{"id":"bgbl1-1995-33-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":33,"date":"1995-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/33#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_33.pdf#page=15","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)","law_date":"1995-06-26T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, <:Jen 30. Juni 1995                              871\n. Verordnung\nzur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen\n(WahlO Post)\nVom 26. Juni 1995\nAuf Grund des§ 34 des Postpersonalrechtsgesetzes                               Zweiter Abschnitt\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) verord-\nBildung einer eigenen Wlhlergruppe der Beamten\n!'et ~as Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\ntm Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n§6\nBei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamten bei der\nErsterAbschnitt                         Wahl zum Betriebsrat findet die Wahlordnung 1972 mit\nAllgemeine Vorschriften                     folgender Maßgabe Anwendung:\n1. (1) Der Wahlvorstand hat abweichend von § 2 Abs. 1\n§1                                   Wahlordnung 1972 eine Liste der Wahlberechtigten\n(Wählerliste), getrennt nach den Gruppen der Arbei-\nDie Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durch-\nführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung             ter, Angestellten und Beamten aufzustellen. Innerhalb\n1972) vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49) in der jeweiligen       der Gruppe der Beamten ist deren Zuordnung zu den\nFassung finden für die Wahlen zum Betriebsrat in den             Gruppen der Arbeiter und Angestellten entsprechend\nPostuntemehmen Anwendung, soweit sich aus dieser                  ihrer jeweiligen Beschäftigung (§ 24 Abs. 2 Postper-\nVerordnung nicht etwas anderes ergibt.                           sonalrechtsgesetz) anzugeben.\n(2) Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung\n§2                                    1972 genannten Abdrucken ist ein Abdruck dieser\nVerordnung auszulegen.\nDie bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beam-\nten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahl-       2. Das Wahlausschreiben (§ 3 Wahlordnung 1972) muß\nordnung 1972 als Arbeitnehmer.                                   a) zusätzlich zu der Angabe nach Absatz 2 Nr. 2 die\nBestimmung des Orts enthalten, an dem diese\n§3                                       Verordnung ausliegt,\nDie Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat neben         b) zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 3a\nden Gruppen der Arbeiter und Angestellten eine eigene                die Angabe über den Anteil der Geschlechter\nGruppe, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten                 innerhalb der Gruppe der Beamten enthalten,\nBeamten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom                 c) abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe über\nWahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet                die Verteilung der Betriebsratsmitglieder auf die\n(§ 26 Nr. 1 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz).                        Gruppen der Arbeiter, Angestellten und Beamten\nsowie die interne Verteilung der zu wählenden\n§4                                       Vertreter der Beamten entsprechend ihrer jewei-\nligen Beschäftigung auf die Zuordnungsgruppen\nBilden die Beamten eine eigene Gruppe, so sind die auf            der Arbeiter und Angestellten(§ 24 Abs. 2, § 26\nsie entfallenden Sitze entsprechend dem zahlenmäßigen                Nr. 1, 2, § 27 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz)\nVerhältnis der den Arbeitern und Angestellten nach§ 24               enthalten,\nAbs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugeordneten\nBeamten und den Grundsätzen des § 10 des Betriebsver-            d) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe enthal-\nfassungsgesetzes zu verteilen (§ 26 Nr. 2 Postpersonal-              ten, ob die Arbeiter, Angestellten und Beamten\nrechtsgesetz).                                                       ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen\n(Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlaus-\n§5                                       schreibens von allen drei Gruppen gemeinsame.\nWahl beschlossen worden ist(§ 26 Nr. 1 Satz 2\nDer Wahlvorstand hat unverzüglich nach seiner Bestel-\nPostpersonalrechtsgesetz in Verbindung mit § 14\nlung durch Aushang\nAbs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).\na) die wahlberechtigten Beamten darauf hinzuweisen,\n3. Die Berechnung der Verteilung der Sitze auf die Grup-\ndaß sie in geheimer Abstimmung darüber entscheiden\npen bestimmt sich abweichend von § 5 Wahlordnung\nkönnen, ob sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe\n1972 wie folgt\nbei der Wahl zum Betriebsrat verzichten,\n(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der\nb) den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die Ent-\nBetriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§§ 1o und 12\nscheidung dem Wahlvorstand mitzuteilen ist. Zwi-\nAbs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.§ 26 Nr. 1 Satz 2\nschen dem Aushang und der Mitteilung müssen min-\nPostpersonalrechtsgesetz) nach den Grundsätzen\ndestens fünf Arbeitstage liegen.\nder Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die\nDer Aushang hat an einer oder mehreren geeigneten, den           Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschrei-\nBeamten zugänglichen Stellen zu erfolgen.                        bens im Betrieb beschäftigten Arbeiter, Angestellten","872                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nund Beamten in einer Reihe nebeneinander gestellt              Angestellten nach § 15 Wahlordnung 1972. Die Ver-\nund jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten     teilung der nach Maßgabe der Nummer 3 auf die\nTeilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den             Gruppe der Beamten insgesamt entfallenden Sitze\nZahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil-          erfolgt in entsprechender Anwendung des § 16 Wahl-\nzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von          ordnung 1972 auf die den Gruppen der Arbeiter und\nSitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.               Angestellten zugeordneten Bewerber (§ 26 Nr. 2, § 27\n(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so               Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz).\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach             (2) Enthalten die Vorschlagslisten innerhalb einer\ngeordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.           Gruppe insgesamt weniger Bewerber als ihr Betriebs-\nJede Gruppe erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt,         ratssitze zustehen, bestimmt sich die Verteilung der\nwie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen           überschüssigen Mitgliedersitze wie folgt:\nHöchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei glei-\na) Die überschüssigen Mitgliedersitze der Gruppen\nchen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen,\nder Arbeiter oder Angestellten gehen auf die fol-\nso entscheidet das Los.\ngenden Höchstzahlen der Vorschlagslisten der\n(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2           Gruppe der Beamten über, die nicht gewählte\nauf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 10 Abs. 2            Bewerber der jeweils entsprechenden Zuord-\ndes Betriebsverfassungsgesetzes,§ 26 Nr. 1 Satz 2                  nungsgruppe enthalten. Ist dies wegen fehlender\ndes Postpersonalrechtsgesetzes mindestens zu-                      Bewerber der entsprechenden Zuordnungsgrup-\nstehen, so erhält sie die danach vorgeschriebene Zahl              pen nicht möglich, gehen diese Sitze auf die fol-\nvon Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen                 genden Höchstzahlen der Vorschlagslisten der je-\nvermindert sich entsprechend. Dabei werden die                     weils anderen Arbeitnehmergruppe und sodann\njeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Ist bei          auf die folgenden Höchstzahlen der Vorschlags-\ngleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen,                 listen der Gruppe der Beamten über, die nicht ge-\nentscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzu-                  wählte Bewerber der jeweils anderen Zuordnungs-\ngeben hat. Sitze, die einer Gruppe mindestens zu-                  gruppe enthalten.