 gilt in diesen Fällen nicht.\"                              die Angabe \"§ 33 Abs. 5\" ersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\n3. Nach § 3b Abs. 2 werden die folgenden Absätze\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nangefügt:\n,,(3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das\n-6. § 7 wird wie folgt geändert:\nein Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem\nVerfügungsberechtigten(§ 2 Abs. 3) beantragten Tei-          a) In Absatz 7 Satz 4 wird nach Nummer 2 ein Semi-\nlungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes über                  kolon und folgende Nummer 3 eingefügt:\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\n„3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2\nversteigert werden, ist das Zwangsversteigerungsver-\nund 3 der Zweiten Berechnungsverordnung\nfahren auf Antrag des Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis\nin der jeweils geltenden Fassung bezeich-\nzum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über\nneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich\nden Rückübertragungsantrag einstweilen einzustellen.\ngenutzte Einheit oder gewerblich genutzte\nDie einstweilige Einstellung ist zu versagen, wenn im\nFläche; bei land- und forstwirtschaftlich ge-\nFalle einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung eine\nnutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deut-\nGrundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 1\nsche Mark je Hektar und Jahr\".\nSatz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrsordnung\nnicht erforderlich wäre. Sie kann versagt werden,            b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:\nwenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach                     „(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung                 Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1\nerteilt werden könnte.                                           oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit\n(4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks                vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die\noder Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege                Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach\nder Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der               Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.\"","896                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n7, § 7a wird wie folgt geändert:                                    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"                  ,,(4a) Bei der Berechnung des Ablöseb~trages\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.                          sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerab-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                 geltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3\ngilt sinngemäß. War die Forderung durch eine\n,,{3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach                 Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2                 Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der\ngeschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier                  Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der\nvom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die                       Verordnung zur Durchführung der Verordnung\nSumme der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach                  über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungs-\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.\"                   steuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. I S. 503).\"\nc) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze . ein-                 c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngefügt:\n,,(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach\n,,(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Ver-              § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach den\nfügungsberechtigte anstelle des Anspruchs nach                   Absätzen 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag\nAbsatz 2 Entschädigung nach dem Entschädi-\nab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das\ngungsgesetz wählen. Dies gilt nicht, wenn der Ver-\nJahr zu verzinsen. Die Summe der Zinsbeträge ist\nfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er\nauf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4\nseine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze\nErlangten beschränkt.\"\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-\nstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung\nzum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer           13. In§ 31 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe,,§ 33 Abs. 4\"\nmißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder             durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5\" ersetzt.\ndem kommunistischen System in der sowjetisch\nbesetzten Zone oder in der Deutschen Demokrati-         14. In§ 38a Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe,,§ 33 Abs. 3\nschen Republik erheblich Vorschub geleistet hat.             Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 4 Satz 1\" und die\nDer Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der           Angabe,,§ 33 Abs. 4\" durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5\"\nHauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur                ersetzt.\nRegelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er\nist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf\n15. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:\ndes sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-\nkraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig                                          ,,§41\n(Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens\nÜberleitungsvorschrift\nmit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der\nVerfügungsberechtigte Entschädigung, geht der                   § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli\nAnspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungs-               1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7\nfonds über.                                                  Satz 2 anzuwenden, wenn über die Rückgabe des\nVermögenswertes am 9. Juli 1995 noch nicht be-\n(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschä-\nstandskräftig entschieden ist.\"\ndigungsgesetz steht auch demjenigen zu, der\nnach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1\nAbs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen\nist. Absatz 3b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.\"                                   Artikel2\nÄnderung der Grundstücksverkehrsordnung\n8. In § 8 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-\nden Satz ersetzt:                                              Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des\nArtikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf          (BGBI. 1S. 2182) wird wie folgt geändert:\nRückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „beruhen\"\ndes Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschä-\ndie Wörter ,, , oder weil Grundstücke im komplexen\ndigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder\nWohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden\"\nWohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\neingefügt.\nland, verlängert sich die Frist auf drei Jahre.\"\n9. In § 11 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.                    2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\n10. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\"\ndurch die Angabe,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nArtikel3\n11. In § 17 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\" durch die                               Änderung\nAngabe ,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.                                                des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4\" durch die         in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\nAngabe „4a\" ersetzt.                                    1994 {BGBI. 1S. 2494) wird wie folgt geändert:","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 Juli 1995                                  897\n1. Dem Artikel 231 wird folgender Paragraph angefügt:                aus dem ehemals volkseigenen Vermögen, das auf\n,,§9                                  sie übergehen sollte, oder aus Rechtsgeschäften in\nbezug auf dieses Vermögen unter Einschluß von\nHeilung unwirksamer Vermögensübertragungen                   Kündigungs- und anderen Gestaltungsrechten im\n(1) Sollte das ehemals volkseigene Vermögen oder               eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend\nein Teil des ehemals volkseigenen Vermögens, das                  zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener Ver-\neinem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft                   mögenswert auf mehrere Gesellschaften der in\nzur selbständigen Nutzung und Bewirtschaftung über-               Absatz 1 bezeichneten Art übergehen, gelten die\ntragen war, im Wege der Umwandlung nach den in                    betreffenden Gesellschaften als Gesamtgläubiger.\nAbsatz 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften                  Wird eine Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 3\noder im Zusammenhang mit einer Sachgründung auf                   und 4 geändert, gilt Satz 2 sinngemäß. Die Gesell-\neine neue Kapitalgesellschaft übergehen und ist der               schaft, die den Vermögenswert auf Grund der\nÜbergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für                Umwandlung oder Sachgründung in Besitz hat, gilt\neinen solchen Vermögensübergang eine rechtliche                   als zur Verwaltung beauftragt. Im übrigen gilt § 8\nVoraussetzung fehlte, kann der Vermögensübergang                  Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes ent-\ndurch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. Eine                  sprechend. Ansprüche nach dem Vermögens-\naus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift                 gesetz und rechtskräftige Urteile bleiben unberührt.\"\nbegünstigte Kapitalgesellschaft kann ungeachtet von\nFehlern bei der Umwandlung oder Sachgründung als           2. Artikel 233 § 2a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nInhaberin eines Rechts an einem Grundstück oder an\neinem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen\nwerden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.                                 Artikel4\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:                                        Änderung\ndes Gesetzes über Maßnahmen\n1. Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft:                     auf dem Gebiete des Grundbuchwesens\na) ehemals volkseigene        Betriebe  Kommunale\n§ 36a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete\nWohnungsverwaltung,\ndes Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt\nb) ehemals volkseigene Betriebe Gebäudewirt-          Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten\nschaft oder                                        bereinigten Fassung, das zuletzt durch Mikel 3 Abs. 3 des\nc) aus solchen Betrieben hervorgegangene kom-          Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) geän-\nmunale Regie- oder Eigenbetriebe;                  dert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:\n2. Umwandlungsvorschriften:                                                            ,,§36a\na) die Verordnung zur Umwandlung von volks-              In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\neigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtun-     Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 22 bis 26 und 28, § 18\ngen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990     Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle\n(GBI. I Nr. 14 S. 107),                           eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark\nzu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer\nb) das Treuhandgesetz,                                Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deut-\nc) das Gesetz über die Umwandlung volkseigener        schen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25\nWohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige      mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995\nWohnungsbaugesellschaften und zur Übertra-        ersetzt wird. Die Verjährung am 9. Juli 1995 noch nicht\ngung des Grundeigentums an die Wohnungsge-        verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist\nnossenschaften vom 22. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 49    gehemmt. Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nS. 901) oder                                      mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nd) das Umwandlungsgesetz in der Fassung der           dem Bundesministerium der Finanzen das Datum fest-\nBekanntmachung vom 6. November 1969               zulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet.\"\n(BGBI: 1S. 2081 ).\n(3) Durch einen solchen Bescheid kann auch ein                               Artikels\ndurch die Umwandlung eines der in Absatz 1 Satz 1\nbezeichneten Unternehmen eingetretener Über-                                   Änderung\ngang ehemals volkseigenen Vermögens geändert                   der Untemehmensrückgabeverordnung\nwerden.                                                  In § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Untemehmensrück-\n(4) Ein Bescheid nach den Absätzen 1 und 3         gabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1542) wird\nbedarf des Einvernehmens der Beteiligten. Das Ein-    jeweils die Angabe ,,§ 33 Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 33\nvernehmen kann durch den Zuordnungsbescheid           Abs. 4\" ersetzt.\nersetzt werden, wenn es rechtsmißbräuchlich ver-\nweigert wird. Die Ersetzung des Einvernehmens\nArtikel6\nkann nur zusammen mit dem Zuordnungsbescheid\nvor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.                                 Rückkehr\n§ 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt sinn-                   zum einheitlichen Verordnungsrang\ngemäß.\nDie auf Mikel 5 beruhenden Teile der Untemehmens-\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalgesell-    rückgabeverordnung können auf Grund der Ermächtigung\nschaften gelten auch schon vor Erteilung der          des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes durch Rechts-\nZuordnungsbescheide als ermächtigt, alle Rechte       verordnung geändert oder aufgehoben werden.","898                                   Bundesgesetzblatt, Jah_rgang 1995, Teil 1\nArtikel 7                                                        Artikel 8\nNeufassung                                                       Inkrafttreten\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses         Kraft.\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995                                                     899\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung\nösterreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen\nder Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen\nVom 27. Juni 1995\nAuf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53\nNr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und nach Anhörung des Ständigen Ausschus-\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 78) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung und Technologie:\nArtikel 1\nDer Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das\nBestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBI. 1\nS. 771 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1219), wird folgender weiterer Tabellenteil\nangefügt:\nBezeichnung des österreichischen                                   Bezeichnung des deutschen\nPrüfungszeugnisses                                                 Prüfungszeugnisses\nZeugnis über das Bestehen der                                      Zeugnis über das Bestehen der\nLehrabschlußprüfung in dem                                         - Abschlußprüfung (A)\nLehrberuf:                                                         - Gesellenprüfung (G)\nin dem Ausbildungsberuf 1):\nIV. Gleichgestellt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:\n1. Bienenwirtschaftsfacharbeiter/Bienenwirt-                      1.     Tierwirt/Tierwirtin,\nschaftsfacharbeiterin                                                Schwerpunkt Bienenhaltung (A)\n2. Blechblasinstrumentenerzeuger                                  2. a) Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumenten-\nmacherin (~)\nb) Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher/\nMetallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacherin (G)\n3. Bootbauer                                                      3. a) Bootsbauer/Bootsbauerin (A)\nb) Bootsbauer/Bootsbauerin (G)\n4. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger                        4.     Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin (G)\n5. Destillateur                                                   5.     Brenner/Brennerin (A)\n6. Facharbeiter/Facharbeiterin der ländlichen                     6.     Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,\nHauswirtschaft                                                       Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft (A)\n7. Feldgemüsebau-Facharbeiter/Feldgemüse-                         7.     