\nstehen, können ihr nicht entzogen werden.\nb) Die überschüssigen Mitgliedersitze der Zuord-\n(4) Gehört allen Gruppen die gleiche Zahl von Arbeit-              nungsgruppe der Arbeiter oder Angestellten inner-\nnehmern an, so entscheidet das Los darüber, welcher                halb der Gruppe der Beamten gehen zunächst auf\nGruppe die höhere Zahl von Sitzen zufällJ.                         die folgenden Höchstzahlen der Vorschlagslisten\n4. Die interne Verteilung der auf die Gruppe der Beamten              der jeweils entsprechenden Arbeitnehmergruppe,\nentfallenden Sitze entsprechend dem zahlenmäßigen                  sodann auf die folgenden Höchstzahlen der Vor-\nVerhältnis ihrer Zuordnung zu den Gruppen der Arbei-               schlagslisten der Gruppe der Beamten, die nicht\nter und Angestellten (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechts-               gewählte Bewerber der jeweils anderen Zuord-\ngesetz in Verbindung mit § 10 Betriebsverfassungs-                 nungsgruppe enthalten, und zuletzt auf die folgen-\ngesetz) erfolgt in entsprechender Anwendung des § 5                den Höchstzahlen der Vorschlagslisten der jeweils\nWahlordnung 1972.                                                  anderen Arbeitnehmergruppe über.\n5. (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 Wahlordnung            9. (1) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so bestimmt\n1972 bedarf es für die gemeinsame Wahl eines Be-               sich die Verteilung der nach Maßgabe der Nummer 3\nschlusses der wahlberechtigten Angehörigen aller               festgestellten Sitze der Gruppen der Arbeiter und\ndrei Gruppen (§ 26 Nr. 1 Satz 2 Postpersonalrechts-            Angestellten nach § 16 Wahlordnung 1972. Die Ver-\ngesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Betriebsverfas-           teilung der nach Maßgabe der Nummer 3 auf die\nsungsgesetz).                                                  Gruppe der Beamten entfallenden Sitze erfolgt in ent-\nsprechender Anwendung des§ 16 Wahlordnung 1972\n(2) In jeder Vorschlagsliste der Beamten ist zusätzlich\nauf die den Gruppen der Arbeiter und Angestellten\nzu den Angaben nach § 6 Abs. 4 Wahlordnung 1972                zugeordneten Bewerber(§ 26 Nr. 2, § 27 Satz 1 Post-\ndie Amtsbezeichnung sowie die Zuordnung zu den                 personalrechtsgesetz).\nGruppen der Arbeiter und Angestellten (§ 24 Abs. 2\nPostpersonalrechtsgesetz) aufzuführen.                         (2) Nummer 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n6. Abweichend von § 9 Abs. 2 Wahlordnung 1972 hat             10. Lehnt ein für die Gruppe der Beamten Gewählter die\nder Wahlvorstand bei Festsetzung der Nachfrist dar-            Wahl ab, so tritt abweichend von § 18 Abs. 2 Wahlord-\nauf hinzuweisen, daß die Gruppe, die keine gültige             nung 1972 an seine Stelle der in derselben Vor-\nVorschlagsliste eingereicht hat, keine Vertreter in den        schlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte\nBetriebsrat wählen kann, wenn innerhalb der Nach-              nicht gewählte Bewerber, der der gleichen Zuord-\nfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht          nungsgruppe nach § 24 Abs. 2 Postpersonalrechts-\nwird.                                                          gesetz angehört.\n7. Für die Wahl der Vertreter der Beamten sind auf den        11. Für die Wahl der Vertreter der Beamten sind auf den\nStimmzetteln zusätzlich zu den Angaben nach § 11              Stimmzetteln zusätzlich zu den Angaben nach§ 21\nAbs. 2 Wahlordnung 1972 die Amtsbezeichnung so-                Abs. 2 Wahlordnung 1972 die Amtsbezeichnung\nwie die Zuordnung zu den Gruppen der Arbeiter und             sowie die Zuordnung zu den Gruppen der Arbeiter\nAngestellten(§ 24 Abs. 2, § 26 Nr. 2 Postpersonal-             und Angestellten (§ 24 Abs. 2, § 26 Nr. 2 Postpersonal-\nrechtsgesetz) aufzuführen.                                    rechtsgesetz) aufzuführen.