Gärtner/Gärtnerin,\nbau-Facharbeiterin                                                   Fachrichtung Gemüsebau einschließlich Pilzanbau (A)\n8. Fischereifacharbeiter/Fischereifacharbeiterin                  8. a) Fischwirt/Fischwirtin,\nSchwerpunkt Fischhaltung und Fischzucht (A)\nb) Fischwirt/Fischwirtin,\nSchwerpunkt Seen- und Flußfischerei (A)\n9. Forstfacharbeiter/Forstfacharbeiterin                          9.     Forstwirt/Forstwirtin (A)\n10. Forstgarten- und-Forstpflegefacharbeiter/                      10.      Forstwirt/Forstwirtin (A)\nForstgarten- und Forstpflegefacharbeiterin\n11. Friedhofs- und Ziergärtner                                     11.      Gärtner/Gärtnerin,\nFachrichtung Friedhofsgärtnerei (A)\n12. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin                    12.      Gärtner/Gärtnerin,\n- Baumschule                                                         Fachrichtung Baumschulen (A)\n1)  Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf\ndiese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.","900                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBezeichnung des österreichischen                  Bezeichnung des deutschen\nPrüfungszeugnisses                                Prüfungszeugnisses\n13. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin   13.      Gärtner/Gärtnerin,\n-Gemüsebau                                             Fachrichtung Gemüsebau einschließlich Pilzanbau (A)\n14. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin   14.      Gärtner/Gärtnerin,\n- Zierpflanzenbau                                      Fachrichtung Zierpflanzenbau einschließlich Stauden-\ngärtnerei (A)\n15. Geflügelwirtschaftsfacharbeiter/Geflügelwirt- 15.      Tierwirt/Tierwirtin,\nschaftsfacharbeiterin                                  Schwerpunkt Geflügelhaltung (A)\n16. Gießereimechaniker                            16.      Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin (A)\n17. Glasgraveur                                   17.      Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glas-\nätzerin, Fachrichtung Gravur (G)\n18. Glasschleifer und Glasbeleger                 18.      Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleifer.in und Glas-\nätzerin, Fachrichtung Flächenveredelung (G)\n19. Harmonikamacher                               19.      Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumenten-\nmacherin (G)\n20. Hohlglasfeinschleifer (Kugler)                20.      Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glas-\nätzerin, Fachrichtung Schliff (G)\n21. Holzblasinstrumentenerzeuger                  21. a) Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumenten-\nmacherin (A)\nb) Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumenten-\nmacherin (G)\n22. Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächen-  22.      Gärtner/Gärtnerin,\ngestalter)                                            Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (A)\n23. landwirtschaftlicher Facharbeiter/landwirt-   23. a) Landwirt/Landwirtin (A)\nschaftliche Facharbeiterin                         b) Tierwirt/Tierwirtin,\nSchwerpunkt Rinderhaltung (A)\nc) Tierwirt/Tierwirtin,\nSchwerpunkt Schafhaltung (A)\nd) Tierwirt/Tierwirtin,\nSchwerpunkt Schweinehaltung (A)\n24. Molkereifachmann                              24.      Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)\n25. Molkerei- und Käsereifacharbeiter/Molkerei-   25.      Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)\nund Käsereifacharbeiterin\n26. Molker und Käser                              26.      Molkereifachmann/Molkereifachfrau {A)\n27. Obstbaufacharbeiter/Obs~baufacharbeiterin     27.      Gärtner/Gärtnerin,\nFachrichtung Obstbau (A)\n28. Papiertechniker                               28.      Papiermacher/Papiermacherin (A)\n29. Pferdewirtschaftsfacharbeiter/Pferdewirt-     29.      Pferdewirt/Pferdewirtin,\nschaftsfacharbeiterin                                 Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung (A)\n30. Speditionskaufmann                            30.      Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (A)\n31. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger       31. a) Geigenbauer/Geigenbauerin (G)\nb) Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin (G)\n32. Strickwarenerzeuger                           32.      Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-\nstrie (A)\n33. Technischer Zeichner                          33. a) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,\nFachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik (A)\nb) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,\nFachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik (A)\nc) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,\nFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (A)\nd) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,\nFachrichtung Elektrotechnik (A)","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995                              901\nBezeichnung des österreichischen                      Bezeichnung des deutschen\nPrüfungszeugnisses                                    Prüfungszeugnisses\n34. Textilmechaniker                                  34.     Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-\nstrie (A)\n35. Textilveredler                                    35.     Textilveredler/Textilveredlerin - Beschichtung (A)\n36. Weinbau- und Kellerfacharbeiter/Weinbau-          36.     Winzer/Winzerin (A)\nund Kellerfacharbeiterin\n37. Wirkwarenerzeuger                                 37.     Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-\nstrie (A)\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juni 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter"]}