\n8. (1) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so bestimmt             12. Die Ermittlung der Gewählten hei nur einer Vor-\nsich die Verteilung der nach Maßgabe der Nummer 3             schlagsliste bestimmt sich abweichend von § 23 Wahl-\nfestgestellten Sitze der Gruppen der Arbeiter und             ordnung 1972 wie folgt:","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995                                873\n(1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stim-          gewählten Bewerber der jeweils anderen Arbeitneh-\nmen erhalten haben. Für die Gruppe der Beamten gilt           mergruppe übergehen.\ndies mit der Maßgabe, daß jeder Zuordnungsgruppe        13. Lehnt ein für die Gruppe der Beamten Gewählter die\nnur so viele Betriebsratsmitglieder angehören kön-\nnen, wie ihr nach§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz\nWahl ab, so tritt abweichend von§ 24 Abs. 2 Wahlord-\nnung 1972 an seine Stelle der nicht gewählte Bewer-\nin Verbindung mit den §§ 10 und 12 Betriebs-                 ber der Beamten mit der nächsthöchsten Stimmen-\nverfassungsgesetz Vertreter im Betriebsrat zustehen.         zahl, der der gleichen Zuordnungsgruppe nach§ 24\nBei Stimmengleichheit entscheidet das Los.                  Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz angehört.\n(2) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so können        14. Für die Wahl des Vertreters der Beamten sind auf den\njeder Gruppe nur so viele Betriebsratsmitglieder             Stimmzetteln zusätzlich zu den Angaben nach § 25\nangehören, wie ihr nach den §§ 10 und 12 Betriebs-           Abs. 3 Wahlordnung 1972 die Amtsbezeichnung so-\nverfassungsgesetz, § 26 Nr. 2 Postpersonalrechts-            wie die Zuordnung dieser Bewerber zu den Gruppen\ngesetz Vertreter im Betriebsrat zustehen. Haben für          der Arbeiter und Angestellten (§ 24 Abs. 2, § 26 Nr. 2\nden zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere          Postpersonalrechtsgesetz) aufzuführen.\nBewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so ent-\nscheidet das Los darüber, welcher Bewerber gewählt\nist.                                                                           Dritter Abschnitt\n(3) Sind in der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten     Verzicht der Beamten auf eine eigene Wählergruppe\nweniger Bewerber gewählt worden, als ihr Betriebs-\nratssitze zustehen, gehen die überschüssigen Mitglie-                                  §7\ndersitze auf die nicht gewählten Bewerber der Beam-        Haben die Beamten auf die Bildung einer eigenen Wäh-\nten der jeweils entsprechenden Zuordnungsgruppe         lergruppe verzichtet, findet die Wahlordnung 1972 mit fol-\nmit der verhältnismäßig höchsten Stimmenzahl über.      gender Maßgabe Anwendung:\nIst dies wegen fehlender Bewerber der entsprechen-\nden Zuordnungsgruppe nicht möglich, gehen diese         1. In der Wählerliste (§ 2 Abs. 1 Wahlordnung 1972) sind\nSitze zunächst auf die nicht gewählten Bewerber der         die den Gruppen der Arbeiter und Angestellten zuge-\njeweils anderen Arbeitnehmergruppe mit der verhält-         ordneten Beamten mit ihrer Amtsbezeichnung aufzu-\nnismäßig höchsten Stimmenzahl und sodann auf die            führen.\nnicht gewählten Bewerber der Beamten der jeweils        2. Das Wahlausschreiben hat zusätzlich zu den Angaben\nanderen Zuordnungsgruppe mit der verhältnismäßig            nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 Wahlordnung 1972 die Angabe\nhöchsten Stimmenzahl über.                                  zu enthalten, daß die Beamten auf die Bildung einer\neigenen Wählergruppe verzichtet haben.\n(4) Sind innerhalb der Gruppe der Beamten in der\nZuordnungsgruppe der Arbeiter oder Angestellten\nweniger Bewerber gewählt worden, als ihnen Betriebs-                          Vaerter Abschnitt\nratssitze zustehen, gilt Absatz 3 entsprechend mit der\nSchlußbestimmung\nMaßgabe, daß die überschüssigen Mitgliedersitze zu-\nnächst auf die nicht gewählten Bewerber der jeweils\nentsprechenden Arbeitnehmergruppe, sodann auf die                                      §8\nnicht gewählten Bewerber der Beamten der jeweils           Diese Verordnung tritt am Tage n~ch der Verkündung\nanderen Zuordnungsgruppe und zuletzt auf die nicht      in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}